Allerhöchster Erlaß, betreffend der Einrichtung des Reichskataster- und Vermessungsamtes für das Deutschen Reiches
zum 08.10.2015, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt am 06.11.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung der 80. Tagung des Volks-Bundesrathes, was folgt:
Nr. 26
Für die Zwecke der Schaffung einer obersten Behörde im Deutschen Reich, der mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes alle Landeskatasterstellen und Landesvermessungsstellen unterstehen, wird ein Reichskataster- und Vermessungsamt errichtet, das dem Staatssekretär des Innern direkt untersteht, welcher einen Leiter für diese Behörde bestellen kann.
Der Leiter dieser Behörde führt die Bezeichnung “Staatssekretär im Reichskatasteramt”.
Die einzelnen Aufgaben des Reichskataster- und Vermessungsamtes bestimmt der Staatssekretär des Innern oder der Staatssekretär im Reichskatasteramt. Er bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf die neue Behörde übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird. Das Liegenschaftskataster im allgemeinen enthält vor allem ein Bestandsverzeichnis, in dem Lage und Größe der Grundstück, Flurstücke und Gebäude vermerkt sind und dem Zweck dienen soll eine einheitliche Bewertungsgrundlage im Deutschen Reich zu schaffen. Die Landesvorschriften für das Vermessungs- und Katasterwesen werden nicht berührt, solange diese nicht der Gesetzgebung des Deutschen Reiches entgegenstehen.
Reichsgesetzblatt “RGBl-1510081-Nr26-Erlass-Reichkataster-und-Vermessungsamt” Amtsschrift
Reichsgesetzblatt “RGBl-1510081-Nr26-Erlass-Reichkataster-und-Vermessungsamt“_D