RGBl-2002131-Nr07-Aenderungsgesetz zu RGBl-1106013 Nr 09 Ende Kriegszustand

Gesetz, betreffend die Ergänzung von RGBl-1106013-Nr09-Verordnung der Aufhebung des Kriegszustandes

gegeben am 13.02.2020, im Namen des Deutschen Reiches.

In Kraft gesetzt am 16.02.2020 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt:

Nr. 07

Der Bundesrath hat auf Grund §. 3. des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesraths zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 04. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Ergänzung beschlossen. 

§ 1.

 

Das RGBL-1106013-Nr-09-Verordnung, betreffend der Aufhebung des Kriegszustandes für das gesamte Deutsche Reich, wird erweitert auf § 3. mit folgendem  Inhalt: „Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.“

§ 2.

 

Der aktuelle Text zu § 2. fällt weg und wird ersetzt durch folgenden Text:

„Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz  Nr. 47 des Jahres 1914 (Nr. 4417.) Verordnung, betreffend die Erklärung des Kriegszustandes, vom 31. Juli 1914 außer Kraft“.

§ 3.

 

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

 

Gegeben zu Berlin, den 13. Februar 2020

 

Reichsgesetzblatt “RGBl-2002131-Nr07-Aenderungsgesetz-zu-RGBL-1106013-Nr-09-Ende-Kriegszustand” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-2002131-Nr07-Aenderungsgesetz-zu-RGBL-1106013-Nr-09-Ende-Kriegszustand_D




RGBl-1903071-Nr02 Verordnung, betreffend die Abänderung der Bezeichnungen Gerichtsschreiberei, Gerichtsschreiber, Gerichtsdiener

Verordnung, betreffend die betreffend die Abänderung der Bezeichnungen Gerichtsschreiberei, Gerichtsschreiber, Gerichtsdiener

verordnet am 07.03.2019, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 23.03.2019 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt:

Nr. 02

In allen Gesetzen und Verordnungen des Deutschen Reiches sind die nachfolgenden Bezeichnungsänderungen durchzuführen.

Artikel 1.

An die Stelle der Gerichtsschreiberei tritt die Bezeichnung Geschäftsstelle.

Artikel 2.

An die Stelle des Gerichtsschreiber tritt die Bezeichnung Urkundsbeamte.

Artikel 3.

An die Stelle des Gerichtsdiener tritt die Bezeichnung Gerichtswachtmeister. 

Artikel 4.

Der elfte Titel des Gerichtsverfassungsgesetz (Band 1877 Nr. 4, Seite 41 – 76) erhält die Überschrift „Geschäftsstelle“

Artikel 5.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

 

Reichsgesetzblatt “RGBl-1903071-Nr02-Verordnung-Aenderung-Gerichtsbezeichnungen” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1903071-Nr02-Verordnung-Aenderung-Gerichtsbezeichnungen”_D




RGBl-1803041-Nr07-Aenderungsgesetz-betreffend-Reichsschulden

Gesetz, Änderung betreffende den Reichsschulden und der Reichskontrolle

gegeben am 04.03.2018, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 22.03.2018 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 07

In Anbetracht dessen, daß ab der Revolution vom 09. November 1918 die staatlichen Reichsschulden in die Hände von Fremdverwaltung fielen, und die Bundesstaaten sich vom Deutschen Reich durch Unterwerfung den fremdverwalteten Regierungen aufgelöst haben, bedarf es einer Neuordnung des Reichsrechtkreises und seiner Bundesglieder, sowie die Neuordnung von Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen, Staatsanleihen, Wechselverbindlichkeiten, Darlehen und Reichsschulden.

Artikel 1.

Des RGBl-1611211-Nr32 Wiedereinrichtung der Reichsschuldenverwaltung wird wie folgt geändert

Im dritten Absatz Zeile 2 wird der „Staatssekretär des Innern“ auf Staatssekretär im Reichsschatzamt geändert.

