Gesetz, Verbot der Herstellung, der Lagerung und des Handels mit Waffen aller Art auf dem Staatsgebiet in den Grenzen vom 31.07.1914, ohne staatliche Genehmigung des Deutschen Reiches
gegen am 18.10.2013, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt am 09.11.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
Nr. 43
§ 1.
Die Herstellung, Lagerung und der Handel mit Waffen aller Art, sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes, ohne die Genehmigung des Deutschen Reiches, auf dem Staatsgebiet in den Grenzen zum 31. Juli 1914 verboten. Dies gilt für Waffen aller Art, die im Inland produziert, gelagert und gehandelt werden, so auch für Waffen aller Art, die im Ausland produziert, gelagert und gehandelt werden.
Jeglicher Verstoß gegen dieses Gesetz mündet im Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit und wird strafrechtlich verfolgt. Jede Person die gegen dieses Gesetz verstößt haftet privatrechtlich in dem Maße wie es beim Reichsgericht festgelegt wird.
§ 2.
Die hoheitlichen Aufgaben bezüglich der aus § 1 dieses Gesetzes entstehenden Rechte und Pflichten verbleibt bei der Reichsregierung. Es gilt für alle Unternehmungen die Reichsverfassung zum Stand 28.10.1918, sowie alle Gesetze, Verordnungen und Erlasse die mit dieser Reichsverfassung in Kraft sind.
§ 3.
Zur Aufrechterhaltung bisheriger Rechte in Bezug zu Waffen, bedarf es der Genehmigung des Deutschen Reiches. Der bisherige und auch zukünftige Handel mit Waffen aller Art im Inland und ins Ausland, liegt in der uneingeschränkten Haftung der Hersteller.
§ 4.
Alle zur „Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus“ erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt und gelten im Sinne dieses Gesetz für die hier genannten natürlichen und juristischen Personen.
§ 5.
Die Berufung auf nationales, europäisches und internationales Recht oder Zulassung ist im gesamten Deutschen Reich mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes nur durch vorheriger gesetzlicher Genehmigung und Legitimation erlaubt.
§ 6.
Die Berufung auf Genehmigungen aller Art durch eine „Bundesrepublik Deutschland“ als Staat, eines „Bundes der BRD“ als Staat, das Grundgesetz für die „Bundesrepublik Deutschland“, sonstiger Gesetze, Verfassungsordnungen oder Regeln die seit dem 29.10.1918 auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches eingeführt wurden sind verboten.
§ 7.
Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt „RGBl-1310181-Nr43-Gesetz-Verbot-Waffen-aller-Art“ Amtsschrift
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