RGBl-2101211-Nr01-Gesetz-betreffend-Einrichtung-der-Reichskasse

Gesetz, betreffend die Reichskasse des Deutschen Reiches

gegeben am 21.01.2021, im Namen des Deutschen Reiches.

In Kraft gesetzt am 30.01.2021 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt:

Nr. 01

Der Bundesrath hat auf Grund §. 3. des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesraths zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 04. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgendes Gesetz beschlossen. 

  § 1.

Die, durch Bekanntmachung, vom 1. Juni 1871 (RGBl. Band 1871, Seite 126) benannte Reichs-Hauptkasse, welche die „Central-Kassengeschäfte“ für das Deutsche Reich wahrzunehmen hat, ist ab sofort wieder einzurichten und wird gemäß Deutscher Reichsverfassung als Reichskasse eingerichtet.

Es ist ein Direktor der Reichskasse und ein Schatzmeister der Reichskasse zu ernennen. Der Bundesrath bildet einen Ausschuß zur Kassenprüfung, besetzt mit dem Staatssekretär des Innern und zwei Bevollmächtigten.

Die Reichskasse untersteht dem Reichs- und Bundespräsidium. Dieser bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf die Reichskasse und seinen Unterbehörden übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird.

§ 2.

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes, wird im Reichsgesetzblatt „RGBl-1008146-Nr.32-Erlass-Reichsschatzamt“, vom 14.08.2010, das Wort „Reichskasse“, im Absatz 2 des Erlasses Nr. 32 gelöscht.

§ 3.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Gegeben zu Berlin, den 21. Januar 2021

Reichsgesetzblatt “RGBl-2101211-Nr01-Gesetz-betreffend-Einrichtung-der-Reichskasse” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-2101211-Nr01-Gesetz-betreffend-Einrichtung-der-Reichskasse_D“




RGBl-2010071-Nr10-Verordnung-ueber-die-Fuehrung-der-Nationalflagge

Verordnung, betreffend die Führung und Benutzung der Nationalflagge des Deutschen Reiches

gegeben am 07.10.2020, im Namen des Deutschen Reiches.
geändert am 25.07.2021 durch RGBl-2107091-Nr08

In Kraft gesetzt am 13.10.2020 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt:

Nr. 10

Der Bundesrath hat auf Grund §. 3. des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesraths zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 04. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgendes Gesetz beschlossen. 

Präambel

In Anbetracht der wachsenden Zahl der unbefugten Benutzung unserer deutschen Nationalflagge wurde diese Verordnung beschlossen, um zu verhindern, daß dieses hoheitliche Symbol durch eine mißbräuchliche Verwendung entwertet wird. Darüber hinaus soll das Ansehen, die Akzeptanz und das Vertrauen zu Deutschland im Deutschen Reich wieder hergestellt und geschützt werden.

§ 1.

Im gesamten Reichsgebiet gilt die Nationalflagge in den Farben Schwarz-Weiß-Rot, gemäß  der Verordnung „RGBl-2107091-Nr08“ und der Deutschen Reichsverfassung Artikel 55 „RGBl. Band 1871, Nr. 16, Seite 63“. Sie darf zum kenntlich machen der nationalen Zugehörigkeit durch Reichs- und Staatsangehörige bei öffentlichen Kundgebungen und Veranstaltungen getragen werden. Die unbefugte Benutzung kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

§ 2.

Das Tragen der deutschen Kriegsflagge ist gemäß der Verordnung „RGBl. Band 1907, Nr. 48, Seite 753“ nur den darin benannten Reichsorganen gestattet. Demzufolge ist es untersagt, die deutsche Kriegsflagge in der Öffentlichkeit, außer in Museen/Ausstellungen, zu zeigen, zu tragen oder zu führen. Die unbefugte Benutzung kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

§ 3.

Die Flaggen der Bundesstaaten sind in den Farben und Formen bis 1918 zulässig und unterliegen nicht dieser Verordnung.

§ 4.

Diese Verordnung tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Gegeben zu Berlin, den 07. Oktober 2020

Reichsgesetzblatt “RGBl-2010071-Nr10-Verordnung-ueber-die-Fuehrung-der-Nationalflagge” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-2010071-Nr10-Verordnung-ueber-die-Fuehrung-der-Nationalflagge_D“




Re-Evolution – „Reset“ Zurücksetzung Deutschlands auf den Stand 28. Oktober 1918

Re-Evolution – „Reset“ Zurücksetzung Deutschlands auf den Stand 28. Oktober 1918  

Natürlich darf sich Preußen wieder neu als teilsouveräner Bundesstaat des Deutschen Reiches einrichten, aber bitteschön nach Recht und Gesetz des Deutschen Reiches. Alles andere ist eine Kriegserklärung gegen das Deutsche Reich und zugleich die Aufrechterhaltung eines sich selbst aufgegebenen Bundesstaates.

Die Einheit Deutschland ist dann vollendet, wenn alle durch das Versailler Diktat abgetretenen Gebiete wieder zu Deutschland gehören, dies trifft auch zu, wenn Preußen als Bundesstaat nicht mehr handlungs- und geschäftsfähig wird.

