Gesetz, betreffend Änderung der Rechtspflege im Deutschen Reich
zum 06.10.2015, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt am 06.11.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung der 80. Tagung des Volks-Bundesrathes, was folgt:
Nr. 25
Der bisherige Text aus dem Gesetz, betreffend der Angelegenheiten der Rechtspflege
Originaltext von §3.: Den Deutschen Recht-Konsulenten obliegt bis auf Widerruf die vollumfängliche Rechtspflege nach Staats- und Reichsrecht im Deutschen Reich. Dies beinhalte auch die Bereiche der Legislative, Exekutive und Judikative.
Änderungsantrag
§ 3 vom RGBl-1211281-Nr17-Gesetz-Rechtspflege-im-Deutschen-Reich wird wie folgt neu verfasst.
§ 1.
Neue Ausführung von § 3.
Den Deutschen Recht-Konsulenten steht es zu, in den Bereichen der Legislative, Exekutive und Judikative vorrangig berücksichtig zu werden.
§ 2.
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt „RGBl-1510061-Nr25-Gesetz-Aenderung-Rechtspflege-Deutsches-Reich“ Amtsschrift
Reichsgesetzblatt „RGBl-1510061-Nr25-Gesetz-Aenderung-Rechtspflege-Deutsches-Reich„_D