Gesetz, betreffend die Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches
Erstes Buch, Änderungsstand: 14. Februar 2014
(Minderjährigkeitsangelegenheiten, Volljährigkeit)
gegeben am 09.10.2021, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt am 28.10.2021 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
Nr. 12
Das Bürgerliche Gesetzbuch Erstes Buch, Änderungsstand 14. Februar 2014 wird wie folgt geändert.
§ 1.
§ 3. des Bürgerlichen Gesetzbuches, wird wie folgt geändert:
gegenstandslos ( durch RGBl-1211071-Nr14-Gesetz-Eintritt-Volljaehrigkeit )
§ 2.
§ 4. des Bürgerlichen Gesetzbuches, wird wie folgt geändert:
gegenstandslos ( durch RGBl-1211071-Nr14-Gesetz-Eintritt-Volljaehrigkeit )
§ 3.
§ 5. des Bürgerlichen Gesetzbuches, wird wie folgt geändert:
gegenstandslos ( durch RGBl-1211071-Nr14-Gesetz-Eintritt-Volljaehrigkeit )
§ 4.
Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Gegeben zu Berlin, den 09. Oktober 2021
Im Allerhöchsten Auftrage des Deutschen Volkes
Staatssekretär im Auswärtigen Amt und Präsidialsenat Darius Lucyga |
Staatssekretär des Innern und Präsidialsenat Erhard Lorenz |
Reichsgesetzblatt “RGBl-2110091-Nr12-Aenderungsgesetz-betreffend-das-BGB-Minderjaehriger”_D
Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: FRAKTUR.TTF – diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren – Schrift wird installiert