Re-Evolution – „Reset“ Zurücksetzung Deutschlands auf den Stand 28. Oktober 1918

Re-Evolution – „Reset“ Zurücksetzung Deutschlands auf den Stand 28. Oktober 1918  

Natürlich darf sich Preußen wieder neu als teilsouveräner Bundesstaat des Deutschen Reiches einrichten, aber bitteschön nach Recht und Gesetz des Deutschen Reiches. Alles andere ist eine Kriegserklärung gegen das Deutsche Reich und zugleich die Aufrechterhaltung eines sich selbst aufgegebenen Bundesstaates.

Die Einheit Deutschland ist dann vollendet, wenn alle durch das Versailler Diktat abgetretenen Gebiete wieder zu Deutschland gehören, dies trifft auch zu, wenn Preußen als Bundesstaat nicht mehr handlungs- und geschäftsfähig wird.

Bitte einfach die gesamten Besatzungsgesetze inklusive dem Versailler Diktat lesen und verstehen.

Begreift endlich, daß alles für die notwendigen Friedensverträge seit 2018 vorbereitet ist. Es mangelt nur noch daran, daß die Reichsbürger, Täuscher und illegale Bewegungen Deutschlands, endlich die einzig wahre Verfassung (1871) annehmen, Ruhe geben oder noch besser, sich den beiden Verfassungsorganen anschließen. Solange dies nicht geschieht, führen die Preußen, Sachsen, Zionisten und Reichsbürger mit den tatsächlichen Reichs- und Staatsangehörigen und dem Deutschen Reich einen Bürgerkrieg der Fehldeutungen, Verleumdungen, Diffamierungen und des Hochverrats.

Unser Schicksal liegt weiterhin in unserer Hand, auch wenn wir dazu die Hilfe der Alliierten benötigen?

Seit dem Jahr 2008 hat sich das Feindbild neu definiert. Der wahre Feind der Deutschen ist der Deutsche selbst und seine Parteien. Die Systemkrise “Corona“ stellt sich immer mehr als Chance dar, in der sich die Deutschen auf Werte besinnen dürfen, die alle bisher unüberwindbaren Werte in Frage stellen. Das alte Preußen und die Hohenzollern haben mit sich selbst und ihrer Wahrheit genug aufzuarbeiten und es wäre eventuell der Exitus des Nationalstaat Deutschlands, wenn wir das Haus Hohenzollern ungeprüft zum Deutschen Kaiser berufen würde, der gemäß Verfassung nur ein Name (Völkerrechtssubjekt) ist.  Es widerspricht dem Sinn des „ewigen Bundes“ und der Einheit Deutschlands, wenn Preußen seine alte Übermacht erhalten würde oder noch dramatischer, dieser Bund sich wieder auflöste. Durch die Verfassungsänderung zum 28.10.1918 wurde aus der konstitutionellen eine parlamentarische Monarchie, die den Monarchen nur noch als Repräsentanten mit Sonderrechten führt. Da der alte Adel nachweislich versagt hat, seine Völker und deren Heimatrechte zu schützen, muß dieser einer sehr genauen Prüfung  und einer Entnazifizierung  unterzogen werden.

WIR vom Bundesrath und Volks-Reichstag sind die „Re-Evolution von unten“ aus dem Deutschen Volk der Reichs- und Staatsangehörigen; WIR sind das geschäftsfähige Deutsche Volk, das sich über viele Jahre für das wahre Heimatrecht eingesetzt hat; WIR sind der Fels in der Brandung, der den aufrechten Gang praktiziert und unser Reich erhalten hat;  WIR sind die Deutschen, die sich mit dem ersten Schritt an die Vollverfassung und Gesetze des einzig wahren Deutschen Reiches gehalten haben.

Als die Erkenntnis vorhanden war, mit welchem Gesetz aus dem wahren Deutschen Reich, eine Parteien- und Zionistenrepublik geschaffen wurde, wußten WIR, wie die Einheit Deutschlands und die Wiederherstellung des Deutschen Reiches, besatzungsrechtlich, völkerrechtlich und staatsrechtlich vollzogen werden kann.

Die nachfolgenden Gesetze und weitaus mehr Gesetze sind, aus dieser Erkenntnis entstanden und wurden gemäß der Deutschen Reichsverfassung (1871) in Kraft gesetzt. Somit haben wir einen „Reset“ bzw. die Zurücksetzung aus dem Sklavenstatus in den Souveränitätsstatus durchgeführt.

