Rechts- und Geschäftsfähigkeit von Reichs- und Staatsangehörigen

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Rechts- und Geschäftsfähigkeit von Reichs- und Staatsangehörigen im Vergleich zum BRD-Personal.

Die Geschäftsfähigkeit geht durch die Staatenlosigkeit verloren, es haftet (ohne Rechte) der betreffende Mensch. ENDE DER STAATENLOSIGKEIT
Wie konnten die Deutschen staatenlos werden?
Und seit wann sind die Deutschen staatenlos?

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Die Geschäftsfähigkeit geht durch die Staatenlosigkeit verloren, es haftet (ohne Rechte) der betreffende Mensch.

ENDE DER STAATENLOSIGKEIT
Wie konnten die Deutschen staatenlos werden?
Und seit wann sind die Deutschen staatenlos?
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Unsere Verfassung von 1871, bekannt auch als Bismarcksche Verfassung:
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RuStaG-1913 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz
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Beendet endlich eure Staatenlosigkeit – staatliche Dokumente:
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Und den Weg zusammen gehen, Hand in Hand für Deutschland:
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DER WEG Des Deutschen Kaiserreiches in eine parlamentarische Monarchie.
Bezüglich des Kaisers, der Adligen und des Friedensvertrages sollte diese Seite Licht ins Dunkle bringen.
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Nach der Drei-Elementen-Lehre
(Für Staatsgewalt verwenden wir Staatsordnung)
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13 Schritte
zur Souveränität Deutschlands und zum Recht auf Heimat für das Deutsche Volk
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Reichsstruktur
Reichspräsidium des Deutschen Reiches, gemäß Verfassung vom 28.10.1918 und dem Überleitungsgesetzt vom 23. Mai 2010
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Die Verfassung(en) der Deutschen
Hier stellen wir eine Übersicht bereit, die alle eventuelle Verfassungen und die wahre Verfassung Deutschlands im Deutschen Reich darstellt, inklusive dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
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Staatsverleugner, Reichsbürger und Täuscher
Reichsamt zur Bereinigung von politisch-, juristisch- und publizistischen Staatsterrorismus
Abkürzung: „RaBeStTe“
https://reichsgesetzblatt.justitia-deutschland.org/staatsverleugner-und-reichsbuerger/
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Email: info@volks-buero.de
Website: www.volks-buero.de

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RGBl-1611231-Nr33 betreffend die Ausgabe von Schatzanweisungen des Deutschen Reiches

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Ausgabe von
Schatzanweisungen des Deutschen Reiches

gegeben am 23.11.2016, im Namen des Deutschen Reiches
Änderungsstand: 28. Oktober 2021, „RGBl-RGBl-2109021-Nr11-Aenderungsgesetz

In Kraft gesetzt am 09.12.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 33

Zur Herstellung der Handlungs- und Geschäftsfähigkeit des Deutschen Reiches erlasse ich die Ausgabe von Schatzanweisungen, in Gemäßheit der Reichsschuldenordnung „RGBl-1803031-Nr06-Reichsschuldenordnung„, in einer Höhe von 5.914.800,00 Mark.

Die Auszahlungen der Dividende werden ab dem 10ten Jahr jährlich an den Inhaber in Mark ausgezahlt. Die Bewertung und Ausstellung dieser Schatzanweisung beginnt nachdem der festgelegte Gegenwert durch die Reichsschuldenverwaltung verbucht bzw. in Empfang genommen wurde, die Umrechnung richtet sich nach dem Goldstandard. Dem Inhaber steht ein Kündigungsrecht gegenüber dem Staat erst ab dem 20ten Jahr zu. Die Werte der Staatsanleihen sind auf volle Beträge wie 50, 100, 200, 500 und 1000 Mark festgelegt.

Dieser Erlaß tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Hier sehen Sie die Urkunde der Reichsschatzanweisung

Reichsgesetzblatt „RGBl-1611231-Nr33-Erlass-Ausgabe-von-Reichsschatzanweisungen“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1611231-Nr33-Erlass-Ausgabe-von-Reichsschatzanweisungen„_D




RGBl-1604081-Nr13-Gesetz-gueltige-Ehen-vor-dem-Gesetz

Gesetz, betreffend die Gültigkeit von Ehen für Deutsche
nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStaG)

gegeben am 08.04.2016, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 16.04.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 13

§ 1.

Alle Ehen die außerhalb des Rechtskreises des Deutschen Reiches mit Deutschen geschlossen wurden, sind vor dem Gesetz rechtskräftig, auch wenn eine arglistige Täuschung, ein Irrtum oder Täuschung im Rechtsverkehr durch betreffende Behörden oder Bediensteten erkennbar ist.

