Warnung vor weiteren Täuschern, Kriminellen, Verfassungshochverrätern, Urkundenfälschern und Reichsbürgern

Aktualisierungsstand: Berlin, den 03. November 2022

Bitte nehmen Sie die Inhalte dieser nachgenannten Domains nicht ernst, denn dahinter stecken kriminelle Strukturen, die sich erst in die institutionellen Organe eingeschlichen haben, um dann über dieses Szenario unsere hohe Aufgabe zu torpedieren, zerstören und einzelnen Personen zu diffamieren. Die Folge daraus ist, daß diese Gruppe  nicht davor scheuen wird, das Deutsche Volk zum eigenen Vorteil zu verraten und zu verkaufen. Ebenso ist uns bekannt, daß diesem erlauchten Kreis die Anwendung von Waffen nicht fremd ist. Erst nannten Sie sich wie das Verfassungsrogan Bundesrath, behaupteten daß sie die einzigen echten Bevollmächtigten sind, ohne zu beweisen wie sie das sein können, dann nannten Sie sich auf einmal der Bundesrat (ohne h wie der der BRD) und nun haben sie sich zur kommossarischen Reichsregierung mutiert.

deutscher-reichsanzeiger.isl-web.de/ deutscherreichsanzeiger.info / deutschergerichtshof.de / volksbuero.de / deutsches-reichsbuero.de / reichs-gewerbeamt.de / reichs-bildungsamt.de / reichs-wirtschaftsamt.de / praesidialsenat.de / reichs-druckerei.de /(Andrea Litzel-Andrich, Thomas Möllentin, Wolfgang Knoll, Adolf Loch, folgende ehemalige Amtsträger, Bevollmächtigte und Delegierte Personen unterstützen die Handlungen der vorher genannten Staatenlosen Mirko Surma, Sigrid Selzer, Josef Jablonski, Peter Welsch, Philipp Klinkhart, Nicole Nonnenmacher, Yvonne Koch, Thomas Hengel, Renate Paschke, Dietmar Voskort, Barbara Möll, Renate Paschke und Volker Gentzsch). Den Lügenverbreitungen angeschlossen haben sich Rainer Reusch, Frank Muthwill, Joachim Franke, Tobias Birk, und Torsten Lebeda (der gerne mit der 9 mm droht). In der 117ten Tagung des wahren Bundesrathes hatten die gesammte kommissarische Reichsregierung (Lützel-Andrich, Möllentin, Knoll und Reusch) die Machtergreifung durch den Sturz des Bundes-und Reichspräsidium durchführen wollen (Tobias Birk war hier die ausführende Person), was vereitelt werden konnte.

deutsche-recht-konsulenten.de / deutsche-recht-konsulenten-sachsen.de / (Andrea Litzel-Andrich, Thomas Möllentin, Renate Paschke, Wolfgang Knoll, Adolf Loch, folgende folgende ehemalige Amtsträger, Bevollmächtigte und DelegiertePersonen unterstützen die Handlungen der vorher genannten Staatenlosen Mirko Surma, Sigrid Selzer, Josef Jablonski, Peter Welsch, Philipp Klinkhart, Nicole Nonnenmacher, Yvonne Koch, Thomas Hengel, Renate Paschke, Dietmar Voskort und Barbara Möll) Allen genannten Personen mangelt es durch Eigenverschulden und Verfassungshochverrat an der Rechts- und Geschäftsfähigkeit nach Reichsrecht, somit sind Sie nicht in der Lage eine hoheitliche Aufgabe anzunehmen, auszuführen oder auch zu übertragen.

isl-web.de / ist die Privatseite von Andrea Litzel-Andrich aus Riesa die vor unserer Zeit mit Selim Sürmeli sehr eng zusammenarbeitete und der gegen gegen sie ein internationales Straffverfahren wegen Datenklau, Unterschlagung und Diebstahl im Wert von 40.000,00 € laufen hat.
obstlandbahn.de / ist die Seite hinter der sich Thomas Möllentin aus Ostrau verbirgt und so tut, wie wenn er Modellbauer wäre.
deutsches-reichsgesetzblatt.info/Beschlussfassung ist die Privatseite des Adolf Loch aus Schwemmlingen (die Linke, Zeuge Jehova, Bauunternehmer, Landschaftsgärtner, Industriefkaufmann und Rentner). Dem „Saarland-Schatten-Bundesrath (Staatenlose)“von Adolf Loch  haben sich weitere Staatenlose angeschlossen, deren Namen wir erfaßt haben.

praesidialsenat.de ist eine Adresse des Versicherungsvertreters Wolfgang Knoll Versicherungsmakler aus Nordhorn.
Seine aktuelle Systemtätigkeit http://www.versicherungen247.de

Aus der Sachsen-Schatten-Regierung (Litzel-Andrich, Möllentin, Paschke) wurde ab dem 06.12.2021 die Kommissarische Reichsregierung erschaffen, gemäß dem Vorbild von Ebel, Hitler und Ebert, mit der Täuschung das wahre Deutsche Reich zu vertreten und daraus wurde wieder ein staatenloser Reichskanzler eingesetzt, mit den Namen Rainer Reusch (Philosoph und Künstler) trägt.

