RGBl-1709181-Nr24 betreffend die Einrichtung des Reichs-Aufsichtsamtes für Finanzdienstleistungen

image_pdfimage_print

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung
des Reichs-Aufsichtsamtes für Finanzdienstleistungen

erlassen am 18.09.2017, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 25.09.2017 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 24

Für die Zwecke der Schaffung einer obersten Reichsbehörde zur Aufsicht für Finanzdienstleistungen im Deutschen Reich, der mit Inkraftsetzung dieses Erlasses die gesamte Finanzdienstleistung im Deutschen Reich und seiner Bundesstaaten unterstehen, wird das Reichs-Aufsichtsamt für Finanzdienstleistungen eingerichtet.

Die Leitung dieser Behörde führt die Bezeichnung:
Präsident des Reichs-Aufsichtsamtes
Als ständige Vertretung  wird  ein Direktor durch das Reichsamt des Innern bestimmt
Als nichtständige Mitglieder im Aufsichtsamt, werden 4 Personen durch den Bundesrath gewählt.

Die einzelnen Aufgaben des Reichs-Aufsichtsamtes für Finanzdienstleistungen, bestimmt das Präsidium des Bundes in Abstimmung mit dem Staatssekretär des Innern und mit dem Präsident des Reichs-Aufsichtsamtes für Finanzdienstleistungen. Es bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf diese Behörde übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1709181-Nr24-Erlass-Einrichtung-des-Reichs-Aufsichtsamt” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1709181-Nr24-Erlass-Einrichtung-des-Reichs-Aufsichtsamt”_D