Gesetz, betreffend Änderung der Grundbuchordnung des Deutschen Reiches
zum 13.10.2015, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt am 06.11.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung der 80. Tagung des Volks-Bundesrathes, was folgt:
Nr. 27
Der bisherige Text aus dem Gesetz, betreffend der Reichsgrundbuchordnung
Originaltext von §1.:
Die Grundbücher werden von den Grundbuchämtern geführt.
Die Einrichtung der Bücher bestimmt sich nach den Anordnungen der Landesjustizverwaltung, soweit sie nicht in diesem Gesetze geregelt ist.
Originaltext von § 10.:
Eine Eintragung in das Grundbuch ist nicht aus dem Grunde unwirksam, weil ein Grundbuchbeamter sie bewirkt hat, der von der Mitwirkung bei der Eintragung kraft Gesetzes oder in Folge einer Ablehnung ausgeschlossen ist.
Änderungsantrag
§ 1. Dieses Gesetz erhält einen dritten Absatz, bezüglich Mangelbehebung durch Reichsrecht und die drei Absätze werden mit 1, 2, 3 nummeriert.
§ 10. In diesem Gesetz wir das Wort “nicht” vor unwirksam gelöscht.
§ 1.
Neue Ausführung von § 1.
- Die Grundbücher werden von den Grundbuchämtern geführt.
- Die Einrichtung der Bücher bestimmt sich nach den Anordnungen der Landesjustizverwaltung, soweit sie nicht in diesem Gesetze geregelt ist.
- In Abwesenheit der Bundesstaaten und deren Landesjustizverwaltungen tritt an die Stelle das Deutsche Reich.
§ 2.
Neue Ausführung von § 10.
Eine Eintragung in das Grundbuch ist aus dem Grunde unwirksam, weil ein Grundbuchbeamter sie bewirkt hat, der von der Mitwirkung bei der Eintragung kraft Gesetzes oder in Folge einer Ablehnung ausgeschlossen ist.
§ 3.
Auf Antrag ist dieses Gesetz je Grundbucheintrag auch rückwirkend anzuwenden.
§ 4.
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt “RGBl-1510131-Nr27-Gesetz-Aenderung-der-Grundbuchordnung” Amtsschrift
Reichsgesetzblatt “RGBl-1510131-Nr27-Gesetz-Aenderung-der-Grundbuchordnung“_D