Artikel 2.

Des RGBl-1611211-Nr32 Wiedereinrichtung der Reichsschuldenverwaltung wird wie folgt geändert

Im vierten Absatz wird die Formulierung „RGBl. Band 1900, Nr. 11, Seite 129 -134“ mit folgender Formulierung „RGBl-1803031-Nr06-Reichsschuldenordnung“, ersetzt.

Artikel 3.

Des RGBl-1611231-Nr33 Ausgabe von Reichsschatzanweisungen, wird wie folgt geändert

In Absatz 1 Zeile 3 wird die Formulierung „RGBl. Band 1900, Nr. 11, Seite 129 -134“ mit folgender Formulierung „RGBl-1803031-Nr06-Reichsschuldenordnung“, ersetzt und das Wort „Goldmark“ wird zu Mark umbenannt.

Artikel 4.

Des RGBl. Nr. 16 des Jahrgangs 1910 S. 521 Reichskontrollgesetz, wird wie folgt geändert

§ 1. des Reichskontrollgesetz, wird wie folgt geändert;

Die Kontrolle des gesamten Reichshaushaltes, der Landeshaushalte, aller Bundesstaaten, Elsaß-Lothringen und der Haushalt der Schutzgebiete wird vom Rechnungshof des Deutschen Reiches nach Maßgabe der dafür bestehenden Gesetze und enthaltenen Vorschriften geführt.
Ebenso hat der Rechnungshof des Deutschen Reiches die Kontrolle des Reichshaushaltes in bezug auf die Rechnungen der Reichsbank gemäß § 29 des Bankgesetz vom 14. März 1875 (Reichsgesetzblatt S.177) obliegende Geschäfte wahrzunehmen.

Artikel 5.

Des RGBl. Nr. 16 des Jahrgangs 1910 S. 521 Reichskontrollgesetz, wird wie folgt geändert;

§ 2. des Reichskontrollgesetz, wird als gegenstandlos gestrichen.

Artikel 6.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1803041-Nr07-Aenderungsgesetz-betreffend-Reichsschulden“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1803041-Nr07-Aenderungsgesetz-betreffend-Reichsschulden„_D




RGBl-1801061-Nr01-Änderungsgesetz des RGBl 1404111-Nr13 Verbot von Kriegsaktivitäten

Gesetz, betreffend die Änderung des RGBl 1404111-Nr13
„Verbot von Kriegsaktivitäten“

gegeben am 06.01.2018, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 10.02.2018 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 01

Ursprünglicher § 3. des RGBl-1404111-Nr13-Verbot-von-Kriegsaktivitaeten: Zur Aufrechterhaltung bisheriger Rechte in Bezug zu Besatzungsaufgaben des Deutschen Reiches, werden keine weiteren Kosten getragen, auch nicht von einem sich bezeichneten Bundes und ganz besonders nicht vom Deutschen Volk. Alle Besatzungskosten gehen auf die jeweiligen Besatzungsmächte über.


Artikel 1.

§ 3. des RGBl-1404111-Nr13 wird wie folgt geändert.

Zur Aufrechterhaltung bisheriger Rechte und Pflichten in Bezug zu Besatzungsaufgaben auf dem Boden des Deutschen Reiches, wie dies zum 31. Juli 1914 bestand, werden keine weiteren Kosten getragen, auch nicht von einem sich bezeichneten Bundes und ganz besonders nicht vom Deutschen Volk. Alle Besatzungskosten gehen auf die jeweiligen Besatzungsmächte über.

Artikel 2.

Alle Paragraphen erhalten die Bezeichnung Artikel.

