RGBl-1310191-Nr44-Abfindungsaberkennung

image_pdfimage_print

Gesetz, betreffend Aberkennung aller Abfindungen bezogen auf
das Eigentum des Deutschen Reiches, nach dem 28. Oktober 1918

gegeben am 19.10.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 09.11.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 44

In Anbetracht dessen, daß mit der Gründung der Weimarer Republik 1919 und den nachfolgenden Jahren, ein grenzenloses und bedingungsloses Ausplünder der nicht privilegierten Volksschicht und das entschädigungslose Enteignen der Staatsbürger des Deutschen Reiches einherging und heuer ans Licht der Wahrheit gelangte, hat sich das deutsche Volk dieses Gesetz gegeben.

§ 1.

Abfindungen, Schenkungen und Erwerbungen aller Art, die nach dem 28. Oktober 1918 im Deutschen Reich durch Gesetze oder Entscheidungen von Modalitäten, Gerichten, Parteien, Kirchen und Behörden der Fremdverwaltungen oder Gewaltherrschaften vorgenommen worden sind, werden hiermit aberkannt und gehen uneingeschränkt in den Besitzstand des Deutschen Reiches über. Dies betrifft im Besonderen die Maßnahmen in den Jahren nach der völkerrechtswidrigen und illegalen Aktivierung des bisher aufrechterhaltenen Versailler Diktates auch fälschlich genannt Versailler Friedensvertrag.

Diese Aberkennung betrifft uneingeschränkt auch alle Abfindungen, die an Landesherren, Fürsten und Adelsfamilien, Bischöfe, Kirchen im allgemeinen vorgenommen wurden und in Anbetracht der offenkundig katastrophalen Lage des Deutschen Volkes sich dessen bewußt sein mußten.

Die Aberkennung wird wirksam mit der Zustellung der Aberkennung oder mit dem Zeitpunkt seiner Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger.

§ 2.

Reichsangehörige, die sich im Ausland aufhalten, und wie unter § 1. gegen die Gesetze des Deutschen Reiches verstoßen haben, wird mit der Inkraftsetzung  der Aberkennung ihr Vermögen sowie Grund und Boden beschlagnahmt und nach Aberkennung als dem Deutschen Reiche als verfallen erklärt werden. Die Beschlagnahme des Vermögens sowie Grund und Boden endigt spätestens mit dem Ablauf von 30 Jahren, falls es nicht vorher als dem Deutschen Reiche verfallen erklärt wird.

Diese Maßnahmen können auch gegenüber Reichsangehörigen in allen Teilen des Deutschen Reiches  getroffen werden die aus den Folgen des Versailler Diktat vom 28.06.1919 bevorteilt wurden und die in der Zeit nach dem 28. Oktober 1918 ihren Aufenthalt dorthin verlegt haben oder dem Vermögen mächtig waren.

Die Entscheidung trifft der Reichskanzler im Einvernehmen mit dem Staatssekretär des Innern in der Regel nach Anhörung der Betreffenden. Der Aberkennung kann abgeholfen werden, wenn der Betroffene seine Leistung, sein Eigentum und alles Hab und Gut uneingeschränkt dem Deutschen Reiche einverleibt, um die Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands gemäß dem ewigen Bund, friedlich und souverän zu vollziehen.

Der Staatssekretär des Innern im Einvernehmen mit dem Staatssekretär des Auswärtigen Amtes beschließt im einzelnen Falle, inwieweit sich der Verlust auf die Betreffenden erstreckt oder entschädigt werden muß.

§ 3.

Der Reichskanzler kann wenn nötig im Einvernehmen mit den Staatssekretär des Innern, Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes erlassen.

§ 4.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1310191-Nr44-Abfindungsaberkennung” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1310191-Nr44-Abfindungsaberkennung_D