Sobald die wahren Verräter, Reichsbürger und die „ORK“ unserer Einheit nicht durch historisch gewachsene Fehldeutungen stören, kann der Frieden kommen und das gegebenenfalls auch ohne Kaiser, Könige und Tribunen.

Wer der deutschen Sprache noch mächtig ist, der lese Artikel 11 der Deutschen Reichsverfassung:
https://www.verfassung-deutschland.de/1918#Artikel11
Zitatanfang: „Das Präsidium des Bundes steht dem Könige von Preußen zu, welcher den Namen Deutscher Kaiser führt…….“ Zitatende. So war der damalige Kaiser das Bundespräsidium, das ab dem 28. Oktober 1918 nun auch die Zustimmung des Parlament (für z.B. Friedensverträge oder Kriegserklärungen) benötigte.

1. Der wahre und nie durch Zwang aufgelöste Bundessouverän, war seit 1867, bzw. 1871 bis 1919 der Bundesrath, der ab dem 29. Mai 2008 als Volks-Bundesrath wieder reaktiviert wurde.
https://www.bundesrath.de
siehe hierzu auch die Deutsche Reichsverfassung:
https://www.verfassung-deutschland.de/1918#Artikel5
https://www.verfassung-deutschland.de/1918#Artikel6
https://www.verfassung-deutschland.de/1918#Artikel7

2. Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz „RuStaG 1913“ das mit Inkrafttreten das „BuStaG 1870“ abgelöst hat, war nie außer Kraft und wurde bisher (unbewußt) von den Deutschen „freiwillig“ abgelehnt:
https://reichsgesetzblatt.justitia-deutschland.org/rustag-1913/

3. Nur Reichs- und Staatsangehörige können bei den Verfassungsorganen, in Ämtern und bei Wahlen mitwirken. Gemäß Gesetz sind alle Adeligen (auch Prinz Georg) nur „Deutsch“ aber noch nicht Reichs- und Staatsangehörige. Es nutzt auch nichts, wenn sie sich selbst die Bundesstaatsangehörigkeit ausstellen. Leicht erklärt durch das Personenstandgesetz aus dem Jahr 1875-1896:
https://reichsgesetzblatt.justitia-deutschland.org/personenstandsgesetz-1875-stand-18-08-1886/

Die Täuscher, Bewegungen und Reichsbürger unter den Patrioten sind auch nur „Deutsch“ da die einzig legitimen Urkunden und Rechte in Artikel 4 der Deutschen Reichsverfassung gesetzlich   vorgegeben sind.
https://www.verfassung-deutschland.de/1918#Artikel4

4. Stufe 1; „Reset“ „Re-Evolution von unten“ Gesetz Zurücksetzung in den Souveränitätsstatus:
https://reichsgesetzblatt.justitia-deutschland.org/rgbl-1005232-nr7-uebergangsgesetz-zur-wiederherstellung-der-handlungsfaehigkeit-des-deutschen-reiches/

5. Stufe 2; Gesetz zur Neueinrichtung des Deutschen Reiches:
https://reichsgesetzblatt.justitia-deutschland.org/rgbl-1106011-nr07-gesetz-neuaufbau-des-deutschen-reiches/

6. Stufe 3; Friedensvertragliche Regelung, Ende des Kriegszustandes:
https://reichsgesetzblatt.justitia-deutschland.org/rgbl-1106013-nr09-verordnung-kriegszustand-ende/

7. Stufe 4; Gemeindeverfassung, Reichsgemeindeverfassung:
https://reichsgesetzblatt.justitia-deutschland.org/rgbl-1306062-nr21-gemeindeverfassung/

8. Stufe 5; Gesetz Verbot von Kriegsaktivitäten auf Deutschem Boden:
https://reichsgesetzblatt.justitia-deutschland.org/rgbl-1404111-nr13-verbot-von-kriegsaktivitaeten-nie-wieder-krieg-von-deutschem-boden-alliierten/

9. Stufe 6; Gesetz Wiederherstellung der Bundesstaaten:
https://reichsgesetzblatt.justitia-deutschland.org/bundesstaaten-wiederherstellen/
9. Stufe 7; Deutschösterreich ist ein Bundesstaat des Deutschen Reichs:
https://reichsgesetzblatt.justitia-deutschland.org/rgbl-1908081-nr03-gesetz-betreffend-die-wiederherstellung-der-republik-deutschoesterreich/

Verantwortlich für diesen Bericht und veröffentlicht am 16. April 2020,
zeichnet sich das Reichs- und Bundespräsidium und das Reichsamt des Innern.