Bitte einfach die gesamten Besatzungsgesetze inklusive dem Versailler Diktat lesen und verstehen.

Begreift endlich, daß alles für die notwendigen Friedensverträge seit 2018 vorbereitet ist. Es mangelt nur noch daran, daß die Reichsbürger, Täuscher und illegale Bewegungen Deutschlands, endlich die einzig wahre Verfassung (1871) annehmen, Ruhe geben oder noch besser, sich den beiden Verfassungsorganen anschließen. Solange dies nicht geschieht, führen die Preußen, Sachsen, Zionisten und Reichsbürger mit den tatsächlichen Reichs- und Staatsangehörigen und dem Deutschen Reich einen Bürgerkrieg der Fehldeutungen, Verleumdungen, Diffamierungen und des Hochverrats.

Unser Schicksal liegt weiterhin in unserer Hand, auch wenn wir dazu die Hilfe der Alliierten benötigen?

Seit dem Jahr 2008 hat sich das Feindbild neu definiert. Der wahre Feind der Deutschen ist der Deutsche selbst und seine Parteien. Die Systemkrise “Corona“ stellt sich immer mehr als Chance dar, in der sich die Deutschen auf Werte besinnen dürfen, die alle bisher unüberwindbaren Werte in Frage stellen. Das alte Preußen und die Hohenzollern haben mit sich selbst und ihrer Wahrheit genug aufzuarbeiten und es wäre eventuell der Exitus des Nationalstaat Deutschlands, wenn wir das Haus Hohenzollern ungeprüft zum Deutschen Kaiser berufen würde, der gemäß Verfassung nur ein Name (Völkerrechtssubjekt) ist.  Es widerspricht dem Sinn des „ewigen Bundes“ und der Einheit Deutschlands, wenn Preußen seine alte Übermacht erhalten würde oder noch dramatischer, dieser Bund sich wieder auflöste. Durch die Verfassungsänderung zum 28.10.1918 wurde aus der konstitutionellen eine parlamentarische Monarchie, die den Monarchen nur noch als Repräsentanten mit Sonderrechten führt. Da der alte Adel nachweislich versagt hat, seine Völker und deren Heimatrechte zu schützen, muß dieser einer sehr genauen Prüfung  und einer Entnazifizierung  unterzogen werden.

WIR vom Bundesrath und Volks-Reichstag sind die „Re-Evolution von unten“ aus dem Deutschen Volk der Reichs- und Staatsangehörigen; WIR sind das geschäftsfähige Deutsche Volk, das sich über viele Jahre für das wahre Heimatrecht eingesetzt hat; WIR sind der Fels in der Brandung, der den aufrechten Gang praktiziert und unser Reich erhalten hat;  WIR sind die Deutschen, die sich mit dem ersten Schritt an die Vollverfassung und Gesetze des einzig wahren Deutschen Reiches gehalten haben.

Als die Erkenntnis vorhanden war, mit welchem Gesetz aus dem wahren Deutschen Reich, eine Parteien- und Zionistenrepublik geschaffen wurde, wußten WIR, wie die Einheit Deutschlands und die Wiederherstellung des Deutschen Reiches, besatzungsrechtlich, völkerrechtlich und staatsrechtlich vollzogen werden kann.

Die nachfolgenden Gesetze und weitaus mehr Gesetze sind, aus dieser Erkenntnis entstanden und wurden gemäß der Deutschen Reichsverfassung (1871) in Kraft gesetzt. Somit haben wir einen „Reset“ bzw. die Zurücksetzung aus dem Sklavenstatus in den Souveränitätsstatus durchgeführt.

Sobald die wahren Verräter, Reichsbürger und die „ORK“ unserer Einheit nicht durch historisch gewachsene Fehldeutungen stören, kann der Frieden kommen und das gegebenenfalls auch ohne Kaiser, Könige und Tribunen.

Wer der deutschen Sprache noch mächtig ist, der lese Artikel 11 der Deutschen Reichsverfassung:
https://www.verfassung-deutschland.de/1918#Artikel11
Zitatanfang: „Das Präsidium des Bundes steht dem Könige von Preußen zu, welcher den Namen Deutscher Kaiser führt…….“ Zitatende. So war der damalige Kaiser das Bundespräsidium, das ab dem 28. Oktober 1918 nun auch die Zustimmung des Parlament (für z.B. Friedensverträge oder Kriegserklärungen) benötigte.

