Personenstandsregister Deutschland des Deutschen Reiches

Personenstandsregister

Das rechtsfähige Deutsche Reich ist zu keiner Zeit untergegangen und wird in den Staatsgrenzen zum 31. Juli 1914 durch die Verfassung des Deutschen Reiches beschrieben. Somit ist das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStaG) von 1913 des Deutschen Reiches anzuwenden.

Der urkundlich bescheinigte Eintrag in das Personenstandsregister des Deutschen Reiches ist der einzige Nachweis, daß Sie wieder als natürliche und rechtsfähige Person nach RuStaG 1913, Deutsche Reichs- und Staatangehörige sind und dadurch den garantierten (Artikel 3 der Deutschen Reichsverfassung) rechtlichen Schutz genießen.
Der Bundesrath und der Volks-Reichstag beschloß im Jahr  2011 Herrn Erhard Lorenz als Staatssekretär des Innern zu berufen, da er zu diesem Zeitpunkt den Nachweis einer gesetzlich korrekten 3,5 jährigen Reichsbeamtenausbildung nachweisen konnte und somit allen Ausweisen und Urkunden durch seine Unterschrift rechtkraft und die staatliche Anerkennung erteilen konnte. Alles nachzulesen  und zu entnehmen aus dem amtlichen Mitteilungsblattes des Deutschen Reiches: https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/

Ausgestellte Urkunden sind nur mit dem Amtssiegel des Deutschen Reiches und mit der Unterschrift eines legitmen Urkundsbeamten, in unserem Fall der Staatssekretär des Innern, gültig. Die von andern sich selbst ernannten Kommissarischen Regierungen, Exilregierungen, Gemeinden, Reichsbürgern, Bewegungen, Religionsgemeinschaften und Gruppen ausgestellten und unterzeichneten Urkunden, Ausweis und Pässe sind unter vorsätzlicher Täuschung ungültig besitzen keine Rechtskraft und sind gemäß dem Strafgesetzbuch ein Straftatbestand. Schon der Versuch ist Strafbar.

Im Jahr 2011 wurde das Personenstandsregister eingerichtet. Um hier eingetragen werden zu können, erfordert es die freiwillige Beantragung zur Eintragung in das Personenstandsregister des Deutschen Reiches.

Das entsprechende Antragsformular und weitere Informationen finden Sie bei unserer staatlichen Druckerei: https://www.deutsche-reichsdruckerei.de/Dienst/

Lassen Sie sich nicht von BRD-, DDR- und Stasi-Ubooten verleiten sich in deren Register eintragen zu lassen, das wäre gleichzusetzen mit dem Register der Nationalzionisten.

Die Beantragung der Ausweise und Urkunden erfolgt unter:

Artikel 2  ……daß die Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen.

Deutsche Verfassung, Verfassung des Deutschen Reiches (1871), Verfassung Deutschland, Reichsverfassung, Verfassung 1871, Bundesverfassung

Artikel 3: Dem Auslande gegenüber haben alle Deutschen gleichmäßig Anspruch auf den Schutz des Reichs.

Artikel 4: Der Beaufsichtigung Seitens des Reichs und der Gesetzgebung desselben unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten:

Artikel 5: Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrath und den Reichstag.

Im Deutschen Reich gelten uneingeschränkt die bis zum 28. Oktober 1918 beschlossenen und nie außer Kraft gesetzten Reichsgesetze.

Artikel 11: Friedensverträge sowie diejenigen Verträge mit fremden Staaten, welche sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags.

RGBl-1005232-Nr7 Übergangsgesetz zur Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches

Ernennung zum Bevollmächtigten im Bundesrath des Herrn Erhard Lorenz

Ernennung zum Präsidialsenat im Bundespräsidium von Herrn Erhard Lorenz als Staatssekretär des Innern

Das Reichs- und Bundespräsidium

 




Vorgeschichte des Bundesrathes

Vorgeschichte des Bundesrathes

Die Wurzeln des Bundesrathes reichen bis in die zweite Hälfte des 19. Jahrhunderts zurück und stehen im direkten Zusammenhang mit den Bestrebungen, ein einiges und souveränes Deutschland der deutschen Völker zu erschaffen. „Ein Nationalstaat Deutschland

Stets mußte im Deutschen Reich die Berücksichtigung und Beteiligung der Territorialgewalten an der Zentralgewalt organisiert werden. Nach dem Modell des Norddeutschen Bundes (gegründet 1867) besaß der Bundesrath des Kaiserreichs von 1871 eine starke Stellung als oberstes Verfassungsorgan, war er doch Ausdruck des ewigen Bundes, als der das Reich gegründet worden war. Faktisch war dieses Gremium der Träger der Bundessouveränität, was sich darin äußerte, dass es nicht nur gleichberechtigt an der Legislative mitwirkte, sondern auch oberster Träger der Bundesexekutive war.

Während der Zeit einer durch den Völkerbund gesteuerten Weimarer Republik, wurde dem Bundesrath die Macht entzogen, indem ein Reichsrat erschaffen wurde, der weitaus weniger Kompetenzen hatte als der Bundesrath.

Mit der Beseitigung der Länder im Nationalsozialismus wurde auch der Reichsrat abgeschafft.

Bei der Wiederbegründung des vereinigten Wirtschaftsgebietes, die 1949 nach dem Zusammenbruch der Diktatur unter der Aufsicht der westlichen Besatzungsmächte erfolgte, griff die verfassunggebende Versammlung, der Parlamentarische Rat, die föderalistische Tradition des Reichsrats wieder auf, allerdings entschied man sich für die Bundesratlösung.

Am 29. Mai 2008 trafen sich erstmals 21 Deutsche in Wolfen. Unter der Leitung von Herrn Erhard Lorenz wurde den Anwesenden die aktuelle Situation der Reichsbewegungen und kommissarischen Reichs- und Exilregierungen vermittelt, so auch die rechtliche Situation des Vereinigten Wirtschaftsgebietes mit dem Namen Bundesrepublik Deutschland, der UN bzw. EU und den Alliierten.

Seit 1921 stehen wir Deutsche unter Fremdverwaltung, bzw. unter Betreuung mittels Fremdverwaltungen, dadurch mangelt es de jure und de facto an der Staatsangehörigkeit zu einem souveränen deutschen Staat. Dem wird entgegengehalten, daß der Deutschen-Status „Statusdeutsch“ vom Willen des Betroffenen abhängt und die Statuseigenschaft seit dem 3. Oktober 1990 de jure (davor bereits de facto) nur noch durch Aufnahme in den Nationalstaat Deutschland bzw. des Deutschen Reiches erworben werden kann.

Wie kommen wir nun aus dieser Staatenlosigkeit heraus?

Gemäß Abstammung, BRD-Gesetzen und -Urkunden, oder EU-Entscheidungen ist es bewiesenermaßen nicht möglich!
Der  persönliche freie Willen, sich zum wahren Deutschland und dem Deutschen Reich zu bekennen fordert allerdings für jeden Statusdeutschen, daß er die Verfassung und die Gesetze des Deutschen Reiches, wie diese am 28. Oktober 1918 in Kraft waren, annimmt und auch anwendet.

Juristisch und völkerrechtlich unbestritten ist die Tatsache, daß Statusdeutsche über alle Rechte und Pflichten von deutschen Staatsangehörigen verfügen. Auch die BRD bestätigt wie folgt:Die Rechtsstellung eines Statusdeutschen wird erst mit der Aufnahme des Betroffenen in Deutschland erlangt.und  Der deutsche Reisepass und Personalausweis sind kein Nachweis für die deutsche Staatsangehörigkeit, sie begründen nur eine Vermutung, daß der Inhaber die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.“

Am 29.05.2008 wurde durch die Anwesenden beschlossen, daß sich der Bundesrath als Volks-Bundesrath bezeichnet und daß er bei allen seinen Entscheidungen und Handlungen die Verfassung vom 28.10.1918 und die Gesetze des Deutschen Reichs einzuhalten hat, damit dem Personal des Vereinigten Wirtschaftsgebietes der Weg in die Reichs- und Staatsangehörigkeit gewährt werden kann.

Am 14. Juni 2008 konstituierte sich erstmals der Bundesrath (Volks-Bundesrath).

Am 23. Mai 2009 proklamierte der oberste Souverän vor dem Reichstag in Berlin, das Verfassungsorgan Reichstag mit dem Namen Volks-Reichstag.

Am 29. August 2009 konstituierte sich erstmals der Reichstag (Volks-Reichstag).

Nun konnten gemäß Verfassung, Gesetze verabschiedet und in Kraft gesetzt werden. So folgten neue Gesetze zum Schutz des Deutschen Volkes und unserer Heimat;  Gesetze wurden aktualisiert oder außer Kraft gesetzt; die Herausgabe von Dokumenten wurde geprüft und verabschiedet; Weltnetzseiten wurden für die Öffentlichkeit gestaltet; Ausbildungen für Reichsbeamte und Rechtsbeistände wurden vorabschiedet und überwacht; Friedensvertragliche Regelungen wurden in Kraft gesetzt und veröffentlicht.

Mit der Herausgabe unserer staatlichen Ausweise und Dokumente wurde auch das Personenstandsregister Deutschland für den Rechtskreis des Deutschen Reiches eingerichtet.

Zum 28. April 2018 fand die 78te Tagung des Volks-Reichstages und in Folge die 103te Tagung des Bundesrathes statt. Mit dem 3ten Bereinigungsgesetz im Sinne der Wiedervereinigung Deutschlands konnten die Vorbereitungen für eine neue Epoche Deutschlands abgeschlossen werden. Weit über 800 Reichs- und Staatsangehörige haben an diesen Vorbereitungen aktiv mit gewirkt.

Der Bundesrath zum 28. Oktober 2018




Vom Bundesrath über den Volks-Bundesrath zum Bundesrath

Bundesrath – Volks-Bundesrath – Bundesrath

Statusdeutsche sind Deutsche die nach dem Selbstbestimmungsrecht beschlossen haben, das RuStaG 1913 und die Reichsverfassung 1871, Änderungsstand 28. Oktober 1918 anzuwenden. Statusdeutsche der BRD sind Staatenlose, die unter Betreuung stehen. 

Am 29.05.2008 trafen sich 21 Statusdeutsche in Wolfen. Es wurde entschieden Ausweise auszugeben, die Domain reichsamt.info zu erwerben und das Erbe des Bundesrath als Volks-Bundesrath anzutreten. Herr Erhard Lorenz war die gestalterische und antreibende Kraft.

Am 14.06.2008 erste Tagungs-Einberufung mit den Antragsformularen, um den Volks-Bundesrath zu gründen. 41 Statusdeutsche waren beteiligt. Die Entscheidung Zum Volks-Bundesrath wurde getroffen, weil dieses wichtige Verfassungsorgan aus dem Volk erschaffen wurde. Es wurde der Volkseid festgelegt und beschlossen.

Am 13.07.2010 wurden die ersten Reichs-Personenausweise erstellt, gemäß dem Beschluß des Volks-Bundesrathes.

Am 23. 05.2011 wurde das RGBl-1005232-Nr7-Uebergangsgesetz in Kraft gesetzt das am 23. 05. 2010 gegeben wurde. Zitat: zu Artikel 3:

Soweit in Gesetzen oder Verordnungen des Deutschen Reiches auf den Bundesrath verwiesen wird, tritt an seine Stelle der Volks-Bundesrath.

Am 02.07.2011 wurde die erste Amtsträgerernennung durchgeführt – Staatssekretär des Innern Herr Erhard Lorenz Staatssekretär der Deutschen Reichspost Herr Peter Glogau.

Am 25.09.2017 wurde im Bundesrath und Volks-Reichstag durch RGBl-1709171-Nr23 das RGBl-1005232-Nr7-Uebergangsgesetz wie folgt geändert. Zitat: zu Artikel 3:

Soweit in Gesetzen oder Verordnungen des Deutschen Reiches auf den Volks-Bundesrath verwiesen wird, tritt an seine Stelle der Bundesrath. Der Bundesrath besteht aus den Vertretern des Bundes, die den Interessen aller Mitglieder des Bundes gleichermaßen verpflichtet sind.  Dies gilt im Einzelfall solange, wie das jeweilige Mitglied des Bundes handlungsunfähig ist, mangels reichsrechtlich genehmigten institutionalisierten Organen.

Seit dem 29.05.2008 sind alle Ernennungen, Gesetze, Beschlüsse, Verordnungen, Erlasse, Behörden, Institutionen, Reichs- und Staatsangehörige, Dokumente, Urkunden und Handlungen im Rechtskreis des Deutschen Reiches verbindlich und unumstößlich. Diese können nur durch den wahren Bundesrath sowie dem Volks-Reichstag geändert werden (siehe Artikel 4 und 5 der Reichsverfassung).

Wer diese in Frage stellt, sich davon distanziert, die Verfassungsorgane diffamiert, verliert nach allen Regeln der Reichsgesetzgebung die bürgerlichen Rechte und ist somit Rechts- und Geschäftsunfähig. Somit kann er nicht gewählt werden, nicht wählen gehen, keine Firma gründen, keinen Verein gründen oder auch irgendetwas in Frage stellen. Er kann kein Amt annehmen und darf auch nicht als Delegierter im Parlament mitwirken.  In unserem Fall steht ihm auch nicht das Recht zu, ein Volks-Büro zu führen.

Kurzerklärung erstellt durch das Reichsamt des Innern, am 21.06.2021




Das Deutsche Reich die deutsche Nation und die Dreigliederung

Das Deutsche Reich, der ewige Bund und auch der Nationalstaat Deutschland

Der souveräne Nationalstaat setzt einen Staat und eine Nation voraus. Beide sind aus historischen Entwicklungen entstanden und keine „natürliche“ Voraussetzung menschlichen Zusammenlebens. Entstehende Nationalstaaten sollen – so die Anhänger der Nationalstaatsidee – die wesentlichen Teile des staatstragenden und meist auch namensgebenden Volkes (Titularnation) in sich vereinen (vgl. Selbstbestimmungsrecht der Völker). Dabei soll der staatstragende Teil der Bevölkerung sich einer gemeinsamen Kultur oder Tradition verbunden fühlen. Idealtypisch gehören einem Nationalstaat alle Angehörigen eines Volkes und auch nur Angehörige dieses Volkes oder Kulturkreises an.

Als Deutschland sich im Jahr 1871 erstmals in seiner tausendjährigen Unterwerfung befreite, sich als Eine Nation gemäß dem Selbstbestimmungsrecht der deutschen Völker (Preußen, Sachsen, Bayern, Franken, Thüringer, Lothringer, usw.) friedlich vereint hatte, war ein historisch gewachsenes Bedürfnis deutscher Stämme und Völker.  Dieser Wunsch wird im Deutschlandlied eindrucksvoll gesungen und im Geist der deutschen Einheit, seit über 100 Jahren gepflegt.

Abgesehen davon, was durch bestechliche, herrschsüchtige und korrupte, Fürsten, Könige, Monopolwirtschaftler, Kolonialisten, Parteien und Politiker in den nachfolgenden Jahren, bis ins Jahr 2020, aus dieser Nation geschaffen wurde, darf man die deutschen Völker, vereint als deutsche Nation, nicht damit verurteilen, weil die oben genannten Verantwortlichen aus der schon damals bekannten Dreigliederung genau das Gegenteil von dem gemacht hatten, was der einzelne Mensch in seinem persönlichen Bestreben und Leben als natürliche Werte kennt. Auch macht es aus aktuellem Anlaß keinen Sinn, für diese Erfahrungen irgendeine Oberhoheit verantwortlich zu machen, denn das Leben auf diesem Planeten gibt uns in jedem Moment unseres Seins, die Möglichkeit unser Verhalten zu ändern. Es war alleine unsere Entscheidung, eine gewisse Zeit, den Weg zu gehen, der uns im Nachhinein als Irrweg klar wurde. Spätestens dann wenn wir verstehen, daß Unterlassung ebenso schädlich ist, wie eine Tat gegen die die Schöpfung auf diesem Planeten. Wir werden erkennen müssen, daß wir unser Zukunft heute hier und jetzt nur vorbildlich gestalten können, wenn wir die Vergangenheit verstanden haben, die sich nicht mehr ändern läßt.

Wie sieht die Dreigliederung für das Deutsche Reich mit der Wiederbelebung des Bundesraths (Bundessouverän) seit dem Jahr 2008 in seinem aktuell erschaffenen Übergang seit dem Jahr 2018 aus.

Das Geistes- und Kulturleben, das ich der Freiheit und nach dem Dreieinigkeitsprinzip dem Geist zuordne, beinhalt die Bereiche Familie- und Bildungswesen, Religion, Wissenschaft, Kultur, Bräuche, Tradition, Philosophie, Kunst, usw. Die auf alle Bundesglieder gleichwertig eingerichtet sein muß

Das persönliche Streben nach Wahrheit und Klarheit sowie das Bedürfnis sich als souveräner und verantwortungsvoller Deutscher bewußt zu sein, war die Voraussetzung, im Jahr 2008 das Erbe unserer Vorfahren anzutreten und die Deutsche Reichsverfassung (1871-1918) beim Aufbau der Übergangsreichsleitung anzuwenden.

Bundesrath und Volks-Reichstag, die gemäß der Deutschen Reichsverfassung (Artikel 5) für Gesetz und Ordnung, für Friedensvertragliche Regelungen und die Wiederherstellung der Deutschen Reiches eingerichtet wurden, sind aus dem Deutschen Volk wiedergeboren und haben dadurch die Re-Evolution von unten geschaffen, bzw. aus dem Volk für das Volk. Bundespräsidium, Reichsbehörden, Gemeinden und das Parlament haben Übergangsreglungen erhalten, die seit 2018 dem gesamten deutschen Volk, die Möglichkeit geben, sich nach freiem Willen und nach allen nationalen und internationalen Gesetzen und Vorschriften selbst zu erfreien. Diese Maßnahmen, Verordnungen und Gesetze sind zu finden unter: https://reichsgesetzblatt.justitia-deutschland.org/

Das Rechtsleben, das ich den Werten wie Gleichheit, Recht und nach dem Dreieinigkeitsprinzip der Seele zuordne, beinhaltet die institutionalisierten Reichsorgane, die Verwaltung und volkseigene Reichsbank, Bundesglied übergreifende Gemeindeverfassung, –  Justizwesen, – Polizei, – öffentliche Sicherheit, Schutzwehr, usw.

Die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz und im Wirtschaftsleben; die Gleichheit der Hausfrau oder des Hausmannes in Bezug zur Wirtschaft; Familie als oberstes und höchstes Gut; Bildungspflicht statt Schulpflicht; Mitbestimmungsrecht und rechtliche Absicherung auch im Gemeinschaftswesen; Gleichheit vor dem Gesetz; Recht und Zugang auf die staatlich garantierte Grundversorgung, wie Wasser, Strom, Telekommunikation, und Elternzeit. Gleiches Recht auf Alters- und Gesundheitsversorgung; Recht auf Unterkunft; Unabhängige und der gesamten Bevölkerung dienende Justiz, Polizei und Schutzwehr.

Das Wirtschaftsleben soll auf der Basis von Brüderlichkeit und Einigkeit stattfinden und entspricht somit dem Erschaffenen, der Materie, dem Körper, damit meine ich die Bereiche Gemeindewesen, Landwirtschaft, Handwerk, Industrie, Banken (keine Privatbanken) usw.

Eine freie Marktwirtschaft muß garantieren, daß erbrachte Leistungen dem Wohl des Ganzen dienen, daß Hersteller- und Produkthaftung das oberste Gebot des gesamten Wirtschaftsleben ist. Das dem die gesellschaftliche Anerkennung zukommt, der dafür auch sein Leistung erbracht hat. Der Schutz des geistigen Eigentums muß gesichert sein. Dies alles kann nur dem Allgemeinwohl dienen, wenn das Wirtschaftsleben und die staatlichen Organe unabhängig voneinander sind und wenn den Beamten bzw. Staatlichen Institution ein Beteiligung oder Mitwirkung im freien Wirtschaftsleben untersagt ist.

Das Wirtschaftsleben kann nur funktionieren wenn Monopolwirtschaft strikt verboten ist, wenn Brüderlichkeit und Einigkeit auf allen Ebenen der Wirtschaft praktiziert wird. Auch muß  das Wirtschaftsleben autark, souverän und unabhängig von Staat und Verwaltungen handeln können. Anteile der Firma wie z.B. Aktion dürfen nur national vorzüglich in der eigenen Belegschaft gehandelt werden. Damit dieses gelingt, müssen aus dem Rechtsleben des Deutschen Reiches die Maßnahmen getroffen werden, die das Wirtschaftsleben nicht überbelasten aber auch nicht ungleich belasten.

Ergänzend zu diesem Bericht, kann in Abfolge und zu mehr Klarheit die Proklamation an das Deutsch Volk für 2020 angehängt werden. Im Netz zu finden unter:

Proklamation an das Deutsche Volk für 2020

 

Aus dem Reichsamt des Innern zu Berlin, den 29. April 2020




Re-Evolution – „Reset“ Zurücksetzung Deutschlands auf den Stand 28. Oktober 1918

Re-Evolution – „Reset“ Zurücksetzung Deutschlands auf den Stand 28. Oktober 1918  

Natürlich darf sich Preußen wieder neu als teilsouveräner Bundesstaat des Deutschen Reiches einrichten, aber bitteschön nach Recht und Gesetz des Deutschen Reiches. Alles andere ist eine Kriegserklärung gegen das Deutsche Reich und zugleich die Aufrechterhaltung eines sich selbst aufgegebenen Bundesstaates.

Die Einheit Deutschland ist dann vollendet, wenn alle durch das Versailler Diktat abgetretenen Gebiete wieder zu Deutschland gehören, dies trifft auch zu, wenn Preußen als Bundesstaat nicht mehr handlungs- und geschäftsfähig wird.

Bitte einfach die gesamten Besatzungsgesetze inklusive dem Versailler Diktat lesen und verstehen.

Begreift endlich, daß alles für die notwendigen Friedensverträge seit 2018 vorbereitet ist. Es mangelt nur noch daran, daß die Reichsbürger, Täuscher und illegale Bewegungen Deutschlands, endlich die einzig wahre Verfassung (1871) annehmen, Ruhe geben oder noch besser, sich den beiden Verfassungsorganen anschließen. Solange dies nicht geschieht, führen die Preußen, Sachsen, Zionisten und Reichsbürger mit den tatsächlichen Reichs- und Staatsangehörigen und dem Deutschen Reich einen Bürgerkrieg der Fehldeutungen, Verleumdungen, Diffamierungen und des Hochverrats.

Unser Schicksal liegt weiterhin in unserer Hand, auch wenn wir dazu die Hilfe der Alliierten benötigen?

Seit dem Jahr 2008 hat sich das Feindbild neu definiert. Der wahre Feind der Deutschen ist der Deutsche selbst und seine Parteien. Die Systemkrise “Corona“ stellt sich immer mehr als Chance dar, in der sich die Deutschen auf Werte besinnen dürfen, die alle bisher unüberwindbaren Werte in Frage stellen. Das alte Preußen und die Hohenzollern haben mit sich selbst und ihrer Wahrheit genug aufzuarbeiten und es wäre eventuell der Exitus des Nationalstaat Deutschlands, wenn wir das Haus Hohenzollern ungeprüft zum Deutschen Kaiser berufen würde, der gemäß Verfassung nur ein Name (Völkerrechtssubjekt) ist.  Es widerspricht dem Sinn des „ewigen Bundes“ und der Einheit Deutschlands, wenn Preußen seine alte Übermacht erhalten würde oder noch dramatischer, dieser Bund sich wieder auflöste. Durch die Verfassungsänderung zum 28.10.1918 wurde aus der konstitutionellen eine parlamentarische Monarchie, die den Monarchen nur noch als Repräsentanten mit Sonderrechten führt. Da der alte Adel nachweislich versagt hat, seine Völker und deren Heimatrechte zu schützen, muß dieser einer sehr genauen Prüfung  und einer Entnazifizierung  unterzogen werden.

WIR vom Bundesrath und Volks-Reichstag sind die „Re-Evolution von unten“ aus dem Deutschen Volk der Reichs- und Staatsangehörigen; WIR sind das geschäftsfähige Deutsche Volk, das sich über viele Jahre für das wahre Heimatrecht eingesetzt hat; WIR sind der Fels in der Brandung, der den aufrechten Gang praktiziert und unser Reich erhalten hat;  WIR sind die Deutschen, die sich mit dem ersten Schritt an die Vollverfassung und Gesetze des einzig wahren Deutschen Reiches gehalten haben.

Als die Erkenntnis vorhanden war, mit welchem Gesetz aus dem wahren Deutschen Reich, eine Parteien- und Zionistenrepublik geschaffen wurde, wußten WIR, wie die Einheit Deutschlands und die Wiederherstellung des Deutschen Reiches, besatzungsrechtlich, völkerrechtlich und staatsrechtlich vollzogen werden kann.

Die nachfolgenden Gesetze und weitaus mehr Gesetze sind, aus dieser Erkenntnis entstanden und wurden gemäß der Deutschen Reichsverfassung (1871) in Kraft gesetzt. Somit haben wir einen „Reset“ bzw. die Zurücksetzung aus dem Sklavenstatus in den Souveränitätsstatus durchgeführt.

Sobald die wahren Verräter, Reichsbürger und die „ORK“ unserer Einheit nicht durch historisch gewachsene Fehldeutungen stören, kann der Frieden kommen und das gegebenenfalls auch ohne Kaiser, Könige und Tribunen.

Wer der deutschen Sprache noch mächtig ist, der lese Artikel 11 der Deutschen Reichsverfassung:
https://www.verfassung-deutschland.de/1918#Artikel11
Zitatanfang: „Das Präsidium des Bundes steht dem Könige von Preußen zu, welcher den Namen Deutscher Kaiser führt…….“ Zitatende. So war der damalige Kaiser das Bundespräsidium, das ab dem 28. Oktober 1918 nun auch die Zustimmung des Parlament (für z.B. Friedensverträge oder Kriegserklärungen) benötigte.

1. Der wahre und nie durch Zwang aufgelöste Bundessouverän, war seit 1867, bzw. 1871 bis 1919 der Bundesrath, der ab dem 29. Mai 2008 als Volks-Bundesrath wieder reaktiviert wurde.
https://www.bundesrath.de
siehe hierzu auch die Deutsche Reichsverfassung:
https://www.verfassung-deutschland.de/1918#Artikel5
https://www.verfassung-deutschland.de/1918#Artikel6
https://www.verfassung-deutschland.de/1918#Artikel7

2. Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz „RuStaG 1913“ das mit Inkrafttreten das „BuStaG 1870“ abgelöst hat, war nie außer Kraft und wurde bisher (unbewußt) von den Deutschen „freiwillig“ abgelehnt:
https://reichsgesetzblatt.justitia-deutschland.org/rustag-1913/

3. Nur Reichs- und Staatsangehörige können bei den Verfassungsorganen, in Ämtern und bei Wahlen mitwirken. Gemäß Gesetz sind alle Adeligen (auch Prinz Georg) nur „Deutsch“ aber noch nicht Reichs- und Staatsangehörige. Es nutzt auch nichts, wenn sie sich selbst die Bundesstaatsangehörigkeit ausstellen. Leicht erklärt durch das Personenstandgesetz aus dem Jahr 1875-1896:
https://reichsgesetzblatt.justitia-deutschland.org/personenstandsgesetz-1875-stand-18-08-1886/

Die Täuscher, Bewegungen und Reichsbürger unter den Patrioten sind auch nur „Deutsch“ da die einzig legitimen Urkunden und Rechte in Artikel 4 der Deutschen Reichsverfassung gesetzlich   vorgegeben sind.
https://www.verfassung-deutschland.de/1918#Artikel4

4. Stufe 1; „Reset“ „Re-Evolution von unten“ Gesetz Zurücksetzung in den Souveränitätsstatus:
https://reichsgesetzblatt.justitia-deutschland.org/rgbl-1005232-nr7-uebergangsgesetz-zur-wiederherstellung-der-handlungsfaehigkeit-des-deutschen-reiches/

5. Stufe 2; Gesetz zur Neueinrichtung des Deutschen Reiches:
https://reichsgesetzblatt.justitia-deutschland.org/rgbl-1106011-nr07-gesetz-neuaufbau-des-deutschen-reiches/

6. Stufe 3; Friedensvertragliche Regelung, Ende des Kriegszustandes:
https://reichsgesetzblatt.justitia-deutschland.org/rgbl-1106013-nr09-verordnung-kriegszustand-ende/

7. Stufe 4; Gemeindeverfassung, Reichsgemeindeverfassung:
https://reichsgesetzblatt.justitia-deutschland.org/rgbl-1306062-nr21-gemeindeverfassung/

8. Stufe 5; Gesetz Verbot von Kriegsaktivitäten auf Deutschem Boden:
https://reichsgesetzblatt.justitia-deutschland.org/rgbl-1404111-nr13-verbot-von-kriegsaktivitaeten-nie-wieder-krieg-von-deutschem-boden-alliierten/

9. Stufe 6; Gesetz Wiederherstellung der Bundesstaaten:
https://reichsgesetzblatt.justitia-deutschland.org/bundesstaaten-wiederherstellen/
9. Stufe 7; Deutschösterreich ist ein Bundesstaat des Deutschen Reichs:
https://reichsgesetzblatt.justitia-deutschland.org/rgbl-1908081-nr03-gesetz-betreffend-die-wiederherstellung-der-republik-deutschoesterreich/

Verantwortlich für diesen Bericht und veröffentlicht am 16. April 2020,
zeichnet sich das Reichs- und Bundespräsidium und das Reichsamt des Innern.