Deutsches Reich, Deutschland, Reichs- und Staatsangehörigkeit 11.11.1918-2019

Sehr geehrter Wahrheitssuchende zu Deutschland und dem Deutschen Reich,

Versailles gibt es so lange, wie bis die Deutschen endlich erkennen, von wem sie wirklich regiert werden (zionistische „Chasaren-Nichtjuden)“dann muß das Volk noch verstehen, daß das Versailler Diktat nur für die Regierungen der Weimarer Republik, des Nazireiches, der alten BRD und der DDR sowie dem vereinten Deutschland gilt.

Es gilt nicht für das souveräne Deutschland im Deutschen Reich vor dem 01. Januar 1919, da es diesen Vertrag nie unterzeichnet hat.

Auch Sie müssen lernen zu unterscheiden wer wahrhaftig für und mit uns das Ziel erreichen will, denn wenn wir Verräter als Gleichgesinnte betrachten, dann haben es die zionistischen „Chasaren-Nichtjuden“ sehr leicht mit Zersetzung, Geschichtsfälschung und vielen Ubooten, die uns von unserer wahren Heimat fern halten soll. Staatenlose aus den Patrioten-Gruppen und -Bewegungen haben einen Eid geschworen, den sie nicht brechen können (wie bei den Logen), darum sind diese nicht in der Lage das freie Deutsche Reich wieder handlungsfähig herzustellen. Eine erfolgreiche und unbestechliche Zusammenarbeit ist mit denen überhaupt nicht möglich, außer sie kommen frei zu  den institutionalisierten Reichsorganen, die es ab 2008 wieder gibt.

Nun zum Deutschen Reich.

Das Heilige Römische Reich deutscher Nationen, war zu keiner Zeit das wahre Deutsche Reich. Es war ein Zusammenschluß von durch römisch-vatikanischer „Christianisierung“ erschaffenen Gebilde und Organisation. Der damalige Kaiser war abhängig vom Vatikan. Dieses Reich entstand durch Massenmord, Folter und unendlichem Leid der einfachen Menschen. Dieses sogenannte christliche Abendland ist das mörderische Werk der „Hure von Babilon“, gemäß dem kanonischen bzw. römischen Recht.

Unser wahrhaftiges Deutsches Reich – ist der Name für Deutschland und seine Schutzgebiete und hat erstmals in der Geschichte der deutschen Völker, 1871 einen Nationalstaat erschaffen, der durch Otto von Bismarck federführend erschaffen wurde und den Deutschen erstmals einen gemeinsamen Nationalstaat (ewiger Bund) ermöglichte.

Da der Kaiser nicht vom Papst gekrönt wurde, war sein Handeln und das unseres Deutschen Reiches frei und außerhalb vom kanonischen Rechtskreis, vom Piraten-, Handels-, See- und Kirchenrecht, (der Vasallen Roms). (Das Reichskonkordat existiert für das wahre Deutsche Reich überhaupt nicht.)

 Völkerrechtssubjekt ist nicht gleich Völkerrechtsobjekt:

Merke: Ein Name oder ein Bezeichnung für ein Objekt wird groß geschrieben und eine Eigenschaft eines Objektes wird klein geschrieben, so ist die deutsche Schreibweise.

Wenn geschrieben wird, das deutsche Reich, dann meint man das Reich der Deutschen (HRDN, Paulskirchenverfassung, Weimarer Verfassung, GG).

Das Deutsche Reich ab 1871 ist das Völkerrechtsubjekt für Deutschland und seine Schutzgebiet!

So ist das Deutsche Reich ab 1871 das erst, einmalige, völkerrechtliche Deutsche Reich!

Deutscher Kaiser ab 1871, ist auch nur ein Völkerrechtssubjekt (Artikel 11 der Verfassung), denn „Deutscher Kaiser“ ist nur der Name vom Bundespräsidium! Da nur dem König von Preußen der Name Deutscher Kaiser zustand, kann dieser Name „Deutscher Kaiser“ durch Dritte ohne den Gesetzgeber nicht verwendet werden.