1. Der wahre und nie durch Zwang aufgelöste Bundessouverän, war seit 1867, bzw. 1871 bis 1919 der Bundesrath, der ab dem 29. Mai 2008 als Volks-Bundesrath wieder reaktiviert wurde.
https://www.bundesrath.de
siehe hierzu auch die Deutsche Reichsverfassung:
https://www.verfassung-deutschland.de/1918#Artikel5
https://www.verfassung-deutschland.de/1918#Artikel6
https://www.verfassung-deutschland.de/1918#Artikel7

2. Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz „RuStaG 1913“ das mit Inkrafttreten das „BuStaG 1870“ abgelöst hat, war nie außer Kraft und wurde bisher (unbewußt) von den Deutschen „freiwillig“ abgelehnt:
https://reichsgesetzblatt.justitia-deutschland.org/rustag-1913/

3. Nur Reichs- und Staatsangehörige können bei den Verfassungsorganen, in Ämtern und bei Wahlen mitwirken. Gemäß Gesetz sind alle Adeligen (auch Prinz Georg) nur „Deutsch“ aber noch nicht Reichs- und Staatsangehörige. Es nutzt auch nichts, wenn sie sich selbst die Bundesstaatsangehörigkeit ausstellen. Leicht erklärt durch das Personenstandgesetz aus dem Jahr 1875-1896:
https://reichsgesetzblatt.justitia-deutschland.org/personenstandsgesetz-1875-stand-18-08-1886/

Die Täuscher, Bewegungen und Reichsbürger unter den Patrioten sind auch nur „Deutsch“ da die einzig legitimen Urkunden und Rechte in Artikel 4 der Deutschen Reichsverfassung gesetzlich   vorgegeben sind.
https://www.verfassung-deutschland.de/1918#Artikel4

4. Stufe 1; „Reset“ „Re-Evolution von unten“ Gesetz Zurücksetzung in den Souveränitätsstatus:
https://reichsgesetzblatt.justitia-deutschland.org/rgbl-1005232-nr7-uebergangsgesetz-zur-wiederherstellung-der-handlungsfaehigkeit-des-deutschen-reiches/

5. Stufe 2; Gesetz zur Neueinrichtung des Deutschen Reiches:
https://reichsgesetzblatt.justitia-deutschland.org/rgbl-1106011-nr07-gesetz-neuaufbau-des-deutschen-reiches/

6. Stufe 3; Friedensvertragliche Regelung, Ende des Kriegszustandes:
https://reichsgesetzblatt.justitia-deutschland.org/rgbl-1106013-nr09-verordnung-kriegszustand-ende/

7. Stufe 4; Gemeindeverfassung, Reichsgemeindeverfassung:
https://reichsgesetzblatt.justitia-deutschland.org/rgbl-1306062-nr21-gemeindeverfassung/

8. Stufe 5; Gesetz Verbot von Kriegsaktivitäten auf Deutschem Boden:
https://reichsgesetzblatt.justitia-deutschland.org/rgbl-1404111-nr13-verbot-von-kriegsaktivitaeten-nie-wieder-krieg-von-deutschem-boden-alliierten/

9. Stufe 6; Gesetz Wiederherstellung der Bundesstaaten:
https://reichsgesetzblatt.justitia-deutschland.org/bundesstaaten-wiederherstellen/
9. Stufe 7; Deutschösterreich ist ein Bundesstaat des Deutschen Reichs:
https://reichsgesetzblatt.justitia-deutschland.org/rgbl-1908081-nr03-gesetz-betreffend-die-wiederherstellung-der-republik-deutschoesterreich/

Verantwortlich für diesen Bericht und veröffentlicht am 16. April 2020,
zeichnet sich das Reichs- und Bundespräsidium und das Reichsamt des Innern.




Der Weg des deutschen Kaiserreichs in eine parlamentarische Monarchie

Der Weg zur des deutschen Kaiserreichs in eine parlamentarischen Monarchie

Nach der Kaiserproklamation zu Versailles am 18. Januar 1871 und der ersten Reichstagswahl am 3. März 1871 ersetzte schließlich die Verfassung für das Deutsche Reich vom 16. April 1871 die bisherige Verfassung des Norddeutschen Bundes (1867). An den entsprechenden Stellen der Verfassung wurde der Name „Deutsches Reich“ und für das Präsidium des Bundes (Bundespräsidium) der Name „Deutscher Kaiser“ eingefügt, sowie die Sonderrechte der süddeutschen Staaten eingearbeitet. Nachdem der Reichstag die so modifizierte Verfassung am 14. April 1871 mit überwältigender Mehrheit verabschiedete, trat der redigierte und vom Kaiser unterzeichnete Verfassungstext am 04. Mai 1871 in Kraft.

Bereits die Präambel der Deutschen Reichsverfassung, in der sich alle damaligen deutschen Fürsten zum Zusammenschluß ihrer Bundesstaaten in einen deutschen Nationalstaat bekannten, offenbarte den Charakter der Reichsgründung als „Revolution von oben“. Die einzelnen Völker wurden hingegen nur beiläufig einbezogen. Deren Vertretung, der Reichstag, wurde in allgemeinen, gleichen, direkten und geheimen Wahlen gewählt und hatte lediglich Befugnisse bei Gesetzgebungsverfahren sowie im Budgetrecht mitzubestimmen.