Der Weg des deutschen Kaiserreichs in eine parlamentarische Monarchie

Der Weg zur des deutschen Kaiserreichs in eine parlamentarischen Monarchie

Nach der Kaiserproklamation zu Versailles am 18. Januar 1871 und der ersten Reichstagswahl am 3. März 1871 ersetzte schließlich die Verfassung für das Deutsche Reich vom 16. April 1871 die bisherige Verfassung des Norddeutschen Bundes (1867). An den entsprechenden Stellen der Verfassung wurde der Name „Deutsches Reich“ und für das Präsidium des Bundes (Bundespräsidium) der Name „Deutscher Kaiser“ eingefügt, sowie die Sonderrechte der süddeutschen Staaten eingearbeitet. Nachdem der Reichstag die so modifizierte Verfassung am 14. April 1871 mit überwältigender Mehrheit verabschiedete, trat der redigierte und vom Kaiser unterzeichnete Verfassungstext am 04. Mai 1871 in Kraft.

Bereits die Präambel der Deutschen Reichsverfassung, in der sich alle damaligen deutschen Fürsten zum Zusammenschluß ihrer Bundesstaaten in einen deutschen Nationalstaat bekannten, offenbarte den Charakter der Reichsgründung als „Revolution von oben“. Die einzelnen Völker wurden hingegen nur beiläufig einbezogen. Deren Vertretung, der Reichstag, wurde in allgemeinen, gleichen, direkten und geheimen Wahlen gewählt und hatte lediglich Befugnisse bei Gesetzgebungsverfahren sowie im Budgetrecht mitzubestimmen.

Die Vertreter der Bundesglieder bzw. Regierungen der Bundesstaaten kamen im Bundesrath zusammen, der über weitreichendere Kompetenzen als der Reichstag verfügte und dessen Sitzungen im Gegensatz zu denen des Reichstags nicht öffentlich waren. Ergänzend zur Bewilligung aller beschlossenen Gesetze und der Genehmigung des Haushalts mußte der Bundesrath bestimmten Amtshandlungen des Kaisers zustimmen, unter anderem bei der Auflösung des Reichstags und im Falle von Kriegserklärungen. Darüber hinaus standen ihm zahlreiche Verwaltungsfunktionen und die Vermittlung bei verfassungsrechtlichen Unstimmigkeiten zwischen einzelnen Bundesstaaten und innerhalb der einzelnen Gliedstaaten zu. Die Stimmen der Länder im Bundesrath verteilten sich nicht nach Anzahl der Einwohner, sondern nach der Flächengröße der Länder. Dadurch hatte das Königreich Preußen zwar keine absolute Mehrheit, aber in entscheidenden Fragen wie Verfassungsänderungen und Militärangelegenheiten eine Sperrminorität. Trotz seiner Position als Bundessouverän wurde der Bundesrath oftmals, von Kaiser und Reichskanzler, in den Hintergrund gedrängt.

Das Deutsche Reich (deutsches Kaiserreich) war bis zum 28. Oktober 1918 eine konstitutionelle Monarchie. Die politische und militärische Führung lag beim Kaiser, der zugleich preußischer König und oberster Kirchenherr der Protestanten war. Er hatte das Recht zur Einberufung, Eröffnung, Vertagung und Schließung des Reichstags und ernannte den Reichskanzler, der im Regelfall auch preußischer Ministerpräsident war und als Verantwortlicher der Staatsgeschäfte den Vorsitz im Bundesrath führte. Das Bundespräsidium verfügte auch über die Ernennung und Entlassung von Reichsbeamten, die als Leiter der Reichsämter direkt dem Kanzler unterstellt waren. Reichskanzler und Reichsbeamten waren dem Kaiser verpflichtet und nicht dem Parlament. Die gewählte Volksvertretung konnte die Regierung lediglich kritisieren und kontrollieren, ihr aber nicht das Vertrauen entziehen und deren Rücktritt erzwingen. Dem gegenüber standen Kaiser und Kanzler für die Durchsetzung der Gesetze im Reichstag erhebliche Druckmittel zur Verfügung, insbesondere das dem Kaiser verbriefte Recht der vorzeitigen Parlamentsauflösung mit anschließenden Neuwahlen.

Trotz geringer Rechte des Reichstags hatte die Reichsverfassung fortschrittliche Züge, vor allem hinsichtlich des demokratischen und allgemeinen Wahlrechts. Allerdings beschränkte sich die von Otto von Bismarck maßgeblich geprägte und auf ihn zugeschnittene Verfassung weitgehend auf staatsorganisationsrechtlichen Bestimmungen: Ein Grundrechtteil, wie er in der Paulskirchenverfassung (1849) festgelegt wurde, fehlte, wurde allerdings durch das Bürgerliche Gesetzbuch weitaus umfangreicher ergänzt. Die Bismarcksche Verfassung trug dennoch als Kompromiss zwischen konservativer Monarchie und bürgerlicher Gesellschaft zur Integration der einzelnen Bundesstaaten und dem Zusammenwachsen des Deutschen Reiches bei.

Als Träger der Verwaltung führten die Einzelstaaten die Reichsgesetzgebung behördlich aus. Sie verfügten dabei über weitreichende Kompetenzen beim Justiz- und Schulwesen sowie über eigene Steuereinnahmen. Die Gliedstaaten behielten gleichzeitig die Zuständigkeit für ihre eigene politische Ordnung. Ihre Verfassungen waren meist konstitutionell geprägt und galten im Sinne der konkurrierenden Gesetzgebung nur noch zweitrangig. Das Wahlrecht in den einzelnen Ländern war gemeinhin beschränkt und ungleich, wenn auch im Süden deutlich demokratisierter als das preußische Dreiklassenwahlrecht im Norden. Trotz der föderalistischen Struktur besaß das Deutsche Reich zentrale Kompetenzen in Außenpolitik und Militärangelegenheiten, Sozialpolitik, Zoll- und Außenhandelspolitik, Konsulatwesen sowie bei Wirtschaftsfragen und im Rechtswesen. In Artikel 4 der Reichsverfassung sind die Kompetenzen des Nationalstaates festgelegt, die den Bundesstaaten vorgehen.

Die Deutsche Reichsverfassung war nicht unveränderbar: Nach Artikel 78 konnte sie durch ein einfaches Reichsgesetz erweitert werden, ohne den Text der Verfassungsurkunde formal ändern zu müssen. Ein solches „verfassungsdurchbrechendes Gesetz“, wie z.B. die das Ermächtigungsgesetz für den Bundesrath im Jahr 1914, bedurfte einer Mehrheitlichen Zustimmung des Bundesraths und des Parlaments. Während 1871 die Verfassungsgewichte deutlich auf Seiten der Monarchie lagen, gewann der Reichstag allerdings im Lauf der Zeit zunehmend an Bedeutung: Immer breitere Bevölkerungsschichten sahen sich durch das Parlament vertreten und die öffentliche Meinung beschäftigte sich zunehmend mit seinen Debatten, so daß der Gegensatz zwischen dem Reichstag als demokratischer Institution und dem monarchischen Regierungsgewalten im Lauf der Zeit immer deutlicher zu Tage trat.

Wie schon zuvor Otto von Bismarck hatte auch Kaiser Wilhelm II. ab 1890 alle Bestrebungen nach Einführung einer parlamentarischen Demokratie vehement abgelehnt, die seine kaiserlichen Rechte geschmälert und die des Reichstags erweitert hätte. Die Staatsstreichdrohungen mit der Änderung oder gar Abschaffung der Verfassung unter Einsatz der vom Kaiser kommandierten Armee wurden nie umgesetzt. In ihrer Grundstruktur blieb die Verfassung daher bis in den Ersten Weltkrieg hinein unverändert. Erst kurz vor seiner Abdankung räumte der Kaiser nach starkem innenpolitischen Druck mit dem Gesetz zur Abänderung der Reichsverfassung vom 28. Oktober 1918 dem Reichstag weitreichendere Kompetenzen ein und entsprach damit den Forderungen nach mehr parlamentarischer Kontrolle und Mitbestimmungsrechte. So erhielt Artikel 11 der Verfassung weitreichende und entscheidende Recht für das Parlament des Deutschen Volkes.

a) Eine Kriegserklärung im Namen des Reiches konnte nur noch mit Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags erfolgen.

b) Friedensverträge sowie diejenigen Verträge mit fremden Staaten, welche sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags.

Mit Artikel 15 Absatz 3 der Reichsverfassung, bedarf nun der Reichskanzler zu seiner Amtsführung das Vertrauen des Reichstages. Im Absatz fünf, ist auch die Verantwortlichkeit des Reichskanzlers und seiner Stellvertreter für den Bundesrath und Reichstag bestimmt.

90 Jahre später, zu einer Zeit in der das Deutsche Volk immer noch unter Besatzungsrecht verwaltet wurde, von Vasallen einer NGO seinen staatsrechtlichen Grundrechten beraubt, ausgebeutet von Kapitalisten, Monopolisten, Börsianern,  deutschfeindlichen Politikern, Parteien, Vereine und Protagonisten unterschiedlichster Weltanschauungen wurde am 29. Mai 2008 der Bundesraths wiederbelebt und durch deutsche Patrioten  als Volks-Bundesrath handlungsfähig eingerichtet. Ein Jahr später schon konnte der Volks-Bundesrath am 23. Mai 2009 vor dem Reichstag das neue Parlaments als Volks-Reichstag proklamieren und per Gesetz handlungsfähig wiederherstellen.

9 Jahre später im Jahr 2017 konnte sich der Volks-Bundesrath und Volks-Reichstag unter anderem auf mehrere 100 Gesetze, zur Wiederherstellung des Deutschen Reiches berufen. Mit seiner 99ten Tagung zum 28. Oktober 2017 trat der Bundesrath, erstmals nach 100 Jahren, wieder als souveräner Bundesrath an.

Zeitgleich mit der Bekanntmachung ( Frühjahr 2018) durch den amerikanischen Präsidenten Donald Trump, daß für Deutschland die Nachkriegsordnung beendet ist, konnte der Bundesrath in seiner 103ten Tagung und der Volks-Reichstag in seiner 78ten Tagung, mit dem Dritten Bereinigungsgesetz, die Vorbereitungen für die Erfreiung Deutschlands als abgeschlossen erklären.

Im Jahr 2019 wurde Deutschösterreich als Bundesstaat in den ewigen Bund aufgenommen.

Im Frühjahr 2020 steht das Deutsche Volk und die ganze Welt vor einem Ereignis, das in der Menschheitsgeschichte mit dem Begriff „Corona“ seines Gleichen nicht zu finden ist.

 

Verantwortlich für die Korrektheit der Ausführungen zeichnet sich Erhard Lorenz im Amt als Staatssekretär des Innern. Geschehen am 25. März 2020, im Sinne der Wiederherstellung des Deutschen Reiches, das nur mit Besonnenheit, der absoluten Wahrheit und durch mutige, unbestechliche und ehrliche Reichs- und Staatsangehörige möglich sein wird. Das Deutsche Volk erwacht!




Personenstandsregister Deutschland des Deutschen Reiches

Personenstandsregister

Das rechtsfähige Deutsche Reich ist zu keiner Zeit untergegangen und wird in den Staatsgrenzen zum 31. Juli 1914 durch die Verfassung des Deutschen Reiches beschrieben. Somit ist das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStaG) von 1913 des Deutschen Reiches anzuwenden.

Der urkundlich bescheinigte Eintrag in das Personenstandsregister des Deutschen Reiches ist der einzige Nachweis, daß Sie wieder als natürliche Person nach RuStaG 1913 Deutsche Reichs- und Staatangehörige sind und den dadurch garantierten (Artikel 3 der Deutschen Reichsverfassung) rechtlichen Schutz genießen.
Der Bundesrath und der Volks-Reichstag beschloß im Jahr  2011 Herrn Erhard Lorenz als Staatssekretär des Innern zu berufen, da er zu diesem Zeitpunkt den Nachweis einer gesetzlich korrekten 3,5 jährigen Reichsbeamtenausbildung nachweisen konnte und somit allen Ausweisen und Urkunden durch seine Unterschrift rechtkraft und die staatliche Anerkennung erteilen konnte. Alles nachzulesen  und zu entnehmen aus dem amtlichen Mitteilungsblattes des Deutschen Reiches: https://reichsgesetzblatt.justitia-deutschland.org/

Ausgestellte Urkunden sind nur mit dem Amtssiegel des Deutschen Reiches und mit der Unterschrift eines legitmen Urkundsbeamten, in unserem Fall der Staatssekretär des Innern, gültig. Die von andern sich selbst ernannten Kommissarischen Regierungen, Exilregierungen, Gemeinden, Reichsbürgern, Bewegungen, Religionsgemeinschaften und Gruppen ausgestellten und unterzeichneten Urkunden, Ausweis und Pässe sind unter vorsätzlicher Täuschung ungültig besitzen keine Rechtskraft und sind gemäß dem Strafgesetzbuch ein Straftatbestand. Schon der Versuch ist Strafbar.

Im Jahr 2011 wurde das Personenstandsregister eingerichtet um hier eingetragen werden zu können, erfordert es die freiwilligen Eintragung in das Personenstandsregister des Deutschen Reiches.

Das entsprechende Antragsformular und weitere Informationen finden Sie unter unserer staatlichen Druckerei: https://www.deutsche-reichsdruckerei.de/Dienst/

Lassen Sie sich nicht von BRD-, DDR- und Stasi-Ubooten verleiten sich in deren Register eintragen zu lassen, das wäre gleichzusetzen mit dem Register der der Nazis

Die Beantragung der Ausweise und Urkunden erfolgt unter:

Artikel 2  ……daß die Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen.

Deutsche Verfassung, Verfassung des Deutschen Reiches (1871), Verfassung Deutschland, Reichsverfassung, Verfassung 1871, Bundesverfassung

Artikel 3: Dem Auslande gegenüber haben alle Deutschen gleichmäßig Anspruch auf den Schutz des Reichs.

Artikel 4: Der Beaufsichtigung Seitens des Reichs und der Gesetzgebung desselben unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten:

Artikel 5: Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrath und den Reichstag.

Im Deutschen Reich gelten uneingeschränkt die bis zum 28. Oktober 1918 beschlossenen und nie außer Kraft gesetzten Reichsgesetze.

Artikel 11: Friedensverträge sowie diejenigen Verträge mit fremden Staaten, welche sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags.

RGBl-1005232-Nr7 Übergangsgesetz zur Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches

Ernennung zum Bevollmächtigten im Bundesrath des Herrn Erhard Lorenz

Ernennung zum Präsidialsenat im Bundespräsidium von Herrn Erhard Lorenz als Staatssekretär des Innern

Das Reichs- und Bundespräsidium

 




Deutsche Verfassung, Verfassung des Deutschen Reiches (1871), Verfassung Deutschland, Reichsverfassung, Verfassung 1871, Bundesverfassung

Titel: Gesetz, betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs.
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1871, Nr. 16, Seite 63 – 85
Fassung vom: 16. April 1871
Bekanntmachung:
Änderungsstand:
20. April 1871
28. Oktober 1918 (letzte Verfassungsänderung)
Anmerkungen: http://verfassung-deutschland.de
Alle Verfassungsänderungen, inklusive dem 28. Oktober 1918, sind berücksichtigt, letztmals geprüft am 18.02.2020.
Quelle: Scan auf Commons  (Original aus dem Jahr 1871)

Bitte auch die Übergangsgesetz im Reichsanzeiger berücksichtigen

Zum besseren Verständnis bezüglich dem Thema gültige Reichsverfassung
Die Übergangs-Reichsleitung  Bundespräsidium, Bundesrath und  Reichstag sind sich dessen bewußt, daß sich das aktuelle Deutsche Reich auch  „nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands“ auf diese einzig souveräne Reichserfassung berufen muß.

1) Erklärung zu den Verfassungen
2) Die gesetzgebenden Organe
3) Das Präsdium des Bundes
4) Die Verantwortlichkeit des Reiches
5) Verfassungsschutz
6) Wer darf die Verfassung ändern

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen hiermit im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

§ 1.

An die Stelle der zwischen dem Norddeutschen Bunde und den Großherzogthümern Baden und Hessen vereinbarten Verfassung des Deutschen Bundes (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870. S. 627ff.), sowie der mit den Königreichen Bayern und Württemberg über den Beitritt zu dieser Verfassung geschlossenen Verträge vom 23. und 25. November 1870. (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1871. S. 9ff. und vom Jahre 1870. S. 654ff.) tritt die beigefügte

Verfassungs-Urkunde für das Deutsche Reich

§ 2.

Die Bestimmungen in Artikel 80 der in § 1 gedachten Verfassung des Deutschen Bundes (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870. S. 647), unter III. § 8 des Vertrages mit Bayern vom 23. November 1870. (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1871. S. 21ff.), in Artikel 2. Nr. 6. des Vertrages mit Württemberg vom 25. November 1870. (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870. S. 656), über die Einführung der im Norddeutschen Bunde ergangenen Gesetze in diesen Staaten bleiben in Kraft.Die dort bezeichneten Gesetze sind Reichsgesetze. Wo in denselben von dem Norddeutschen Bunde, dessen Verfassung, Gebiet, Mitgliedern oder Staaten, Indigenat, verfassungsmäßigen Organen, Angehörigen, Beamten, Flagge usw. die Rede ist, sind das Deutsche Reich und dessen entsprechende Beziehungen zu verstehen.

Dasselbe gilt von denjenigen im Norddeutschen Bunde ergangenen Gesetzen, welche in der Folge in einem der genannten Staaten eingeführt werden.

§ 3.

Die Vereinbarungen in dem zu Versailles am 15. November 1870 aufgenommenen Protokolle (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870. S. 650ff.), in der Verhandlung zu Berlin vom 25. November 1870 (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870. S. 657), dem Schlußprotokolle vom 23. November 1870 (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1871. S. 23ff.), sowie unter IV. des Vertrages mit Bayern vom 23. November 1870 (aaO. S. 25ff.) werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 16. April 1871. Wilhelm
Fürst v. Bismarck

Verfassung
des
D e u t s c h e n  R e i c h e s
Stand: 28. Oktober 1918

Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Norddeutschen Bundes, Seine Majestät der König von Bayern, Seine Majestät der König von Württemberg, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein für die südlich vom Main belegenen Theile des Großherzogthums Hessen, schließen einen ewigen Bund zum Schutze des Bundesgebietes und des innerhalb desselben gültigen Rechtes, sowie zur Pflege der Wohlfahrt des Deutschen Volkes. Dieser Bund wird den Namen Deutsches Reich führen und wird nachstehende

Verfassung

haben.

I. Bundesgebiet

Artikel 1

Das Bundesgebiet besteht aus denStaaten Preußen mit Lauenburg, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck, Reuß älterer Linie, Reuß jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen und Hamburg.

II. Reichsgesetzgebung

Artikel 2

Innerhalb dieses Bundesgebietes übt das Reich das Recht der Gesetzgebung nach Maßgabe des Inhalts dieser Verfassung und mit der Wirkung aus, daß die Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen. Die Reichsgesetze erhalten ihre verbindliche Kraft durch ihre Verkündigung von Reichswegen, welche vermittelst eines Reichsgesetzblattes geschieht. Sofern nicht in dem publizierten Gesetze ein anderer Anfangstermin seiner verbindlichen Kraft bestimmt ist, beginnt die letztere mit dem vierzehnten Tage nach dem Ablauf desjenigen Tages, an welchem das betreffende Stück des Reichsgesetzblattes in Berlin ausgegeben worden ist.

Artikel 3

Für ganz Deutschland besteht ein gemeinsames Indigenat mit der Wirkung, daß der Angehörige (Unterthan, Staatsbürger) eines jeden Bundesstaates in jedem anderen Bundesstaate als Inländer zu behandeln und demgemäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetriebe, zu öffentlichen Ämtern, zur Erwerbung von Grundstücken, zur Erlangung des Staatsbürgerrechtes und zum Genusse aller sonstigen bürgerlichen Rechte unter denselben Voraussetzungen wie der Einheimische zuzulassen, auch in Betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln ist.

Kein Deutscher darf in der Ausübung dieser Befugnis durch die Obrigkeit seiner Heimath, oder durch die Obrigkeit eines anderen Bundesstaates beschränkt werden.

Diejenigen Bestimmungen, welche die Armenversorgung und die Aufnahme in den lokalen Gemeindeverband betreffen, werden durch den im ersten Absatz ausgesprochenen Grundsatz nicht berührt.

Ebenso bleiben bis auf  Weiteres die Verträge in Kraft, welche zwischen den einzelnen Bundesstaaten in Beziehung auf die Übernahme von Auszuweisenden, die Verpflegung erkrankter und die Beerdigung verstorbener Staatsangehörigen bestehen.

Hinsichtlich der Erfüllung der Militairpflicht im Verhältnis zu dem Heimathslande wird im Wege der Reichsgesetzgebung das Nöthige geordnet werden.

Dem Auslande gegenüber haben alle Deutschen gleichmäßig Anspruch auf den Schutz des Reichs.

Artikel 4

Der Beaufsichtigung Seitens des Reichs und der Gesetzgebung desselben unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten:

1. die Bestimmungen über Freizügigkeit, Heimaths- und Niederlassungs-Verhältnisse, Staatsbürgerrecht, Paßwesen und Fremdenpolizei und über den Gewerbebetrieb, einschließlich des Versicherungswesens, soweit die Gegenstände nicht schon durch den Artikel 3 dieser Verfassung erledigt sind, in Bayern jedoch mit Ausschluß der Heimaths- und Niederlassungs-Verhältnisse, desgleichen über die Kolonisation und die Auswanderung nach außerdeutschen Ländern;

2. die Zoll- und Handelsgesetzgebung und die für die Zwecke des Reichs zu verwendenden Steuern;

3. die Ordnung des Maß-, Münz- und Gewichtssystems, nebst Feststellung der Grundsätze über die Emission von fundirtem und unfundirtem Papiergelde;

4. die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen;

5. die Erfindungspatente;

6. der Schutz des geistigen Eigenthums;

7. Organisation eines gemeinsamen Schutzes des Deutschen Handels im Auslande, der Deutschen Schiffahrt und ihrer Flagge zur See und Anordnung gemeinsamer konsularischer Vertretung, welche vom Reiche ausgestattet wird;

8. das Eisenbahnwesen, in Bayern vorbehaltlich der Bestimmung im Artikel 46., und die Herstellung von Land- und Wasserstraßen im Interesse der Landesvertheidigung und des allgemeinen Verkehrs;

9. der Flößerei- und Schiffahrtsbetrieb auf den mehreren Staaten gemeinsamen Wasserstraßen und der Zustand der letzteren, sowie die Fluß- und sonstigen Wasserzölle desgleichen die Seeschifffahrtszeichen (Leuchtfeuer, Tonnen, Baken und sonstige Tagesmarken);

10. das Post- und Telegraphenwesen, jedoch in Bayern und Württemberg nur nach Maßgabe der Bestimmung im Artikel 52;

11. Bestimmungen über die wechselseitige Vollstreckung von Erkenntnissen in Civilsachen und Erledigung von Requisitionen überhaupt;

12. sowie über die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden;

13. Die gemeinsame Gesetzgebung über das gesammte bürgerliche Recht, das Strafrecht und das gerichtliche Verfahren.

14. das Militairwesen des Reichs und die Kriegsmarine;

15. Maßregeln der Medizinal- und Veterinairpolizei;

16. die Bestimmungen über die Presse und das Vereinswesen.

Artikel 5

Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrath und den Reichstag. Die Übereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse beider Versammlungen ist zu einem Reichsgesetze erforderlich und ausreichend.

Bei Gesetzesvorschlägen über das Militairwesen, die Kriegsmarine und die im Artikel 35 bezeichneten Abgaben gibt, wenn im Bundesrathe eine Meinungsverschiedenheit stattfindet, die Stimme des Präsidiums den Ausschlag, wenn sie sich für die Aufrechthaltung der bestehenden Einrichtungen ausspricht.

III. Bundesrath

Artikel 6

Der Bundesrath besteht aus den Vertretern der Mitglieder des Bundes, unter welchen die Stimmführung sich in der Weise vertheilt, daß Preußen mit den ehemaligen Stimmen von Hannover, Kurhessen, Holstein, Nassau und Frankfurt 17 Stimmen führt,

Hannover, Kurhessen, Holstein, Nassau und Frankfurt 17 Stimmen
Bayern …………………………………………………….   6      „
Sachsen ………………………………………………………….   4      „
Württemberg  ……………………………………………………   4      „
Baden …………………………………………………………….   3      „
Hessen ……………………………………………………………   3      „
Mecklenburg-Schwerin …………………………………………   2      „
Sachsen-Weimar ………………………………………………..   1      „
Mecklenburg-Strelitz ……………………………………………   1      „
Oldenburg ………………………………………………………..   1      „
Braunschweig ……………………………………………………   2      „
Sachsen-Meiningen ……………………………………………..   1      „
Sachsen-Altenburg ……………………………………………..   1      „
Sachsen-Koburg-Gotha ………………………………………..   1      „
Anhalt …………………………………………………………….   1      „
Schwarzburg-Rudolstadt ……………………………………….   1      „
Schwarzburg-Sondershausen ………………………………….   1      „
Waldeck ………………………………………………………….   1      „
Reuß älterer Linie ……………………………………………….   1      „
Reuß jüngerer Linie ……………………………………………..   1      „
Schaumburg-Lippe ………………………………………………   1      „
Lippe ……………………………………………………………..   1      „
Lübeck ……………………………………………………………   1      „
Bremen ……………………………………………………………   1      „
Hamburg ………………………………………………………….   1      „
zusammen  an Bundesstaaten sind es 58 Stimmen

3 Stimmen für das Reichsland Elsaß-Lothringen zusätzlich, ergeben 61 Stimmen im Bundesrath

Jedes Mitglied des Bundes kann so viel Bevollmächtigte zum Bundesrathe ernennen, wie es Stimmen hat, doch kann die Gesammtheit der zuständigen Stimmen nur einheitlich abgegeben werden.

Artikel 6a

Elsaß-Lothringen führt im Bundesrathe drei Stimmen, solange die Vorschriften in Art. II § 1, § 2 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Verfassung Elsaß-Lothringens vom 31. Mai 1911 in Kraft sind.

Die elsaß-lothringischen Stimmen werden nicht gezählt, wenn die Präsidialstimme nur durch den Hinzutritt dieser Stimmen die Mehrheit für sich erlangen oder im Sinne des Art. 7 Abs. 3 Satz 3 den Ausschlag geben würde. Das gleiche gilt bei der Beschlußfassung über Änderungen der Verfassung.

Elsaß-Lothringen gilt im Sinne des Art. 6 Abs. 2 und der Art. 7 und 8 als Bundesstaat.“Jedes Mitglied des Bundes kann so viel Bevollmächtigte zum Bundesrathe ernennen, wie es Stimmen hat, doch kann die Gesammtheit der zuständigen Stimmen nur einheitlich abgegeben werden.

Artikel 7

Der Bundesrath beschließt:

1. über die dem Reichstage zu machenden Vorlagen und die von demselben gefaßten Beschlüsse;

2. über die zur Ausführung der Reichsgesetze erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen, sofern nicht durch Reichsgesetz etwas Anderes bestimmt ist;

3. über Mängel, welche bei der Ausführung der Reichsgesetze oder der vorstehend erwähnten Vorschriften oder Einrichtungen hervortreten.

Jedes Bundesglied ist befugt, Vorschläge zu machen und in Vortrag zu bringen, und das Präsidium ist verpflichtet, dieselben der Berathung zu übergeben.

Die Beschlußfassung erfolgt, vorbehaltlich der Bestimmungen in den Artikeln 5, 37, und 78, mit einfacher Mehrheit. Nicht vertretene oder nicht instruirte Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit giebt die Präsidialstimme den Ausschlag.

Bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit, welche nach den Bestimmungen dieser Verfassung nicht dem ganzen Reiche gemeinschaftlich ist, werden die Stimmen nur derjenigen Bundesstaaten gezählt, welchen die Angelegenheit gemeinschaftlich ist.

Artikel 8

Der Bundesrath bildet aus seiner Mitte dauernde Ausschüsse
1. für das Landheer und die Festungen;
2. für das Seewesen;
3. für Zoll- und Steuerwesen;
4. für Handel und Verkehr;
5. für Eisenbahnen, Post und Telegraphen;
6. für Justizwesen;
7. für Rechnungswesen.

In jedem dieser Ausschüsse werden außer dem Präsidium mindestens vier Bundesstaaten vertreten sein, und führt innerhalb derselben jeder Staat nur Eine Stimme. In dem Ausschuß für das Landheer und die Festungen hat Bayern einen ständigen Sitz, die übrigen Mitglieder desselben, sowie die Mitglieder des Ausschusses für das Seewesen werden vom Kaiser ernannt; die Mitglieder der anderen Ausschüsse werden von dem Bundesrathe gewählt. Die Zusammensetzung dieser Ausschüsse ist für jede Session des Bundesrathes resp. mit jedem Jahre zu erneuern, wobei die ausscheidenden Mitglieder wieder wählbar sind.