Ein Subjekt kann es nur geben, wenn ein Objekt vorhanden ist.

Seit 1871 ist das Völkerrechtsobjekt erstmals in der Geschichte aller Deutschen „Deutschland“ mit dem Namen „Deutsches Reich“. Das Objekt „Bundespräsidium“ erhielt den Namen „Deutscher Kaiser“, somit bleibt das Bundespräsidium als Verfassungsorgan erhalten, auch dann wenn sich der Name ändert, wie z.B. Reichspräsident oder in unserem Fall „Präsidialsenat“.

Zusatzbeispiel , Objekt, Subjekt Mensch:
Dem Objekt Mensch wird ein Name gegeben z.B. Max und nicht max oder max:

Der Mensch Max soll das Familienerbrecht des Familienstammes Mustermann erwerben, so wird eine Geburtsurkunde mit dem Namen Max Mustermann ausgestellt. Im Staat wird dieser Mensch Max als Person Max Mustermann im Personenstandsregister geführt, denn er wurde durch die Geburtsurkunde lebend erklärt . Er genießt nun den Schutz des Staates und das Erbrecht, das ihm durch Staatsrecht zusteht.

-> Ein Mensch ohne Staat hat nur das Naturrecht, sonst gar nichts!
-> Ein Mensch als Person hat das Naturrecht, nun aber auch das Staatsrecht!
-> Ein Mensch ohne Staat, wie im Vereinigten Wirtschaftsgebiet (kanonisches bzw. römisches Recht), hat nur das Recht das einem Vasallen, Sklaven oder Staatenlosen gebilligt wird.

Die einzig wahre Lösung ist das Deutsche Reich, das wir als Kaiserreich kennen, denn darin herrscht das Recht von Reichs- und Staatsangehörigen, die zu ihrem Staat stehen und die Staatsordnung aufrecht erhalten. Auch im Deutschen Reich gab es Untertanen, Vasallen und Staatenlose und die wird es immer geben. Damals wie heute haben nur die rechtsfähigen und geschäftsfähigen deutschen Reichs- und Staatsangehörigen, das Mitbestimmungs-, Wahl-, Beamtenrecht und das Recht eine Firma zu gründen.

Zusatz zur Angehörigkeit die man nur durch ein Dokument, das man besitzt, nachweisen kann:

Das RuStaG 1913 mußte deshalb erschaffen werden, weil es bis zu diesem Zeitpunkt nur das Bundesstaatsangehörigkeitsgesetz „BuStaG“ gab, aber es mangelte zum Nationalstaat Deutschland immer noch an einer Staatsangehörigkeit. Da Deutschland nur ein Teil des Deutschen Reiches ist und dieses Deutschland zum ersten deutschen Nationalstaat herangewachsen war, gab man dem neuen Gesetz die Bezeichnung Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (Reichsangehörigkeit zum Deutschen Reich und Staatsangehörigkeit zu Deutschland). Es sei besonders darauf hingewiesen, daß es in § 1 um die deutsche Staatsangehörigkeit geht und nicht um eine Bundesstaatsangehörigkeit.

Die einzig legitimen Dokumente gibt es bei:  https://www.deutsche-reichsdruckerei.de/

Diese Erklärung darf weiterverteilt werden

Mit freundlichen Grüßen

Erhard Lorenz, den 11. November 2019
Staatssekretär des Innern und Präsidialsenat




RGBl-1311093-Nr49-Gesetz-Bundespräsidium-Kanzlerstellvertreter-Präsidialsenat

Gesetz, betreffend dem Präsidium des Bundes zur Wiederherstellung
der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches

gegeben am 09.11.2013, im Namen des Deutschen Reiches
Änderungsstand: 12.07.2014

In Kraft gesetzt am 06.12.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 49

Artikel 1

Es wird ein Präsidialsenat gebildet, der aus drei Personen besteht. Der Präsidialsenat übernimmt die Aufgaben im gesamten Umfang, die dem Präsidium des Bundes gemäß geltender Reichsverfassung und geltenden Gesetzen zustehen. Der Präsidialsenat ist auch dann handlungsfähig, wenn der Präsidialsenat durch eine Person besetzt ist. Ist eine Person des Präsidialsenats für die gesamte Zeit der Legislaturperiode zu ersetzen, dann benötigt diese Person die Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages.