Die Vertreter der Bundesglieder bzw. Regierungen der Bundesstaaten kamen im Bundesrath zusammen, der über weitreichendere Kompetenzen als der Reichstag verfügte und dessen Sitzungen im Gegensatz zu denen des Reichstags nicht öffentlich waren. Ergänzend zur Bewilligung aller beschlossenen Gesetze und der Genehmigung des Haushalts mußte der Bundesrath bestimmten Amtshandlungen des Kaisers zustimmen, unter anderem bei der Auflösung des Reichstags und im Falle von Kriegserklärungen. Darüber hinaus standen ihm zahlreiche Verwaltungsfunktionen und die Vermittlung bei verfassungsrechtlichen Unstimmigkeiten zwischen einzelnen Bundesstaaten und innerhalb der einzelnen Gliedstaaten zu. Die Stimmen der Länder im Bundesrath verteilten sich nicht nach Anzahl der Einwohner, sondern nach der Flächengröße der Länder. Dadurch hatte das Königreich Preußen zwar keine absolute Mehrheit, aber in entscheidenden Fragen wie Verfassungsänderungen und Militärangelegenheiten eine Sperrminorität. Trotz seiner Position als Bundessouverän wurde der Bundesrath oftmals, von Kaiser und Reichskanzler, in den Hintergrund gedrängt.

Das Deutsche Reich (deutsches Kaiserreich) war bis zum 28. Oktober 1918 eine konstitutionelle Monarchie. Die politische und militärische Führung lag beim Kaiser, der zugleich preußischer König und oberster Kirchenherr der Protestanten war. Er hatte das Recht zur Einberufung, Eröffnung, Vertagung und Schließung des Reichstags und ernannte den Reichskanzler, der im Regelfall auch preußischer Ministerpräsident war und als Verantwortlicher der Staatsgeschäfte den Vorsitz im Bundesrath führte. Das Bundespräsidium verfügte auch über die Ernennung und Entlassung von Reichsbeamten, die als Leiter der Reichsämter direkt dem Kanzler unterstellt waren. Reichskanzler und Reichsbeamten waren dem Kaiser verpflichtet und nicht dem Parlament. Die gewählte Volksvertretung konnte die Regierung lediglich kritisieren und kontrollieren, ihr aber nicht das Vertrauen entziehen und deren Rücktritt erzwingen. Dem gegenüber standen Kaiser und Kanzler für die Durchsetzung der Gesetze im Reichstag erhebliche Druckmittel zur Verfügung, insbesondere das dem Kaiser verbriefte Recht der vorzeitigen Parlamentsauflösung mit anschließenden Neuwahlen.

Trotz geringer Rechte des Reichstags hatte die Reichsverfassung fortschrittliche Züge, vor allem hinsichtlich des demokratischen und allgemeinen Wahlrechts. Allerdings beschränkte sich die von Otto von Bismarck maßgeblich geprägte und auf ihn zugeschnittene Verfassung weitgehend auf staatsorganisationsrechtlichen Bestimmungen: Ein Grundrechtteil, wie er in der Paulskirchenverfassung (1849) festgelegt wurde, fehlte, wurde allerdings durch das Bürgerliche Gesetzbuch weitaus umfangreicher ergänzt. Die Bismarcksche Verfassung trug dennoch als Kompromiss zwischen konservativer Monarchie und bürgerlicher Gesellschaft zur Integration der einzelnen Bundesstaaten und dem Zusammenwachsen des Deutschen Reiches bei.

Als Träger der Verwaltung führten die Einzelstaaten die Reichsgesetzgebung behördlich aus. Sie verfügten dabei über weitreichende Kompetenzen beim Justiz- und Schulwesen sowie über eigene Steuereinnahmen. Die Gliedstaaten behielten gleichzeitig die Zuständigkeit für ihre eigene politische Ordnung. Ihre Verfassungen waren meist konstitutionell geprägt und galten im Sinne der konkurrierenden Gesetzgebung nur noch zweitrangig. Das Wahlrecht in den einzelnen Ländern war gemeinhin beschränkt und ungleich, wenn auch im Süden deutlich demokratisierter als das preußische Dreiklassenwahlrecht im Norden. Trotz der föderalistischen Struktur besaß das Deutsche Reich zentrale Kompetenzen in Außenpolitik und Militärangelegenheiten, Sozialpolitik, Zoll- und Außenhandelspolitik, Konsulatwesen sowie bei Wirtschaftsfragen und im Rechtswesen. In Artikel 4 der Reichsverfassung sind die Kompetenzen des Nationalstaates festgelegt, die den Bundesstaaten vorgehen.

Die Deutsche Reichsverfassung war nicht unveränderbar: Nach Artikel 78 konnte sie durch ein einfaches Reichsgesetz erweitert werden, ohne den Text der Verfassungsurkunde formal ändern zu müssen. Ein solches „verfassungsdurchbrechendes Gesetz“, wie z.B. die das Ermächtigungsgesetz für den Bundesrath im Jahr 1914, bedurfte einer Mehrheitlichen Zustimmung des Bundesraths und des Parlaments. Während 1871 die Verfassungsgewichte deutlich auf Seiten der Monarchie lagen, gewann der Reichstag allerdings im Lauf der Zeit zunehmend an Bedeutung: Immer breitere Bevölkerungsschichten sahen sich durch das Parlament vertreten und die öffentliche Meinung beschäftigte sich zunehmend mit seinen Debatten, so daß der Gegensatz zwischen dem Reichstag als demokratischer Institution und dem monarchischen Regierungsgewalten im Lauf der Zeit immer deutlicher zu Tage trat.