Artikel 3.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1801061-Nr01-Aenderungsgesetz-zum-RGBl-1404111-Nr13“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1801061-Nr01-Aenderungsgesetz-zum-RGBl-1404111-Nr13„_D




Abstimmung zu nachfolgenden Änderungsanträgen bezüglich des Bundesrathes

Abstimmung zu nachfolgenden Änderungsanträgen bezüglich des Bundesrathes

Zustimmung zum Neuentwurf des Antrages als Bevollmächtigter des Bundesrathes;
Zustimmung zur Aktualisierung der Hausordnung vom Bundesrath;

Zustimmung zu nachfolgenden Änderungsanträgen bezüglich Urkunden und Formulierungen

Zustimmung zum Neuentwurf der Reichs- und Staatsangehörigkeitsurkunden;
Zustimmung zur Korrektur des Krankenkassengesetz „Einführungsgesetz“;




RGBl-1709171-Nr23 betreffend die Änderung des RGBl-1005232-Nr7, Übergangsgesetz zur Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit

Gesetz, betreffend die Änderung des RGBl-1005232-Nr7,
Übergangsgesetz zur Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit

gegeben am 17.09.2017, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 25.09.2017 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 23

Ursprünglicher Artikel 3 des RGBl-1005232-Nr7:
Soweit in Gesetzen oder Verordnungen des Deutschen Reiches auf den Bundesrath verwiesen wird, tritt an seine Stelle der Volks-Bundesrath.

Artikel 1.

Soweit in Gesetzen oder Verordnungen des Deutschen Reiches auf den Volks-Bundesrath verwiesen wird, tritt an seine Stelle der Bundesrath. Der Bundesrath besteht aus den Vertretern des Bundes, die den Interessen aller Mitglieder des Bundes gleichermaßen verpflichtet sind.  Dies gilt im Einzelfall solange, wie das jeweilige Mitglied des Bundes handlungsunfähig ist, mangels reichsrechtlich genehmigten institutionalisierten Organen.

Artikel 2.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1709171-Nr23-Aenderungsgesetz-zum-RGBl-1005232-Nr7″ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1709171-Nr23-Aenderungsgesetz-zum-RGBl-1005232-Nr7″_D




RGBl-1709191-Nr25 betreffend die Änderung der Verordnung für das Kaiserliche Aufsichtsamt, Fassung: 23. Dezember 1901

Gesetz, betreffend die Änderung der Verordnung für das
Kaiserliche Aufsichtsamt, Fassung: 23. Dezember 1901

gegeben am 19.09.2017, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 25.09.2017 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 25

§ 1.

Alle Rechte und Pflichten, die in der „Verordnung, betreffend das Verfahren und den Geschäftsgang des Kaiserlichen Aufsichtsamtes“ Band 1901, RGBl Nr. 50, festgelegt wurden, gehen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes auf das Reichs-Aufsichtsamt für Finanzdienstleistungen über.
a) Die Bezeichnung „Kaiserliches Aufsichtsamt“ wird im Gesetz durch Reichs-Aufsichtsamt ersetzt.
b) Die Bezeichnung des RGBl Nr. 50, wird gemäß dieses Änderungsgesetzes wie folgt lauten: Verordnung, betreffend des Verfahren und den Geschäftsgang des Reichs-Aufsichtsamtes für Finanzdienstleistungen.
c) Die Formel „Kaiserliches Aufsichtsamt für Privatversicherung“ erhält die Formel Reichs-Aufsichtsamt für Finanzdienstleistungen.

§ 2.

In § 31. wird die Formel „Im Namen des Reiches“ wie folgt ersetzt: Im Namen des Deutschen Reiches.

§ 3.