Artikel 2.

Der Präsidialsenat muß bei anstehenden Entscheidungen, Gesetzen, Beschlüssen, Anordnungen und Verfügungen den Reichskanzler hinzuziehen. Die Meinung des Reichskanzlers muß angehört werden und die Entscheidung berücksichtigt werden. Abschließend gilt wie in Artikel 11 der Reichsverfassung bestimmt – die Zustimmung des Volks-Bundesrathes und Volks-Reichstages ist erforderlich.

Sollte es sich bei Entscheidungen und Beschlüssen, um Personen aus dem Präsidialsenat, oder dem Reichskanzlers und seine Stellvertreter handeln, so kann auf Antrag des Volks-Bundesrathes die Person im Einzelfall durch einen Stellvertreter aus den Personenkreis der Reichsleitung ersetzt werden.

Artikel 3.

Durch ein Übergangsgesetz und bis zur Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands werden dem Präsidialsenat die Aufgaben übertragen die dem Präsidium des Bundes zustehen. Die Bezeichnung Kaiser bzw. Deutscher Kaiser bleibt in den bestehenden Gesetzen bis auf weiteres erhalten, während in den Gesetzen, Anordnungen, Verfügungen, Vorschriften und Handlungen während dieser Periode die Bezeichnung Präsidialsenat angewandt wird. Der Präsidialsenat setzt sich bis zur ersten freien Wahl des Deutschen Volkes zusammen aus dem Staatssekretär des Innern, aus dem Staatssekretär des Auswärtigen Amtes und aus der Person die vom Präsidium des Volks-Reichstages für dieses Amt bestimmt wird.

Artikel 4.

Bis zur Vollendung  der Einheit und Freiheit Deutschlands in seinen Grenzen vom 31. Juli 1914, wird zur Gültigkeit von Gesetzen, Anordnungen und Verfügungen mit der Zustimmung des Volks-Bundesrathes und Volks-Reichstages (Artikel 5 der Reichsverfassung) genüge getan. Demgemäß ist es vollkommen ausreichend, wenn es mit nur einer Unterschrift veröffentlicht wird.

Artikel 5.

Der Reichskanzler, der Vizekanzler, und die fünf stellvertretenden Reichskanzler sind während der Übergangszeit im jeweiligen Aufgabenbereich gleichberechtigte Entscheidungsträger. Alle gesetzlichen Handlungen die den Reichskanzler betreffen sind in Abwesenheit des Reichskanzlers durch den Vizekanzler nachfolgend dessen, durch die stellvertretenden Reichskanzler zu erfüllen. Im Sinne dieses Gesetzes, gelten als stellvertretende Reichskanzler nachfolgende Staatssekretäre. Der Staatssekretär des Reichsjustizamtes, der Staatssekretär des Reichsschatzamtes, der Staatssekretär der Deutschen Reichspost, der Staatssekretär des Reichsverteidigungsamtes und der Polizeidirektor der Reichspolizei.

Artikel 6.

Der  Präsidialsenat ernennt den Reichskanzler und den Vizekanzler, dies erfolgt im jeweiligen Einzelfall nur nach vorheriger Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages. Die Bestimmung des Artikel 15 der Reichsverfassung wird durch dieses Gesetz nicht berührt.

Artikel 7.

Dieses Gesetz gilt, bis das deutsche Volk in freier Selbstbestimmung und nach vorheriger Herstellung der Einheit und Freiheit Deutschlands in seinen Grenzen vom 31. Juli 1914, seine zukünftige Reichsordnung bzw. Staatsordnung beschlossen hat.

Artikel 8.

Mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes, tritt das Gesetz „RGBl-1005237-Nr10-Praesidiale-Anordnung“ außer Kraft.

Artikel 9.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1311093-Nr49-Gesetz-Bundespraesidium“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1311093-Nr49-Gesetz-Bundespraesidium_D

RGBl-1311093-Nr49-Gesetz-Bundespräsidium-Kanzlerstellvertreter-Präsidialsenat




Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz über die Beglaubigung öffentlicher Urkunden

Titel: Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz über die Beglaubigung öffentlicher Urkunden.
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1907, Nr. 33, Seite 411 – 415
Fassung vom: 14. Februar 1907
Bekanntmachung: 23. Juli 1907
Quelle: Commons

(Nr. 3355.) Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz über die Beglaubigung öffentlicher Urkunden. Vom 14. Februar 1907.