Wie schon zuvor Otto von Bismarck hatte auch Kaiser Wilhelm II. ab 1890 alle Bestrebungen nach Einführung einer parlamentarischen Demokratie vehement abgelehnt, die seine kaiserlichen Rechte geschmälert und die des Reichstags erweitert hätte. Die Staatsstreichdrohungen mit der Änderung oder gar Abschaffung der Verfassung unter Einsatz der vom Kaiser kommandierten Armee wurden nie umgesetzt. In ihrer Grundstruktur blieb die Verfassung daher bis in den Ersten Weltkrieg hinein unverändert. Erst kurz vor seiner Abdankung räumte der Kaiser nach starkem innenpolitischen Druck mit dem Gesetz zur Abänderung der Reichsverfassung vom 28. Oktober 1918 dem Reichstag weitreichendere Kompetenzen ein und entsprach damit den Forderungen nach mehr parlamentarischer Kontrolle und Mitbestimmungsrechte. So erhielt Artikel 11 der Verfassung weitreichende und entscheidende Recht für das Parlament des Deutschen Volkes.

a) Eine Kriegserklärung im Namen des Reiches konnte nur noch mit Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags erfolgen.

b) Friedensverträge sowie diejenigen Verträge mit fremden Staaten, welche sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags.

Mit Artikel 15 Absatz 3 der Reichsverfassung, bedarf nun der Reichskanzler zu seiner Amtsführung das Vertrauen des Reichstages. Im Absatz fünf, ist auch die Verantwortlichkeit des Reichskanzlers und seiner Stellvertreter für den Bundesrath und Reichstag bestimmt.

90 Jahre später, zu einer Zeit in der das Deutsche Volk immer noch unter Besatzungsrecht verwaltet wurde, von Vasallen einer NGO seinen staatsrechtlichen Grundrechten beraubt, ausgebeutet von Kapitalisten, Monopolisten, Börsianern,  deutschfeindlichen Politikern, Parteien, Vereine und Protagonisten unterschiedlichster Weltanschauungen wurde am 29. Mai 2008 der Bundesraths wiederbelebt und durch deutsche Patrioten  als Volks-Bundesrath handlungsfähig eingerichtet. Ein Jahr später schon konnte der Volks-Bundesrath am 23. Mai 2009 vor dem Reichstag das neue Parlaments als Volks-Reichstag proklamieren und per Gesetz handlungsfähig wiederherstellen.

9 Jahre später im Jahr 2017 konnte sich der Volks-Bundesrath und Volks-Reichstag unter anderem auf mehrere 100 Gesetze, zur Wiederherstellung des Deutschen Reiches berufen. Mit seiner 99ten Tagung zum 28. Oktober 2017 trat der Bundesrath, erstmals nach 100 Jahren, wieder als souveräner Bundesrath an.

Zeitgleich mit der Bekanntmachung ( Frühjahr 2018) durch den amerikanischen Präsidenten Donald Trump, daß für Deutschland die Nachkriegsordnung beendet ist, konnte der Bundesrath in seiner 103ten Tagung und der Volks-Reichstag in seiner 78ten Tagung, mit dem Dritten Bereinigungsgesetz, die Vorbereitungen für die Erfreiung Deutschlands als abgeschlossen erklären.

Im Jahr 2019 wurde Deutschösterreich als Bundesstaat in den ewigen Bund aufgenommen.

Im Frühjahr 2020 steht das Deutsche Volk und die ganze Welt vor einem Ereignis, das in der Menschheitsgeschichte mit dem Begriff „Corona“ seines Gleichen nicht zu finden ist.

 

Verantwortlich für die Korrektheit der Ausführungen zeichnet sich Erhard Lorenz im Amt als Staatssekretär des Innern. Geschehen am 25. März 2020, im Sinne der Wiederherstellung des Deutschen Reiches, das nur mit Besonnenheit, der absoluten Wahrheit und durch mutige, unbestechliche und ehrliche Reichs- und Staatsangehörige möglich sein wird. Das Deutsche Volk erwacht!




Nationalstaat Deutschland und seine Bundesstaaten wiederherstellen

Wiederherstellung der Bundesstaaten des Deutschen Reiches, bzw. des Nationalstaats Deutschlands.


Dem Deutschen Reich gehörten bei der Gründung 25 Bundesstaaten (Bundesglieder) – darunter die drei republikanisch verfassten Hansestädte  Hamburg, Bremen und Lübeck – sowie das Reichsland Elsaß-Lothringen an.

Zum 12.11.1918 trat Deutschösterreich, als Republik, dem Nationalstaat Deutschland und dem ewigen Bund mit dem Namen Deutsches Reich bei. Von seiner Fläche her umfaßte Deutschösterreich knapp 120.000 Qua­drat­ki­lometer und wurde von ca 25 Millionen Einwohnern bewohnt. Somit ist er der zweitgrößte Bundesstaat. Mit diesem Beitritt wurde der jahrhunderte dauernde Wunsch der Deutschen in seiner Nationalhymne bzw. im Deutschlandlied wahr –  „Von der Maas bis an die Memel, von der Etsch bis an den Belt„.