Außerdem wird im Bundesrathe aus den Bevollmächtigten der Königreiche Bayern, Sachsen und Württemberg und zwei, vom Bundesrathe alljährlich zu wählenden Bevollmächtigten anderer Bundesstaaten ein Ausschuß für die auswärtigen Angelegenheiten gebildet, in welchem Bayern den Vorsitz führt.

Den Ausschüssen werden die zu ihren Arbeiten nöthigen Beamten zur Verfügung gestellt.

Artikel 9

Jedes Mitglied des Bundesrathes hat das Recht, im Reichstage zu erscheinen und muß daselbst auf Verlangen jederzeit gehört werden, um die Ansichten seiner Regierung zu vertreten, auch dann, wenn dieselben von der Majorität des Bundesrathes nicht adoptirt worden sind. Niemand kann gleichzeitig Mitglied des Bundesrathes und des Reichstages sein.

Artikel 10

Dem Kaiser liegt es ob, den Mitgliedern des Bundesrathes den üblichen diplomatischen Schutz zu gewähren.

IV. Präsidium

Artikel 11

Das Präsidium des Bundes steht dem Könige von Preußen zu, welcher den Namen Deutscher Kaiser führt. Der Kaiser hat das Reich völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Reichs Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere Verträge mit fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen.

Zur Erklärung des Krieges im Namen des Reichs ist die Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags erforderlich.

Friedensverträge sowie diejenigen Verträge mit fremden Staaten, welche sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags.

Artikel 12

Dem Kaiser steht es zu, den Bundesrath und den Reichstag zu berufen zu eröffnen, zu vertagen und zu schließen.

Artikel 13

Die Berufung des Bundesrathes und des Reichstages findet alljährlich statt und kann der Bundesrath zur Vorbereitung der Arbeiten ohne den Reichstag, letzterer aber nicht ohne den Bundesrath berufen werden.

Artikel 14

Die Berufung des Bundesrathes muß erfolgen, sobald sie von einem Drittel der Stimmenzahl verlangt wird.

Artikel 15

Der Vorsitz im Bundesrathe und die Leitung der Geschäfte steht dem Reichskanzler zu, welcher vom Kaiser zu ernennen ist.

Der Reichskanzler kann sich durch jedes andere Mitglied des Bundesrathes vermöge schriftlicher Substitution vertreten lassen.

Der Reichskanzler bedarf zu seiner Amtsführung des Vertrauens des Reichstags.

Der Reichskanzler trägt die Verantwortung für alle Handlungen von politischer Bedeutung, die der Kaiser in Ausübung der ihm nach der Reichsverfassung zustehenden Befugnisse vornimmt.

Der Reichskanzler und seine Stellvertreter sind für ihre Amtsführung dem Bundesrath und dem Reichstag verantwortlich.

Artikel 16

Die erforderlichen Vorlagen werden nach Maßgabe der Beschlüsse des Bundesrathes im Namen des Kaisers an den Reichstag gebracht, wo sie durch Mitglieder des Bundesrathes oder durch besondere von letzterem zu ernennende Kommissarien vertreten werden.

Artikel 17

Dem Kaiser steht die Ausfertigung und Verkündigung der Reichsgesetze und die Überwachung der Ausführung derselben zu. Die Anordnungen und Verfügungen des Kaisers werden im Namen des Reichs erlassen und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Reichskanzlers.

Artikel 18

Der Kaiser ernennt die Reichsbeamten, läßt dieselben für das Reich vereidigen und verfügt erforderlichen Falles deren Entlassung.

Den zu einem Reichsamte berufenen Beamten eines Bundesstaates stehen, sofern nicht vor ihrem Eintritt in den Reichsdienst im Wege der Reichsgesetzgebung etwas Anderes bestimmt ist, dem Reiche gegenüber diejenigen Rechte zu, welche ihnen in ihrem Heimathslande aus ihrer dienstlichen Stellung zugestanden hatten.

Artikel 19

Wenn Bundesglieder ihre verfassungsmäßigen Bundespflichten nicht erfüllen, können sie dazu im Wege der Exekution angehalten werden. Diese Exekution ist vom Bundesrathe zu beschließen und vom Kaiser zu vollstrecken.

V. Reichstag

Artikel 20

Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten Wahlen mit geheimer Abstimmung hervor.

Bis zu der gesetzlichen Regelung, welche im „Artikel 5 des Wahlgesetzes vom 29. Sept 2009 (RGBl-0909262-Nr2)„“ vorbehalten ist, werden in Bayern 48, in Württemberg 17, in Baden 14, in Hessen südlich des Main 6 Abgeordnete gewählt, und beträgt demnach die Gesammtzahl der Abgeordneten 382 + „“15 Abgeordnete für Elsaß-Lothringen““.

Artikel 21

Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in den Reichstag.

(Absatz 2, ab 1918 aufgehoben)

Artikel 22

Die Verhandlungen des Reichstages sind öffentlich. Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Reichstages bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.

Artikel 23

Der Reichstag hat das Recht, innerhalb der Kompetenz des Reichs, Gesetze vorzuschlagen und an ihn gerichtete Petitionen dem Bundesrathe resp. Reichskanzler zu überweisen.

Artikel 24

Die Legislaturperiode des Reichstages dauert fünf Jahre. Zur Auflösung des Reichstages während derselben ist ein Beschluß des Bundesrathes unter Zustimmung des Kaisers erforderlich.

Artikel 25

Im Falle der Auflösung des Reichstages müssen innerhalb eines Zeitraumes von 60 Tagen nach derselben die Wähler und innerhalb eines Zeitraumes von 90 Tagen nach der Auflösung der Reichstag versammelt werden.

Artikel 26

Ohne Zustimmung des Reichstages darf die Vertagung desselben die Frist von 30 Tagen nicht übersteigen und während derselben Session nicht wiederholt werden.

Artikel 27

Der Reichstag prüft die Legitimation seiner Mitglieder und entscheidet darüber. Er regelt seinen Geschäftsgang und seine Disziplin durch eine Geschäfts-Ordnung und erwählt seinen Präsidenten, seine Vizepräsidenten und Schriftführer.

Artikel 28

Der Reichstag beschließt nach absoluter Stimmenmehrheit. Zur Gültigkeit der Beschlußfassung ist die Anwesenheit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder erforderlich.

(Absatz 2, ab 1873 aufgehoben)

Artikel 29

Die Mitglieder des Reichstages sind Vertreter des gesamten Volkes und an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden.

Artikel 30

Kein Mitglied des Reichstages darf zu irgend einer Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufes gethanen Äußerungen gerichtlich oder disziplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.

Artikel 31

Ohne Genehmigung des Reichstages kann kein Mitglied desselben während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es bei Ausübung der That oder im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird.

Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden erforderlich.

Auf Verlangen des Reichstages wird jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied desselben und jede Untersuchungs- oder Civilhaft für die Dauer der Sitzungsperiode aufgehoben.

Artikel 32

Die Mitglieder des Reichstages dürfen als solche keine Besoldung beziehen. Sie erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe des Gesetzes.

VI. Zoll- und Handelswesen

Artikel 33

Deutschland bildet ein Zoll- und Handelsgebiet, umgeben von gemeinschaftlicher Zollgrenze. Ausgeschlossen bleiben die wegen ihrer Lage zur Einschließung in die Zollgrenze nicht geeigneten einzelnen Gebietstheile.

Alle Gegenstände, welche im freien Verkehr eines Bundesstaates befindlich sind, können in jeden anderen Bundesstaat eingeführt und dürfen in letzterem einer Abgabe nur insoweit unterworfen werden, als daselbst gleichartige inländische Erzeugnisse einer inneren Steuer unterliegen.

Artikel 34

Die Hansestädte Bremen und Hamburg mit einem dem Zweck entsprechenden Bezirke ihres oder des umliegenden Gebietes bleiben als Freihäfen außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze, bis sie ihren Einschluß in dieselbe beantragen.

Artikel 35

Das Reich ausschließlich hat die Gesetzgebung über das gesammte Zollwesen, über die Besteuerung des im Bundesgebiete gewonnenen Salzes und Tabacks, bereiteten Branntweins und Bieres und aus Rüben oder anderen inländischen Erzeugnissen dargestellten Zuckers und Syrups, über den gegenseitigen Schutz der in den einzelnen Bundesstaaten erhobenen Verbrauchsabgaben gegen Hinterziehungen, sowie über die Maßregeln, welche in den Zollausschlüssen zur Sicherung der gemeinsamen Zollgrenze erforderlich sind.

In Bayern, Württemberg und Baden bleibt die Besteuerung des inländischen Branntweins und Bieres der Landesgesetzgebung vorbehalten. Die Bundesstaaten werden jedoch ihr Bestreben darauf richten, eine Übereinstimmung der Gesetzgebung über die Besteuerung auch dieser Gegenstände herbeizuführen.

Artikel 36

Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern (Art. 35) bleibt jedem Bundesstaate, soweit derselbe sie bisher ausgeübt hat, innerhalb seines Gebietes überlassen.

Der Kaiser überwacht die Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens durch Reichsbeamte, welche er den Zoll- oder Steuerämtern und den Direktivbehörden der einzelnen Staaten, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes für Zoll- und Steuerwesen, beiordnet.

Die von diesen Beamten über Mängel bei der Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 35) gemachten Anzeigen werden dem Bundesrathe zur Beschlußnahme vorgelegt.

Artikel 37

Bei der Beschlußnahme über die zur Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 35) dienenden Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen giebt die Stimme des Präsidiums alsdann den Ausschlag, wenn sie sich für Aufrechthaltung der bestehenden Vorschrift oder Einrichtung ausspricht.

Artikel 38

Der Ertrag der Zölle und der anderen in Artikel 35 bezeichneten Abgaben, letzterer soweit sie der Reichsgesetzgebung unterliegen, fließt in die Reichskasse.

Dieser Ertrag besteht aus der gesamten von den Zöllen und den übrigen Abgaben aufgekommenen Einnahme nach Abzug:

1. der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften beruhenden Steuervergütungen und Ermäßigungen,
2. der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen,
3. der Erhebungs- und Verwaltungskosten, und zwar:
a) bei den Zöllen der Kosten, welche an den gegen das Ausland gelegenen Grenzen und in dem Grenzbezirke für den Schutz und die Erhebung der Zölle erforderlich sind,
b) bei der Salzsteuer der Kosten, welche zur Besoldung der mit Erhebung und Kontrolirung dieser Steuer auf den Salzwerken beauftragten Beamten aufgewendet werden,
c) bei der Rübenzuckersteuer und Tabacksteuer der Vergütung, welche nach den jeweiligen Beschlüssen des Bundesrathes den einzelnen Bundesregierungen für die Kosten der Verwaltung dieser Steuern zu gewähren ist,
d) bei den übrigen Steuern mit fünfzehn Prozent der Gesammteinnahme. Diese Vorschrift wird in Ansehung der Brausteuer aufgehoben. Die den Bundesstaaten zu gewährende Vergütung der Erhebungs- und Verwaltungskosten der Brausteuer wird durch den Bundesrath festgesetzt.

Die außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden Gebiete tragen zu den Ausgaben des Reichs durch Zahlung eines Aversums bei.

Bayern, Württemberg und Baden haben an dem in die Reichskasse fließenden Ertrage der Steuern von Branntwein und Bier und an dem diesem Ertrage entsprechenden Theile des vorstehend erwähnten Aversums keinen Theil.

Artikel 39

Die von den Erhebungsbehörden der Bundesstaaten nach Ablauf eines jeden Vierteljahres auf zustellenden Quartal-Extrakte und die nach dem Jahres- und Bücherschlusse aufzustellenden Finalabschlüsse über die im Laufe des Vierteljahres beziehungsweise während des Rechnungsjahres fällig gewordenen Einnahmen an Zöllen und nach Artikel 38 zur Reichskasse fließenden Verbrauchsabgaben werden von den Direktivbehörden der Bundesstaaten, nach vorangegangener Prüfung, in Hauptübersichten zusammengestellt, in welchen jede Abgabe gesondert nachzuweisen ist, und es werden diese Übersichten an den Ausschuß des Bundesrathes für das Rechnungswesen eingesandt.

Der letztere stellt auf Grund dieser Übersichten von drei zu drei Monaten den von der Kasse jedes Bundesstaates der Reichskasse schuldigen Betrag vorläufig fest und setzt von dieser Feststellung den Bundesrath und die Bundesstaaten in Kenntnis, legt auch alljährlich die schließliche Feststellung jener Beträge mit seinen Bemerkungen dem Bundesrathe vor. Der Bundesrath beschließt über diese Feststellung.

Artikel 40

Die Bestimmungen in dem Zollvereinigungsvertrage vom 8.Juli 1867 bleiben in Kraft, soweit sie nicht durch die Vorschriften dieser Verfassung abgeändert sind und solange sie nicht auf dem im Artikel 7, beziehungsweise 78 bezeichneten Wege abgeändert werden.

VII. Eisenbahnwesen

Artikel 41

Eisenbahnen, welche im Interesseder Vertheidigung Deutschlands oder im Interesse des gemeinsamen Verkehrs für nothwendig erachtet werden, können kraft eines Reichsgesetzes auch gegen den Widerspruch der Bundesglieder, deren Gebiet die Eisenbahnen durchschneiden, unbeschadet der Landeshoheitsrechte, für Rechnung des Reichs angelegt oder an Privatunternehmer zur Ausführung konzessionirt und mit dem Expropriationsrechte ausgestattet werden.

Jede bestehende Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet, sich den Anschluß neu angelegter Eisenbahnen auf Kosten der letzteren gefallen zu lassen.

Die gesetzlichen Bestimmungen, welche bestehenden Eisenbahn-Unternehmungen ein Widerspruchsrecht gegen die Anlegung von Parallel- oder Konkurrenzbahnen einräumen, werden, unbeschadet bereits erworbener Rechte, für das ganze Reich hierdurch aufgehoben. Ein solches Widerspruchsrecht kann auch in den künftig zu ertheilenden Konzessionen nicht weiter verliehen werden.

Artikel 42

Die Bundesregierungen verpflichten sich, die Deutschen Eisenbahnen im Interesse des allgemeinen Verkehrs wie ein einheitliches Netz verwalten und zu diesem Behuf auch die neu herzustellenden Bahnen nach einheitlichen Normen anlegen und ausrüsten zu lassen.

Artikel 43

Es sollen demgemäß in thunlichster Beschleunigung übereinstimmende Betriebseinrichtungen getroffen, insbesondere gleiche Bahnpolizei-Reglements eingeführt werden. Das Reich hat dafür Sorge zu tragen, daß die Eisenbahnverwaltungen die Bahnen jederzeit in einem die nöthige Sicherheit gewährenden baulichen Zustande erhalten und dieselben mit Betriebsmaterial so ausrüsten, wie das Verkehrsbedürfnis es erheischt.

Artikel 44

Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, die für den durchgehenden Verkehr und zur Herstellung ineinander greifender Fahrpläne nöthigen Personenzüge mit entsprechender Fahrgeschwindigkeit, desgleichen die zur Bewältigung des Güterverkehrs nöthigen Güterzüge einzuführen, auch direkte Expeditionen im Personen- und Güterverkehr, unter Gestattung des Überganges der Transportmittel von einer Bahn auf die andere, gegen die übliche Vergütung einzurichten.

Artikel 45

Dem Reiche steht die Kontrolle über das Tarifwesen zu. Dasselbe wird namentlich dahin wirken:

1. daß baldigst auf allen Deutschen Eisenbahnen übereinstimmende Betriebsreglements eingeführt werden;

2. daß die möglichste Gleichmäßigkeit und Herabsetzung der Tarife erzielt, insbesondere, daß bei größeren Entfernungen für den Transport von Kohlen, Koks, Holz, Erzen, Steinen, Salz, Roheisen, Düngungsmitteln und ähnlichen Gegenständen ein dem Bedürfnis der Landwirthschaft und Industrie entsprechender ermäßigter Tarif, und zwar zunächst thunlichst der Einpfennig-Tarif eingeführt werde.

Artikel 46

Bei eintretenden Nothständen, insbesondere bei ungewöhnlicher Theuerung der Lebensmittel, sind die Eisenbahnverwaltungen verpflichtet, für den Transport, namentlich von Getreide, Mehl, Hülsenfrüchten und Kartoffeln, zeitweise einen dem Bedürfnis entsprechenden, von dem Kaiser auf Vorschlag des betreffenden Bundesraths-Ausschusses festzustellenden, niedrigen Spezialtarif einzuführen, welcher jedoch nicht unter den niedrigsten auf der betreffenden Bahn für Rohprodukte geltenden Satz herabgehen darf.

Die vorstehend, sowie die in den Artikeln 42 bis 45 getroffenen Bestimmungen sind auf Bayern nicht anwendbar.

Dem Reiche steht jedoch auch Bayern gegenüber das Recht zu, im Wege der Gesetzgebung einheitliche Normen für die Konstruktion und Ausrüstung der für die Landesvertheidigung wichtigen Eisenbahnen aufzustellen.

Artikel 47

Den Anforderungen der Behörden des Reichs in Betreff der Benutzung der Eisenbahnen zum Zweck der Vertheidigung Deutschlands haben sämmtliche Eisenbahnverwaltungen unweigerlich Folge zu leisten. Insbesondere ist das Militair und alles Kriegsmaterial zu gleichen ermäßigten Sätzen zu befördern.

VIII. Post- und Telegraphenwesen

Artikel 48

Das Postwesen und das Telegraphenwesen werden für das gesammte Gebiet des Deutschen Reichs als einheitliche Staatsverkehrs-Anstalten eingerichtet und verwaltet.

Die im Artikel 4 vorgesehene Gesetzgebung des Reichs in Post- und Telegraphen-Angelegenheiten erstreckt sich nicht auf diejenigen Gegenstände, deren Regelung nach den in der Norddeutschen Post- und Telegraphen-Verwaltung maßgebend gewesenen Grundsätzen der reglementarischen Festsetzung oder administrativen Anordnung überlassen ist.

Artikel 49

Die Einnahmen des Post- und Telegraphenwesens sind für das ganze Reich gemeinschaftlich. Die Ausgaben werden aus den gemeinschaftlichen Einnahmen bestritten. Die Überschüsse fließen in die Reichskasse (Abschnitt XII).

Artikel 50

Dem Kaiser gehört die obere Leitung der Post- und Telegraphenverwaltung an. Die von ihm bestellten Behörden haben die Pflicht und das Recht, dafür zu sorgen, daß Einheit in der Organisation der Verwaltung und im Betriebe des Dienstes, sowie in der Qualifikation der Beamten hergestellt und erhalten wird.

Dem Kaiser steht der Erlaß der reglementarischen Festsetzungen und allgemeinen administrativen Anordnungen, sowie die ausschließliche Wahrnehmung der Beziehungen zu anderen Post- und Telegraphenverwaltungen zu.

Sämmtliche Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung sind verpflichtet, den Kaiserlichen Anordnungen Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Diensteid aufzunehmen.

Die Anstellung der bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie in den verschiedenen Bezirken erforderlichen oberen Beamten (z. B. der Direktoren, Räthe, Ober-Inspektoren), ferner die Anstellung der zur Wahrnehmung des Aufsichts- u. s. w. Dienstes in den einzelnen Bezirken als Organe der erwähnten Behörden fungirenden Post- und Telegraphenbeamten (z. B.. Inspektoren, Kontrolleure) geht für das ganze Gebiet des Deutschen Reichs vom Kaiser aus, welchem diese Beamten den Diensteid leisten. Den einzelnen Landesregierungen wird von den in Rede stehenden Ernennungen, soweit dieselben ihre Gebiete betreffen, Behufs der landesherrlichen Bestätigung und Publikation rechtzeitig Mitteilung gemacht werden.

Die anderen bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie erforderlichen Beamten, sowie alle für den lokalen und technischen Betrieb bestimmten, mithin bei den eigentlichen Betriebsstellen fungirenden Beamten u. s. w. werden von den betreffenden Landesregierungen angestellt.

Wo eine selbstständige Landespost- resp. Telegraphenverwaltung nicht besteht, entscheiden die Bestimmungen der besonderen Verträge.

Artikel 51

Bei Überweisung des Überschusses der Postverwaltung für allgemeine Reichszwecke (Art. 49) soll, in Betracht der bisherigen Verschiedenheit der von den Landes-Postverwaltungen der einzelnen Gebiete erzielten Reineinnahmen, zum Zwecke einer entsprechenden Ausgleichung während der unten festgesetzten Übergangszeit folgendes Verfahren beobachtet werden.

Aus den Postüberschüssen, welche in den einzelnen Postbezirken während der fünf Jahre 1861 bis 1865 aufgekommen sind, wird ein durchschnittlicher Jahresüberschuß berechnet, und der Antheil, welchen jeder einzelne Postbezirk an dem für das gesammte Gebiet des Reichs sich darnach herausstellenden Postüberschusse gehabt hat, nach Prozenten festgestellt.

Nach Maßgabe des auf diese Weise festgestellten Verhältnisses werden den einzelnen Staaten während der auf ihren Eintritt in die Reichs-Postverwaltung folgenden acht Jahre die sich für sie aus den im Reiche aufkommenden Postüberschüssen ergebenden Quoten auf ihre sonstigen Beiträge zu Reichszwecken zu Gute gerechnet.

Nach Ablauf der acht Jahre hört jene Unterscheidung auf, und fließen die Postüberschüsse in ungetheilter Aufrechnung nach dem im Artikel 49 enthaltenen Grundsatz der Reichskasse zu.

Von der während der vorgedachten acht Jahre für die Hansestädte sich herausstellenden Quote des Postüberschusses wird alljährlich vorweg die Hälfte dem Kaiser zur Disposition gestellt zu dem Zwecke, daraus zunächst die Kosten für die Herstellung normaler Posteinrichtungen in den Hansestädten zu bestreiten.

Artikel 52

Die Bestimmungen in denvorstehenden Artikeln 48 bis 55 finden auf Bayern und Württemberg keine Anwendung. An ihrer Stelle gelten für beide Bundesstaaten folgende Bestimmungen.

Dem Reiche ausschließlich steht die Gesetzgebung über die Vorrechte der Post und Telegraphie, über die rechtlichen Verhältnisse beider Anstalten zum Publikum, über die Portofreiheiten und das Posttaxwesen, jedoch ausschließlich der reglementarischen und Tarif-Bestimmungen für den internen Verkehr innerhalb Bayerns, beziehungsweise Württembergs, sowie, unter gleicher Beschränkung, die Feststellung der Gebühren für die telegraphische Korrespondenz zu.

Ebenso steht dem Reiche die Regelung des .Post- und Telegraphenverkehrs mit dem Auslande zu, ausgenommen den eigenen unmittelbaren Verkehr Bayerns, beziehungsweise Württembergs mit seinen dem Reiche nicht angehörenden Nachbarstaaten, wegen dessen Regelung es bei der Bestimmung im Artikel 49 des Postvertrages vom 23. November 1867. bewendet.

An den zur Reichskasse fließenden Einnahmen des Post- und Telegraphenwesens haben Bayern und Württemberg keinen Theil.

IX. Marine und Schiffahrt

Artikel 53

Die Kriegsmarine des Reichs ist eine einheitliche unter dem Oberbefehl des Kaisers. Die Organisation und Zusammensetzung derselben liegt dem Kaiser ob, welcher die Offiziere und Beamten der Marine ernennt, und für welchen dieselben nebst den Mannschaften eidlich in Pflicht zu nehmen sind. Die Ernennung, Versetzung, Beförderung und Verabschiedung der Offiziere und Beamten der Marine erfolgt unter Gegenzeichnung des Reichskanzlers.

Der Kieler Hafen und der Jadehafen sind Reichskriegshäfen.

Der zur Gründung und Erhaltung der Kriegsflotte und der damit zusammenhängenden Anstalten erforderliche Aufwand wird aus der Reichskasse bestritten.

Die gesammte seemännische Bevölkerung des Reichs, einschließlich des Maschinenpersonals und der Schiffshandwerker, ist vom Dienste im Landheere befreit, dagegen zum Dienste in der Kaiserlichen Marine verpflichtet.

Artikel 54

Die Kauffahrteischiffe aller Bundesstaaten bilden eine einheitliche Handelsmarine.

Das Reich hat das Verfahren zur Ermittelung der Ladungsfähigkeit der Seeschiffe zu bestimmen, die Ausstellung der Meßbriefe, sowie der Schiffscertifikate zu regeln und die Bedingungen festzustellen, von welchen die Erlaubnis zur Führung eines Seeschiffes abhängig ist.

In den Seehäfen und auf allen natürlichen und künstlichen Wasserstraßen der einzelnen Bundesstaaten werden die Kauffahrteischiffe sämmtlicher Bundesstaaten gleichmäßig zugelassen und behandelt. Die Abgaben, welche in den Seehäfen von den Seeschiffen oder deren Ladungen für die Benutzung der Schiffahrtsanstalten erhoben werden, dürfen die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung dieser Anstalten erforderlichen Kosten nicht übersteigen.

Auf natürlichen Wasserstraßen dürfen Abgaben nur für solche Anstalten (Werke und Einrichtungen) erhoben werden, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind. Sie dürfen bei staatlichen und kommunalen Anstalten die zur Herstellung und Erhaltung erforderlichen Kosten nicht übersteigen. Die Herstellungs- und Unterhaltungskosten für Anstalten, die nicht nur zur Erleichterung des Verkehrs, sondern auch zur Förderung anderer Zwecke und Interessen bestimmt sind, dürfen nur zu einem verhältnismäßigen Anteil durch Schiffahrtsabgaben aufgebracht werden. Als Kosten der Herstellung gelten die Zinsen und Tilgungsbeträge für die aufgewendeten Kapitalien.
Die Vorschriften des Abs. 4 finden auch Anwendung auf die Abgaben, die für künstliche Wasserstraßen und für Anstalten an solchen sowie in Häfen erhoben werden.
Der Bemessung von Befahrungsabgaben können im Bereiche der Binnenschifffahrt die Gesamtkosten für eine Wasserstraße, ein Stromgebiet oder ein Wasserstraßennetz zugrunde gelegt werden.
Auf die Flößerei finden diese Bestimmungen insoweit Anwendung, als sie auf schiffbaren Wasserstraßen betrieben wird.

Auf fremde Schiffe oder deren Ladungen andere oder höhere Abgaben zu legen, als von den Schiffen der Bundesstaaten oder deren Ladungen zu entrichten sind, steht keinem Einzelstaate, sondern nur dem Reiche zu.

Artikel 55

Die Flagge der Kriegs- und Handelsmarine ist schwarz-weiß-roth.

X. Konsulatwesen

Artikel 56

Das gesammte Konsulatwesen des Deutschen Reichs steht unter der Aufsicht des Kaisers, welcher die Konsuln, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes für Handel und Verkehr, anstellt.

In dem Amtsbezirk der Deutschen Konsuln dürfen neue Landeskonsulate nicht errichtet werden. Die Deutschen Konsuln üben für die in ihrem Bezirk nicht vertretenen Bundesstaaten die Funktionen eines Landeskonsuls aus. Die sämmtlichen bestehenden Landeskonsulate werden aufgehoben, sobald die Organisation der Deutschen Konsulate dergestalt vollendet ist, daß die Vertretung der Einzelinteressen aller Bundesstaaten als durch die Deutschen Konsulate gesichert von dem Bundesrathe anerkannt wird.

XI. Reichskriegswesen

Artikel 57

Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen.

Artikel 58

Die Kosten und Lasten des gesammten Kriegswesens des Reichs sind von allen Bundesstaaten und ihren Angehörigen gleichmäßig zu tragen, so daß weder Bevorzugungen, noch Prägravationen einzelner Staaten oder Klassen grundsätzlich zulässig sind. Wo die gleiche Vertheilung der Lasten sich in natura nicht herstellen läßt, ohne die öffentliche Wohlfahrt zu schädigen, ist die Ausgleichung nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit im Wege der Gesetzgebung festzustellen.

Artikel 59

Jeder wehrfähige Deutsche gehört sieben Jahre lang, in der Regel vom vollendeten zwanzigsten bis zum beginnenden achtundzwanzigsten Lebensjahre, dem stehenden Heere, die folgenden fünf Lebensjahre der Landwehr ersten Aufgebots und sodann bis zum 31. März des Kalenderjahres, in welchem das neununddreißigste Lebensjahr vollendet wird, der Landwehr zweiten Aufgebots an.

Während der Dauer der Dienstpflicht im stehenden Heere sind die Mannschaften der Kavallerie und reitenden Feldartillerie die ersten drei, alle übrigen Mannschaften die ersten zwei Jahre zum ununterbrochenen Dienste bei den Fahnen verpflichtet.

In Bezug auf die Auswanderung der Reservisten sollen lediglich diejenigen Bestimmungen maßgebend sein, welche für die Auswanderung der Landwehrmänner gelten.