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs, und der Schweizerische Bundesrath, von dem Wunsche geleitet, hinsichtlich der Beglaubigung öffentlicher Urkunden im Verkehre zwischen beiden Ländern Erleichterungen einzuführen, sind übereingekommen, zu diesem Zwecke einen Vertrag abzuschließen, und haben zu Bevollmächtigten ernannt:

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:

Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Rat, Staatssekretär des Auswärtigen Amts, Herrn Heinrich von Tschirschky und Bögendorff, der Schweizerische Bundesrat:
Seinen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, König von Preußen, Herrn Dr. Alfred von Claparède, welche, nachdem sie ihre Vollmacht einander nachgewiesen haben, über folgende Artikel übereingekommen sind:

Artikel 1.

Die von Gerichten des einen Teiles, mit Einschluß der Konsulargerichte, aufgenommenen, ausgestellten oder beglaubigten Urkunden bedürfen, wenn sie mit dem Siegel oder Stempel des Gerichts versehen sind, zum Gebrauch in dem Gebiete des anderen Teiles keiner Beglaubigung (Legalisation).
Zu den bezeichneten Urkunden gehören auch die von dem Gerichtsschreiber unterschriebenen Urkunden, sofern diese Unterschrift nach den Gesetzen des Teiles genügt, dem das Gericht angehört.

Artikel 2.

Urkunden, die von einer der in dem beigefügten Verzeichnis aufgeführten obersten und höheren Verwaltungsbehörden des einen der beiden Teile aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem Siegel oder Stempel der Behörde versehen sind, bedürfen zum Gebrauch in dem Gebiete des anderen Teiles keiner Beglaubigung (Legalisation).
Das Verzeichnis kann im beiderseitigen Einverständnisse jederzeit auf dem Verwaltungswege durch Bekanntmachung geändert oder ergänzt werden.

Artikel 3.

Die Bestimmungen der Artikel 1 und 2 finden auch auf die deutschen Schutzgebiete Anwendung.
Sie finden entsprechende Anwendung, wenn Urkunden, die von Behörden des einen Teiles aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt sind, vor Behörden des anderen Teiles, die ihren Sitz außerhalb des Gebiets dieses Teiles haben, gebraucht werden.

Artikel 4.

Dieser Vertrag soll ratifiziert werden, und die Ratifikationsurkunden sollen in Berlin ausgewechselt werden.
Der Vertrag tritt einen Monat nach Auswechselung der Ratifikationsurkunden in Kraft und soll nach Kündigung, die jederzeit zulässig ist, noch drei Monate in Kraft bleiben.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag in doppelter Ausfertigung unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
So geschehen in Berlin, den 14. Februar 1907.
(L. S.) von Tschirschky.   (L. S.) Alfred von Claparède.

__________________

Verzeichnis
derjenigen
Verwaltungsbehörden Deutschlands und der Schweiz, deren Beurkundungen zum Gebrauch im Gebiete des anderen Landes keiner Beglaubigung bedürfen.

 

Deutsches Reich.

A. Reichsbehörden.

1. Das Auswärtige Amt,
2. Die Gouverneure in den Schutzgebieten, der Vizegouverneur in Ponape (Ost-Karolinen), die Bezirksamtmänner in Jap (West-Karolinen), Saipan (Marianen) und Jaluit (Marschall-Inseln).