Gliederung Deutschlands im Deutschen Reich 1871–1918
Bundesstaat Staatsform Hauptstadt Fläche in km² (1910) Einwohner (1871) Einwohner (1900) Einwohner (1910)
Preußen Monarchie Berlin 348.780 24.691.085 34.472.509 40.165.219
Bayern Monarchie München 75.870 4.863.450 6.524.372 6.887.291
Württemberg Monarchie Stuttgart 19.507 1.818.539 2.169.480 2.437.574
Sachsen Monarchie Dresden 14.993 2.556.244 4.202.216 4.806.661
Baden Monarchie Karlsruhe 15.070 1.461.562 1.867.944 2.142.833
Mecklenburg-Schwerin Monarchie Schwerin 13.127 557.707 607.770 639.958
Hessen Monarchie Darmstadt 7.688 852.894 1.119.893 1.282.051
Oldenburg Monarchie Oldenburg 6.429 314.591 399.180 483.042
Sachsen-Weimar-Eisenach Monarchie Weimar 3.610 286.183 362.873 417.149
Mecklenburg-Strelitz Monarchie Neustrelitz 2.929 96.982 102.602 106.442
Braunschweig Monarchie Braunschweig 3.672 312.170 464.333 494.339
Sachsen-Meiningen Monarchie Meiningen 2.468 187.957 250.731 278.762
Anhalt Monarchie Dessau 2.299 203.437 316.085 331.128
Sachsen-Coburg und Gotha Monarchie Coburg/Gotha 1.977 174.339 229.550 257.177
Sachsen-Altenburg Monarchie Altenburg 1.324 142.122 194.914 216.128
Lippe Monarchie Detmold 1.215 111.135 138.952 150.937
Waldeck Monarchie Arolsen 1.121 56.224 57.918 61.707
Schwarzburg-Rudolstadt Monarchie Rudolstadt 941 75.523 93.059 100.702
Schwarzburg-Sondershausen Monarchie Sondershausen 862 67.191 80.898 89.917
Reuß jüngere Linie Monarchie Gera 827 89.032 139.210 152.752
Schaumburg-Lippe Monarchie Bückeburg 340 32.059 43.132 46.652
Reuß älterer Linie Monarchie Greiz 316 45.094 68.396 72.769
Freie und Hansestadt Hamburg Republik Hamburg 414 338.974 768.349 1.014.664
Freie und Hansestadt Lübeck Republik Lübeck 298 52.158 96.775 116.599
Freie Hansestadt Bremen Republik Bremen 256 122.402 224.882 299.526
Reichsland Elsaß-Lothringen Monarchie Straßburg 14.522 1.549.738 1.719.470 1.874.014
Deutschösterreich Republik Wien 120.000 28.570.800
Deutsches Reich, ab 12.11.1918
+ Deutschösterreich
Monarchie Berlin 660.858 41.058.792 56.367.178 93.496.793

Wiedererlangung der Reichs- und Staatsangehörigkeit

Eintragung in das Personenstandsregister Deutschland

Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit der Bundesstaaten

Wiederherstellung der Gemeinden in den Bundesstaaten

Kontakt zum Präsidium des Bundes,
bzw. Reichs- und Bundespräsidium

Kontakt zum Präsidialamt

Verantwortlich für diese Seite zeichnet sich das Reichs- und Bundespräsidium




Nationalstaat Deutschland und seine Bundesstaaten wiederherstellen

Wiederherstellung der Bundesstaaten des Deutschen Reiches, bzw. des Nationalstaats Deutschlands.


Dem Deutschen Reich gehörten bei der Gründung 25 Bundesstaaten (Bundesglieder) – darunter die drei republikanisch verfassten Hansestädte  Hamburg, Bremen und Lübeck – sowie das Reichsland Elsaß-Lothringen an.

Zum 12.11.1918 trat Deutschösterreich, als Republik, dem Nationalstaat Deutschland und dem ewigen Bund mit dem Namen Deutsches Reich bei. Von seiner Fläche her umfaßte Deutschösterreich knapp 120.000 Qua­drat­ki­lometer und wurde von ca 25 Millionen Einwohnern bewohnt. Somit ist er der zweitgrößte Bundesstaat. Mit diesem Beitritt wurde der jahrhunderte dauernde Wunsch der Deutschen in seiner Nationalhymne bzw. im Deutschlandlied wahr –  „Von der Maas bis an die Memel, von der Etsch bis an den Belt„.