Das Inkrafttreten dieses Gesetzes, wird auf den 01.07.2017 bestimmt.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1709191-Nr25-Aenderungsgesetz-zur-Verordnung-der-Kaiserl-Aufsichtsamtes-1901″ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1709191-Nr25-Aenderungsgesetz-zur-Verordnung-der-Kaiserl-Aufsichtsamtes-1901″_D




RGBl-1709201-Nr26 betreffend die Änderung des Gesetz über die privaten Versicherungsunternehmungen, Fassung: 12. Mai 1901

Gesetz, betreffend die Änderung des Gesetz über die privaten
Versicherungsunternehmungen, Fassung: 12. Mai 1901

gegeben am 20.09.2017, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 25.09.2017 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 26

§ 1.

a) Die Bezeichnung „privaten Versicherungsunternehmungen“ wird im Gesetz zu Versicherungsunternehmungen

b) Die Bezeichnung „Privatunternehmungen“ wird im Gesetz zu Unternehmungen

§ 2.

a)  In 1. Absatz eins, wird „§ 116.“ gestrichen, da dieser gemäß diesem Gesetz gegenstandslos wurde.

b)  In § 1. Absatz eins, wird „§ 122.“ gestrichen, da dieser gemäß diesem Gesetz gegenstandslos wurde.

§ 3.

In § 1. Absatz zwei, wird das Wort „auch“ vor dem Wort „solche“ eingesetzt und das Wort „nicht“ vor dem Wort „anzusehen“ gestrichen.

§ 4.

116. wird auf Grund „RGBl-1709201-Nr26“ als gegenstandslos gestrichen.

§ 5.

a)  In 119. wird das Wort „nicht“ vor dem ersten Komma , das „Komma“ selbst und das nachfolgende Wort „jedoch“ gestrichen.

b) In 119. wird das Wort „und“ vor die Worte „sind verpflichtet“ eingefügt.

§ 6.

122. wird auf Grund „RGBl-1709201-Nr26“ als gegenstandslos gestrichen.

§ 7.

125. wird als gegenstandslos gestrichen.

§ 8.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1709201-Nr26-Aenderungsgesetz-zu-privaten-Versicherungsunternehmungen-Nr18″ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1709201-Nr26-Aenderungsgesetz-zu-privaten-Versicherungsunternehmungen-Nr18″_D




RGBl-1706291-Nr19 betreffend die Änderung des Gesetz über die eingeschriebenen Hülfskassen, Änderungsstand 01.01.1893

Gesetz, betreffend die Änderung des Gesetz über die eingeschriebenen
Hülfskassen, Änderungsstand 01.01.1893

verordnet am 29.06.2017, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 01.07.2017 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 19

Artikel 1.

In den §§ 1. 2. 36. bzw. im gesamten Gesetz, wird das Wort Hülfskasse bzw. Hülfskassen, zu Hilfskasse bzw. Hilfskassen geändert.

Artikel 2.

In § 7. Absatz 1, wird das Wort „dreizehnten“ ersetzt durch das folgende Wort:
„sechsundzwanzigsten“.

Artikel 3.

In § 16. Absatz 1, werden folgende Wort „von der Generalversammlung gewählten“ ersetz durch:
„gemäß Satzung bestimmten“.

Artikel 4.

Das Inkrafttreten dieses Gesetzes, wird auf den 01.07.2017 bestimmt. Das geänderte Gesetz wird als Hilfskassengesetz bekannt gemacht.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1706291-Nr19-Gesetz-Aenderung-des-Huelfskassengesetz-1893″ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1706291-Nr19-Gesetz-Aenderung-des-Huelfskassengesetz-1893″_D




RGBl-1702151-Nr09 Änderungsgesetz zum Schlachtvieh Fleischbeschaugesetz

Änderungsgesetz, zum Gesetz betreffend
die Schlachtvieh- und der Fleischbeschau

gegeben am 15.02.2017, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 27.02.2017 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 09

Das Reichsgesetzblatt Band 1900, Nr. 27, Seite 547-555 vom 03. Juni 1900 mit dem Wortlaut „Gesetz, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau“, wird wie folgt geändert.

§ 1.

Im Gesetz wird das Wort Hunde aus § 1. und § 18. gestrichen.

§ 2.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1702151-Nr09-Aenderungsgesetz-zum-Schlachtvieh-Fleischbeschaugesetz“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1702151-Nr09-Aenderungsgesetz-zum-Schlachtvieh-Fleischbeschaugesetz„_D