Haben die Ehegatten nach der Eheschließung mindestens drei Jahre miteinander gelebt, so ist diese Ehe vor dem Gesetz von Anfang an als gültig anzusehen. Die Ehe ist in das Heiratsregister Deutschlands oder eines seiner souveränen Bundesstaaten einzutragen. Alles weitere bestimmt das Bürgerliche Gesetzbuch.

§ 2.

Es gilt § 2. Satz 2 vom „RGBl-1505141-Nr07-Gesetz-Rechtsfaehigkeit-und-Geschaeftsfaehigkeit“ in Anwendung zu bringen, um über diese Rechtsgrundlage wieder eine staatliche souveräne Grundordnung in Deutschland herzustellen. Es gilt uneingeschränkt Deutsches Reichsrecht. Die Haftung verbleibt ausschließlich und in allen Fällen beim Verursacher und richtet sich nach § 3. vom „RGBl-1505141-Nr07-Gesetz-Rechtsfaehigkeit-und-Geschaeftsfaehigkeit„.

§ 3.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1604081-Nr13-Gesetz-gueltige-Ehen-vor-dem-Gesetz“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1604081-Nr13-Gesetz-gueltige-Ehen-vor-dem-Gesetz„_D




RGBl-1507271-Nr16-Gesetz-Aenderung-Gewerbeordnung

Gesetz, betreffend Änderung der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich

erlassen am 27.07.2015, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 18.08.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 16

Der bisherige Text aus der  Gewerbeordnung für das Deutsche Reich

Originaltext von §1.: Der Betrieb eines Gewerbes ist Jedermann gestattet, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind.

Wer gegenwärtig zum Betriebe eines Gewerbes berechtigt ist, kann von demselben nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil er den Erfordernissen dieses Gesetzes nicht genügt.

Änderungsantrag

Absatz eins wird ergänzt mit „soweit die Geschäftsfähigkeit vorliegt“….

In Absatz zwei wird gestrichen …“von demselben nicht deshalb“… und hinzugefügt „Dies gilt besonders auch für ausländische Gewerbe“

§ 1.

Der Betrieb eines Gewerbes ist Jedermann gestattet, soweit die Geschäftsfähigkeit vorliegt und nicht durch dieses Gesetz weitere Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind.

Wer gegenwärtig zum Betriebe eines Gewerbes berechtigt ist, kann ausgeschlossen werden, weil er den Erfordernissen dieses Gesetzes nicht genügt. Dies gilt insbesondere auch für ausländische Gewerbe.

§ 2.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1507271-Nr16-Gesetz-Aenderung-Gewerbeordnung“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1507271-Nr16-Gesetz-Aenderung-Gewerbeordnung„_D




RGBl-1505141-Nr07-Gesetz-Rechtsfähigkeit-und-Geschäftsfähigkeit

Gesetz, betreffend Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit im Hoheitsgebiet des Bundes und des Deutschen Reiches

gegeben am 14.05.2015, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 02.06.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr.07

§ 1.

Alle Rechtsakte, Rechtsgeschäfte, Willenserklärungen, Urkunden, Erlaubnisse zur Ausübung eines Berufes, Genehmigungen zum betreiben eines Handelsgewerbe, eines geschäftlichen Unternehmens oder sonstiger Tätigkeiten in weltlichen und kirchlichen Angelegenheiten, die seit dem 10. Februar 1919 auf dem Hoheitsgebiet des Bundes und des Deutschen Reiches geduldet wurden, sind ab dem Moment nichtig, ab dem eine widerrechtliche Drohung, Gewaltanwendung, arglistige Täuschung oder ein Irrtum vorliegt. Ebenso sind diese nichtig sobald der Nachweis „nicht rechtsfähig“ oder „nicht geschäftsfähig“ vorliegt.

§ 2.

In allen Fällen ist eine Anfechtung zum Schadenersatz nicht mehr erforderlich und gilt auch rückwirkend, sobald die betreffende Person ihre eigene Geschäftsfähigkeit durch den Beitritt zum Deutschen Reich sowie eines seiner Bundesstaaten oder Schutzgebiete erworben hat. Als Nachweis der vollen Rechts- und Geschäftsfähigkeit gilt der Eintrag im Personenstandregister und Gewerberegister Deutschlands, sowie der Bundesstaaten oder Schutzgebiet des Deutschen Reiches.

§ 3.

Jeder Verstoß gegen dieses Gesetz, fällt unter § 4. des RGBl-1109242-Nr24-Erlass-General-Privathaftung und einer möglichen Schadenersatzklage durch den Geschädigten.

§ 4.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1505141-Nr07-Gesetz-Rechtsfähigkeit-und-Geschäftsfähigkeit“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1505141-Nr07-Gesetz-Rechtsfähigkeit-und-Geschäftsfähigkeit„_D