Artikel 60

Die Friedens-Präsenzstärke des Deutschen Heeres wird bis zum 31. Dezember 1871 auf Ein Prozent der Bevölkerung von 1867 normirt, und wird pro rata derselben von den einzelnen Bundesstaaten gestellt. Für die spätere Zeit wird die Friedens-Präsenzstärke des Heeres im Wege der Reichsgesetzgebung festgestellt. (Ab 1872 gegenstandslos)

Artikel 61

Nach Publikation dieser Verfassung ist in dem ganzen Reiche die gesammte Preußische Militairgesetzgebung ungesäumt einzuführen, sowohl die Gesetze selbst, als die zu ihrer Ausführung, Erläuterung oder Ergänzung erlassenen Reglements, Instruktionen und Reskripte, namentlich also das Militair-Strafgesetzbuch vom 3. April 1845, die Militair-Strafgerichtsordnung vom 3. April 1845, die Verordnung über die Ehrengerichte vom 20.Juli 1843, die Bestimmungen über Aushebung, Dienstzeit, Servis- und Verpflegungswesen, Einquartierung, Ersatz von Flurbeschädigungen, Mobilmachung u. s. w. für Krieg und Frieden. Die Militair-Kirchenordnung ist jedoch ausgeschlossen.

Nach gleichmäßiger Durchführung der Kriegsorganisation des Deutschen Heeres wird ein umfassendes Reichs-Militairgesetz dem Reichstage und dem Bundesrathe zur verfassungsmäßigen Beschlußfassung vorgelegt werden.

Artikel 62

Zur Bestreitung des Aufwandes für das gesammte Deutsche Heer und die zu demselben gehörigen Einrichtungen sind bis zum 31. Dezember 1871 dem Kaiser jährlich sovielmal 225 Thaler, in Worten zweihundert fünf und zwanzig Thaler, als die Kopfzahl der Friedensstärke des Heeres nach Artikel 60 beträgt, zur Verfügung zu stellen. Vergl. Abschnitt XII.

Nachdem 31. Dezember 1871 müssen diese Beiträge von den einzelnen Staaten des Bundes zur Reichskasse fortgezahlt werden. Zur Berechnung derselben wird die im Artikel 60 interimistisch festgestellte Friedens-Präsenzstärke so lange festgehalten, bis sie durch ein Reichsgesetz abgeändert ist.

Die Verausgabung dieser Summe für das gesammte Reichsheer und dessen Einrichtungen wird durch das Etatgesetz festgestellt.

Bei der Feststellung des Militair-Ausgabe-Etats wird die auf Grundlage dieser Verfassung gesetzlich feststehende Organisation des Reichsheeres zu Grunde gelegt.

Artikel 63

Die gesammte Landmacht des Reichs wird ein einheitliches Heer bilden, welches in Krieg und Frieden unter dem Befehle des Kaisers steht.

Die Regimenter etc, führen fortlaufende Nummern durch das ganze Deutsche Heer. Für die Bekleidung sind die Grundfarben und der Schnitt der Königlich Preußischen Armee maßgebend. Dem betreffenden Kontingentsherrn bleibt es überlassen, die äußeren Abzeichen (Kokarden etc.) zu bestimmen.

Der Kaiser hat die Pflicht und das Recht, dafür Sorge zu tragen, daß innerhalb des Deutschen Heeres alle Truppentheile vollzählig und kriegstüchtig vorhanden sind und daß Einheit in der Organisation und Formation, in Bewaffnung und Kommando, in der Ausbildung der Mannschaften, sowie in der Qualifikation der Offiziere hergestellt und erhalten wird. Zu diesem Behuf ist der Kaiser berechtigt, sich jederzeit durch Inspektionen von der Verfassung der einzelnen Kontingente zu überzeugen und die Abstellung der dabei vorgefundenen Mängel anzuordnen.

Der Kaiser bestimmt den Präsenzstand, die Gliederung und Eintheilung der Kontingente des Reichsheeres, sowie die Organisation der Landwehr, und hat das Recht, innerhalb des Bundesgebietes die Garnisonen zu bestimmen, sowie die kriegsbereite Aufstellung eines jeden Theils des Reichsheeres anzuordnen.

Behufs Erhaltung der unentbehrlichen Einheit in der Administration, Verpflegung, Bewaffnung und Ausrüstung aller Truppentheile des Deutschen Heeres sind die bezüglichen künftig ergehenden Anordnungen für die Preußische Armee den Kommandeuren der übrigen Kontingente, durch den Artikel 8. Nr. 1 bezeichneten Ausschuß für das Landheer und die Festungen, zur Nachachtung in geeigneter Weise mitzutheilen.

Artikel 64

Alle Deutsche Truppen sind verpflichtet, den Befehlen des Kaisers unbedingte Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Fahneneid aufzunehmen.

Der Höchstkommendirende eines Kontingents, sowie alle Offiziere, welche Truppen mehr als eines Kontingents befehligen, und alle Festungskommandanten werden von dem Kaiser unter Gegenzeichnung des Reichskanzlers ernannt. Die von Demselben ernannten Offiziere leisten Ihm den Fahneneid. Bei Generalen und den Generalstellungen versehenden Offizieren innerhalb des Kontingents ist die Ernennung von der jedesmaligen Zustimmung des Kaisers unter Gegenzeichnung des Reichskanzlers abhängig zu machen.

Der Kaiser ist berechtigt, Behufs Versetzung mit oder ohne Beförderung für die von Ihm im Reichsdienste, sei es im Preußischen Heere, oder in anderen Kontingenten zu besetzenden Stellen aus den Offizieren aller Kontingente des Reichsheeres zu wählen.

Artikel 65

Das Recht, Festungen innerhalb des Bundesgebietes anzulegen, steht dem Kaiser zu, welcher die Bewilligung der dazu erforderlichen Mittel, soweit das Ordinarium sie nicht gewährt, nach Abschnitt XII beantragt.

Artikel 66

Wo nicht besondere Konventionenein Anderes bestimmen, ernennen die Bundesfürsten, beziehentlich die Senate die Offiziere ihrer Kontingente, mit der Einschränkung des Artikels 64. Sie sind Chefs aller ihren Gebieten angehörenden Truppentheile und genießen die damit verbundenen Ehren. Sie haben namentlich das Recht der Inspizirung zu jeder Zeit und erhalten, außer den regelmäßigen Rapporten und Meldungen über vorkommende Veränderungen, Behufs der nöthigen landesherrlichen Publikation, rechtzeitige Mittheilung von den die betreffenden Truppentheile berührenden Avancements und Ernennungen.

Auch steht ihnen das Recht zu, zu polizeilichen Zwecken nicht blos ihre eigenen Truppen zu verwenden, sondern auch alle anderen Truppentheile des Reichsheeres, welche in ihren Ländergebieten dislocirt sind, zu requiriren.

Die Ernennung, Versetzung, Beförderung und Verabschiedung der Offiziere und Militärbeamten eines Kontingents erfolgt unter Gegenzeichnung des Kriegsministers des Kontingents.

Die Kriegsminister sind dem Bundesrath und dem Reichstag für die Verwaltung ihres Kontingents verantwortlich.

Artikel 67

Ersparnisse an dem Militair-Etatfallen unter keinen Umständen einer einzelnen Regierung, sondern jederzeit der Reichskasse zu.

Artikel 68

Der Kaiser kann, wenn die öffentliche Sicherheit in dem Bundesgebiete bedroht ist, einen jeden Theil desselben in Kriegszustand erklären. Bis zum Erlaß eines die Voraussetzungen, die Form der Verkündigung und die Wirkungen einer solchen Erklärung regelnden Reichsgesetzes gelten dafür die Vorschriften des Preußischen Gesetzes vom 4. Juni 1851 (Gesetz.Samml. für 1851 S. 451ff.).

Schlußbestimmung zum XI. Abschnitt

Die in diesem Abschnitt enthaltenen Vorschriften kommen in Bayern nach näherer Bestimmung des Bündnißvertrages vom 23. November 1870. (Bundesgesetzbl. 1871. S. 9.) unter III. § 5, in Württemberg nach näherer Bestimmung der Militairkonvention vom 21./25. November 1870. (Bundesgesetzbl. 1870. S. 658.) zur Anwendung.

XII. Reichsfinanzen

Artikel 69

Alle Einnahmen und Ausgaben desReichs müssen für jedes Jahr veranschlagt und auf den Reichshaushalts-Etat gebracht werden. Letzterer wird vor Beginn des Etatjahres nach folgenden Grundsätzen durch ein Gesetz festgestellt.

Artikel 70

Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben dienen zunächst die aus den Zöllen und gemeinsamen Steuern, aus dem Eisenbahn-, Post- und Telegraphenwesen, sowie aus den übrigen Verwaltungszweigen fließenden gemeinschaftlichen Einnahmen. Insoweit die Ausgaben durch diese Einnahmen nicht gedeckt werden, sind sie durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen, welche in Höhe des budgetmäßigen Betrages durch den Reichskanzler ausgeschrieben werden. Insoweit diese Beträge in den Überweisungen keine Deckung finden, sind sie den Bundesstaaten am Jahresschluß in dem Maße zu erstatten, als die übrigen ordentlichen Einnahmen des Reichs dessen Bedarf übersteigen.

Etwaige Überschüsse aus den Vorjahren dienen, insoweit durch das Gesetz über den Reichshaushaltsetat nicht ein anderes bestimmt wird, zur Deckung gemeinschaftlicher außerordentlicher Ausgaben.

Artikel 71

Die gemeinschaftlichen Ausgabenwerden in der Regel für ein Jahr bewilligt, können jedoch in besonderen Fällen auch für eine längere Dauer bewilligt werden.

Während der im Artikel 60 normirten Übergangszeit ist der nach Titeln geordnete Etat über die Ausgaben für das Heer dem Bundesrathe und dem Reichstage nur zur Kenntnißnahme und zur Erinnerung vorzulegen.

Artikel 72

Über die Verwendung aller Einnahmen des Reichs ist durch den Reichskanzler dem Bundesrathe und dem Reichstage zur Entlastung jährlich Rechnung zu legen.

Artikel 73

In Fällen eines außerordentlichen Bedürfnisses kann im Wege der Reichsgesetzgebung die Aufnahme einer Anleihe, sowie die Übernahme einer Garantie zu Lasten des Reichs erfolgen.

Schlußbestimmung zum XII. Abschnitt

Auf die Ausgaben für das Bayerische Heer finden die Artikel 69 und 71 nur nach Maßgabe der in der Schlußbestimmung zum XI. Abschnitt erwähnten Bestimmungen des Vertrages vom 23. November 1870 und der Artikel 72 nur insoweit Anwendung, als dem Bundesrathe und dem Reichstage die Überweisung der für das Bayerische Heer erforderlichen Summe an Bayern nachzuweisen ist.

XIII. Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen

Artikel 74

Jedes Unternehmen gegen die Existenz, die Integrität, die Sicherheit oder die Verfassung des Deutschen Reichs, endlich die Beleidigung des Bundesrathes, des Reichstages, eines Mitgliedes des Bundesrathes oder des Reichstages, einer Behörde oder eines öffentlichen Beamten des Reichs, während dieselben in der Ausübung ihres Berufes begriffen sind oder in Beziehung auf ihren Beruf, durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder andere Darstellung, werden in den einzelnen Bundesstaaten beurtheilt und bestraft nach Maßgabe der in den letzteren bestehenden oder künftig in Wirksamkeit tretenden Gesetze, nach welchen eine gleiche gegen den einzelnen Bundesstaat, seine Verfassung, seine Kammern oder Stände, seine Kammer- oder Ständemitglieder, seine Behörden und Beamten begangene Handlung zu richten wäre.

Artikel 75

Für diejenigen in Artikel 74 bezeichneten Unternehmungen gegen das Deutsche Reich, welche, wenn gegen einen der einzelnen Bundesstaaten gerichtet, als Hochverrath oder Landesverrath zu qualifiziren wären, ist das gemeinschaftliche Ober-Appellationsgericht der drei freien und Hansestädte in Lübeck die zuständige Spruchbehörde in erster und letzter Instanz.

Die näheren Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren des Ober-Appellationsgerichts erfolgen im Wege der Reichsgesetzgebung. Bis zum Erlasse eines Reichsgesetzes bewendet es bei der seitherigen Zuständigkeit der Gerichte in den einzelnen Bundesstaaten und den auf das Verfahren dieser Gerichte sich beziehenden Bestimmungen.

Artikel 76

Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten, sofern dieselben nicht privatrechtlicher Natur und daher von den kompetenten Gerichtsbehörden zu entscheiden sind, werden auf Anrufen des einen Theils von dem Bundesrathe erledigt.

Verfassungsstreitigkeiten in solchen Bundesstaaten, in deren Verfassung nicht eine Behörde zur Entscheidung solcher Streitigkeiten bestimmt ist, hat auf Anrufen eines Theiles der Bundesrath gütlich auszugleichen oder, wenn das nicht gelingt, im Wege der Reichsgesetzgebung zur Erledigung zu bringen.

Artikel 77

Wenn in einem Bundesstaate der Fall einer Justizverweigerung eintritt, und auf gesetzlichen Wegen ausreichende Hülfe nicht erlangt werden kann, so liegt dem Bundesrathe ob, erwiesene, nach der Verfassung und den bestehenden Gesetzen des betreffenden Bundesstaates zu beurtheilende Beschwerden über verweigerte oder gehemmte Rechtspflege anzunehmen, und darauf die gerichtliche Hülfe bei der Bundesregierung, die zu der Beschwerde Anlaß gegeben hat, zu bewirken.

XIV. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 78

Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der Gesetzgebung. Sie gelten als abgelehnt, wenn sie im Bundesrathe 14 Stimmen gegen sich haben.

Diejenigen Vorschriften der Reichsverfassung, durch welche bestimmte Rechte einzelner Bundesstaaten in deren Verhältnis zur Gesammtheit festgestellt sind, können nur mit Zustimmung des berechtigten Bundesstaates abgeändert werden.

(Beschlossen vom Bundesrath und vom Reichstag. Gemäß Artikel 2 dieser Verfassung ist mit der Änderung vom 28. Oktober 1918 zum 13. November 1918 eine parlamentarische Verfassung in Kraft getreten.)


Die Deutsche Reichsverfassung Stand: 28. Oktober 1918, gemäß Hinweis aus GG Artikel 146  (alte sowie neue Fassung). Die tatsächliche Bundesverfassung und deutsche „Vollverfassung“ (wie oben beschrieben) wurde ohne Änderung durch die ersten staatlichen Stellvertreter des Deutschen Volkes am 12. Juli 2008 beschlossen und wird seither durch den Souverän „Bundesrath“ gehütet, so auch für die Herstellung der Handlungsfähigkeit Deutschlands angewandt.

Auch als Bismarcksche Reichsverfassung wird die Verfassung des Deutschen Kaiserreichs vom 16. April 1871 bzw. die Deutsche Verfassung bezeichnet. Sie ging ursprünglich als Verfassung des Deutschen Bundes vom 1. Januar 1871 in revidierter Fassung aus der 1867 ausgearbeiteten norddeutschen Bundesverfassung hervor. Ihre amtliche Überschrift lautete nun Verfassung des Deutschen Reichs (RV 1871); sie gilt auch heute noch, wird allerdings in der BRD nicht angewandt, da die aktuelle Justiz und Regierung nicht legitimiert ist, diese Verfassung anzuwenden und gemäß dieser Verfassung zu handeln. Diese Verfassung gilt nur für Reichs- und Staatsangehörige. Staatenlose Deutsche können sich zu jeder Zeit unter den Schutz dieser Verfassung stellen. Hierzu dient die Eintragung ins Personenstandregister Deutschland.

Nach der Kaiserproklamation am 18. Januar 1871 und der ersten Reichstagswahl am 3. März 1871 ersetzte schließlich die Verfassung für das Deutsche Reich vom 16. April 1871 die vorläufigen Verfassungsverträge des Deutschen Bundes: An den entsprechenden Stellen des ewigen Bundes wurde das Name „Deutsches Reich“ eingefügt, dem Staatsoberhaupt der Name „Deutscher Kaiser“ verliehen und die Sonderrechte der süddeutschen Staaten eingearbeitet.

Nachdem der Reichstag die so modifizierte Verfassung am 14. April 1871 mit überwältigender Mehrheit verabschiedete, wurde sie zwei Tage später von Kaiser Wilhelm I. unterschrieben und am 4. Mai desselben Jahres veröffentlicht. Diese Verfassung gilt auch heute noch und wurde zu keinem Zeitpunkt außer Kraft gesetzt.

Im Bundesrath, dem eigentlichen Souverän des Deutschen Reiches, waren damals die Bundesstaaten vertreten. Aktuell vertritt der Bundesrath vorrangig die Interessen Deutschlands und des Deutschen Reiches, demgemäß stellen die Bundesstaaten nur eine zweitrangige Ordnung dar, da Deutschland als Staatenbund, alle Bundesstaaten in sich gleichberechtigt einigt. Das Präsidium des Bundes stand dem König von Preußen zu, der den Namen (kein Titel) „Deutscher Kaiser“ trug. Reichsgesetze brauchen die Zustimmung des Bundesraths des Reichstags, siehe Artikel 5 der Reichsverfassung. Der Reichstag wird aktuell durch den Volks-Reichstag vertreten.

„Die Deutsche Reichsverfassung ist nicht identisch mit der Paulskirchenverfassung oder der Weimarer Verfassung und auch nicht mit den DDR-Verfassungen.“ Denn alle drei genannten Verfassungen wurden von Menschen erschaffen, die nie die Absicht hatten, das souveräne Deutsche Reich wieder erblühen zu lassen. Alle drei fremdgesteuerten Bewegungen, hatten zu deren aktuellen Zeitpunkt keinerlei staatliche und souveräne Legitimation.

Im August 1919 wurde die Deutsche Reichsverfassung: Stand 28.10.1918, auch bekannt als Bismarcksche Reichsverfassung, Reichsverfassung der Deutschen, Deutschlandverfassung, durch Artikel 178 der Weimarer Verfassung aufgehoben, aber NICHT außer Kraft gesetzt. Die Weimarer Verfassung wurde durch „Zionisten“  für das Deutsche Volk, beschlossen und gegeben. Unter dem Deckmantel des Sozialismus, der Parteien und der Nationalversammlung, wurde dem Deutschen Volk eine Verfassung aufgezwungen, die das Versailler Diktat anerkennt, die ein Ermächtigungsgesetz für die Ausplünderung Deutschlands ist und die als Grundstein dienen soll  das Medinat Weimar für die israelitische Bevölkerung in Thüringen errichten zu können. Den Zionisten war von Anfang an bewußt, daß das heutige ISRAEL niemals auf Dauer die wahre und souveräne Heimat des in der Nazizeit erschaffenen „Jiddischen Volk der ISRAELITEN“ sein kann.

Die Paulskirchenverfassung, die zu keiner Zeit in Kraft trat, sollte den 1871 entstandenen Nationalstaat Deutschland verhindern. Die Nationalversammlung, die europaweit an der Zerstörung der staatlichen Souveränität einwirkte, fand nun auch in Deutschland seine Geister. Es ist unbestritten, daß an dem Niedergang Deutschlands, und der totalen Ausplünderung des Deutschen Volkes, ein Firmen- und Parteienkonsortium herangezüchtet wurde, um die Neue-Welt-Ordnung über alle souveränen Staaten und freien Völker so einzurichten.

Nur über und mit dieser Verfassung wird es ein souveränes und freies Deutschland geben, alles andere wäre ein Neuanfang, weitere Unterwerfung und ein neues Volk, ohne das Recht auf Heimat.

Dieser Kommentar wurde durch Erhard Lorenz eingefügt, der aktuell im Präsidialsenat, das Präsidium des Bundes in Deutschland vertritt und auch als Professor an der Uni-SPIK Deutschland lehrt.

Bundes- und Reichspräsidium
ePost bzw. eMail
zentrale@bundespraesidium.de

 




Deutsche Verfassung, Verfassung des Deutschen Reiches (1871), Verfassung Deutschland, Reichsverfassung, Verfassung 1871, Bundesverfassung

Titel: Gesetz, betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs.
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1871, Nr. 16, Seite 63 – 85
Fassung vom: 16. April 1871
Bekanntmachung:
Änderungsstand:
20. April 1871
28. Oktober 1918 (letzte Verfassungsänderung)
Anmerkungen: http://verfassung-deutschland.de
Alle Verfassungsänderungen, inklusive dem 28. Oktober 1918, sind berücksichtigt, letztmals geprüft am 18.02.2020.
Quelle: Scan auf Commons  (Original aus dem Jahr 1871)

Bitte auch die Übergangsgesetz im Reichsanzeiger berücksichtigen

Zum besseren Verständnis bezüglich dem Thema gültige Reichsverfassung
Die Übergangs-Reichsleitung  Bundespräsidium, Bundesrath und  Reichstag sind sich dessen bewußt, daß sich das aktuelle Deutsche Reich auch  „nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands“ auf diese einzig souveräne Reichserfassung berufen muß.

1) Erklärung zu den Verfassungen
2) Die gesetzgebenden Organe
3) Das Präsdium des Bundes
4) Die Verantwortlichkeit des Reiches
5) Verfassungsschutz
6) Wer darf die Verfassung ändern

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen hiermit im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

§ 1.

An die Stelle der zwischen dem Norddeutschen Bunde und den Großherzogthümern Baden und Hessen vereinbarten Verfassung des Deutschen Bundes (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870. S. 627ff.), sowie der mit den Königreichen Bayern und Württemberg über den Beitritt zu dieser Verfassung geschlossenen Verträge vom 23. und 25. November 1870. (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1871. S. 9ff. und vom Jahre 1870. S. 654ff.) tritt die beigefügte

Verfassungs-Urkunde für das Deutsche Reich

§ 2.

Die Bestimmungen in Artikel 80 der in § 1 gedachten Verfassung des Deutschen Bundes (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870. S. 647), unter III. § 8 des Vertrages mit Bayern vom 23. November 1870. (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1871. S. 21ff.), in Artikel 2. Nr. 6. des Vertrages mit Württemberg vom 25. November 1870. (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870. S. 656), über die Einführung der im Norddeutschen Bunde ergangenen Gesetze in diesen Staaten bleiben in Kraft.Die dort bezeichneten Gesetze sind Reichsgesetze. Wo in denselben von dem Norddeutschen Bunde, dessen Verfassung, Gebiet, Mitgliedern oder Staaten, Indigenat, verfassungsmäßigen Organen, Angehörigen, Beamten, Flagge usw. die Rede ist, sind das Deutsche Reich und dessen entsprechende Beziehungen zu verstehen.

Dasselbe gilt von denjenigen im Norddeutschen Bunde ergangenen Gesetzen, welche in der Folge in einem der genannten Staaten eingeführt werden.

§ 3.

Die Vereinbarungen in dem zu Versailles am 15. November 1870 aufgenommenen Protokolle (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870. S. 650ff.), in der Verhandlung zu Berlin vom 25. November 1870 (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870. S. 657), dem Schlußprotokolle vom 23. November 1870 (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1871. S. 23ff.), sowie unter IV. des Vertrages mit Bayern vom 23. November 1870 (aaO. S. 25ff.) werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 16. April 1871. Wilhelm
Fürst v. Bismarck

Verfassung
des
D e u t s c h e n  R e i c h e s
Stand: 28. Oktober 1918

Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Norddeutschen Bundes, Seine Majestät der König von Bayern, Seine Majestät der König von Württemberg, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein für die südlich vom Main belegenen Theile des Großherzogthums Hessen, schließen einen ewigen Bund zum Schutze des Bundesgebietes und des innerhalb desselben gültigen Rechtes, sowie zur Pflege der Wohlfahrt des Deutschen Volkes. Dieser Bund wird den Namen Deutsches Reich führen und wird nachstehende

Verfassung

haben.

I. Bundesgebiet

Artikel 1

Das Bundesgebiet besteht aus denStaaten Preußen mit Lauenburg, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck, Reuß älterer Linie, Reuß jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen und Hamburg.

II. Reichsgesetzgebung

Artikel 2

Innerhalb dieses Bundesgebietes übt das Reich das Recht der Gesetzgebung nach Maßgabe des Inhalts dieser Verfassung und mit der Wirkung aus, daß die Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen. Die Reichsgesetze erhalten ihre verbindliche Kraft durch ihre Verkündigung von Reichswegen, welche vermittelst eines Reichsgesetzblattes geschieht. Sofern nicht in dem publizierten Gesetze ein anderer Anfangstermin seiner verbindlichen Kraft bestimmt ist, beginnt die letztere mit dem vierzehnten Tage nach dem Ablauf desjenigen Tages, an welchem das betreffende Stück des Reichsgesetzblattes in Berlin ausgegeben worden ist.

Artikel 3

Für ganz Deutschland besteht ein gemeinsames Indigenat mit der Wirkung, daß der Angehörige (Unterthan, Staatsbürger) eines jeden Bundesstaates in jedem anderen Bundesstaate als Inländer zu behandeln und demgemäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetriebe, zu öffentlichen Ämtern, zur Erwerbung von Grundstücken, zur Erlangung des Staatsbürgerrechtes und zum Genusse aller sonstigen bürgerlichen Rechte unter denselben Voraussetzungen wie der Einheimische zuzulassen, auch in Betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln ist.

Kein Deutscher darf in der Ausübung dieser Befugnis durch die Obrigkeit seiner Heimath, oder durch die Obrigkeit eines anderen Bundesstaates beschränkt werden.

Diejenigen Bestimmungen, welche die Armenversorgung und die Aufnahme in den lokalen Gemeindeverband betreffen, werden durch den im ersten Absatz ausgesprochenen Grundsatz nicht berührt.

Ebenso bleiben bis auf  Weiteres die Verträge in Kraft, welche zwischen den einzelnen Bundesstaaten in Beziehung auf die Übernahme von Auszuweisenden, die Verpflegung erkrankter und die Beerdigung verstorbener Staatsangehörigen bestehen.

Hinsichtlich der Erfüllung der Militairpflicht im Verhältnis zu dem Heimathslande wird im Wege der Reichsgesetzgebung das Nöthige geordnet werden.

Dem Auslande gegenüber haben alle Deutschen gleichmäßig Anspruch auf den Schutz des Reichs.

Artikel 4

Der Beaufsichtigung Seitens des Reichs und der Gesetzgebung desselben unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten:

1. die Bestimmungen über Freizügigkeit, Heimaths- und Niederlassungs-Verhältnisse, Staatsbürgerrecht, Paßwesen und Fremdenpolizei und über den Gewerbebetrieb, einschließlich des Versicherungswesens, soweit die Gegenstände nicht schon durch den Artikel 3 dieser Verfassung erledigt sind, in Bayern jedoch mit Ausschluß der Heimaths- und Niederlassungs-Verhältnisse, desgleichen über die Kolonisation und die Auswanderung nach außerdeutschen Ländern;

2. die Zoll- und Handelsgesetzgebung und die für die Zwecke des Reichs zu verwendenden Steuern;

3. die Ordnung des Maß-, Münz- und Gewichtssystems, nebst Feststellung der Grundsätze über die Emission von fundirtem und unfundirtem Papiergelde;

4. die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen;

5. die Erfindungspatente;

6. der Schutz des geistigen Eigenthums;

7. Organisation eines gemeinsamen Schutzes des Deutschen Handels im Auslande, der Deutschen Schiffahrt und ihrer Flagge zur See und Anordnung gemeinsamer konsularischer Vertretung, welche vom Reiche ausgestattet wird;

8. das Eisenbahnwesen, in Bayern vorbehaltlich der Bestimmung im Artikel 46., und die Herstellung von Land- und Wasserstraßen im Interesse der Landesvertheidigung und des allgemeinen Verkehrs;

9. der Flößerei- und Schiffahrtsbetrieb auf den mehreren Staaten gemeinsamen Wasserstraßen und der Zustand der letzteren, sowie die Fluß- und sonstigen Wasserzölle desgleichen die Seeschifffahrtszeichen (Leuchtfeuer, Tonnen, Baken und sonstige Tagesmarken);

10. das Post- und Telegraphenwesen, jedoch in Bayern und Württemberg nur nach Maßgabe der Bestimmung im Artikel 52;

11. Bestimmungen über die wechselseitige Vollstreckung von Erkenntnissen in Civilsachen und Erledigung von Requisitionen überhaupt;

12. sowie über die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden;

13. Die gemeinsame Gesetzgebung über das gesammte bürgerliche Recht, das Strafrecht und das gerichtliche Verfahren.

14. das Militairwesen des Reichs und die Kriegsmarine;

15. Maßregeln der Medizinal- und Veterinairpolizei;

16. die Bestimmungen über die Presse und das Vereinswesen.

Artikel 5

Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrath und den Reichstag. Die Übereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse beider Versammlungen ist zu einem Reichsgesetze erforderlich und ausreichend.

Bei Gesetzesvorschlägen über das Militairwesen, die Kriegsmarine und die im Artikel 35 bezeichneten Abgaben gibt, wenn im Bundesrathe eine Meinungsverschiedenheit stattfindet, die Stimme des Präsidiums den Ausschlag, wenn sie sich für die Aufrechthaltung der bestehenden Einrichtungen ausspricht.