Gliederung Deutschlands im Deutschen Reich 1871–1918
Bundesstaat Staatsform Hauptstadt Fläche in km² (1910) Einwohner (1871) Einwohner (1900) Einwohner (1910)
Preußen Monarchie Berlin 348.780 24.691.085 34.472.509 40.165.219
Bayern Monarchie München 75.870 4.863.450 6.524.372 6.887.291
Württemberg Monarchie Stuttgart 19.507 1.818.539 2.169.480 2.437.574
Sachsen Monarchie Dresden 14.993 2.556.244 4.202.216 4.806.661
Baden Monarchie Karlsruhe 15.070 1.461.562 1.867.944 2.142.833
Mecklenburg-Schwerin Monarchie Schwerin 13.127 557.707 607.770 639.958
Hessen Monarchie Darmstadt 7.688 852.894 1.119.893 1.282.051
Oldenburg Monarchie Oldenburg 6.429 314.591 399.180 483.042
Sachsen-Weimar-Eisenach Monarchie Weimar 3.610 286.183 362.873 417.149
Mecklenburg-Strelitz Monarchie Neustrelitz 2.929 96.982 102.602 106.442
Braunschweig Monarchie Braunschweig 3.672 312.170 464.333 494.339
Sachsen-Meiningen Monarchie Meiningen 2.468 187.957 250.731 278.762
Anhalt Monarchie Dessau 2.299 203.437 316.085 331.128
Sachsen-Coburg und Gotha Monarchie Coburg/Gotha 1.977 174.339 229.550 257.177
Sachsen-Altenburg Monarchie Altenburg 1.324 142.122 194.914 216.128
Lippe Monarchie Detmold 1.215 111.135 138.952 150.937
Waldeck Monarchie Arolsen 1.121 56.224 57.918 61.707
Schwarzburg-Rudolstadt Monarchie Rudolstadt 941 75.523 93.059 100.702
Schwarzburg-Sondershausen Monarchie Sondershausen 862 67.191 80.898 89.917
Reuß jüngere Linie Monarchie Gera 827 89.032 139.210 152.752
Schaumburg-Lippe Monarchie Bückeburg 340 32.059 43.132 46.652
Reuß älterer Linie Monarchie Greiz 316 45.094 68.396 72.769
Freie und Hansestadt Hamburg Republik Hamburg 414 338.974 768.349 1.014.664
Freie und Hansestadt Lübeck Republik Lübeck 298 52.158 96.775 116.599
Freie Hansestadt Bremen Republik Bremen 256 122.402 224.882 299.526
Reichsland Elsaß-Lothringen Monarchie Straßburg 14.522 1.549.738 1.719.470 1.874.014
Deutschösterreich Republik Wien 120.000 28.570.800
Deutsches Reich, ab 12.11.1918
+ Deutschösterreich
Monarchie Berlin 660.858 41.058.792 56.367.178 93.496.793

Wiedererlangung der Reichs- und Staatsangehörigkeit

Eintragung in das Personenstandsregister Deutschland

Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit der Bundesstaaten

Wiederherstellung der Gemeinden in den Bundesstaaten

Kontakt zum Präsidium des Bundes,
bzw. Reichs- und Bundespräsidium

Kontakt zum Präsidialamt

Verantwortlich für diese Seite zeichnet sich das Reichs- und Bundespräsidium




„Der Beginn einer neuen Epoche“

„Der Beginn einer neuen Epoche“

Die heutige Zusammenfassung ist auch an die Personen gerichtet, die bisher unsere verfassungskonforme Aufbauarbeit zur Wiedervereinigung und zur Einheit und Freiheit Deutschlands mit unwürdigen Handlungen abgelehnt haben, denn Einheit bedeutet sich mit dem Einen zu verbinden und Freiheit bedeutet Verpflichtung auch für sich selbst zu tragen.

Das „Recht auf Heimat“ braucht keine lauten Worte, wehende Fahnen, Gebrülle, Demonstration und Kampf, es ist ein unbeschreibliches tief sitzendes Gefühl, das nur erscheint, wenn Würde, Ehrlichkeit, Unbestechlichkeit, Wahrheitstreue und Ahnenpflicht unsere Handlungen beflügeln. Das Problem ist nicht das System selbst, sondern die Menschen denen die vorhergenannten Werte fremd sind.

Nun ein Überblick unserer Präsentationen im Weltnetz:

Es gibt nur eine legitime Verfassung für Deutschland als Ganzes!

https://verfassung-deutschland.de

https://reichsgesetzblatt.justitia-deutschland.org/reichsverfassung/

https://reichsgesetzblatt.justitia-deutschland.org/verfassung/

Wer hat uns legitimiert?

https://reichsgesetzblatt.justitia-deutschland.org/legitimation/

Warum nennen wir uns Bundespräsidium?

https://bundespraesidium.de/standesamt/bundespraesidium/

https://bundespraesidium.de

Warum gibt es einen Präsidialsenat im Bundespräsidium?

https://reichsgesetzblatt.justitia-deutschland.org/rgbl-1005232-nr7-uebergangsgesetz-zur-wiederherstellung-der-handlungsfaehigkeit-des-deutschen-reiches/

https://reichsgesetzblatt.justitia-deutschland.org/rgbl-1005234-nr8-wahlgesetz-praesidialsenat/

https://reichsgesetzblatt.justitia-deutschland.org/rgbl-1311093-nr49-gesetz-betreffend-dem-praesidium-des-bundes/

Die beiden gesetzgebenden und verfassungsgebenden Organe

http://bundesrath.de

http://volks-reichstag.de

Unser amtliches Mitteilungsblatt der Reichs-Anzeiger!