B. Behörden der Bundesstaaten.

I. Königreich Preußen. 1. Die Regierungspräsidenten.
2. Der Polizeipräsident in Berlin.
II. Königreich Bayern. 1. Das Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Äußern.
2. Die Kreisregierungen.
III. Königreich Sachsen. 1. Das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
2. Die Kreishauptmannschaften.
IV. Königreich Württemberg. 1. Das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
2. Die Kreisregierungen.
V. Großherzogtum Baden. Das Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten.
VI. Großherzogtum Hessen. Das Staatsministerium.
VII. Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
VIII. Großherzogtum Sachsen. Das Staatsministerium.
IX. Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz. Das Staatsministerium.
X. Großherzogtum Oldenburg. Das Staatsministerium.
XI. Herzogtum Braunschweig. Das Staatsministerium.
XII. Herzogtum Sachsen-Meiningen. Das Staatsministerium.
XIII. Herzogtum Sachsen-Altenburg. Das Staatsministerium.
XIV. Herzogtum Sachsen-Koburg-Gotha. Das Staatsministerium.
XV. Herzogtum Anhalt. Das Staatsministerium.
XVI. Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. Das Ministerium.
XVII. Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen. Das Ministerium, Abteilung I.
XVIII. Fürstentum Waldeck und Pyrmont. Der Landesdirektor.
XIX. Fürstentum Reuß älterer Linie. Die Landesregierung.
XX. Fürstentum Reuß jüngerer Linie. Das Ministerium.
XXI. Fürstentum Schaumburg-Lippe. Das Ministerium.
XXII. Fürstentum Lippe. Das Staatsministerium.
XXIII. Freie und Hansestadt Lübeck. Der Senat und die Senatskanzlei.
XXIV. Freie Hansestadt Bremen. Die Senatskommission für Reichs- und auswärtige Angelegenheiten.
XXV. Freie und Hansestadt Hamburg. Die Senatskommission für die Reichs- und auswärtigen Angelegenheiten.
XXVI. Elsaß-Lothringen. 1. Das Ministerium für Elsaß-Lothringen.
2. Die Bezirkspräsidenten.

Die Schweiz.

A. Behörde der Eidgenossenschaft.

Die Bundeskanzlei.

B. Kantonale Behörden.

Kanton Zürich. Die Staatskanzlei.
Kanton Bern. Die Staatskanzlei.
Kanton Luzern. Die Staatskanzlei.
Kanton Uri. Die Standeskanzlei.
Kanton Schwyz. Die Kantonskanzlei.
Kanton Unterwalden ob dem Wald. Die Staatskanzlei und das Landammannamt.
Kanton Unterwalden nid dem Wald. Die Standeskanzlei.
Kanton Glarus. Die Regierungskanzlei.
Kanton Zug. Die Regierungskanzlei.
Kanton Freiburg. La Chancellerie d’Etat.
Kanton Solothurn. Die Staatskanzlei.
Kanton Baselstadt. Die Staatskanzlei.
Kanton Baselland. Die Staatskanzlei.
Kanton Schaffhausen. Die Staatskanzlei.
Kanton Appenzell a. Rh. Die Kantonskanzlei.
Kanton Appenzell i. Rh. Der Landammann und die Standeskommission.
Kanton St. Gallen. Die Staatskanzlei.
Kanton Graubünden. Die Standeskanzlei.
Kanton Aargau. Die Staatskanzlei.
Kanton Thurgau. Die Staatskanzlei.
Kanton Tessin. La Chancellerie d’Etat.
Kanton Waadt. La Chancellerie cantonale.
Kanton Wallis. La Chancellerie d’Etat.
Kanton Neuenburg. La Chancellerie d’Etat.
Kanton Genf. La Chancellerie d’Etat.

Berichtigung

Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1907, Nr. 34, Seite 418:

In der Nummer 33 des Reichs-Gesetzblatts für 1907 ist das auf Seite 413 bis 415 als Anlage zu dem Vertrage zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz über die Beglaubigung öffentlicher Urkunden vom 14. Februar 1907 abgedruckte Verzeichnis derjenigen Verwaltungsbehörden Deutschlands und der Schweiz, deren Beurkundungen zum Gebrauch im Gebiete des anderen Landes keiner Beglaubigung bedürfen, insofern nicht richtig zum Abdrucke gelangt, als in dem Abschnitte „Deutsches Reich“ unter B. „Behörden der Bundesstaaten“ zu XV bis XVII eine Verschiebung der Druckzeilen stattgefunden hat. Das Verzeichnis ist an dieser Stelle in folgender berichtigter Fassung zu lesen:

XV. Herzogtum Anhalt. Das Staatsministerium.
XVI. Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. Das Ministerium.
XVII. Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen. Das Ministerium, Abteilung I.
  1. Vorlage: Ministerium. Siehe Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des über die Beglaubigung öffentlicher Urkunden zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz unterzeichneten Vertrags, sowie die Änderung des dem Vertrage beigefügten Verzeichnisses
  2. Vorlage: Leerzeile
  3. Vorlage: Die Staatskanzlei und Landammannamt. Siehe Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des über die Beglaubigung öffentlicher Urkunden zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz unterzeichneten Vertrags, sowie die Änderung des dem Vertrage beigefügten Verzeichnisses