III. Bundesrath

Artikel 6

Der Bundesrath besteht aus den Vertretern der Mitglieder des Bundes, unter welchen die Stimmführung sich in der Weise vertheilt, daß Preußen mit den ehemaligen Stimmen von Hannover, Kurhessen, Holstein, Nassau und Frankfurt 17 Stimmen führt,

Hannover, Kurhessen, Holstein, Nassau und Frankfurt 17 Stimmen
Bayern …………………………………………………….   6      „
Sachsen ………………………………………………………….   4      „
Württemberg  ……………………………………………………   4      „
Baden …………………………………………………………….   3      „
Hessen ……………………………………………………………   3      „
Mecklenburg-Schwerin …………………………………………   2      „
Sachsen-Weimar ………………………………………………..   1      „
Mecklenburg-Strelitz ……………………………………………   1      „
Oldenburg ………………………………………………………..   1      „
Braunschweig ……………………………………………………   2      „
Sachsen-Meiningen ……………………………………………..   1      „
Sachsen-Altenburg ……………………………………………..   1      „
Sachsen-Koburg-Gotha ………………………………………..   1      „
Anhalt …………………………………………………………….   1      „
Schwarzburg-Rudolstadt ……………………………………….   1      „
Schwarzburg-Sondershausen ………………………………….   1      „
Waldeck ………………………………………………………….   1      „
Reuß älterer Linie ……………………………………………….   1      „
Reuß jüngerer Linie ……………………………………………..   1      „
Schaumburg-Lippe ………………………………………………   1      „
Lippe ……………………………………………………………..   1      „
Lübeck ……………………………………………………………   1      „
Bremen ……………………………………………………………   1      „
Hamburg ………………………………………………………….   1      „
zusammen  an Bundesstaaten sind es 58 Stimmen

3 Stimmen für das Reichsland Elsaß-Lothringen zusätzlich, ergeben 61 Stimmen im Bundesrath

Jedes Mitglied des Bundes kann so viel Bevollmächtigte zum Bundesrathe ernennen, wie es Stimmen hat, doch kann die Gesammtheit der zuständigen Stimmen nur einheitlich abgegeben werden.

Artikel 6a

Elsaß-Lothringen führt im Bundesrathe drei Stimmen, solange die Vorschriften in Art. II § 1, § 2 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Verfassung Elsaß-Lothringens vom 31. Mai 1911 in Kraft sind.

Die elsaß-lothringischen Stimmen werden nicht gezählt, wenn die Präsidialstimme nur durch den Hinzutritt dieser Stimmen die Mehrheit für sich erlangen oder im Sinne des Art. 7 Abs. 3 Satz 3 den Ausschlag geben würde. Das gleiche gilt bei der Beschlußfassung über Änderungen der Verfassung.

Elsaß-Lothringen gilt im Sinne des Art. 6 Abs. 2 und der Art. 7 und 8 als Bundesstaat.“Jedes Mitglied des Bundes kann so viel Bevollmächtigte zum Bundesrathe ernennen, wie es Stimmen hat, doch kann die Gesammtheit der zuständigen Stimmen nur einheitlich abgegeben werden.

Artikel 7

Der Bundesrath beschließt:

1. über die dem Reichstage zu machenden Vorlagen und die von demselben gefaßten Beschlüsse;

2. über die zur Ausführung der Reichsgesetze erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen, sofern nicht durch Reichsgesetz etwas Anderes bestimmt ist;

3. über Mängel, welche bei der Ausführung der Reichsgesetze oder der vorstehend erwähnten Vorschriften oder Einrichtungen hervortreten.

Jedes Bundesglied ist befugt, Vorschläge zu machen und in Vortrag zu bringen, und das Präsidium ist verpflichtet, dieselben der Berathung zu übergeben.

Die Beschlußfassung erfolgt, vorbehaltlich der Bestimmungen in den Artikeln 5, 37, und 78, mit einfacher Mehrheit. Nicht vertretene oder nicht instruirte Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit giebt die Präsidialstimme den Ausschlag.

Bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit, welche nach den Bestimmungen dieser Verfassung nicht dem ganzen Reiche gemeinschaftlich ist, werden die Stimmen nur derjenigen Bundesstaaten gezählt, welchen die Angelegenheit gemeinschaftlich ist.

Artikel 8

Der Bundesrath bildet aus seiner Mitte dauernde Ausschüsse
1. für das Landheer und die Festungen;
2. für das Seewesen;
3. für Zoll- und Steuerwesen;
4. für Handel und Verkehr;
5. für Eisenbahnen, Post und Telegraphen;
6. für Justizwesen;
7. für Rechnungswesen.

In jedem dieser Ausschüsse werden außer dem Präsidium mindestens vier Bundesstaaten vertreten sein, und führt innerhalb derselben jeder Staat nur Eine Stimme. In dem Ausschuß für das Landheer und die Festungen hat Bayern einen ständigen Sitz, die übrigen Mitglieder desselben, sowie die Mitglieder des Ausschusses für das Seewesen werden vom Kaiser ernannt; die Mitglieder der anderen Ausschüsse werden von dem Bundesrathe gewählt. Die Zusammensetzung dieser Ausschüsse ist für jede Session des Bundesrathes resp. mit jedem Jahre zu erneuern, wobei die ausscheidenden Mitglieder wieder wählbar sind.

Außerdem wird im Bundesrathe aus den Bevollmächtigten der Königreiche Bayern, Sachsen und Württemberg und zwei, vom Bundesrathe alljährlich zu wählenden Bevollmächtigten anderer Bundesstaaten ein Ausschuß für die auswärtigen Angelegenheiten gebildet, in welchem Bayern den Vorsitz führt.

Den Ausschüssen werden die zu ihren Arbeiten nöthigen Beamten zur Verfügung gestellt.

Artikel 9

Jedes Mitglied des Bundesrathes hat das Recht, im Reichstage zu erscheinen und muß daselbst auf Verlangen jederzeit gehört werden, um die Ansichten seiner Regierung zu vertreten, auch dann, wenn dieselben von der Majorität des Bundesrathes nicht adoptirt worden sind. Niemand kann gleichzeitig Mitglied des Bundesrathes und des Reichstages sein.

Artikel 10

Dem Kaiser liegt es ob, den Mitgliedern des Bundesrathes den üblichen diplomatischen Schutz zu gewähren.

IV. Präsidium

Artikel 11

Das Präsidium des Bundes steht dem Könige von Preußen zu, welcher den Namen Deutscher Kaiser führt. Der Kaiser hat das Reich völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Reichs Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere Verträge mit fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen.

Zur Erklärung des Krieges im Namen des Reichs ist die Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags erforderlich.

Friedensverträge sowie diejenigen Verträge mit fremden Staaten, welche sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags.

Artikel 12

Dem Kaiser steht es zu, den Bundesrath und den Reichstag zu berufen zu eröffnen, zu vertagen und zu schließen.

Artikel 13

Die Berufung des Bundesrathes und des Reichstages findet alljährlich statt und kann der Bundesrath zur Vorbereitung der Arbeiten ohne den Reichstag, letzterer aber nicht ohne den Bundesrath berufen werden.

Artikel 14

Die Berufung des Bundesrathes muß erfolgen, sobald sie von einem Drittel der Stimmenzahl verlangt wird.

Artikel 15

Der Vorsitz im Bundesrathe und die Leitung der Geschäfte steht dem Reichskanzler zu, welcher vom Kaiser zu ernennen ist.

Der Reichskanzler kann sich durch jedes andere Mitglied des Bundesrathes vermöge schriftlicher Substitution vertreten lassen.

Der Reichskanzler bedarf zu seiner Amtsführung des Vertrauens des Reichstags.

Der Reichskanzler trägt die Verantwortung für alle Handlungen von politischer Bedeutung, die der Kaiser in Ausübung der ihm nach der Reichsverfassung zustehenden Befugnisse vornimmt.

Der Reichskanzler und seine Stellvertreter sind für ihre Amtsführung dem Bundesrath und dem Reichstag verantwortlich.

Artikel 16

Die erforderlichen Vorlagen werden nach Maßgabe der Beschlüsse des Bundesrathes im Namen des Kaisers an den Reichstag gebracht, wo sie durch Mitglieder des Bundesrathes oder durch besondere von letzterem zu ernennende Kommissarien vertreten werden.

Artikel 17

Dem Kaiser steht die Ausfertigung und Verkündigung der Reichsgesetze und die Überwachung der Ausführung derselben zu. Die Anordnungen und Verfügungen des Kaisers werden im Namen des Reichs erlassen und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Reichskanzlers.

Artikel 18

Der Kaiser ernennt die Reichsbeamten, läßt dieselben für das Reich vereidigen und verfügt erforderlichen Falles deren Entlassung.

Den zu einem Reichsamte berufenen Beamten eines Bundesstaates stehen, sofern nicht vor ihrem Eintritt in den Reichsdienst im Wege der Reichsgesetzgebung etwas Anderes bestimmt ist, dem Reiche gegenüber diejenigen Rechte zu, welche ihnen in ihrem Heimathslande aus ihrer dienstlichen Stellung zugestanden hatten.

Artikel 19

Wenn Bundesglieder ihre verfassungsmäßigen Bundespflichten nicht erfüllen, können sie dazu im Wege der Exekution angehalten werden. Diese Exekution ist vom Bundesrathe zu beschließen und vom Kaiser zu vollstrecken.

V. Reichstag

Artikel 20

Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten Wahlen mit geheimer Abstimmung hervor.

Bis zu der gesetzlichen Regelung, welche im „Artikel 5 des Wahlgesetzes vom 29. Sept 2009 (RGBl-0909262-Nr2)„“ vorbehalten ist, werden in Bayern 48, in Württemberg 17, in Baden 14, in Hessen südlich des Main 6 Abgeordnete gewählt, und beträgt demnach die Gesammtzahl der Abgeordneten 382 + „“15 Abgeordnete für Elsaß-Lothringen““.

Artikel 21

Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in den Reichstag.

(Absatz 2, ab 1918 aufgehoben)

Artikel 22

Die Verhandlungen des Reichstages sind öffentlich. Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Reichstages bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.

Artikel 23

Der Reichstag hat das Recht, innerhalb der Kompetenz des Reichs, Gesetze vorzuschlagen und an ihn gerichtete Petitionen dem Bundesrathe resp. Reichskanzler zu überweisen.

Artikel 24

Die Legislaturperiode des Reichstages dauert fünf Jahre. Zur Auflösung des Reichstages während derselben ist ein Beschluß des Bundesrathes unter Zustimmung des Kaisers erforderlich.

Artikel 25

Im Falle der Auflösung des Reichstages müssen innerhalb eines Zeitraumes von 60 Tagen nach derselben die Wähler und innerhalb eines Zeitraumes von 90 Tagen nach der Auflösung der Reichstag versammelt werden.

Artikel 26

Ohne Zustimmung des Reichstages darf die Vertagung desselben die Frist von 30 Tagen nicht übersteigen und während derselben Session nicht wiederholt werden.

Artikel 27

Der Reichstag prüft die Legitimation seiner Mitglieder und entscheidet darüber. Er regelt seinen Geschäftsgang und seine Disziplin durch eine Geschäfts-Ordnung und erwählt seinen Präsidenten, seine Vizepräsidenten und Schriftführer.

Artikel 28

Der Reichstag beschließt nach absoluter Stimmenmehrheit. Zur Gültigkeit der Beschlußfassung ist die Anwesenheit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder erforderlich.

(Absatz 2, ab 1873 aufgehoben)

Artikel 29

Die Mitglieder des Reichstages sind Vertreter des gesamten Volkes und an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden.

Artikel 30

Kein Mitglied des Reichstages darf zu irgend einer Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufes gethanen Äußerungen gerichtlich oder disziplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.

Artikel 31

Ohne Genehmigung des Reichstages kann kein Mitglied desselben während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es bei Ausübung der That oder im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird.

Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden erforderlich.

Auf Verlangen des Reichstages wird jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied desselben und jede Untersuchungs- oder Civilhaft für die Dauer der Sitzungsperiode aufgehoben.

Artikel 32

Die Mitglieder des Reichstages dürfen als solche keine Besoldung beziehen. Sie erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe des Gesetzes.

VI. Zoll- und Handelswesen

Artikel 33

Deutschland bildet ein Zoll- und Handelsgebiet, umgeben von gemeinschaftlicher Zollgrenze. Ausgeschlossen bleiben die wegen ihrer Lage zur Einschließung in die Zollgrenze nicht geeigneten einzelnen Gebietstheile.

Alle Gegenstände, welche im freien Verkehr eines Bundesstaates befindlich sind, können in jeden anderen Bundesstaat eingeführt und dürfen in letzterem einer Abgabe nur insoweit unterworfen werden, als daselbst gleichartige inländische Erzeugnisse einer inneren Steuer unterliegen.

Artikel 34

Die Hansestädte Bremen und Hamburg mit einem dem Zweck entsprechenden Bezirke ihres oder des umliegenden Gebietes bleiben als Freihäfen außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze, bis sie ihren Einschluß in dieselbe beantragen.

Artikel 35

Das Reich ausschließlich hat die Gesetzgebung über das gesammte Zollwesen, über die Besteuerung des im Bundesgebiete gewonnenen Salzes und Tabacks, bereiteten Branntweins und Bieres und aus Rüben oder anderen inländischen Erzeugnissen dargestellten Zuckers und Syrups, über den gegenseitigen Schutz der in den einzelnen Bundesstaaten erhobenen Verbrauchsabgaben gegen Hinterziehungen, sowie über die Maßregeln, welche in den Zollausschlüssen zur Sicherung der gemeinsamen Zollgrenze erforderlich sind.

In Bayern, Württemberg und Baden bleibt die Besteuerung des inländischen Branntweins und Bieres der Landesgesetzgebung vorbehalten. Die Bundesstaaten werden jedoch ihr Bestreben darauf richten, eine Übereinstimmung der Gesetzgebung über die Besteuerung auch dieser Gegenstände herbeizuführen.

Artikel 36

Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern (Art. 35) bleibt jedem Bundesstaate, soweit derselbe sie bisher ausgeübt hat, innerhalb seines Gebietes überlassen.

Der Kaiser überwacht die Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens durch Reichsbeamte, welche er den Zoll- oder Steuerämtern und den Direktivbehörden der einzelnen Staaten, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes für Zoll- und Steuerwesen, beiordnet.

Die von diesen Beamten über Mängel bei der Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 35) gemachten Anzeigen werden dem Bundesrathe zur Beschlußnahme vorgelegt.

Artikel 37

Bei der Beschlußnahme über die zur Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 35) dienenden Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen giebt die Stimme des Präsidiums alsdann den Ausschlag, wenn sie sich für Aufrechthaltung der bestehenden Vorschrift oder Einrichtung ausspricht.

Artikel 38

Der Ertrag der Zölle und der anderen in Artikel 35 bezeichneten Abgaben, letzterer soweit sie der Reichsgesetzgebung unterliegen, fließt in die Reichskasse.

Dieser Ertrag besteht aus der gesamten von den Zöllen und den übrigen Abgaben aufgekommenen Einnahme nach Abzug:

1. der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften beruhenden Steuervergütungen und Ermäßigungen,
2. der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen,
3. der Erhebungs- und Verwaltungskosten, und zwar:
a) bei den Zöllen der Kosten, welche an den gegen das Ausland gelegenen Grenzen und in dem Grenzbezirke für den Schutz und die Erhebung der Zölle erforderlich sind,
b) bei der Salzsteuer der Kosten, welche zur Besoldung der mit Erhebung und Kontrolirung dieser Steuer auf den Salzwerken beauftragten Beamten aufgewendet werden,
c) bei der Rübenzuckersteuer und Tabacksteuer der Vergütung, welche nach den jeweiligen Beschlüssen des Bundesrathes den einzelnen Bundesregierungen für die Kosten der Verwaltung dieser Steuern zu gewähren ist,
d) bei den übrigen Steuern mit fünfzehn Prozent der Gesammteinnahme. Diese Vorschrift wird in Ansehung der Brausteuer aufgehoben. Die den Bundesstaaten zu gewährende Vergütung der Erhebungs- und Verwaltungskosten der Brausteuer wird durch den Bundesrath festgesetzt.

Die außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden Gebiete tragen zu den Ausgaben des Reichs durch Zahlung eines Aversums bei.

Bayern, Württemberg und Baden haben an dem in die Reichskasse fließenden Ertrage der Steuern von Branntwein und Bier und an dem diesem Ertrage entsprechenden Theile des vorstehend erwähnten Aversums keinen Theil.

Artikel 39

Die von den Erhebungsbehörden der Bundesstaaten nach Ablauf eines jeden Vierteljahres auf zustellenden Quartal-Extrakte und die nach dem Jahres- und Bücherschlusse aufzustellenden Finalabschlüsse über die im Laufe des Vierteljahres beziehungsweise während des Rechnungsjahres fällig gewordenen Einnahmen an Zöllen und nach Artikel 38 zur Reichskasse fließenden Verbrauchsabgaben werden von den Direktivbehörden der Bundesstaaten, nach vorangegangener Prüfung, in Hauptübersichten zusammengestellt, in welchen jede Abgabe gesondert nachzuweisen ist, und es werden diese Übersichten an den Ausschuß des Bundesrathes für das Rechnungswesen eingesandt.

Der letztere stellt auf Grund dieser Übersichten von drei zu drei Monaten den von der Kasse jedes Bundesstaates der Reichskasse schuldigen Betrag vorläufig fest und setzt von dieser Feststellung den Bundesrath und die Bundesstaaten in Kenntnis, legt auch alljährlich die schließliche Feststellung jener Beträge mit seinen Bemerkungen dem Bundesrathe vor. Der Bundesrath beschließt über diese Feststellung.

Artikel 40

Die Bestimmungen in dem Zollvereinigungsvertrage vom 8.Juli 1867 bleiben in Kraft, soweit sie nicht durch die Vorschriften dieser Verfassung abgeändert sind und solange sie nicht auf dem im Artikel 7, beziehungsweise 78 bezeichneten Wege abgeändert werden.

VII. Eisenbahnwesen

Artikel 41

Eisenbahnen, welche im Interesseder Vertheidigung Deutschlands oder im Interesse des gemeinsamen Verkehrs für nothwendig erachtet werden, können kraft eines Reichsgesetzes auch gegen den Widerspruch der Bundesglieder, deren Gebiet die Eisenbahnen durchschneiden, unbeschadet der Landeshoheitsrechte, für Rechnung des Reichs angelegt oder an Privatunternehmer zur Ausführung konzessionirt und mit dem Expropriationsrechte ausgestattet werden.

Jede bestehende Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet, sich den Anschluß neu angelegter Eisenbahnen auf Kosten der letzteren gefallen zu lassen.

Die gesetzlichen Bestimmungen, welche bestehenden Eisenbahn-Unternehmungen ein Widerspruchsrecht gegen die Anlegung von Parallel- oder Konkurrenzbahnen einräumen, werden, unbeschadet bereits erworbener Rechte, für das ganze Reich hierdurch aufgehoben. Ein solches Widerspruchsrecht kann auch in den künftig zu ertheilenden Konzessionen nicht weiter verliehen werden.

Artikel 42

Die Bundesregierungen verpflichten sich, die Deutschen Eisenbahnen im Interesse des allgemeinen Verkehrs wie ein einheitliches Netz verwalten und zu diesem Behuf auch die neu herzustellenden Bahnen nach einheitlichen Normen anlegen und ausrüsten zu lassen.

Artikel 43

Es sollen demgemäß in thunlichster Beschleunigung übereinstimmende Betriebseinrichtungen getroffen, insbesondere gleiche Bahnpolizei-Reglements eingeführt werden. Das Reich hat dafür Sorge zu tragen, daß die Eisenbahnverwaltungen die Bahnen jederzeit in einem die nöthige Sicherheit gewährenden baulichen Zustande erhalten und dieselben mit Betriebsmaterial so ausrüsten, wie das Verkehrsbedürfnis es erheischt.

Artikel 44

Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, die für den durchgehenden Verkehr und zur Herstellung ineinander greifender Fahrpläne nöthigen Personenzüge mit entsprechender Fahrgeschwindigkeit, desgleichen die zur Bewältigung des Güterverkehrs nöthigen Güterzüge einzuführen, auch direkte Expeditionen im Personen- und Güterverkehr, unter Gestattung des Überganges der Transportmittel von einer Bahn auf die andere, gegen die übliche Vergütung einzurichten.

Artikel 45

Dem Reiche steht die Kontrolle über das Tarifwesen zu. Dasselbe wird namentlich dahin wirken:

1. daß baldigst auf allen Deutschen Eisenbahnen übereinstimmende Betriebsreglements eingeführt werden;

2. daß die möglichste Gleichmäßigkeit und Herabsetzung der Tarife erzielt, insbesondere, daß bei größeren Entfernungen für den Transport von Kohlen, Koks, Holz, Erzen, Steinen, Salz, Roheisen, Düngungsmitteln und ähnlichen Gegenständen ein dem Bedürfnis der Landwirthschaft und Industrie entsprechender ermäßigter Tarif, und zwar zunächst thunlichst der Einpfennig-Tarif eingeführt werde.

Artikel 46

Bei eintretenden Nothständen, insbesondere bei ungewöhnlicher Theuerung der Lebensmittel, sind die Eisenbahnverwaltungen verpflichtet, für den Transport, namentlich von Getreide, Mehl, Hülsenfrüchten und Kartoffeln, zeitweise einen dem Bedürfnis entsprechenden, von dem Kaiser auf Vorschlag des betreffenden Bundesraths-Ausschusses festzustellenden, niedrigen Spezialtarif einzuführen, welcher jedoch nicht unter den niedrigsten auf der betreffenden Bahn für Rohprodukte geltenden Satz herabgehen darf.

Die vorstehend, sowie die in den Artikeln 42 bis 45 getroffenen Bestimmungen sind auf Bayern nicht anwendbar.

Dem Reiche steht jedoch auch Bayern gegenüber das Recht zu, im Wege der Gesetzgebung einheitliche Normen für die Konstruktion und Ausrüstung der für die Landesvertheidigung wichtigen Eisenbahnen aufzustellen.

Artikel 47

Den Anforderungen der Behörden des Reichs in Betreff der Benutzung der Eisenbahnen zum Zweck der Vertheidigung Deutschlands haben sämmtliche Eisenbahnverwaltungen unweigerlich Folge zu leisten. Insbesondere ist das Militair und alles Kriegsmaterial zu gleichen ermäßigten Sätzen zu befördern.

VIII. Post- und Telegraphenwesen

Artikel 48

Das Postwesen und das Telegraphenwesen werden für das gesammte Gebiet des Deutschen Reichs als einheitliche Staatsverkehrs-Anstalten eingerichtet und verwaltet.

Die im Artikel 4 vorgesehene Gesetzgebung des Reichs in Post- und Telegraphen-Angelegenheiten erstreckt sich nicht auf diejenigen Gegenstände, deren Regelung nach den in der Norddeutschen Post- und Telegraphen-Verwaltung maßgebend gewesenen Grundsätzen der reglementarischen Festsetzung oder administrativen Anordnung überlassen ist.

Artikel 49

Die Einnahmen des Post- und Telegraphenwesens sind für das ganze Reich gemeinschaftlich. Die Ausgaben werden aus den gemeinschaftlichen Einnahmen bestritten. Die Überschüsse fließen in die Reichskasse (Abschnitt XII).

Artikel 50

Dem Kaiser gehört die obere Leitung der Post- und Telegraphenverwaltung an. Die von ihm bestellten Behörden haben die Pflicht und das Recht, dafür zu sorgen, daß Einheit in der Organisation der Verwaltung und im Betriebe des Dienstes, sowie in der Qualifikation der Beamten hergestellt und erhalten wird.

Dem Kaiser steht der Erlaß der reglementarischen Festsetzungen und allgemeinen administrativen Anordnungen, sowie die ausschließliche Wahrnehmung der Beziehungen zu anderen Post- und Telegraphenverwaltungen zu.

Sämmtliche Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung sind verpflichtet, den Kaiserlichen Anordnungen Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Diensteid aufzunehmen.

Die Anstellung der bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie in den verschiedenen Bezirken erforderlichen oberen Beamten (z. B. der Direktoren, Räthe, Ober-Inspektoren), ferner die Anstellung der zur Wahrnehmung des Aufsichts- u. s. w. Dienstes in den einzelnen Bezirken als Organe der erwähnten Behörden fungirenden Post- und Telegraphenbeamten (z. B.. Inspektoren, Kontrolleure) geht für das ganze Gebiet des Deutschen Reichs vom Kaiser aus, welchem diese Beamten den Diensteid leisten. Den einzelnen Landesregierungen wird von den in Rede stehenden Ernennungen, soweit dieselben ihre Gebiete betreffen, Behufs der landesherrlichen Bestätigung und Publikation rechtzeitig Mitteilung gemacht werden.

Die anderen bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie erforderlichen Beamten, sowie alle für den lokalen und technischen Betrieb bestimmten, mithin bei den eigentlichen Betriebsstellen fungirenden Beamten u. s. w. werden von den betreffenden Landesregierungen angestellt.

Wo eine selbstständige Landespost- resp. Telegraphenverwaltung nicht besteht, entscheiden die Bestimmungen der besonderen Verträge.

Artikel 51

Bei Überweisung des Überschusses der Postverwaltung für allgemeine Reichszwecke (Art. 49) soll, in Betracht der bisherigen Verschiedenheit der von den Landes-Postverwaltungen der einzelnen Gebiete erzielten Reineinnahmen, zum Zwecke einer entsprechenden Ausgleichung während der unten festgesetzten Übergangszeit folgendes Verfahren beobachtet werden.

Aus den Postüberschüssen, welche in den einzelnen Postbezirken während der fünf Jahre 1861 bis 1865 aufgekommen sind, wird ein durchschnittlicher Jahresüberschuß berechnet, und der Antheil, welchen jeder einzelne Postbezirk an dem für das gesammte Gebiet des Reichs sich darnach herausstellenden Postüberschusse gehabt hat, nach Prozenten festgestellt.

Nach Maßgabe des auf diese Weise festgestellten Verhältnisses werden den einzelnen Staaten während der auf ihren Eintritt in die Reichs-Postverwaltung folgenden acht Jahre die sich für sie aus den im Reiche aufkommenden Postüberschüssen ergebenden Quoten auf ihre sonstigen Beiträge zu Reichszwecken zu Gute gerechnet.

Nach Ablauf der acht Jahre hört jene Unterscheidung auf, und fließen die Postüberschüsse in ungetheilter Aufrechnung nach dem im Artikel 49 enthaltenen Grundsatz der Reichskasse zu.

Von der während der vorgedachten acht Jahre für die Hansestädte sich herausstellenden Quote des Postüberschusses wird alljährlich vorweg die Hälfte dem Kaiser zur Disposition gestellt zu dem Zwecke, daraus zunächst die Kosten für die Herstellung normaler Posteinrichtungen in den Hansestädten zu bestreiten.

Artikel 52

Die Bestimmungen in denvorstehenden Artikeln 48 bis 55 finden auf Bayern und Württemberg keine Anwendung. An ihrer Stelle gelten für beide Bundesstaaten folgende Bestimmungen.

Dem Reiche ausschließlich steht die Gesetzgebung über die Vorrechte der Post und Telegraphie, über die rechtlichen Verhältnisse beider Anstalten zum Publikum, über die Portofreiheiten und das Posttaxwesen, jedoch ausschließlich der reglementarischen und Tarif-Bestimmungen für den internen Verkehr innerhalb Bayerns, beziehungsweise Württembergs, sowie, unter gleicher Beschränkung, die Feststellung der Gebühren für die telegraphische Korrespondenz zu.

Ebenso steht dem Reiche die Regelung des .Post- und Telegraphenverkehrs mit dem Auslande zu, ausgenommen den eigenen unmittelbaren Verkehr Bayerns, beziehungsweise Württembergs mit seinen dem Reiche nicht angehörenden Nachbarstaaten, wegen dessen Regelung es bei der Bestimmung im Artikel 49 des Postvertrages vom 23. November 1867. bewendet.

An den zur Reichskasse fließenden Einnahmen des Post- und Telegraphenwesens haben Bayern und Württemberg keinen Theil.

IX. Marine und Schiffahrt

Artikel 53

Die Kriegsmarine des Reichs ist eine einheitliche unter dem Oberbefehl des Kaisers. Die Organisation und Zusammensetzung derselben liegt dem Kaiser ob, welcher die Offiziere und Beamten der Marine ernennt, und für welchen dieselben nebst den Mannschaften eidlich in Pflicht zu nehmen sind. Die Ernennung, Versetzung, Beförderung und Verabschiedung der Offiziere und Beamten der Marine erfolgt unter Gegenzeichnung des Reichskanzlers.

Der Kieler Hafen und der Jadehafen sind Reichskriegshäfen.

Der zur Gründung und Erhaltung der Kriegsflotte und der damit zusammenhängenden Anstalten erforderliche Aufwand wird aus der Reichskasse bestritten.

Die gesammte seemännische Bevölkerung des Reichs, einschließlich des Maschinenpersonals und der Schiffshandwerker, ist vom Dienste im Landheere befreit, dagegen zum Dienste in der Kaiserlichen Marine verpflichtet.

Artikel 54

Die Kauffahrteischiffe aller Bundesstaaten bilden eine einheitliche Handelsmarine.