Wir werden hier weitere Domains dieser Täuscher, Fälscher und Staatenlosen veröffentlichen.

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Aktueller Stand zum 11.07.2021:
Der „Saarland-Schatten-Bundesrath“ angeführt durch den staatenlosen „A.Loch“ hat nun einen „Sachsen-Schatten des Schatten-Bundesrath“ angeführt von den staatenlosen Thomas Möllentin, Wolfgang Knoll und Andrea Litzel-Andrich.

Der „Sachsen-Schatten-Bundesrath“ neuerdings nun „Sachsen-Schatten-Bundesrat“ hat nun einen „Sachsen-Schatten-Reichstag“ durch Staatenlose bzw. Verfassungshochverräter, Marxisten und Sozialisten erschaffen und seit dem 06.12.2021 einen „Sachsen-Schatten-Reichskanzler„.

Die „Schatten-Reichs-Druckerei“ ist zu monetären Urkundenfälschung erschaffen worden; 

Die „Surma-Paschke-DDR-Volksbüros“ werden nun geführt von der staatenlosen Renate Paschke aus Sachsen;

Der „Schatten-Präsidialsenat“ ist eine Schöpfung der staatenlosen Thomas Möllentin+Wolfgang Knoll+Adolf Loch;

Der „Schatten-Reichsanzeiger“ ist eine Privatangelegenheit der staatenlosen Andrea Litze-Andrich;

Der „Schatten-Gerichtshof“ ist eine Privatangelegenheit der staatenlosen Wolfgang Knoll, Thomas Möllentin und Andrea Litzel-Andrich;

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Für die Glaubwürdigkeit und die Beweisbarkeit dieser Anzeige und Warnung ist das Reichs- und Bundespräsidium sowie das
Reichsamt des Innern verantwortlich, die seit 2011 durch Herrn Erhard Lorenz handlungsfähig gehalten werden.




RGBl-1410031-Nr30-Gesetz-Erwerb-Staatsangehörigkeit

Gesetz, betreffend dem Erwerb der Reichs- und Staatsangehörigkeit

gegeben am 03.10.2014, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 28.10.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 30

Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913, in Kraft getreten am 01. Januar 1914, wird zur Herstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches und seiner innerstaatlichen Ordnung, für die Übergangszeit wie folgt geändert.

§ 1.

Soweit im Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz auf den Reichskanzler verwiesen wird, tritt an seine Stelle der Präsidialsenat, in Abwesenheit des Präsidialsenat und des Reichskanzlers, tritt an seine Stelle der Staatssekretär des Innern.

§ 2.

Soweit im Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz auf Landes- oder Zentralbehörden der Bundesstaaten verwiesen wird, tritt an deren Stelle das Reichsamt des Innern.

§ 3.

Im Sinne dieses Gesetzes entfällt in § 11. Satz 1, folgender Text- und Vorschriftenteil, Zitat: „innerhalb zweier Jahre nach der Volljährigkeit“.

§ 4.

Im Sinne dieses Gesetzes und dem Verlust des gesamten Militärwesens des Deutschen Reiches oder eines seiner Bundesglieder seit dem 28.06.1919, ist § 17. Punkt 3 und §§ 26.  und 32. Gegenstandslos.

§ 5.

Im Sinne dieses Gesetzes ist durch die Abwesenheit der Landes- und Zentralbehörden der Bundesstaaten, § 39. Absatz 2 und § 40. Absatz 2 Gegenstandslos.

§ 6.

Für alle, durch dieses Gesetz und des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz nötigen Bestimmungen oder Verordnungen, die eines zusätzlich staatlichen Organes bedürfen, gilt § 39. Absatz 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz in Anwendung zu bringen.

