Gesetz, betreffend die Änderung des Gesetz über die privaten
Versicherungsunternehmungen, Fassung: 12. Mai 1901
gegeben am 20.09.2017, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt am 25.09.2017 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
Nr. 26
§ 1.
a) Die Bezeichnung „privaten Versicherungsunternehmungen“ wird im Gesetz zu Versicherungsunternehmungen
b) Die Bezeichnung „Privatunternehmungen“ wird im Gesetz zu Unternehmungen
§ 2.
a) In 1. Absatz eins, wird „§ 116.“ gestrichen, da dieser gemäß diesem Gesetz gegenstandslos wurde.
b) In § 1. Absatz eins, wird „§ 122.“ gestrichen, da dieser gemäß diesem Gesetz gegenstandslos wurde.
§ 3.
In § 1. Absatz zwei, wird das Wort „auch“ vor dem Wort „solche“ eingesetzt und das Wort „nicht“ vor dem Wort „anzusehen“ gestrichen.
§ 4.
116. wird auf Grund „RGBl-1709201-Nr26“ als gegenstandslos gestrichen.
§ 5.
a) In 119. wird das Wort „nicht“ vor dem ersten Komma , das „Komma“ selbst und das nachfolgende Wort „jedoch“ gestrichen.
b) In 119. wird das Wort „und“ vor die Worte „sind verpflichtet“ eingefügt.
§ 6.
122. wird auf Grund „RGBl-1709201-Nr26“ als gegenstandslos gestrichen.
§ 7.
125. wird als gegenstandslos gestrichen.
§ 8.
Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.