Das Reich hat das Verfahren zur Ermittelung der Ladungsfähigkeit der Seeschiffe zu bestimmen, die Ausstellung der Meßbriefe, sowie der Schiffscertifikate zu regeln und die Bedingungen festzustellen, von welchen die Erlaubnis zur Führung eines Seeschiffes abhängig ist.

In den Seehäfen und auf allen natürlichen und künstlichen Wasserstraßen der einzelnen Bundesstaaten werden die Kauffahrteischiffe sämmtlicher Bundesstaaten gleichmäßig zugelassen und behandelt. Die Abgaben, welche in den Seehäfen von den Seeschiffen oder deren Ladungen für die Benutzung der Schiffahrtsanstalten erhoben werden, dürfen die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung dieser Anstalten erforderlichen Kosten nicht übersteigen.

Auf natürlichen Wasserstraßen dürfen Abgaben nur für solche Anstalten (Werke und Einrichtungen) erhoben werden, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind. Sie dürfen bei staatlichen und kommunalen Anstalten die zur Herstellung und Erhaltung erforderlichen Kosten nicht übersteigen. Die Herstellungs- und Unterhaltungskosten für Anstalten, die nicht nur zur Erleichterung des Verkehrs, sondern auch zur Förderung anderer Zwecke und Interessen bestimmt sind, dürfen nur zu einem verhältnismäßigen Anteil durch Schiffahrtsabgaben aufgebracht werden. Als Kosten der Herstellung gelten die Zinsen und Tilgungsbeträge für die aufgewendeten Kapitalien.
Die Vorschriften des Abs. 4 finden auch Anwendung auf die Abgaben, die für künstliche Wasserstraßen und für Anstalten an solchen sowie in Häfen erhoben werden.
Der Bemessung von Befahrungsabgaben können im Bereiche der Binnenschifffahrt die Gesamtkosten für eine Wasserstraße, ein Stromgebiet oder ein Wasserstraßennetz zugrunde gelegt werden.
Auf die Flößerei finden diese Bestimmungen insoweit Anwendung, als sie auf schiffbaren Wasserstraßen betrieben wird.

Auf fremde Schiffe oder deren Ladungen andere oder höhere Abgaben zu legen, als von den Schiffen der Bundesstaaten oder deren Ladungen zu entrichten sind, steht keinem Einzelstaate, sondern nur dem Reiche zu.

Artikel 55

Die Flagge der Kriegs- und Handelsmarine ist schwarz-weiß-roth.

X. Konsulatwesen

Artikel 56

Das gesammte Konsulatwesen des Deutschen Reichs steht unter der Aufsicht des Kaisers, welcher die Konsuln, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes für Handel und Verkehr, anstellt.

In dem Amtsbezirk der Deutschen Konsuln dürfen neue Landeskonsulate nicht errichtet werden. Die Deutschen Konsuln üben für die in ihrem Bezirk nicht vertretenen Bundesstaaten die Funktionen eines Landeskonsuls aus. Die sämmtlichen bestehenden Landeskonsulate werden aufgehoben, sobald die Organisation der Deutschen Konsulate dergestalt vollendet ist, daß die Vertretung der Einzelinteressen aller Bundesstaaten als durch die Deutschen Konsulate gesichert von dem Bundesrathe anerkannt wird.

XI. Reichskriegswesen

Artikel 57

Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen.

Artikel 58

Die Kosten und Lasten des gesammten Kriegswesens des Reichs sind von allen Bundesstaaten und ihren Angehörigen gleichmäßig zu tragen, so daß weder Bevorzugungen, noch Prägravationen einzelner Staaten oder Klassen grundsätzlich zulässig sind. Wo die gleiche Vertheilung der Lasten sich in natura nicht herstellen läßt, ohne die öffentliche Wohlfahrt zu schädigen, ist die Ausgleichung nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit im Wege der Gesetzgebung festzustellen.

Artikel 59

Jeder wehrfähige Deutsche gehört sieben Jahre lang, in der Regel vom vollendeten zwanzigsten bis zum beginnenden achtundzwanzigsten Lebensjahre, dem stehenden Heere, die folgenden fünf Lebensjahre der Landwehr ersten Aufgebots und sodann bis zum 31. März des Kalenderjahres, in welchem das neununddreißigste Lebensjahr vollendet wird, der Landwehr zweiten Aufgebots an.

Während der Dauer der Dienstpflicht im stehenden Heere sind die Mannschaften der Kavallerie und reitenden Feldartillerie die ersten drei, alle übrigen Mannschaften die ersten zwei Jahre zum ununterbrochenen Dienste bei den Fahnen verpflichtet.

In Bezug auf die Auswanderung der Reservisten sollen lediglich diejenigen Bestimmungen maßgebend sein, welche für die Auswanderung der Landwehrmänner gelten.

Artikel 60

Die Friedens-Präsenzstärke des Deutschen Heeres wird bis zum 31. Dezember 1871 auf Ein Prozent der Bevölkerung von 1867 normirt, und wird pro rata derselben von den einzelnen Bundesstaaten gestellt. Für die spätere Zeit wird die Friedens-Präsenzstärke des Heeres im Wege der Reichsgesetzgebung festgestellt. (Ab 1872 gegenstandslos)

Artikel 61

Nach Publikation dieser Verfassung ist in dem ganzen Reiche die gesammte Preußische Militairgesetzgebung ungesäumt einzuführen, sowohl die Gesetze selbst, als die zu ihrer Ausführung, Erläuterung oder Ergänzung erlassenen Reglements, Instruktionen und Reskripte, namentlich also das Militair-Strafgesetzbuch vom 3. April 1845, die Militair-Strafgerichtsordnung vom 3. April 1845, die Verordnung über die Ehrengerichte vom 20.Juli 1843, die Bestimmungen über Aushebung, Dienstzeit, Servis- und Verpflegungswesen, Einquartierung, Ersatz von Flurbeschädigungen, Mobilmachung u. s. w. für Krieg und Frieden. Die Militair-Kirchenordnung ist jedoch ausgeschlossen.

Nach gleichmäßiger Durchführung der Kriegsorganisation des Deutschen Heeres wird ein umfassendes Reichs-Militairgesetz dem Reichstage und dem Bundesrathe zur verfassungsmäßigen Beschlußfassung vorgelegt werden.

Artikel 62

Zur Bestreitung des Aufwandes für das gesammte Deutsche Heer und die zu demselben gehörigen Einrichtungen sind bis zum 31. Dezember 1871 dem Kaiser jährlich sovielmal 225 Thaler, in Worten zweihundert fünf und zwanzig Thaler, als die Kopfzahl der Friedensstärke des Heeres nach Artikel 60 beträgt, zur Verfügung zu stellen. Vergl. Abschnitt XII.

Nachdem 31. Dezember 1871 müssen diese Beiträge von den einzelnen Staaten des Bundes zur Reichskasse fortgezahlt werden. Zur Berechnung derselben wird die im Artikel 60 interimistisch festgestellte Friedens-Präsenzstärke so lange festgehalten, bis sie durch ein Reichsgesetz abgeändert ist.

Die Verausgabung dieser Summe für das gesammte Reichsheer und dessen Einrichtungen wird durch das Etatgesetz festgestellt.

Bei der Feststellung des Militair-Ausgabe-Etats wird die auf Grundlage dieser Verfassung gesetzlich feststehende Organisation des Reichsheeres zu Grunde gelegt.

Artikel 63

Die gesammte Landmacht des Reichs wird ein einheitliches Heer bilden, welches in Krieg und Frieden unter dem Befehle des Kaisers steht.

Die Regimenter etc, führen fortlaufende Nummern durch das ganze Deutsche Heer. Für die Bekleidung sind die Grundfarben und der Schnitt der Königlich Preußischen Armee maßgebend. Dem betreffenden Kontingentsherrn bleibt es überlassen, die äußeren Abzeichen (Kokarden etc.) zu bestimmen.

Der Kaiser hat die Pflicht und das Recht, dafür Sorge zu tragen, daß innerhalb des Deutschen Heeres alle Truppentheile vollzählig und kriegstüchtig vorhanden sind und daß Einheit in der Organisation und Formation, in Bewaffnung und Kommando, in der Ausbildung der Mannschaften, sowie in der Qualifikation der Offiziere hergestellt und erhalten wird. Zu diesem Behuf ist der Kaiser berechtigt, sich jederzeit durch Inspektionen von der Verfassung der einzelnen Kontingente zu überzeugen und die Abstellung der dabei vorgefundenen Mängel anzuordnen.

Der Kaiser bestimmt den Präsenzstand, die Gliederung und Eintheilung der Kontingente des Reichsheeres, sowie die Organisation der Landwehr, und hat das Recht, innerhalb des Bundesgebietes die Garnisonen zu bestimmen, sowie die kriegsbereite Aufstellung eines jeden Theils des Reichsheeres anzuordnen.

Behufs Erhaltung der unentbehrlichen Einheit in der Administration, Verpflegung, Bewaffnung und Ausrüstung aller Truppentheile des Deutschen Heeres sind die bezüglichen künftig ergehenden Anordnungen für die Preußische Armee den Kommandeuren der übrigen Kontingente, durch den Artikel 8. Nr. 1 bezeichneten Ausschuß für das Landheer und die Festungen, zur Nachachtung in geeigneter Weise mitzutheilen.

Artikel 64

Alle Deutsche Truppen sind verpflichtet, den Befehlen des Kaisers unbedingte Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Fahneneid aufzunehmen.

Der Höchstkommendirende eines Kontingents, sowie alle Offiziere, welche Truppen mehr als eines Kontingents befehligen, und alle Festungskommandanten werden von dem Kaiser unter Gegenzeichnung des Reichskanzlers ernannt. Die von Demselben ernannten Offiziere leisten Ihm den Fahneneid. Bei Generalen und den Generalstellungen versehenden Offizieren innerhalb des Kontingents ist die Ernennung von der jedesmaligen Zustimmung des Kaisers unter Gegenzeichnung des Reichskanzlers abhängig zu machen.

Der Kaiser ist berechtigt, Behufs Versetzung mit oder ohne Beförderung für die von Ihm im Reichsdienste, sei es im Preußischen Heere, oder in anderen Kontingenten zu besetzenden Stellen aus den Offizieren aller Kontingente des Reichsheeres zu wählen.

Artikel 65

Das Recht, Festungen innerhalb des Bundesgebietes anzulegen, steht dem Kaiser zu, welcher die Bewilligung der dazu erforderlichen Mittel, soweit das Ordinarium sie nicht gewährt, nach Abschnitt XII beantragt.

Artikel 66

Wo nicht besondere Konventionenein Anderes bestimmen, ernennen die Bundesfürsten, beziehentlich die Senate die Offiziere ihrer Kontingente, mit der Einschränkung des Artikels 64. Sie sind Chefs aller ihren Gebieten angehörenden Truppentheile und genießen die damit verbundenen Ehren. Sie haben namentlich das Recht der Inspizirung zu jeder Zeit und erhalten, außer den regelmäßigen Rapporten und Meldungen über vorkommende Veränderungen, Behufs der nöthigen landesherrlichen Publikation, rechtzeitige Mittheilung von den die betreffenden Truppentheile berührenden Avancements und Ernennungen.

Auch steht ihnen das Recht zu, zu polizeilichen Zwecken nicht blos ihre eigenen Truppen zu verwenden, sondern auch alle anderen Truppentheile des Reichsheeres, welche in ihren Ländergebieten dislocirt sind, zu requiriren.

Die Ernennung, Versetzung, Beförderung und Verabschiedung der Offiziere und Militärbeamten eines Kontingents erfolgt unter Gegenzeichnung des Kriegsministers des Kontingents.

Die Kriegsminister sind dem Bundesrath und dem Reichstag für die Verwaltung ihres Kontingents verantwortlich.

Artikel 67

Ersparnisse an dem Militair-Etatfallen unter keinen Umständen einer einzelnen Regierung, sondern jederzeit der Reichskasse zu.

Artikel 68

Der Kaiser kann, wenn die öffentliche Sicherheit in dem Bundesgebiete bedroht ist, einen jeden Theil desselben in Kriegszustand erklären. Bis zum Erlaß eines die Voraussetzungen, die Form der Verkündigung und die Wirkungen einer solchen Erklärung regelnden Reichsgesetzes gelten dafür die Vorschriften des Preußischen Gesetzes vom 4. Juni 1851 (Gesetz.Samml. für 1851 S. 451ff.).

Schlußbestimmung zum XI. Abschnitt

Die in diesem Abschnitt enthaltenen Vorschriften kommen in Bayern nach näherer Bestimmung des Bündnißvertrages vom 23. November 1870. (Bundesgesetzbl. 1871. S. 9.) unter III. § 5, in Württemberg nach näherer Bestimmung der Militairkonvention vom 21./25. November 1870. (Bundesgesetzbl. 1870. S. 658.) zur Anwendung.

XII. Reichsfinanzen

Artikel 69

Alle Einnahmen und Ausgaben desReichs müssen für jedes Jahr veranschlagt und auf den Reichshaushalts-Etat gebracht werden. Letzterer wird vor Beginn des Etatjahres nach folgenden Grundsätzen durch ein Gesetz festgestellt.

Artikel 70

Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben dienen zunächst die aus den Zöllen und gemeinsamen Steuern, aus dem Eisenbahn-, Post- und Telegraphenwesen, sowie aus den übrigen Verwaltungszweigen fließenden gemeinschaftlichen Einnahmen. Insoweit die Ausgaben durch diese Einnahmen nicht gedeckt werden, sind sie durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen, welche in Höhe des budgetmäßigen Betrages durch den Reichskanzler ausgeschrieben werden. Insoweit diese Beträge in den Überweisungen keine Deckung finden, sind sie den Bundesstaaten am Jahresschluß in dem Maße zu erstatten, als die übrigen ordentlichen Einnahmen des Reichs dessen Bedarf übersteigen.

Etwaige Überschüsse aus den Vorjahren dienen, insoweit durch das Gesetz über den Reichshaushaltsetat nicht ein anderes bestimmt wird, zur Deckung gemeinschaftlicher außerordentlicher Ausgaben.

Artikel 71

Die gemeinschaftlichen Ausgabenwerden in der Regel für ein Jahr bewilligt, können jedoch in besonderen Fällen auch für eine längere Dauer bewilligt werden.

Während der im Artikel 60 normirten Übergangszeit ist der nach Titeln geordnete Etat über die Ausgaben für das Heer dem Bundesrathe und dem Reichstage nur zur Kenntnißnahme und zur Erinnerung vorzulegen.

Artikel 72

Über die Verwendung aller Einnahmen des Reichs ist durch den Reichskanzler dem Bundesrathe und dem Reichstage zur Entlastung jährlich Rechnung zu legen.

Artikel 73

In Fällen eines außerordentlichen Bedürfnisses kann im Wege der Reichsgesetzgebung die Aufnahme einer Anleihe, sowie die Übernahme einer Garantie zu Lasten des Reichs erfolgen.

Schlußbestimmung zum XII. Abschnitt

Auf die Ausgaben für das Bayerische Heer finden die Artikel 69 und 71 nur nach Maßgabe der in der Schlußbestimmung zum XI. Abschnitt erwähnten Bestimmungen des Vertrages vom 23. November 1870 und der Artikel 72 nur insoweit Anwendung, als dem Bundesrathe und dem Reichstage die Überweisung der für das Bayerische Heer erforderlichen Summe an Bayern nachzuweisen ist.

XIII. Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen

Artikel 74

Jedes Unternehmen gegen die Existenz, die Integrität, die Sicherheit oder die Verfassung des Deutschen Reichs, endlich die Beleidigung des Bundesrathes, des Reichstages, eines Mitgliedes des Bundesrathes oder des Reichstages, einer Behörde oder eines öffentlichen Beamten des Reichs, während dieselben in der Ausübung ihres Berufes begriffen sind oder in Beziehung auf ihren Beruf, durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder andere Darstellung, werden in den einzelnen Bundesstaaten beurtheilt und bestraft nach Maßgabe der in den letzteren bestehenden oder künftig in Wirksamkeit tretenden Gesetze, nach welchen eine gleiche gegen den einzelnen Bundesstaat, seine Verfassung, seine Kammern oder Stände, seine Kammer- oder Ständemitglieder, seine Behörden und Beamten begangene Handlung zu richten wäre.

Artikel 75

Für diejenigen in Artikel 74 bezeichneten Unternehmungen gegen das Deutsche Reich, welche, wenn gegen einen der einzelnen Bundesstaaten gerichtet, als Hochverrath oder Landesverrath zu qualifiziren wären, ist das gemeinschaftliche Ober-Appellationsgericht der drei freien und Hansestädte in Lübeck die zuständige Spruchbehörde in erster und letzter Instanz.

Die näheren Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren des Ober-Appellationsgerichts erfolgen im Wege der Reichsgesetzgebung. Bis zum Erlasse eines Reichsgesetzes bewendet es bei der seitherigen Zuständigkeit der Gerichte in den einzelnen Bundesstaaten und den auf das Verfahren dieser Gerichte sich beziehenden Bestimmungen.

Artikel 76

Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten, sofern dieselben nicht privatrechtlicher Natur und daher von den kompetenten Gerichtsbehörden zu entscheiden sind, werden auf Anrufen des einen Theils von dem Bundesrathe erledigt.

Verfassungsstreitigkeiten in solchen Bundesstaaten, in deren Verfassung nicht eine Behörde zur Entscheidung solcher Streitigkeiten bestimmt ist, hat auf Anrufen eines Theiles der Bundesrath gütlich auszugleichen oder, wenn das nicht gelingt, im Wege der Reichsgesetzgebung zur Erledigung zu bringen.

Artikel 77

Wenn in einem Bundesstaate der Fall einer Justizverweigerung eintritt, und auf gesetzlichen Wegen ausreichende Hülfe nicht erlangt werden kann, so liegt dem Bundesrathe ob, erwiesene, nach der Verfassung und den bestehenden Gesetzen des betreffenden Bundesstaates zu beurtheilende Beschwerden über verweigerte oder gehemmte Rechtspflege anzunehmen, und darauf die gerichtliche Hülfe bei der Bundesregierung, die zu der Beschwerde Anlaß gegeben hat, zu bewirken.

XIV. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 78

Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der Gesetzgebung. Sie gelten als abgelehnt, wenn sie im Bundesrathe 14 Stimmen gegen sich haben.

Diejenigen Vorschriften der Reichsverfassung, durch welche bestimmte Rechte einzelner Bundesstaaten in deren Verhältnis zur Gesammtheit festgestellt sind, können nur mit Zustimmung des berechtigten Bundesstaates abgeändert werden.

(Beschlossen vom Bundesrath und vom Reichstag. Gemäß Artikel 2 dieser Verfassung ist mit der Änderung vom 28. Oktober 1918 zum 13. November 1918 eine parlamentarische Verfassung in Kraft getreten.)


Die Deutsche Reichsverfassung Stand: 28. Oktober 1918, gemäß Hinweis aus GG Artikel 146  (alte sowie neue Fassung). Die tatsächliche Bundesverfassung und deutsche „Vollverfassung“ (wie oben beschrieben) wurde ohne Änderung durch die ersten staatlichen Stellvertreter des Deutschen Volkes am 12. Juli 2008 beschlossen und wird seither durch den Souverän „Bundesrath“ gehütet, so auch für die Herstellung der Handlungsfähigkeit Deutschlands angewandt.

Auch als Bismarcksche Reichsverfassung wird die Verfassung des Deutschen Kaiserreichs vom 16. April 1871 bzw. die Deutsche Verfassung bezeichnet. Sie ging ursprünglich als Verfassung des Deutschen Bundes vom 1. Januar 1871 in revidierter Fassung aus der 1867 ausgearbeiteten norddeutschen Bundesverfassung hervor. Ihre amtliche Überschrift lautete nun Verfassung des Deutschen Reichs (RV 1871); sie gilt auch heute noch, wird allerdings in der BRD nicht angewandt, da die aktuelle Justiz und Regierung nicht legitimiert ist, diese Verfassung anzuwenden und gemäß dieser Verfassung zu handeln. Diese Verfassung gilt nur für Reichs- und Staatsangehörige. Staatenlose Deutsche können sich zu jeder Zeit unter den Schutz dieser Verfassung stellen. Hierzu dient die Eintragung ins Personenstandregister Deutschland.

Nach der Kaiserproklamation am 18. Januar 1871 und der ersten Reichstagswahl am 3. März 1871 ersetzte schließlich die Verfassung für das Deutsche Reich vom 16. April 1871 die vorläufigen Verfassungsverträge des Deutschen Bundes: An den entsprechenden Stellen des ewigen Bundes wurde das Name „Deutsches Reich“ eingefügt, dem Staatsoberhaupt der Name „Deutscher Kaiser“ verliehen und die Sonderrechte der süddeutschen Staaten eingearbeitet.

Nachdem der Reichstag die so modifizierte Verfassung am 14. April 1871 mit überwältigender Mehrheit verabschiedete, wurde sie zwei Tage später von Kaiser Wilhelm I. unterschrieben und am 4. Mai desselben Jahres veröffentlicht. Diese Verfassung gilt auch heute noch und wurde zu keinem Zeitpunkt außer Kraft gesetzt.

Im Bundesrath, dem eigentlichen Souverän des Deutschen Reiches, waren damals die Bundesstaaten vertreten. Aktuell vertritt der Bundesrath vorrangig die Interessen Deutschlands und des Deutschen Reiches, demgemäß stellen die Bundesstaaten nur eine zweitrangige Ordnung dar, da Deutschland als Staatenbund, alle Bundesstaaten in sich gleichberechtigt einigt. Das Präsidium des Bundes stand dem König von Preußen zu, der den Namen (kein Titel) „Deutscher Kaiser“ trug. Reichsgesetze brauchen die Zustimmung des Bundesraths des Reichstags, siehe Artikel 5 der Reichsverfassung. Der Reichstag wird aktuell durch den Volks-Reichstag vertreten.

„Die Deutsche Reichsverfassung ist nicht identisch mit der Paulskirchenverfassung oder der Weimarer Verfassung und auch nicht mit den DDR-Verfassungen.“ Denn alle drei genannten Verfassungen wurden von Menschen erschaffen, die nie die Absicht hatten, das souveräne Deutsche Reich wieder erblühen zu lassen. Alle drei fremdgesteuerten Bewegungen, hatten zu deren aktuellen Zeitpunkt keinerlei staatliche und souveräne Legitimation.

Im August 1919 wurde die Deutsche Reichsverfassung: Stand 28.10.1918, auch bekannt als Bismarcksche Reichsverfassung, Reichsverfassung der Deutschen, Deutschlandverfassung, durch Artikel 178 der Weimarer Verfassung aufgehoben, aber NICHT außer Kraft gesetzt. Die Weimarer Verfassung wurde durch „Zionisten“  für das Deutsche Volk, beschlossen und gegeben. Unter dem Deckmantel des Sozialismus, der Parteien und der Nationalversammlung, wurde dem Deutschen Volk eine Verfassung aufgezwungen, die das Versailler Diktat anerkennt, die ein Ermächtigungsgesetz für die Ausplünderung Deutschlands ist und die als Grundstein dienen soll  das Medinat Weimar für die israelitische Bevölkerung in Thüringen errichten zu können. Den Zionisten war von Anfang an bewußt, daß das heutige ISRAEL niemals auf Dauer die wahre und souveräne Heimat des in der Nazizeit erschaffenen „Jiddischen Volk der ISRAELITEN“ sein kann.

Die Paulskirchenverfassung, die zu keiner Zeit in Kraft trat, sollte den 1871 entstandenen Nationalstaat Deutschland verhindern. Die Nationalversammlung, die europaweit an der Zerstörung der staatlichen Souveränität einwirkte, fand nun auch in Deutschland seine Geister. Es ist unbestritten, daß an dem Niedergang Deutschlands, und der totalen Ausplünderung des Deutschen Volkes, ein Firmen- und Parteienkonsortium herangezüchtet wurde, um die Neue-Welt-Ordnung über alle souveränen Staaten und freien Völker so einzurichten.

Nur über und mit dieser Verfassung wird es ein souveränes und freies Deutschland geben, alles andere wäre ein Neuanfang, weitere Unterwerfung und ein neues Volk, ohne das Recht auf Heimat.

Dieser Kommentar wurde durch Erhard Lorenz eingefügt, der aktuell im Präsidialsenat, das Präsidium des Bundes in Deutschland vertritt und auch als Professor an der Uni-SPIK Deutschland lehrt.

Bundes- und Reichspräsidium
ePost bzw. eMail
zentrale@bundespraesidium.de

 




Deutsche Verfassung, Verfassung des Deutschen Reiches (1871), Verfassung Deutschland, Reichsverfassung, Verfassung 1871, Bundesverfassung

Titel: Gesetz, betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs.
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1871, Nr. 16, Seite 63 – 85
Fassung vom: 16. April 1871
Bekanntmachung:
Änderungsstand:
20. April 1871
28. Oktober 1918 (letzte Verfassungsänderung)
Anmerkungen: http://verfassung-deutschland.de
Alle Verfassungsänderungen, inklusive dem 28. Oktober 1918, sind berücksichtigt, letztmals geprüft am 18.02.2020.
Quelle: Scan auf Commons  (Original aus dem Jahr 1871)

Bitte auch die Übergangsgesetz im Reichsanzeiger berücksichtigen

Zum besseren Verständnis bezüglich dem Thema gültige Reichsverfassung
Die Übergangs-Reichsleitung  Bundespräsidium, Bundesrath und  Reichstag sind sich dessen bewußt, daß sich das aktuelle Deutsche Reich auch  „nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands“ auf diese einzig souveräne Reichserfassung berufen muß.

1) Erklärung zu den Verfassungen
2) Die gesetzgebenden Organe
3) Das Präsdium des Bundes
4) Die Verantwortlichkeit des Reiches
5) Verfassungsschutz
6) Wer darf die Verfassung ändern

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen hiermit im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

§ 1.

An die Stelle der zwischen dem Norddeutschen Bunde und den Großherzogthümern Baden und Hessen vereinbarten Verfassung des Deutschen Bundes (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870. S. 627ff.), sowie der mit den Königreichen Bayern und Württemberg über den Beitritt zu dieser Verfassung geschlossenen Verträge vom 23. und 25. November 1870. (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1871. S. 9ff. und vom Jahre 1870. S. 654ff.) tritt die beigefügte

Verfassungs-Urkunde für das Deutsche Reich

§ 2.

Die Bestimmungen in Artikel 80 der in § 1 gedachten Verfassung des Deutschen Bundes (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870. S. 647), unter III. § 8 des Vertrages mit Bayern vom 23. November 1870. (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1871. S. 21ff.), in Artikel 2. Nr. 6. des Vertrages mit Württemberg vom 25. November 1870. (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870. S. 656), über die Einführung der im Norddeutschen Bunde ergangenen Gesetze in diesen Staaten bleiben in Kraft.Die dort bezeichneten Gesetze sind Reichsgesetze. Wo in denselben von dem Norddeutschen Bunde, dessen Verfassung, Gebiet, Mitgliedern oder Staaten, Indigenat, verfassungsmäßigen Organen, Angehörigen, Beamten, Flagge usw. die Rede ist, sind das Deutsche Reich und dessen entsprechende Beziehungen zu verstehen.

Dasselbe gilt von denjenigen im Norddeutschen Bunde ergangenen Gesetzen, welche in der Folge in einem der genannten Staaten eingeführt werden.

§ 3.

Die Vereinbarungen in dem zu Versailles am 15. November 1870 aufgenommenen Protokolle (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870. S. 650ff.), in der Verhandlung zu Berlin vom 25. November 1870 (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870. S. 657), dem Schlußprotokolle vom 23. November 1870 (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1871. S. 23ff.), sowie unter IV. des Vertrages mit Bayern vom 23. November 1870 (aaO. S. 25ff.) werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 16. April 1871. Wilhelm
Fürst v. Bismarck

Verfassung
des
D e u t s c h e n  R e i c h e s
Stand: 28. Oktober 1918

Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Norddeutschen Bundes, Seine Majestät der König von Bayern, Seine Majestät der König von Württemberg, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein für die südlich vom Main belegenen Theile des Großherzogthums Hessen, schließen einen ewigen Bund zum Schutze des Bundesgebietes und des innerhalb desselben gültigen Rechtes, sowie zur Pflege der Wohlfahrt des Deutschen Volkes. Dieser Bund wird den Namen Deutsches Reich führen und wird nachstehende

Verfassung

haben.

I. Bundesgebiet

Artikel 1

Das Bundesgebiet besteht aus denStaaten Preußen mit Lauenburg, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck, Reuß älterer Linie, Reuß jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen und Hamburg.

II. Reichsgesetzgebung

Artikel 2

Innerhalb dieses Bundesgebietes übt das Reich das Recht der Gesetzgebung nach Maßgabe des Inhalts dieser Verfassung und mit der Wirkung aus, daß die Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen. Die Reichsgesetze erhalten ihre verbindliche Kraft durch ihre Verkündigung von Reichswegen, welche vermittelst eines Reichsgesetzblattes geschieht. Sofern nicht in dem publizierten Gesetze ein anderer Anfangstermin seiner verbindlichen Kraft bestimmt ist, beginnt die letztere mit dem vierzehnten Tage nach dem Ablauf desjenigen Tages, an welchem das betreffende Stück des Reichsgesetzblattes in Berlin ausgegeben worden ist.

