RGBl-1604041-Nr10-Vermarktung-illegaler-Urkunden

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Gesetz, betreffend die Vermarktung nichtstaatlicher
Urkunden, Ausweise und Dokumenten, bzw. Urkundenfälschungen.

Gegeben am 04.04.2016, im Namen des Deutschen Reiches.
Änderungsstand: 23.05.2025 durch RGBl-2504291-Nr3-Änderungsgesetz.

In Kraft gesetzt am 16.04.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 10

§ 1.

Allen sogenannten Ämter, Behörden, Unternehmungen, Gruppen, Vereinigungen wie auch solche, die sich als Regierung bezeichnen, wird ab sofort die Herausgabe von Urkunden, Ausweise und Dokumenten verboten. Auch deren Weltnetzpräsentationen sind verboten. Dieses Gesetz gilt auch als polizeiliche Anweisung und erlaubt der derzeitigen Polizei die Beschlagnahmung auch der Maschinen, Dateien und Datenträger, sowie die Sperrung der betreffenden Weltnetzauftritte. In allen Fällen gilt Urkundenfälschung, Täuschung im Rechtsverkehr und Betrug. Jede hier mitwirkende Person haftet privat mit einer Schuldverschreibung von 75.000,00 Mark. Der geschädigten Person steht somit die Schadensersatzklage vor einem Deutschen Reichsgericht zu.

Dies gilt für die Rechtskreise der aktuellen Zwangsverwaltungen bzw. Fremdverwaltungen und derer, die außerhalb des Rechtskreises der Deutschen Reichsverfassung in den Staatsgrenzen zum 31. Juli 1914 handeln.

§ 2.

Folgende Gesetze regeln ergänzend in Ermessung der Straftat:
a) RGBl-0912002-Nr5-Staats-Volksschutzgesetz-A070210
b) RGBl-1109242-Nr24-Erlass-General-Privathaftung
c) RGBl-1403132-Nr10-Gesetz-Verbot-Bandenbildungen.

§ 3.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Gegeben zu Berlin, den 04. April 2016

Reichsgesetzblatt „RGBl-1604041-Nr10-Vermarktung-illegaler-Urkunden“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1604041-Nr10-Vermarktung-illegaler-Urkunden„_D