RGBl-1709201-Nr26 betreffend die Änderung des Gesetz über die privaten Versicherungsunternehmungen, Fassung: 12. Mai 1901

image_pdfimage_print

Gesetz, betreffend die Änderung des Gesetz über die privaten
Versicherungsunternehmungen, Fassung: 12. Mai 1901

gegeben am 20.09.2017, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 25.09.2017 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 26

§ 1.

a) Die Bezeichnung „privaten Versicherungsunternehmungen“ wird im Gesetz zu Versicherungsunternehmungen

b) Die Bezeichnung „Privatunternehmungen“ wird im Gesetz zu Unternehmungen

§ 2.

a)  In 1. Absatz eins, wird „§ 116.“ gestrichen, da dieser gemäß diesem Gesetz gegenstandslos wurde.

b)  In § 1. Absatz eins, wird „§ 122.“ gestrichen, da dieser gemäß diesem Gesetz gegenstandslos wurde.

§ 3.

In § 1. Absatz zwei, wird das Wort „auch“ vor dem Wort „solche“ eingesetzt und das Wort „nicht“ vor dem Wort „anzusehen“ gestrichen.

§ 4.

116. wird auf Grund „RGBl-1709201-Nr26“ als gegenstandslos gestrichen.

§ 5.

a)  In 119. wird das Wort „nicht“ vor dem ersten Komma , das „Komma“ selbst und das nachfolgende Wort „jedoch“ gestrichen.

b) In 119. wird das Wort „und“ vor die Worte „sind verpflichtet“ eingefügt.

§ 6.

122. wird auf Grund „RGBl-1709201-Nr26“ als gegenstandslos gestrichen.

§ 7.

125. wird als gegenstandslos gestrichen.

§ 8.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1709201-Nr26-Aenderungsgesetz-zu-privaten-Versicherungsunternehmungen-Nr18″ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1709201-Nr26-Aenderungsgesetz-zu-privaten-Versicherungsunternehmungen-Nr18″_D