Artikel 3

Für ganz Deutschland besteht ein gemeinsames Indigenat mit der Wirkung, daß der Angehörige (Unterthan, Staatsbürger) eines jeden Bundesstaates in jedem anderen Bundesstaate als Inländer zu behandeln und demgemäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetriebe, zu öffentlichen Ämtern, zur Erwerbung von Grundstücken, zur Erlangung des Staatsbürgerrechtes und zum Genusse aller sonstigen bürgerlichen Rechte unter denselben Voraussetzungen wie der Einheimische zuzulassen, auch in Betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln ist.

Kein Deutscher darf in der Ausübung dieser Befugnis durch die Obrigkeit seiner Heimath, oder durch die Obrigkeit eines anderen Bundesstaates beschränkt werden.

Diejenigen Bestimmungen, welche die Armenversorgung und die Aufnahme in den lokalen Gemeindeverband betreffen, werden durch den im ersten Absatz ausgesprochenen Grundsatz nicht berührt.

Ebenso bleiben bis auf  Weiteres die Verträge in Kraft, welche zwischen den einzelnen Bundesstaaten in Beziehung auf die Übernahme von Auszuweisenden, die Verpflegung erkrankter und die Beerdigung verstorbener Staatsangehörigen bestehen.

Hinsichtlich der Erfüllung der Militairpflicht im Verhältnis zu dem Heimathslande wird im Wege der Reichsgesetzgebung das Nöthige geordnet werden.

Dem Auslande gegenüber haben alle Deutschen gleichmäßig Anspruch auf den Schutz des Reichs.

Artikel 4

Der Beaufsichtigung Seitens des Reichs und der Gesetzgebung desselben unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten:

1. die Bestimmungen über Freizügigkeit, Heimaths- und Niederlassungs-Verhältnisse, Staatsbürgerrecht, Paßwesen und Fremdenpolizei und über den Gewerbebetrieb, einschließlich des Versicherungswesens, soweit die Gegenstände nicht schon durch den Artikel 3 dieser Verfassung erledigt sind, in Bayern jedoch mit Ausschluß der Heimaths- und Niederlassungs-Verhältnisse, desgleichen über die Kolonisation und die Auswanderung nach außerdeutschen Ländern;

2. die Zoll- und Handelsgesetzgebung und die für die Zwecke des Reichs zu verwendenden Steuern;

3. die Ordnung des Maß-, Münz- und Gewichtssystems, nebst Feststellung der Grundsätze über die Emission von fundirtem und unfundirtem Papiergelde;

4. die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen;

5. die Erfindungspatente;

6. der Schutz des geistigen Eigenthums;

7. Organisation eines gemeinsamen Schutzes des Deutschen Handels im Auslande, der Deutschen Schiffahrt und ihrer Flagge zur See und Anordnung gemeinsamer konsularischer Vertretung, welche vom Reiche ausgestattet wird;

8. das Eisenbahnwesen, in Bayern vorbehaltlich der Bestimmung im Artikel 46., und die Herstellung von Land- und Wasserstraßen im Interesse der Landesvertheidigung und des allgemeinen Verkehrs;

9. der Flößerei- und Schiffahrtsbetrieb auf den mehreren Staaten gemeinsamen Wasserstraßen und der Zustand der letzteren, sowie die Fluß- und sonstigen Wasserzölle desgleichen die Seeschifffahrtszeichen (Leuchtfeuer, Tonnen, Baken und sonstige Tagesmarken);

10. das Post- und Telegraphenwesen, jedoch in Bayern und Württemberg nur nach Maßgabe der Bestimmung im Artikel 52;

11. Bestimmungen über die wechselseitige Vollstreckung von Erkenntnissen in Civilsachen und Erledigung von Requisitionen überhaupt;

12. sowie über die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden;

13. Die gemeinsame Gesetzgebung über das gesammte bürgerliche Recht, das Strafrecht und das gerichtliche Verfahren.

14. das Militairwesen des Reichs und die Kriegsmarine;

15. Maßregeln der Medizinal- und Veterinairpolizei;

16. die Bestimmungen über die Presse und das Vereinswesen.

Artikel 5

Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrath und den Reichstag. Die Übereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse beider Versammlungen ist zu einem Reichsgesetze erforderlich und ausreichend.

Bei Gesetzesvorschlägen über das Militairwesen, die Kriegsmarine und die im Artikel 35 bezeichneten Abgaben gibt, wenn im Bundesrathe eine Meinungsverschiedenheit stattfindet, die Stimme des Präsidiums den Ausschlag, wenn sie sich für die Aufrechthaltung der bestehenden Einrichtungen ausspricht.

III. Bundesrath

Artikel 6

Der Bundesrath besteht aus den Vertretern der Mitglieder des Bundes, unter welchen die Stimmführung sich in der Weise vertheilt, daß Preußen mit den ehemaligen Stimmen von Hannover, Kurhessen, Holstein, Nassau und Frankfurt 17 Stimmen führt,

Hannover, Kurhessen, Holstein, Nassau und Frankfurt 17 Stimmen
Bayern …………………………………………………….   6      „
Sachsen ………………………………………………………….   4      „
Württemberg  ……………………………………………………   4      „
Baden …………………………………………………………….   3      „
Hessen ……………………………………………………………   3      „
Mecklenburg-Schwerin …………………………………………   2      „
Sachsen-Weimar ………………………………………………..   1      „
Mecklenburg-Strelitz ……………………………………………   1      „
Oldenburg ………………………………………………………..   1      „
Braunschweig ……………………………………………………   2      „
Sachsen-Meiningen ……………………………………………..   1      „
Sachsen-Altenburg ……………………………………………..   1      „
Sachsen-Koburg-Gotha ………………………………………..   1      „
Anhalt …………………………………………………………….   1      „
Schwarzburg-Rudolstadt ……………………………………….   1      „
Schwarzburg-Sondershausen ………………………………….   1      „
Waldeck ………………………………………………………….   1      „
Reuß älterer Linie ……………………………………………….   1      „
Reuß jüngerer Linie ……………………………………………..   1      „
Schaumburg-Lippe ………………………………………………   1      „
Lippe ……………………………………………………………..   1      „
Lübeck ……………………………………………………………   1      „
Bremen ……………………………………………………………   1      „
Hamburg ………………………………………………………….   1      „
zusammen  an Bundesstaaten sind es 58 Stimmen

3 Stimmen für das Reichsland Elsaß-Lothringen zusätzlich, ergeben 61 Stimmen im Bundesrath

Jedes Mitglied des Bundes kann so viel Bevollmächtigte zum Bundesrathe ernennen, wie es Stimmen hat, doch kann die Gesammtheit der zuständigen Stimmen nur einheitlich abgegeben werden.

Artikel 6a

Elsaß-Lothringen führt im Bundesrathe drei Stimmen, solange die Vorschriften in Art. II § 1, § 2 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Verfassung Elsaß-Lothringens vom 31. Mai 1911 in Kraft sind.

Die elsaß-lothringischen Stimmen werden nicht gezählt, wenn die Präsidialstimme nur durch den Hinzutritt dieser Stimmen die Mehrheit für sich erlangen oder im Sinne des Art. 7 Abs. 3 Satz 3 den Ausschlag geben würde. Das gleiche gilt bei der Beschlußfassung über Änderungen der Verfassung.

Elsaß-Lothringen gilt im Sinne des Art. 6 Abs. 2 und der Art. 7 und 8 als Bundesstaat.“Jedes Mitglied des Bundes kann so viel Bevollmächtigte zum Bundesrathe ernennen, wie es Stimmen hat, doch kann die Gesammtheit der zuständigen Stimmen nur einheitlich abgegeben werden.

Artikel 7

Der Bundesrath beschließt:

1. über die dem Reichstage zu machenden Vorlagen und die von demselben gefaßten Beschlüsse;

2. über die zur Ausführung der Reichsgesetze erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen, sofern nicht durch Reichsgesetz etwas Anderes bestimmt ist;

3. über Mängel, welche bei der Ausführung der Reichsgesetze oder der vorstehend erwähnten Vorschriften oder Einrichtungen hervortreten.

Jedes Bundesglied ist befugt, Vorschläge zu machen und in Vortrag zu bringen, und das Präsidium ist verpflichtet, dieselben der Berathung zu übergeben.

Die Beschlußfassung erfolgt, vorbehaltlich der Bestimmungen in den Artikeln 5, 37, und 78, mit einfacher Mehrheit. Nicht vertretene oder nicht instruirte Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit giebt die Präsidialstimme den Ausschlag.

Bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit, welche nach den Bestimmungen dieser Verfassung nicht dem ganzen Reiche gemeinschaftlich ist, werden die Stimmen nur derjenigen Bundesstaaten gezählt, welchen die Angelegenheit gemeinschaftlich ist.

Artikel 8

Der Bundesrath bildet aus seiner Mitte dauernde Ausschüsse
1. für das Landheer und die Festungen;
2. für das Seewesen;
3. für Zoll- und Steuerwesen;
4. für Handel und Verkehr;
5. für Eisenbahnen, Post und Telegraphen;
6. für Justizwesen;
7. für Rechnungswesen.

In jedem dieser Ausschüsse werden außer dem Präsidium mindestens vier Bundesstaaten vertreten sein, und führt innerhalb derselben jeder Staat nur Eine Stimme. In dem Ausschuß für das Landheer und die Festungen hat Bayern einen ständigen Sitz, die übrigen Mitglieder desselben, sowie die Mitglieder des Ausschusses für das Seewesen werden vom Kaiser ernannt; die Mitglieder der anderen Ausschüsse werden von dem Bundesrathe gewählt. Die Zusammensetzung dieser Ausschüsse ist für jede Session des Bundesrathes resp. mit jedem Jahre zu erneuern, wobei die ausscheidenden Mitglieder wieder wählbar sind.

Außerdem wird im Bundesrathe aus den Bevollmächtigten der Königreiche Bayern, Sachsen und Württemberg und zwei, vom Bundesrathe alljährlich zu wählenden Bevollmächtigten anderer Bundesstaaten ein Ausschuß für die auswärtigen Angelegenheiten gebildet, in welchem Bayern den Vorsitz führt.

Den Ausschüssen werden die zu ihren Arbeiten nöthigen Beamten zur Verfügung gestellt.

Artikel 9

Jedes Mitglied des Bundesrathes hat das Recht, im Reichstage zu erscheinen und muß daselbst auf Verlangen jederzeit gehört werden, um die Ansichten seiner Regierung zu vertreten, auch dann, wenn dieselben von der Majorität des Bundesrathes nicht adoptirt worden sind. Niemand kann gleichzeitig Mitglied des Bundesrathes und des Reichstages sein.

Artikel 10

Dem Kaiser liegt es ob, den Mitgliedern des Bundesrathes den üblichen diplomatischen Schutz zu gewähren.

IV. Präsidium

Artikel 11

Das Präsidium des Bundes steht dem Könige von Preußen zu, welcher den Namen Deutscher Kaiser führt. Der Kaiser hat das Reich völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Reichs Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere Verträge mit fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen.

Zur Erklärung des Krieges im Namen des Reichs ist die Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags erforderlich.

Friedensverträge sowie diejenigen Verträge mit fremden Staaten, welche sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags.

Artikel 12

Dem Kaiser steht es zu, den Bundesrath und den Reichstag zu berufen zu eröffnen, zu vertagen und zu schließen.

Artikel 13

Die Berufung des Bundesrathes und des Reichstages findet alljährlich statt und kann der Bundesrath zur Vorbereitung der Arbeiten ohne den Reichstag, letzterer aber nicht ohne den Bundesrath berufen werden.

Artikel 14

Die Berufung des Bundesrathes muß erfolgen, sobald sie von einem Drittel der Stimmenzahl verlangt wird.

Artikel 15

Der Vorsitz im Bundesrathe und die Leitung der Geschäfte steht dem Reichskanzler zu, welcher vom Kaiser zu ernennen ist.

Der Reichskanzler kann sich durch jedes andere Mitglied des Bundesrathes vermöge schriftlicher Substitution vertreten lassen.

Der Reichskanzler bedarf zu seiner Amtsführung des Vertrauens des Reichstags.

Der Reichskanzler trägt die Verantwortung für alle Handlungen von politischer Bedeutung, die der Kaiser in Ausübung der ihm nach der Reichsverfassung zustehenden Befugnisse vornimmt.

Der Reichskanzler und seine Stellvertreter sind für ihre Amtsführung dem Bundesrath und dem Reichstag verantwortlich.

Artikel 16

Die erforderlichen Vorlagen werden nach Maßgabe der Beschlüsse des Bundesrathes im Namen des Kaisers an den Reichstag gebracht, wo sie durch Mitglieder des Bundesrathes oder durch besondere von letzterem zu ernennende Kommissarien vertreten werden.

Artikel 17

Dem Kaiser steht die Ausfertigung und Verkündigung der Reichsgesetze und die Überwachung der Ausführung derselben zu. Die Anordnungen und Verfügungen des Kaisers werden im Namen des Reichs erlassen und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Reichskanzlers.

Artikel 18

Der Kaiser ernennt die Reichsbeamten, läßt dieselben für das Reich vereidigen und verfügt erforderlichen Falles deren Entlassung.

Den zu einem Reichsamte berufenen Beamten eines Bundesstaates stehen, sofern nicht vor ihrem Eintritt in den Reichsdienst im Wege der Reichsgesetzgebung etwas Anderes bestimmt ist, dem Reiche gegenüber diejenigen Rechte zu, welche ihnen in ihrem Heimathslande aus ihrer dienstlichen Stellung zugestanden hatten.

Artikel 19

Wenn Bundesglieder ihre verfassungsmäßigen Bundespflichten nicht erfüllen, können sie dazu im Wege der Exekution angehalten werden. Diese Exekution ist vom Bundesrathe zu beschließen und vom Kaiser zu vollstrecken.

V. Reichstag

Artikel 20

Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten Wahlen mit geheimer Abstimmung hervor.

Bis zu der gesetzlichen Regelung, welche im „Artikel 5 des Wahlgesetzes vom 29. Sept 2009 (RGBl-0909262-Nr2)„“ vorbehalten ist, werden in Bayern 48, in Württemberg 17, in Baden 14, in Hessen südlich des Main 6 Abgeordnete gewählt, und beträgt demnach die Gesammtzahl der Abgeordneten 382 + „“15 Abgeordnete für Elsaß-Lothringen““.

Artikel 21

Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in den Reichstag.

(Absatz 2, ab 1918 aufgehoben)

Artikel 22

Die Verhandlungen des Reichstages sind öffentlich. Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Reichstages bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.

Artikel 23

Der Reichstag hat das Recht, innerhalb der Kompetenz des Reichs, Gesetze vorzuschlagen und an ihn gerichtete Petitionen dem Bundesrathe resp. Reichskanzler zu überweisen.

Artikel 24

Die Legislaturperiode des Reichstages dauert fünf Jahre. Zur Auflösung des Reichstages während derselben ist ein Beschluß des Bundesrathes unter Zustimmung des Kaisers erforderlich.

Artikel 25

Im Falle der Auflösung des Reichstages müssen innerhalb eines Zeitraumes von 60 Tagen nach derselben die Wähler und innerhalb eines Zeitraumes von 90 Tagen nach der Auflösung der Reichstag versammelt werden.

Artikel 26

Ohne Zustimmung des Reichstages darf die Vertagung desselben die Frist von 30 Tagen nicht übersteigen und während derselben Session nicht wiederholt werden.

Artikel 27

Der Reichstag prüft die Legitimation seiner Mitglieder und entscheidet darüber. Er regelt seinen Geschäftsgang und seine Disziplin durch eine Geschäfts-Ordnung und erwählt seinen Präsidenten, seine Vizepräsidenten und Schriftführer.

Artikel 28

Der Reichstag beschließt nach absoluter Stimmenmehrheit. Zur Gültigkeit der Beschlußfassung ist die Anwesenheit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder erforderlich.

(Absatz 2, ab 1873 aufgehoben)

Artikel 29

Die Mitglieder des Reichstages sind Vertreter des gesamten Volkes und an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden.

Artikel 30

Kein Mitglied des Reichstages darf zu irgend einer Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufes gethanen Äußerungen gerichtlich oder disziplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.

Artikel 31

Ohne Genehmigung des Reichstages kann kein Mitglied desselben während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es bei Ausübung der That oder im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird.

Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden erforderlich.

Auf Verlangen des Reichstages wird jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied desselben und jede Untersuchungs- oder Civilhaft für die Dauer der Sitzungsperiode aufgehoben.

Artikel 32

Die Mitglieder des Reichstages dürfen als solche keine Besoldung beziehen. Sie erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe des Gesetzes.

VI. Zoll- und Handelswesen

Artikel 33

Deutschland bildet ein Zoll- und Handelsgebiet, umgeben von gemeinschaftlicher Zollgrenze. Ausgeschlossen bleiben die wegen ihrer Lage zur Einschließung in die Zollgrenze nicht geeigneten einzelnen Gebietstheile.

Alle Gegenstände, welche im freien Verkehr eines Bundesstaates befindlich sind, können in jeden anderen Bundesstaat eingeführt und dürfen in letzterem einer Abgabe nur insoweit unterworfen werden, als daselbst gleichartige inländische Erzeugnisse einer inneren Steuer unterliegen.

Artikel 34

Die Hansestädte Bremen und Hamburg mit einem dem Zweck entsprechenden Bezirke ihres oder des umliegenden Gebietes bleiben als Freihäfen außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze, bis sie ihren Einschluß in dieselbe beantragen.

Artikel 35

Das Reich ausschließlich hat die Gesetzgebung über das gesammte Zollwesen, über die Besteuerung des im Bundesgebiete gewonnenen Salzes und Tabacks, bereiteten Branntweins und Bieres und aus Rüben oder anderen inländischen Erzeugnissen dargestellten Zuckers und Syrups, über den gegenseitigen Schutz der in den einzelnen Bundesstaaten erhobenen Verbrauchsabgaben gegen Hinterziehungen, sowie über die Maßregeln, welche in den Zollausschlüssen zur Sicherung der gemeinsamen Zollgrenze erforderlich sind.

In Bayern, Württemberg und Baden bleibt die Besteuerung des inländischen Branntweins und Bieres der Landesgesetzgebung vorbehalten. Die Bundesstaaten werden jedoch ihr Bestreben darauf richten, eine Übereinstimmung der Gesetzgebung über die Besteuerung auch dieser Gegenstände herbeizuführen.

Artikel 36

Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern (Art. 35) bleibt jedem Bundesstaate, soweit derselbe sie bisher ausgeübt hat, innerhalb seines Gebietes überlassen.

Der Kaiser überwacht die Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens durch Reichsbeamte, welche er den Zoll- oder Steuerämtern und den Direktivbehörden der einzelnen Staaten, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes für Zoll- und Steuerwesen, beiordnet.

Die von diesen Beamten über Mängel bei der Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 35) gemachten Anzeigen werden dem Bundesrathe zur Beschlußnahme vorgelegt.

Artikel 37

Bei der Beschlußnahme über die zur Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 35) dienenden Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen giebt die Stimme des Präsidiums alsdann den Ausschlag, wenn sie sich für Aufrechthaltung der bestehenden Vorschrift oder Einrichtung ausspricht.

Artikel 38

Der Ertrag der Zölle und der anderen in Artikel 35 bezeichneten Abgaben, letzterer soweit sie der Reichsgesetzgebung unterliegen, fließt in die Reichskasse.

Dieser Ertrag besteht aus der gesamten von den Zöllen und den übrigen Abgaben aufgekommenen Einnahme nach Abzug:

1. der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften beruhenden Steuervergütungen und Ermäßigungen,
2. der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen,
3. der Erhebungs- und Verwaltungskosten, und zwar:
a) bei den Zöllen der Kosten, welche an den gegen das Ausland gelegenen Grenzen und in dem Grenzbezirke für den Schutz und die Erhebung der Zölle erforderlich sind,
b) bei der Salzsteuer der Kosten, welche zur Besoldung der mit Erhebung und Kontrolirung dieser Steuer auf den Salzwerken beauftragten Beamten aufgewendet werden,
c) bei der Rübenzuckersteuer und Tabacksteuer der Vergütung, welche nach den jeweiligen Beschlüssen des Bundesrathes den einzelnen Bundesregierungen für die Kosten der Verwaltung dieser Steuern zu gewähren ist,
d) bei den übrigen Steuern mit fünfzehn Prozent der Gesammteinnahme. Diese Vorschrift wird in Ansehung der Brausteuer aufgehoben. Die den Bundesstaaten zu gewährende Vergütung der Erhebungs- und Verwaltungskosten der Brausteuer wird durch den Bundesrath festgesetzt.

Die außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden Gebiete tragen zu den Ausgaben des Reichs durch Zahlung eines Aversums bei.

Bayern, Württemberg und Baden haben an dem in die Reichskasse fließenden Ertrage der Steuern von Branntwein und Bier und an dem diesem Ertrage entsprechenden Theile des vorstehend erwähnten Aversums keinen Theil.

Artikel 39

Die von den Erhebungsbehörden der Bundesstaaten nach Ablauf eines jeden Vierteljahres auf zustellenden Quartal-Extrakte und die nach dem Jahres- und Bücherschlusse aufzustellenden Finalabschlüsse über die im Laufe des Vierteljahres beziehungsweise während des Rechnungsjahres fällig gewordenen Einnahmen an Zöllen und nach Artikel 38 zur Reichskasse fließenden Verbrauchsabgaben werden von den Direktivbehörden der Bundesstaaten, nach vorangegangener Prüfung, in Hauptübersichten zusammengestellt, in welchen jede Abgabe gesondert nachzuweisen ist, und es werden diese Übersichten an den Ausschuß des Bundesrathes für das Rechnungswesen eingesandt.

Der letztere stellt auf Grund dieser Übersichten von drei zu drei Monaten den von der Kasse jedes Bundesstaates der Reichskasse schuldigen Betrag vorläufig fest und setzt von dieser Feststellung den Bundesrath und die Bundesstaaten in Kenntnis, legt auch alljährlich die schließliche Feststellung jener Beträge mit seinen Bemerkungen dem Bundesrathe vor. Der Bundesrath beschließt über diese Feststellung.

Artikel 40

Die Bestimmungen in dem Zollvereinigungsvertrage vom 8.Juli 1867 bleiben in Kraft, soweit sie nicht durch die Vorschriften dieser Verfassung abgeändert sind und solange sie nicht auf dem im Artikel 7, beziehungsweise 78 bezeichneten Wege abgeändert werden.

VII. Eisenbahnwesen

Artikel 41

Eisenbahnen, welche im Interesseder Vertheidigung Deutschlands oder im Interesse des gemeinsamen Verkehrs für nothwendig erachtet werden, können kraft eines Reichsgesetzes auch gegen den Widerspruch der Bundesglieder, deren Gebiet die Eisenbahnen durchschneiden, unbeschadet der Landeshoheitsrechte, für Rechnung des Reichs angelegt oder an Privatunternehmer zur Ausführung konzessionirt und mit dem Expropriationsrechte ausgestattet werden.

Jede bestehende Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet, sich den Anschluß neu angelegter Eisenbahnen auf Kosten der letzteren gefallen zu lassen.

Die gesetzlichen Bestimmungen, welche bestehenden Eisenbahn-Unternehmungen ein Widerspruchsrecht gegen die Anlegung von Parallel- oder Konkurrenzbahnen einräumen, werden, unbeschadet bereits erworbener Rechte, für das ganze Reich hierdurch aufgehoben. Ein solches Widerspruchsrecht kann auch in den künftig zu ertheilenden Konzessionen nicht weiter verliehen werden.

Artikel 42

Die Bundesregierungen verpflichten sich, die Deutschen Eisenbahnen im Interesse des allgemeinen Verkehrs wie ein einheitliches Netz verwalten und zu diesem Behuf auch die neu herzustellenden Bahnen nach einheitlichen Normen anlegen und ausrüsten zu lassen.

Artikel 43

Es sollen demgemäß in thunlichster Beschleunigung übereinstimmende Betriebseinrichtungen getroffen, insbesondere gleiche Bahnpolizei-Reglements eingeführt werden. Das Reich hat dafür Sorge zu tragen, daß die Eisenbahnverwaltungen die Bahnen jederzeit in einem die nöthige Sicherheit gewährenden baulichen Zustande erhalten und dieselben mit Betriebsmaterial so ausrüsten, wie das Verkehrsbedürfnis es erheischt.

Artikel 44

Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, die für den durchgehenden Verkehr und zur Herstellung ineinander greifender Fahrpläne nöthigen Personenzüge mit entsprechender Fahrgeschwindigkeit, desgleichen die zur Bewältigung des Güterverkehrs nöthigen Güterzüge einzuführen, auch direkte Expeditionen im Personen- und Güterverkehr, unter Gestattung des Überganges der Transportmittel von einer Bahn auf die andere, gegen die übliche Vergütung einzurichten.

Artikel 45

Dem Reiche steht die Kontrolle über das Tarifwesen zu. Dasselbe wird namentlich dahin wirken:

1. daß baldigst auf allen Deutschen Eisenbahnen übereinstimmende Betriebsreglements eingeführt werden;

2. daß die möglichste Gleichmäßigkeit und Herabsetzung der Tarife erzielt, insbesondere, daß bei größeren Entfernungen für den Transport von Kohlen, Koks, Holz, Erzen, Steinen, Salz, Roheisen, Düngungsmitteln und ähnlichen Gegenständen ein dem Bedürfnis der Landwirthschaft und Industrie entsprechender ermäßigter Tarif, und zwar zunächst thunlichst der Einpfennig-Tarif eingeführt werde.

Artikel 46

Bei eintretenden Nothständen, insbesondere bei ungewöhnlicher Theuerung der Lebensmittel, sind die Eisenbahnverwaltungen verpflichtet, für den Transport, namentlich von Getreide, Mehl, Hülsenfrüchten und Kartoffeln, zeitweise einen dem Bedürfnis entsprechenden, von dem Kaiser auf Vorschlag des betreffenden Bundesraths-Ausschusses festzustellenden, niedrigen Spezialtarif einzuführen, welcher jedoch nicht unter den niedrigsten auf der betreffenden Bahn für Rohprodukte geltenden Satz herabgehen darf.

Die vorstehend, sowie die in den Artikeln 42 bis 45 getroffenen Bestimmungen sind auf Bayern nicht anwendbar.

Dem Reiche steht jedoch auch Bayern gegenüber das Recht zu, im Wege der Gesetzgebung einheitliche Normen für die Konstruktion und Ausrüstung der für die Landesvertheidigung wichtigen Eisenbahnen aufzustellen.

Artikel 47

Den Anforderungen der Behörden des Reichs in Betreff der Benutzung der Eisenbahnen zum Zweck der Vertheidigung Deutschlands haben sämmtliche Eisenbahnverwaltungen unweigerlich Folge zu leisten. Insbesondere ist das Militair und alles Kriegsmaterial zu gleichen ermäßigten Sätzen zu befördern.

VIII. Post- und Telegraphenwesen

Artikel 48

Das Postwesen und das Telegraphenwesen werden für das gesammte Gebiet des Deutschen Reichs als einheitliche Staatsverkehrs-Anstalten eingerichtet und verwaltet.

Die im Artikel 4 vorgesehene Gesetzgebung des Reichs in Post- und Telegraphen-Angelegenheiten erstreckt sich nicht auf diejenigen Gegenstände, deren Regelung nach den in der Norddeutschen Post- und Telegraphen-Verwaltung maßgebend gewesenen Grundsätzen der reglementarischen Festsetzung oder administrativen Anordnung überlassen ist.

Artikel 49

Die Einnahmen des Post- und Telegraphenwesens sind für das ganze Reich gemeinschaftlich. Die Ausgaben werden aus den gemeinschaftlichen Einnahmen bestritten. Die Überschüsse fließen in die Reichskasse (Abschnitt XII).

Artikel 50

Dem Kaiser gehört die obere Leitung der Post- und Telegraphenverwaltung an. Die von ihm bestellten Behörden haben die Pflicht und das Recht, dafür zu sorgen, daß Einheit in der Organisation der Verwaltung und im Betriebe des Dienstes, sowie in der Qualifikation der Beamten hergestellt und erhalten wird.

Dem Kaiser steht der Erlaß der reglementarischen Festsetzungen und allgemeinen administrativen Anordnungen, sowie die ausschließliche Wahrnehmung der Beziehungen zu anderen Post- und Telegraphenverwaltungen zu.

Sämmtliche Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung sind verpflichtet, den Kaiserlichen Anordnungen Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Diensteid aufzunehmen.

Die Anstellung der bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie in den verschiedenen Bezirken erforderlichen oberen Beamten (z. B. der Direktoren, Räthe, Ober-Inspektoren), ferner die Anstellung der zur Wahrnehmung des Aufsichts- u. s. w. Dienstes in den einzelnen Bezirken als Organe der erwähnten Behörden fungirenden Post- und Telegraphenbeamten (z. B.. Inspektoren, Kontrolleure) geht für das ganze Gebiet des Deutschen Reichs vom Kaiser aus, welchem diese Beamten den Diensteid leisten. Den einzelnen Landesregierungen wird von den in Rede stehenden Ernennungen, soweit dieselben ihre Gebiete betreffen, Behufs der landesherrlichen Bestätigung und Publikation rechtzeitig Mitteilung gemacht werden.