§ 7.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1410031-Nr30-Gesetz-Erwerb-Reichsangehoerigkeit“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1410031-Nr30-Gesetz-Erwerb-Reichsangehoerigkeit“_D




RGBl-1311093-Nr49-Gesetz-Bundespräsidium-Kanzlerstellvertreter-Präsidialsenat

Gesetz, betreffend dem Präsidium des Bundes zur Wiederherstellung
der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches

gegeben am 09.11.2013, im Namen des Deutschen Reiches
Änderungsstand: 12.07.2014

In Kraft gesetzt am 06.12.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 49

Artikel 1

Es wird ein Präsidialsenat gebildet, der aus drei Personen besteht. Der Präsidialsenat übernimmt die Aufgaben im gesamten Umfang, die dem Präsidium des Bundes gemäß geltender Reichsverfassung und geltenden Gesetzen zustehen. Der Präsidialsenat ist auch dann handlungsfähig, wenn der Präsidialsenat durch eine Person besetzt ist. Ist eine Person des Präsidialsenats für die gesamte Zeit der Legislaturperiode zu ersetzen, dann benötigt diese Person die Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages.

Artikel 2.

Der Präsidialsenat muß bei anstehenden Entscheidungen, Gesetzen, Beschlüssen, Anordnungen und Verfügungen den Reichskanzler hinzuziehen. Die Meinung des Reichskanzlers muß angehört werden und die Entscheidung berücksichtigt werden. Abschließend gilt wie in Artikel 11 der Reichsverfassung bestimmt – die Zustimmung des Volks-Bundesrathes und Volks-Reichstages ist erforderlich.

Sollte es sich bei Entscheidungen und Beschlüssen, um Personen aus dem Präsidialsenat, oder dem Reichskanzlers und seine Stellvertreter handeln, so kann auf Antrag des Volks-Bundesrathes die Person im Einzelfall durch einen Stellvertreter aus den Personenkreis der Reichsleitung ersetzt werden.

Artikel 3.

Durch ein Übergangsgesetz und bis zur Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands werden dem Präsidialsenat die Aufgaben übertragen die dem Präsidium des Bundes zustehen. Die Bezeichnung Kaiser bzw. Deutscher Kaiser bleibt in den bestehenden Gesetzen bis auf weiteres erhalten, während in den Gesetzen, Anordnungen, Verfügungen, Vorschriften und Handlungen während dieser Periode die Bezeichnung Präsidialsenat angewandt wird. Der Präsidialsenat setzt sich bis zur ersten freien Wahl des Deutschen Volkes zusammen aus dem Staatssekretär des Innern, aus dem Staatssekretär des Auswärtigen Amtes und aus der Person die vom Präsidium des Volks-Reichstages für dieses Amt bestimmt wird.

Artikel 4.

Bis zur Vollendung  der Einheit und Freiheit Deutschlands in seinen Grenzen vom 31. Juli 1914, wird zur Gültigkeit von Gesetzen, Anordnungen und Verfügungen mit der Zustimmung des Volks-Bundesrathes und Volks-Reichstages (Artikel 5 der Reichsverfassung) genüge getan. Demgemäß ist es vollkommen ausreichend, wenn es mit nur einer Unterschrift veröffentlicht wird.

Artikel 5.

Der Reichskanzler, der Vizekanzler, und die fünf stellvertretenden Reichskanzler sind während der Übergangszeit im jeweiligen Aufgabenbereich gleichberechtigte Entscheidungsträger. Alle gesetzlichen Handlungen die den Reichskanzler betreffen sind in Abwesenheit des Reichskanzlers durch den Vizekanzler nachfolgend dessen, durch die stellvertretenden Reichskanzler zu erfüllen. Im Sinne dieses Gesetzes, gelten als stellvertretende Reichskanzler nachfolgende Staatssekretäre. Der Staatssekretär des Reichsjustizamtes, der Staatssekretär des Reichsschatzamtes, der Staatssekretär der Deutschen Reichspost, der Staatssekretär des Reichsverteidigungsamtes und der Polizeidirektor der Reichspolizei.

Artikel 6.

Der  Präsidialsenat ernennt den Reichskanzler und den Vizekanzler, dies erfolgt im jeweiligen Einzelfall nur nach vorheriger Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages. Die Bestimmung des Artikel 15 der Reichsverfassung wird durch dieses Gesetz nicht berührt.

Artikel 7.

Dieses Gesetz gilt, bis das deutsche Volk in freier Selbstbestimmung und nach vorheriger Herstellung der Einheit und Freiheit Deutschlands in seinen Grenzen vom 31. Juli 1914, seine zukünftige Reichsordnung bzw. Staatsordnung beschlossen hat.

Artikel 8.

Mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes, tritt das Gesetz „RGBl-1005237-Nr10-Praesidiale-Anordnung“ außer Kraft.

Artikel 9.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1311093-Nr49-Gesetz-Bundespraesidium“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1311093-Nr49-Gesetz-Bundespraesidium_D

RGBl-1311093-Nr49-Gesetz-Bundespräsidium-Kanzlerstellvertreter-Präsidialsenat




RGBl-1311091-Nr47-Ausserkraft-Kanzlerernennung

Gesetz, betreffend die Ernennung des Stellvertreter vom Reichskanzler

erlassen am 09.11.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 06.12.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 47

§ 1.

Mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes, tritt das Gesetz „RGBl-1307011-Nr25-Ernennung-des-Reichskanzlers“ außer Kraft.

§ 2.

Diesers Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1311091-Nr47-Ausserkraft-Kanzlerernennung“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1311091-Nr47-Ausserkraft-Kanzlerernennung_D




RGBl-1308231-Nr32-Erlass-Kommission

Allerhöchster Erlaß, betreffend der Einrichtung einer Kommission
zur Überwachung, Durchführung und Mediation

zum 23.08.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 01.09.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 32

§ 1.

Es wird eine Kommission  gebildet, die dem Reichskanzler unmittelbar unterstellt ist. Sie dient zur Überwachung der Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften, sowie der Überwachung von Wahlen und Abstimmungen. Sie kann auch als Mediator bei Entscheidungen in Behörden, der Reichsregierung, der gesetzgebenden Organen und dem Reichspräsidium angerufen werden.

Die Leitung dieser Kommission wird durch den Reichskanzler bestimmt.

Die einzelnen Aufgaben der Kommission bestimmen sich nach dem Aspekt der Priorität. Die Entscheidung darüber obliegt der Kommission, die im Einklang mit dem Reichskanzler festzulegen ist.

Die Kommission besteht aus Delegierten des Volks-Reichstages, die sich dafür bewerben müssen und das Vertrauen des Volks-Bundesrathes benötigen.

§ 2.

Dieser Erlaß tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1308231-Nr32-Erlass-Kommission“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1308231-Nr32-Erlass-Kommission_D




RGBl-1005232-Nr7-Uebergangsgesetz

Übergangsgesetz zur Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches

gegeben am 23. Mai 2010, im Namen des Deutschen Reiches
Änderungsstand: 25.09.2017, durch RGBl-1709171-Nr23

In Kraft gesetzt am 23.05.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 7

Artikel 1

Die bisherigen Gesetze und Verordnungen des Reichs zum Stand: 28. Oktober 1918 bleiben bis auf weiteres in Kraft, soweit ihnen nicht dieses Gesetz entgegensteht. In Kraft bleiben auch alle vom „Rath der Volksbeauftragten“ bisher erlassenen Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse. Soweit dieselbigen außer Kraft zu setzen sind, erfolgt dies über den Präsidialsenat mit Zustimmung des Volks-Reichstages und Volks-Bundesrathes und ist im Deutschen Reichs-Anzeiger zu veröffentlichen.

Artikel 2

Soweit in Gesetzen oder Verordnungen des Deutschen Reiches auf den Reichstag verwiesen wird, tritt an seine Stelle der Volks-Reichstag.

Artikel 3

Soweit in Gesetzen oder Verordnungen des Deutschen Reiches auf den Volks-Bundesrath verwiesen wird, tritt an seine Stelle der Bundesrath. Der Bundesrath besteht aus den Vertretern des Bundes, die den Interessen aller Mitglieder des Bundes gleichermaßen verpflichtet sind.  Dies gilt im Einzelfall solange, wie das jeweilige Mitglied des Bundes handlungsunfähig ist, mangels reichsrechtlich genehmigten institutionalisierten Organen.

Artikel 4

Die Befugnisse, die nach den Gesetzen oder Verordnungen des Deutschen Reiches dem Kaiser zustehen, gehen auf den Präsidialsenat über.

Artikel 5

Die Befugnisse, Gegenzeichnungen, und Obliegenheiten die nach den Gesetzen oder Verordnungen des Deutschen Reichs dem Reichskanzler zustehen, bleiben beim Reichskanzler. Soweit erforderlich gilt das Stellvertretungsgesetz [RGBl Band 1878, Nr. 4, Seite 7-8] vom 17.03.1878, Änderungsstand  28.10.1918.

Artikel 6

Dieses Gesetz tritt mit dem Tag seiner Verkündung in Kraft, bzw. mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1005232-Nr7-Uebergangsgesetz“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1005232-Nr7-Uebergangsgesetz“




Bevollmächtigung des Reichskanzlers und des Bundesrathes auch nach dem 28.12.1918

Auch der Rat der Volksbeauftragten mußt die Stellung des Bundesrathes akzeptieren, darum die nachfolgende Ermächtigung. Bisher konnten wir keinen Nachweis finden, daß dieses Gesetz irgendwann außer Kraft gesetzt wurde.




Bevollmächtigung der Verfassungsorgane und des Bundesrathes auch nach dem 28.12.1918

 




Reichskanzleramt ab 1879 zum Reichsamt des Innern