Deutsches Reichsgesetzblatt 2014
Reichsgesetzblatt des Deutschen Reiches 2014
Reichsgesetzblatt des Deutschen Reiches 2014
Gesetz, betreffend die Ausweispflicht in Deutschland
gegeben am 08.10.2014, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt am 28.10.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
Nr. 32
Die Reichs- und Staatsangehörigkeit kann nur durch einen Staatsangehörigkeitsausweis (Urkunde) oder durch einen Reichs-Personenausweis nachgewiesen werden, die von einer staatlich anerkannten dafür berechtigten Behörde des Deutschen Reiches ausgestellt wurden. Dieses Gesetz dient vorrangig der Herstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches und seiner innerstaatlichen Ordnung und wird bei den ersten freien Wahlen und Abstimmungen, sowie in Angelegenheiten der innerstaatlichen Ordnung seine Anwendung finden.
§ 1.
Es ist die Pflicht eines jeden Reichs- und Staatsangehörigen, ab dem 16. Lebensjahr einen staatlichen Identitätsnachweis zu besitzen und mitzuführen, um diesen auf Verlangen einer zur Identitätsfeststellung berechtigten Behörde, Beamten oder Bediensteten vorlegen zu können.
§ 2.
Wer sich nicht durch staatlich anerkannte Dokumente ausweisen kann, gilt im Sinne dieses Gesetzes als Ausländer, Staatenloser, Personal oder Bürger ohne bürgerliche Rechte. Alles weitere regelt das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913, das RGBl-0909262-Nr2-Reichswahlgesetz und das RGBl-1410031-Nr30-Gesetz-Erwerb-Reichsangehoerigkeit, die durch dieses Gesetz nicht berührt werden.
§ 3.
Im Sinne dieses Gesetzes wird auf das Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung RGBl. Band 1875, Nr. 4 Seite 23-40 verwiesen.
§ 4.
In Ermangelung landesgesetzlicher Behörden der Bundesstaaten oder deren Provinzen und Bezirken, tritt an dessen Stelle das Reichsamt des Innern und dessen dafür verantwortlichen Behörden. Die Herstellung und der Vertrieb dieser Dokumente obliegt ausschließlich der Deutschen Reichsdruckerei.
§ 5.
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt “RGBl-1410081-Nr32-Gesetz-Ausweispflicht” Amtsschrift
Reichsgesetzblatt “RGBl-1410081-Nr32-Gesetz-Ausweispflicht”_D
Verordnung, betreffend dem Gleichheitssatz, zwischen Frau und Mann,
in Bezug zur Reichs- und Staatsangehörigkeit
verordnet am 07.10.2014, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt am 28.10.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
Nr. 31
Gemäß dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913, in Kraft getreten am 01. Januar 2014, das in dieser Verordnung die Grundlage bildet, wird zur Herstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches und seiner innerstaatlichen Ordnung, der Deutschen Frau die gleichen Rechte zuteil, wie die des Deutschen Mannes.
§ 1.
In §§ 4. und 18. des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes, ist der Gleichheitssatz zwischen Frau und Mann anzuwenden. Vorrangig gilt das Wohl der Familie und der Kinder in die Entscheidung mit einzubeziehen.
§ 2.
Im Sinne dieser Verordnung entfällt § 7. Absatz 2, Satz 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz.
§ 3.
Für alle, durch diese Verordnung nötigen Entscheidungen die eines staatlichen Organes bedürfen, gilt § 39. Absatz 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz, das in Anwendung zu bringen ist.
§ 4.
Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt “RGBl-1410071-Nr31-Verordnung-Gleichheitssatz-Frau-Mann” Amtsschrift
Reichsgesetzblatt “RGBl-1410071-Nr31-Verordnung-Gleichheitssatz-Frau-Mann”_D
Gesetz, betreffend dem Erwerb der Reichs- und Staatsangehörigkeit
gegeben am 03.10.2014, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt am 28.10.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
Nr. 30
Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913, in Kraft getreten am 01. Januar 1914, wird zur Herstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches und seiner innerstaatlichen Ordnung, für die Übergangszeit wie folgt geändert.
§ 1.
Soweit im Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz auf den Reichskanzler verwiesen wird, tritt an seine Stelle der Präsidialsenat, in Abwesenheit des Präsidialsenat und des Reichskanzlers, tritt an seine Stelle der Staatssekretär des Innern.
§ 2.
Soweit im Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz auf Landes- oder Zentralbehörden der Bundesstaaten verwiesen wird, tritt an deren Stelle das Reichsamt des Innern.
§ 3.