https://reichsgesetzblatt.justitia-deutschland.org/

https://reichsgesetzblatt.justitia-deutschland.org/archiv/

https://reichsgesetzblatt.justitia-deutschland.org/

Das nie außer Kraft gesetzte Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStaG 1913), aktuelle Fassung.

https://reichsgesetzblatt.justitia-deutschland.org/rustag-1913/

https://reichsgesetzblatt.justitia-deutschland.org/rustag-1913-reichs-und-staatsangehoerigkeitsgesetz/

Der oberste Gerichtshof für Deutschland und das Deutsche Reich.

https://deutscher-gerichtshof.de/geschaeftsstelle/

Die oberste Reichsbehörde.

https://reichsamt-des-innern.de/

Unser Amtswegweiser zu Behörden und wichtigen Seiten.

https://amtswegweiser.de/

https://www.reichsamt.info/amtswegweiser/

Das Personenstandsregister für Deutschland und seinen Bundesstaaten.

https://bundespraesidium.de/standesamt/

http://personenstandsregister.bundespraesidium.de/

Urkunden und Dokumente, unserer Deutschen Reichsdruckerei (J-D-R-Druckerei)

https://deutsche-reichsdruckerei.de/Dienst/

https://deutsche-reichsdruckerei.de/Dienst/shop/

http://reichsdruckerei.de

Volks-Büro Hand in Hand für Menschen mit gemeinsamen Zielen

https://volks-buero.de/

Wir bringen Licht auf den Weg in die Erkenntnis!

https://vb1873.de/webshop/

https://uni-spik.de/studium/

https://mmgz.de/Zeitung/

https://mmgz.de/hand-in-hand/

Studieren Sie den Deutschen Reichsanzeiger sehr genau und wenden Sie in ihrem eigenen Interesse für das Recht auf Eigentum, auf Staatsangehörigkeit und auf Recht, die Gesetze des souveränen Deutschlands an. Diese stehen bei richtiger und souveräner Anwendung über den Vorschriften von Fremdverwaltungen, Vereinigten Wirtschaftsgebieten, von Parteien und Handelsunternehmungen. Bedenkt dabei, daß die genannten Organisationen für die Anwendung staatlicher Gesetze nicht legitimiert sind und diese nicht anwenden.

https:/deutscher-reichsanzeiger.de/

Als Datei zum herunterladen unter:

https://bundespraesidium.de/Ablage/Beginn-einer-neuen-Epoche-zum-27-Nov-2018.pdf

Erstellt durch Erhard Lorenz, am 27. November des Jahres 2018




RGBl-1801091-Nr02-Ausführungsverordnung der Gemeindeverfassung

Gesetz, betreffend die Ausführung der Gemeindeverfassung

gegeben am 09.01.2018, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 10.02.2018 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 02


Artikel 1.

Mit dem 13.06.2013 gilt die Reichs-Gemeindeverfassung in allen Bundesstaaten, Provinzen, Gauen, Ländern und Bezirke des Deutschen Reiches. Die oberste Aufsichtsbehörde ist das Reichsamt des Innern.

Für alle Gemeinden in Deutschland gilt nur noch diese eine Gemeindeverfassung,
siehe RGBl-1306062-Nr21-Gesetz-Gemeindeverfassung.

Artikel 2.

Alle Gemeinden, so auch die aktuell als Gemeinden geführten Unternehmen, im gesamten Gebiet Deutschlands mit seinen Grenzen vom 31. Juli 1914, bedürfen als rechtsfähige Gemeinde die Zustimmung des Bundesrathes. Als Grundlage dient eine vorgelegte Erklärung per Eidestatt, aus der hervorgeht, daß die Gemeindeverfassung, wie in Artikel 1 Absatz 2, angewandt wird.

Artikel 3.

Sobald die Landesregierungen wieder handlungsfähig sind, bleibt es vorbehalten, Übergangsbestimmungen zu treffen, um die in Kraft bleibenden Landesvorschriften mit den Vorschriften der Gemeindeverfassung Deutschlands, in Übereinstimmung zu bringen.

Artikel 4.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1801091-Nr02-Ausfuehrungsverordnung-Gemeindeverfassung“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1801091-Nr02-Ausfuehrungsverordnung-Gemeindeverfassung„_D




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RGBl-1005236-Nr9-Ergaenzung-Reichsgesetzgebung

Ergänzungsgesetz zum gesamten Umfang der Reichsgesetzgebung,
Stand 28. Oktober 1918
gegeben am 23. Mai 2010, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 23.05.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 9

§ 1.

Im gesamten Umfang der Reichsgesetzgebung, in dem auf Grund von Bestimmungen die Bundesstaaten voran stehen, sind die betreffenden Gesetze und Verordnungen mit folgenden Wortlaut zu ergänzen:

In Ermangelung der Bundesstaaten tritt an die Stelle das Deutsche Reich.

§ 2.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1005236-Nr9-Ergaenzung-Reichsgesetzgebung“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1005236-Nr9-Ergaenzung-Reichsgesetzgebung“