Die anderen bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie erforderlichen Beamten, sowie alle für den lokalen und technischen Betrieb bestimmten, mithin bei den eigentlichen Betriebsstellen fungirenden Beamten u. s. w. werden von den betreffenden Landesregierungen angestellt.

Wo eine selbstständige Landespost- resp. Telegraphenverwaltung nicht besteht, entscheiden die Bestimmungen der besonderen Verträge.

Artikel 51

Bei Überweisung des Überschusses der Postverwaltung für allgemeine Reichszwecke (Art. 49) soll, in Betracht der bisherigen Verschiedenheit der von den Landes-Postverwaltungen der einzelnen Gebiete erzielten Reineinnahmen, zum Zwecke einer entsprechenden Ausgleichung während der unten festgesetzten Übergangszeit folgendes Verfahren beobachtet werden.

Aus den Postüberschüssen, welche in den einzelnen Postbezirken während der fünf Jahre 1861 bis 1865 aufgekommen sind, wird ein durchschnittlicher Jahresüberschuß berechnet, und der Antheil, welchen jeder einzelne Postbezirk an dem für das gesammte Gebiet des Reichs sich darnach herausstellenden Postüberschusse gehabt hat, nach Prozenten festgestellt.

Nach Maßgabe des auf diese Weise festgestellten Verhältnisses werden den einzelnen Staaten während der auf ihren Eintritt in die Reichs-Postverwaltung folgenden acht Jahre die sich für sie aus den im Reiche aufkommenden Postüberschüssen ergebenden Quoten auf ihre sonstigen Beiträge zu Reichszwecken zu Gute gerechnet.

Nach Ablauf der acht Jahre hört jene Unterscheidung auf, und fließen die Postüberschüsse in ungetheilter Aufrechnung nach dem im Artikel 49 enthaltenen Grundsatz der Reichskasse zu.

Von der während der vorgedachten acht Jahre für die Hansestädte sich herausstellenden Quote des Postüberschusses wird alljährlich vorweg die Hälfte dem Kaiser zur Disposition gestellt zu dem Zwecke, daraus zunächst die Kosten für die Herstellung normaler Posteinrichtungen in den Hansestädten zu bestreiten.

Artikel 52

Die Bestimmungen in denvorstehenden Artikeln 48 bis 55 finden auf Bayern und Württemberg keine Anwendung. An ihrer Stelle gelten für beide Bundesstaaten folgende Bestimmungen.

Dem Reiche ausschließlich steht die Gesetzgebung über die Vorrechte der Post und Telegraphie, über die rechtlichen Verhältnisse beider Anstalten zum Publikum, über die Portofreiheiten und das Posttaxwesen, jedoch ausschließlich der reglementarischen und Tarif-Bestimmungen für den internen Verkehr innerhalb Bayerns, beziehungsweise Württembergs, sowie, unter gleicher Beschränkung, die Feststellung der Gebühren für die telegraphische Korrespondenz zu.

Ebenso steht dem Reiche die Regelung des .Post- und Telegraphenverkehrs mit dem Auslande zu, ausgenommen den eigenen unmittelbaren Verkehr Bayerns, beziehungsweise Württembergs mit seinen dem Reiche nicht angehörenden Nachbarstaaten, wegen dessen Regelung es bei der Bestimmung im Artikel 49 des Postvertrages vom 23. November 1867. bewendet.

An den zur Reichskasse fließenden Einnahmen des Post- und Telegraphenwesens haben Bayern und Württemberg keinen Theil.

IX. Marine und Schiffahrt

Artikel 53

Die Kriegsmarine des Reichs ist eine einheitliche unter dem Oberbefehl des Kaisers. Die Organisation und Zusammensetzung derselben liegt dem Kaiser ob, welcher die Offiziere und Beamten der Marine ernennt, und für welchen dieselben nebst den Mannschaften eidlich in Pflicht zu nehmen sind. Die Ernennung, Versetzung, Beförderung und Verabschiedung der Offiziere und Beamten der Marine erfolgt unter Gegenzeichnung des Reichskanzlers.

Der Kieler Hafen und der Jadehafen sind Reichskriegshäfen.

Der zur Gründung und Erhaltung der Kriegsflotte und der damit zusammenhängenden Anstalten erforderliche Aufwand wird aus der Reichskasse bestritten.

Die gesammte seemännische Bevölkerung des Reichs, einschließlich des Maschinenpersonals und der Schiffshandwerker, ist vom Dienste im Landheere befreit, dagegen zum Dienste in der Kaiserlichen Marine verpflichtet.

Artikel 54

Die Kauffahrteischiffe aller Bundesstaaten bilden eine einheitliche Handelsmarine.

Das Reich hat das Verfahren zur Ermittelung der Ladungsfähigkeit der Seeschiffe zu bestimmen, die Ausstellung der Meßbriefe, sowie der Schiffscertifikate zu regeln und die Bedingungen festzustellen, von welchen die Erlaubnis zur Führung eines Seeschiffes abhängig ist.

In den Seehäfen und auf allen natürlichen und künstlichen Wasserstraßen der einzelnen Bundesstaaten werden die Kauffahrteischiffe sämmtlicher Bundesstaaten gleichmäßig zugelassen und behandelt. Die Abgaben, welche in den Seehäfen von den Seeschiffen oder deren Ladungen für die Benutzung der Schiffahrtsanstalten erhoben werden, dürfen die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung dieser Anstalten erforderlichen Kosten nicht übersteigen.

Auf natürlichen Wasserstraßen dürfen Abgaben nur für solche Anstalten (Werke und Einrichtungen) erhoben werden, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind. Sie dürfen bei staatlichen und kommunalen Anstalten die zur Herstellung und Erhaltung erforderlichen Kosten nicht übersteigen. Die Herstellungs- und Unterhaltungskosten für Anstalten, die nicht nur zur Erleichterung des Verkehrs, sondern auch zur Förderung anderer Zwecke und Interessen bestimmt sind, dürfen nur zu einem verhältnismäßigen Anteil durch Schiffahrtsabgaben aufgebracht werden. Als Kosten der Herstellung gelten die Zinsen und Tilgungsbeträge für die aufgewendeten Kapitalien.
Die Vorschriften des Abs. 4 finden auch Anwendung auf die Abgaben, die für künstliche Wasserstraßen und für Anstalten an solchen sowie in Häfen erhoben werden.
Der Bemessung von Befahrungsabgaben können im Bereiche der Binnenschifffahrt die Gesamtkosten für eine Wasserstraße, ein Stromgebiet oder ein Wasserstraßennetz zugrunde gelegt werden.
Auf die Flößerei finden diese Bestimmungen insoweit Anwendung, als sie auf schiffbaren Wasserstraßen betrieben wird.

Auf fremde Schiffe oder deren Ladungen andere oder höhere Abgaben zu legen, als von den Schiffen der Bundesstaaten oder deren Ladungen zu entrichten sind, steht keinem Einzelstaate, sondern nur dem Reiche zu.

Artikel 55

Die Flagge der Kriegs- und Handelsmarine ist schwarz-weiß-roth.

X. Konsulatwesen

Artikel 56

Das gesammte Konsulatwesen des Deutschen Reichs steht unter der Aufsicht des Kaisers, welcher die Konsuln, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes für Handel und Verkehr, anstellt.

In dem Amtsbezirk der Deutschen Konsuln dürfen neue Landeskonsulate nicht errichtet werden. Die Deutschen Konsuln üben für die in ihrem Bezirk nicht vertretenen Bundesstaaten die Funktionen eines Landeskonsuls aus. Die sämmtlichen bestehenden Landeskonsulate werden aufgehoben, sobald die Organisation der Deutschen Konsulate dergestalt vollendet ist, daß die Vertretung der Einzelinteressen aller Bundesstaaten als durch die Deutschen Konsulate gesichert von dem Bundesrathe anerkannt wird.

XI. Reichskriegswesen

Artikel 57

Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen.

Artikel 58

Die Kosten und Lasten des gesammten Kriegswesens des Reichs sind von allen Bundesstaaten und ihren Angehörigen gleichmäßig zu tragen, so daß weder Bevorzugungen, noch Prägravationen einzelner Staaten oder Klassen grundsätzlich zulässig sind. Wo die gleiche Vertheilung der Lasten sich in natura nicht herstellen läßt, ohne die öffentliche Wohlfahrt zu schädigen, ist die Ausgleichung nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit im Wege der Gesetzgebung festzustellen.

Artikel 59

Jeder wehrfähige Deutsche gehört sieben Jahre lang, in der Regel vom vollendeten zwanzigsten bis zum beginnenden achtundzwanzigsten Lebensjahre, dem stehenden Heere, die folgenden fünf Lebensjahre der Landwehr ersten Aufgebots und sodann bis zum 31. März des Kalenderjahres, in welchem das neununddreißigste Lebensjahr vollendet wird, der Landwehr zweiten Aufgebots an.

Während der Dauer der Dienstpflicht im stehenden Heere sind die Mannschaften der Kavallerie und reitenden Feldartillerie die ersten drei, alle übrigen Mannschaften die ersten zwei Jahre zum ununterbrochenen Dienste bei den Fahnen verpflichtet.

In Bezug auf die Auswanderung der Reservisten sollen lediglich diejenigen Bestimmungen maßgebend sein, welche für die Auswanderung der Landwehrmänner gelten.

Artikel 60

Die Friedens-Präsenzstärke des Deutschen Heeres wird bis zum 31. Dezember 1871 auf Ein Prozent der Bevölkerung von 1867 normirt, und wird pro rata derselben von den einzelnen Bundesstaaten gestellt. Für die spätere Zeit wird die Friedens-Präsenzstärke des Heeres im Wege der Reichsgesetzgebung festgestellt. (Ab 1872 gegenstandslos)

Artikel 61

Nach Publikation dieser Verfassung ist in dem ganzen Reiche die gesammte Preußische Militairgesetzgebung ungesäumt einzuführen, sowohl die Gesetze selbst, als die zu ihrer Ausführung, Erläuterung oder Ergänzung erlassenen Reglements, Instruktionen und Reskripte, namentlich also das Militair-Strafgesetzbuch vom 3. April 1845, die Militair-Strafgerichtsordnung vom 3. April 1845, die Verordnung über die Ehrengerichte vom 20.Juli 1843, die Bestimmungen über Aushebung, Dienstzeit, Servis- und Verpflegungswesen, Einquartierung, Ersatz von Flurbeschädigungen, Mobilmachung u. s. w. für Krieg und Frieden. Die Militair-Kirchenordnung ist jedoch ausgeschlossen.

Nach gleichmäßiger Durchführung der Kriegsorganisation des Deutschen Heeres wird ein umfassendes Reichs-Militairgesetz dem Reichstage und dem Bundesrathe zur verfassungsmäßigen Beschlußfassung vorgelegt werden.

Artikel 62

Zur Bestreitung des Aufwandes für das gesammte Deutsche Heer und die zu demselben gehörigen Einrichtungen sind bis zum 31. Dezember 1871 dem Kaiser jährlich sovielmal 225 Thaler, in Worten zweihundert fünf und zwanzig Thaler, als die Kopfzahl der Friedensstärke des Heeres nach Artikel 60 beträgt, zur Verfügung zu stellen. Vergl. Abschnitt XII.

Nachdem 31. Dezember 1871 müssen diese Beiträge von den einzelnen Staaten des Bundes zur Reichskasse fortgezahlt werden. Zur Berechnung derselben wird die im Artikel 60 interimistisch festgestellte Friedens-Präsenzstärke so lange festgehalten, bis sie durch ein Reichsgesetz abgeändert ist.

Die Verausgabung dieser Summe für das gesammte Reichsheer und dessen Einrichtungen wird durch das Etatgesetz festgestellt.

Bei der Feststellung des Militair-Ausgabe-Etats wird die auf Grundlage dieser Verfassung gesetzlich feststehende Organisation des Reichsheeres zu Grunde gelegt.

Artikel 63

Die gesammte Landmacht des Reichs wird ein einheitliches Heer bilden, welches in Krieg und Frieden unter dem Befehle des Kaisers steht.

Die Regimenter etc, führen fortlaufende Nummern durch das ganze Deutsche Heer. Für die Bekleidung sind die Grundfarben und der Schnitt der Königlich Preußischen Armee maßgebend. Dem betreffenden Kontingentsherrn bleibt es überlassen, die äußeren Abzeichen (Kokarden etc.) zu bestimmen.

Der Kaiser hat die Pflicht und das Recht, dafür Sorge zu tragen, daß innerhalb des Deutschen Heeres alle Truppentheile vollzählig und kriegstüchtig vorhanden sind und daß Einheit in der Organisation und Formation, in Bewaffnung und Kommando, in der Ausbildung der Mannschaften, sowie in der Qualifikation der Offiziere hergestellt und erhalten wird. Zu diesem Behuf ist der Kaiser berechtigt, sich jederzeit durch Inspektionen von der Verfassung der einzelnen Kontingente zu überzeugen und die Abstellung der dabei vorgefundenen Mängel anzuordnen.

Der Kaiser bestimmt den Präsenzstand, die Gliederung und Eintheilung der Kontingente des Reichsheeres, sowie die Organisation der Landwehr, und hat das Recht, innerhalb des Bundesgebietes die Garnisonen zu bestimmen, sowie die kriegsbereite Aufstellung eines jeden Theils des Reichsheeres anzuordnen.

Behufs Erhaltung der unentbehrlichen Einheit in der Administration, Verpflegung, Bewaffnung und Ausrüstung aller Truppentheile des Deutschen Heeres sind die bezüglichen künftig ergehenden Anordnungen für die Preußische Armee den Kommandeuren der übrigen Kontingente, durch den Artikel 8. Nr. 1 bezeichneten Ausschuß für das Landheer und die Festungen, zur Nachachtung in geeigneter Weise mitzutheilen.

Artikel 64

Alle Deutsche Truppen sind verpflichtet, den Befehlen des Kaisers unbedingte Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Fahneneid aufzunehmen.

Der Höchstkommendirende eines Kontingents, sowie alle Offiziere, welche Truppen mehr als eines Kontingents befehligen, und alle Festungskommandanten werden von dem Kaiser unter Gegenzeichnung des Reichskanzlers ernannt. Die von Demselben ernannten Offiziere leisten Ihm den Fahneneid. Bei Generalen und den Generalstellungen versehenden Offizieren innerhalb des Kontingents ist die Ernennung von der jedesmaligen Zustimmung des Kaisers unter Gegenzeichnung des Reichskanzlers abhängig zu machen.

Der Kaiser ist berechtigt, Behufs Versetzung mit oder ohne Beförderung für die von Ihm im Reichsdienste, sei es im Preußischen Heere, oder in anderen Kontingenten zu besetzenden Stellen aus den Offizieren aller Kontingente des Reichsheeres zu wählen.

Artikel 65

Das Recht, Festungen innerhalb des Bundesgebietes anzulegen, steht dem Kaiser zu, welcher die Bewilligung der dazu erforderlichen Mittel, soweit das Ordinarium sie nicht gewährt, nach Abschnitt XII beantragt.

Artikel 66

Wo nicht besondere Konventionenein Anderes bestimmen, ernennen die Bundesfürsten, beziehentlich die Senate die Offiziere ihrer Kontingente, mit der Einschränkung des Artikels 64. Sie sind Chefs aller ihren Gebieten angehörenden Truppentheile und genießen die damit verbundenen Ehren. Sie haben namentlich das Recht der Inspizirung zu jeder Zeit und erhalten, außer den regelmäßigen Rapporten und Meldungen über vorkommende Veränderungen, Behufs der nöthigen landesherrlichen Publikation, rechtzeitige Mittheilung von den die betreffenden Truppentheile berührenden Avancements und Ernennungen.

Auch steht ihnen das Recht zu, zu polizeilichen Zwecken nicht blos ihre eigenen Truppen zu verwenden, sondern auch alle anderen Truppentheile des Reichsheeres, welche in ihren Ländergebieten dislocirt sind, zu requiriren.

Die Ernennung, Versetzung, Beförderung und Verabschiedung der Offiziere und Militärbeamten eines Kontingents erfolgt unter Gegenzeichnung des Kriegsministers des Kontingents.

Die Kriegsminister sind dem Bundesrath und dem Reichstag für die Verwaltung ihres Kontingents verantwortlich.

Artikel 67

Ersparnisse an dem Militair-Etatfallen unter keinen Umständen einer einzelnen Regierung, sondern jederzeit der Reichskasse zu.

Artikel 68

Der Kaiser kann, wenn die öffentliche Sicherheit in dem Bundesgebiete bedroht ist, einen jeden Theil desselben in Kriegszustand erklären. Bis zum Erlaß eines die Voraussetzungen, die Form der Verkündigung und die Wirkungen einer solchen Erklärung regelnden Reichsgesetzes gelten dafür die Vorschriften des Preußischen Gesetzes vom 4. Juni 1851 (Gesetz.Samml. für 1851 S. 451ff.).

Schlußbestimmung zum XI. Abschnitt

Die in diesem Abschnitt enthaltenen Vorschriften kommen in Bayern nach näherer Bestimmung des Bündnißvertrages vom 23. November 1870. (Bundesgesetzbl. 1871. S. 9.) unter III. § 5, in Württemberg nach näherer Bestimmung der Militairkonvention vom 21./25. November 1870. (Bundesgesetzbl. 1870. S. 658.) zur Anwendung.

XII. Reichsfinanzen

Artikel 69

Alle Einnahmen und Ausgaben desReichs müssen für jedes Jahr veranschlagt und auf den Reichshaushalts-Etat gebracht werden. Letzterer wird vor Beginn des Etatjahres nach folgenden Grundsätzen durch ein Gesetz festgestellt.

Artikel 70

Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben dienen zunächst die aus den Zöllen und gemeinsamen Steuern, aus dem Eisenbahn-, Post- und Telegraphenwesen, sowie aus den übrigen Verwaltungszweigen fließenden gemeinschaftlichen Einnahmen. Insoweit die Ausgaben durch diese Einnahmen nicht gedeckt werden, sind sie durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen, welche in Höhe des budgetmäßigen Betrages durch den Reichskanzler ausgeschrieben werden. Insoweit diese Beträge in den Überweisungen keine Deckung finden, sind sie den Bundesstaaten am Jahresschluß in dem Maße zu erstatten, als die übrigen ordentlichen Einnahmen des Reichs dessen Bedarf übersteigen.

Etwaige Überschüsse aus den Vorjahren dienen, insoweit durch das Gesetz über den Reichshaushaltsetat nicht ein anderes bestimmt wird, zur Deckung gemeinschaftlicher außerordentlicher Ausgaben.

Artikel 71

Die gemeinschaftlichen Ausgabenwerden in der Regel für ein Jahr bewilligt, können jedoch in besonderen Fällen auch für eine längere Dauer bewilligt werden.

Während der im Artikel 60 normirten Übergangszeit ist der nach Titeln geordnete Etat über die Ausgaben für das Heer dem Bundesrathe und dem Reichstage nur zur Kenntnißnahme und zur Erinnerung vorzulegen.

Artikel 72

Über die Verwendung aller Einnahmen des Reichs ist durch den Reichskanzler dem Bundesrathe und dem Reichstage zur Entlastung jährlich Rechnung zu legen.

Artikel 73

In Fällen eines außerordentlichen Bedürfnisses kann im Wege der Reichsgesetzgebung die Aufnahme einer Anleihe, sowie die Übernahme einer Garantie zu Lasten des Reichs erfolgen.

Schlußbestimmung zum XII. Abschnitt

Auf die Ausgaben für das Bayerische Heer finden die Artikel 69 und 71 nur nach Maßgabe der in der Schlußbestimmung zum XI. Abschnitt erwähnten Bestimmungen des Vertrages vom 23. November 1870 und der Artikel 72 nur insoweit Anwendung, als dem Bundesrathe und dem Reichstage die Überweisung der für das Bayerische Heer erforderlichen Summe an Bayern nachzuweisen ist.

XIII. Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen

Artikel 74

Jedes Unternehmen gegen die Existenz, die Integrität, die Sicherheit oder die Verfassung des Deutschen Reichs, endlich die Beleidigung des Bundesrathes, des Reichstages, eines Mitgliedes des Bundesrathes oder des Reichstages, einer Behörde oder eines öffentlichen Beamten des Reichs, während dieselben in der Ausübung ihres Berufes begriffen sind oder in Beziehung auf ihren Beruf, durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder andere Darstellung, werden in den einzelnen Bundesstaaten beurtheilt und bestraft nach Maßgabe der in den letzteren bestehenden oder künftig in Wirksamkeit tretenden Gesetze, nach welchen eine gleiche gegen den einzelnen Bundesstaat, seine Verfassung, seine Kammern oder Stände, seine Kammer- oder Ständemitglieder, seine Behörden und Beamten begangene Handlung zu richten wäre.

Artikel 75

Für diejenigen in Artikel 74 bezeichneten Unternehmungen gegen das Deutsche Reich, welche, wenn gegen einen der einzelnen Bundesstaaten gerichtet, als Hochverrath oder Landesverrath zu qualifiziren wären, ist das gemeinschaftliche Ober-Appellationsgericht der drei freien und Hansestädte in Lübeck die zuständige Spruchbehörde in erster und letzter Instanz.

Die näheren Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren des Ober-Appellationsgerichts erfolgen im Wege der Reichsgesetzgebung. Bis zum Erlasse eines Reichsgesetzes bewendet es bei der seitherigen Zuständigkeit der Gerichte in den einzelnen Bundesstaaten und den auf das Verfahren dieser Gerichte sich beziehenden Bestimmungen.

Artikel 76

Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten, sofern dieselben nicht privatrechtlicher Natur und daher von den kompetenten Gerichtsbehörden zu entscheiden sind, werden auf Anrufen des einen Theils von dem Bundesrathe erledigt.

Verfassungsstreitigkeiten in solchen Bundesstaaten, in deren Verfassung nicht eine Behörde zur Entscheidung solcher Streitigkeiten bestimmt ist, hat auf Anrufen eines Theiles der Bundesrath gütlich auszugleichen oder, wenn das nicht gelingt, im Wege der Reichsgesetzgebung zur Erledigung zu bringen.

Artikel 77

Wenn in einem Bundesstaate der Fall einer Justizverweigerung eintritt, und auf gesetzlichen Wegen ausreichende Hülfe nicht erlangt werden kann, so liegt dem Bundesrathe ob, erwiesene, nach der Verfassung und den bestehenden Gesetzen des betreffenden Bundesstaates zu beurtheilende Beschwerden über verweigerte oder gehemmte Rechtspflege anzunehmen, und darauf die gerichtliche Hülfe bei der Bundesregierung, die zu der Beschwerde Anlaß gegeben hat, zu bewirken.

XIV. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 78

Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der Gesetzgebung. Sie gelten als abgelehnt, wenn sie im Bundesrathe 14 Stimmen gegen sich haben.

Diejenigen Vorschriften der Reichsverfassung, durch welche bestimmte Rechte einzelner Bundesstaaten in deren Verhältnis zur Gesammtheit festgestellt sind, können nur mit Zustimmung des berechtigten Bundesstaates abgeändert werden.

(Beschlossen vom Bundesrath und vom Reichstag. Gemäß Artikel 2 dieser Verfassung ist mit der Änderung vom 28. Oktober 1918 zum 13. November 1918 eine parlamentarische Verfassung in Kraft getreten.)


Die Deutsche Reichsverfassung Stand: 28. Oktober 1918, gemäß Hinweis aus GG Artikel 146  (alte sowie neue Fassung). Die tatsächliche Bundesverfassung und deutsche „Vollverfassung“ (wie oben beschrieben) wurde ohne Änderung durch die ersten staatlichen Stellvertreter des Deutschen Volkes am 12. Juli 2008 beschlossen und wird seither durch den Souverän „Bundesrath“ gehütet, so auch für die Herstellung der Handlungsfähigkeit Deutschlands angewandt.

Auch als Bismarcksche Reichsverfassung wird die Verfassung des Deutschen Kaiserreichs vom 16. April 1871 bzw. die Deutsche Verfassung bezeichnet. Sie ging ursprünglich als Verfassung des Deutschen Bundes vom 1. Januar 1871 in revidierter Fassung aus der 1867 ausgearbeiteten norddeutschen Bundesverfassung hervor. Ihre amtliche Überschrift lautete nun Verfassung des Deutschen Reichs (RV 1871); sie gilt auch heute noch, wird allerdings in der BRD nicht angewandt, da die aktuelle Justiz und Regierung nicht legitimiert ist, diese Verfassung anzuwenden und gemäß dieser Verfassung zu handeln. Diese Verfassung gilt nur für Reichs- und Staatsangehörige. Staatenlose Deutsche können sich zu jeder Zeit unter den Schutz dieser Verfassung stellen. Hierzu dient die Eintragung ins Personenstandregister Deutschland.

Nach der Kaiserproklamation am 18. Januar 1871 und der ersten Reichstagswahl am 3. März 1871 ersetzte schließlich die Verfassung für das Deutsche Reich vom 16. April 1871 die vorläufigen Verfassungsverträge des Deutschen Bundes: An den entsprechenden Stellen des ewigen Bundes wurde das Name „Deutsches Reich“ eingefügt, dem Staatsoberhaupt der Name „Deutscher Kaiser“ verliehen und die Sonderrechte der süddeutschen Staaten eingearbeitet.

Nachdem der Reichstag die so modifizierte Verfassung am 14. April 1871 mit überwältigender Mehrheit verabschiedete, wurde sie zwei Tage später von Kaiser Wilhelm I. unterschrieben und am 4. Mai desselben Jahres veröffentlicht. Diese Verfassung gilt auch heute noch und wurde zu keinem Zeitpunkt außer Kraft gesetzt.

Im Bundesrath, dem eigentlichen Souverän des Deutschen Reiches, waren damals die Bundesstaaten vertreten. Aktuell vertritt der Bundesrath vorrangig die Interessen Deutschlands und des Deutschen Reiches, demgemäß stellen die Bundesstaaten nur eine zweitrangige Ordnung dar, da Deutschland als Staatenbund, alle Bundesstaaten in sich gleichberechtigt einigt. Das Präsidium des Bundes stand dem König von Preußen zu, der den Namen (kein Titel) „Deutscher Kaiser“ trug. Reichsgesetze brauchen die Zustimmung des Bundesraths des Reichstags, siehe Artikel 5 der Reichsverfassung. Der Reichstag wird aktuell durch den Volks-Reichstag vertreten.

„Die Deutsche Reichsverfassung ist nicht identisch mit der Paulskirchenverfassung oder der Weimarer Verfassung und auch nicht mit den DDR-Verfassungen.“ Denn alle drei genannten Verfassungen wurden von Menschen erschaffen, die nie die Absicht hatten, das souveräne Deutsche Reich wieder erblühen zu lassen. Alle drei fremdgesteuerten Bewegungen, hatten zu deren aktuellen Zeitpunkt keinerlei staatliche und souveräne Legitimation.

Im August 1919 wurde die Deutsche Reichsverfassung: Stand 28.10.1918, auch bekannt als Bismarcksche Reichsverfassung, Reichsverfassung der Deutschen, Deutschlandverfassung, durch Artikel 178 der Weimarer Verfassung aufgehoben, aber NICHT außer Kraft gesetzt. Die Weimarer Verfassung wurde durch „Zionisten“  für das Deutsche Volk, beschlossen und gegeben. Unter dem Deckmantel des Sozialismus, der Parteien und der Nationalversammlung, wurde dem Deutschen Volk eine Verfassung aufgezwungen, die das Versailler Diktat anerkennt, die ein Ermächtigungsgesetz für die Ausplünderung Deutschlands ist und die als Grundstein dienen soll  das Medinat Weimar für die israelitische Bevölkerung in Thüringen errichten zu können. Den Zionisten war von Anfang an bewußt, daß das heutige ISRAEL niemals auf Dauer die wahre und souveräne Heimat des in der Nazizeit erschaffenen „Jiddischen Volk der ISRAELITEN“ sein kann.

Die Paulskirchenverfassung, die zu keiner Zeit in Kraft trat, sollte den 1871 entstandenen Nationalstaat Deutschland verhindern. Die Nationalversammlung, die europaweit an der Zerstörung der staatlichen Souveränität einwirkte, fand nun auch in Deutschland seine Geister. Es ist unbestritten, daß an dem Niedergang Deutschlands, und der totalen Ausplünderung des Deutschen Volkes, ein Firmen- und Parteienkonsortium herangezüchtet wurde, um die Neue-Welt-Ordnung über alle souveränen Staaten und freien Völker so einzurichten.

Nur über und mit dieser Verfassung wird es ein souveränes und freies Deutschland geben, alles andere wäre ein Neuanfang, weitere Unterwerfung und ein neues Volk, ohne das Recht auf Heimat.

Dieser Kommentar wurde durch Erhard Lorenz eingefügt, der aktuell im Präsidialsenat, das Präsidium des Bundes in Deutschland vertritt und auch als Professor an der Uni-SPIK Deutschland lehrt.

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