Im Sinne dieses Gesetzes entfällt in § 11. Satz 1, folgender Text- und Vorschriftenteil, Zitat: „innerhalb zweier Jahre nach der Volljährigkeit“.
§ 4.
Im Sinne dieses Gesetzes und dem Verlust des gesamten Militärwesens des Deutschen Reiches oder eines seiner Bundesglieder seit dem 28.06.1919, ist § 17. Punkt 3 und §§ 26. und 32. Gegenstandslos.
§ 5.
Im Sinne dieses Gesetzes ist durch die Abwesenheit der Landes- und Zentralbehörden der Bundesstaaten, § 39. Absatz 2 und § 40. Absatz 2 Gegenstandslos.
§ 6.
Für alle, durch dieses Gesetz und des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz nötigen Bestimmungen oder Verordnungen, die eines zusätzlich staatlichen Organes bedürfen, gilt § 39. Absatz 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz in Anwendung zu bringen.
§ 7.
Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt “RGBl-1410031-Nr30-Gesetz-Erwerb-Reichsangehoerigkeit” Amtsschrift
Reichsgesetzblatt “RGBl-1410031-Nr30-Gesetz-Erwerb-Reichsangehoerigkeit”_D
Gesetz, betreffend die Ausweispflicht in Deutschland
gegeben am 08.10.2014, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt am 28.10.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
Nr. 32
Die Reichs- und Staatsangehörigkeit kann nur durch einen Staatsangehörigkeitsausweis (Urkunde) oder durch einen Reichs-Personenausweis nachgewiesen werden, die von einer staatlich anerkannten dafür berechtigten Behörde des Deutschen Reiches ausgestellt wurden. Dieses Gesetz dient vorrangig der Herstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches und seiner innerstaatlichen Ordnung und wird bei den ersten freien Wahlen und Abstimmungen, sowie in Angelegenheiten der innerstaatlichen Ordnung seine Anwendung finden.
§ 1.
Es ist die Pflicht eines jeden Reichs- und Staatsangehörigen, ab dem 16. Lebensjahr einen staatlichen Identitätsnachweis zu besitzen und mitzuführen, um diesen auf Verlangen einer zur Identitätsfeststellung berechtigten Behörde, Beamten oder Bediensteten vorlegen zu können.
§ 2.
Wer sich nicht durch staatlich anerkannte Dokumente ausweisen kann, gilt im Sinne dieses Gesetzes als Ausländer, Staatenloser, Personal oder Bürger ohne bürgerliche Rechte. Alles weitere regelt das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913, das RGBl-0909262-Nr2-Reichswahlgesetz und das RGBl-1410031-Nr30-Gesetz-Erwerb-Reichsangehoerigkeit, die durch dieses Gesetz nicht berührt werden.
§ 3.
Im Sinne dieses Gesetzes wird auf das Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung RGBl. Band 1875, Nr. 4 Seite 23-40 verwiesen.
§ 4.
In Ermangelung landesgesetzlicher Behörden der Bundesstaaten oder deren Provinzen und Bezirken, tritt an dessen Stelle das Reichsamt des Innern und dessen dafür verantwortlichen Behörden. Die Herstellung und der Vertrieb dieser Dokumente obliegt ausschließlich der Deutschen Reichsdruckerei.
§ 5.
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt “RGBl-1410081-Nr32-Gesetz-Ausweispflicht” Amtsschrift
Reichsgesetzblatt “RGBl-1410081-Nr32-Gesetz-Ausweispflicht”_D
Gesetz, betreffend die Änderung von RGBl-1311093-Nr49
gegeben am 29.06.2014, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt am 12.07.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
Nr. 26
§ 1.
In Artikel 2 wird das Wort Ernennungen mit dem Wort Gesetzen ausgetauscht
§ 2.
In Artikel 4 wird das Wort Gesetzen vor dem Wort Anordnungen eingefügt.
§ 3.
Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft und ist im betreffenden Gesetz zu redigieren
Reichsgesetzblatt “RGBl-1406291-Nr26-Aenderungsgesetz-betreffend-RGBl-1311093-Nr49” Amtsschrift
Reichsgesetzblatt “RGBl-1406291-Nr26-Aenderungsgesetz-betreffend-RGBl-1311093-Nr49″_D
Gesetz, betreffend die Amts- und Diensthaftung
gegeben am 06.06.2014, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt am 12.07.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
Nr. 24
§ 1.
Alle Handlungen der Beamten und Bediensteten der Bundesrepublik Deutschland oder des sogenannten Bundes, unterliegen mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes der alleinigen persönlichen Haftung. Die Nichtigkeit aller Handlungen des erwähnten Personen- bzw. Personalkreises ist wegen dem Tatbestand der arglistigen Täuschung und des Amtsmißbrauches rückwirkend bis zur Erstanwendung, an den Verletzten gut zu machen. Es gilt in allen Fällen § 839 BGB des Deutschen Reiches. Dies gilt auch, wenn die Anfechtung durch den Verletzten aus sich heraus nicht erfolgte.
§ 2.
In allen Fällen der unter § 1 dieses Gesetzes erwähnten Verletzern fällt die Staatshaftung weg, da alle hoheitlichen Handlungen unter Vorsatz und grober Nachlässigkeit geschahen.
§ 3.
Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt “RGBl-1406061-Nr24-Gesetz-Amts-Diensthaftung” Amtsschrift
Reichsgesetzblatt “RGBl-1406061-Nr24-Gesetz-Amts-Diensthaftung”_D
Gesetz, betreffend die Nichtigkeit von Schuldverschreibungen durch Banken und Kreditinstitute in Deutschland
gegeben am 29.05.2014, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt am 12.07.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
Nr. 23
§ 1.
Alle Schuldverschreibungen durch Banken und Kreditinstitute, die sich auf die Bundesrepublik Deutschland, den sogenannten Bund, dem Großdeutschen Reich und Führerstaat als Deutsches Reich, der Weimarer Republik als Reich oder Deutsches Reich fälschlich berufen haben, sind mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes nichtig. Die Nichtigkeit aller in diesem Gesetz erwähnten Schuldverschreibungen und Geldgeschäfte sind wegen dem Tatbestand der arglistigen Täuschung rückwirkend bis zur Erstanwendung an den Geschädigten zurück zu zahlen. Es gilt §§ 138, 139, 142 BGB des Deutschen Reiches. Die Haftung die sich aus diesen Schuldverschreibungen und Geldgeschäften ergeben, verbleiben ausnahmslos beim Verursacher, Anbieter und Anwender solcher Geschäfte, auch wenn die Anfechtung aus sich heraus nicht folgte.
§ 2.
Jeder Verstoß gegen jede natürliche und juristische Person, die Schuldverschreibungen gemäß § 1 dieses Gesetzes anbietet oder verkauft, um sich bei deutschen Staatsangehörigen Vorteile zu verschaffen, wird mit einer Schadenersatzsumme von mindestens dem ermittelten Schaden bestimmt. Die Schadenersatzsumme gilt als ausgesetzt sobald der Nachweis vorliegt, daß der Geschädigte vollständig entschädigt wurde.
§ 3.
Die Berufung auf Verträge nach europäischen bzw. internationalen Recht, gelten auf dem gesamten Staatsgebiet Deutschlands in seinen Grenzen vom 31. Juli 1914 als schwebend Unwirksam und werden nichtig wenn diese Verträge der Täuschung unterlegen sind.
§ 4.
Die Rechtmäßigkeit der in diesem Gesetz genannten Schuldverschreibungen kann nur dadurch erwirkt werden, wenn Diese § 795 des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Änderungsstand 28. Oktober 1918 entsprechen und Diese im Deutschen Reichsanzeiger veröffentlicht wurden.
§ 5.
Die Rechte die sich aus diesem Gesetz ergeben, können nur von Reichs- und Staatsangehörige des Deutschen Reiches in Anwendung gebracht werden.
Die hoheitlichen Aufgaben bezüglich der aus § 1 dieses Gesetzes entstehenden Rechte und Pflichten verbleiben bei der Reichsregierung. Es gilt für alle Unternehmungen die Deutsche Reichsverfassung zum Stand 28.10.1918, sowie alle Gesetze, Verordnungen und Erlasse die mit dieser Reichsverfassung in Kraft sind.
§ 6.
Alle zur “Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus” erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt und gelten im Sinne dieses Gesetz für die hier genannten natürlichen und juristischen Personen.
§ 7.
Die Berufung auf nationales, europäisches und internationales Recht oder Zulassung ist im gesamten Deutschen Reich mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes nur durch vorheriger gesetzlicher Genehmigung und Legitimation erlaubt.
§ 8.
Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt “RGBl-1405291-Nr23-Gesetz-Schuldverschreibungen” Amtsschrift
Reichsgesetzblatt “RGBl-1405291-Nr23-Gesetz-Schuldverschreibungen”_D
Verordnung, betreffend männliche und weiblich Form
verordnet am 27.05.2014, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt am 12.07.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
Nr. 22
§ 1.
Soweit in Gesetzen, Erlassen, Verordnungen und Vorschriften hinsichtlich der Bezeichnung von Ämtern oder Funktionen die männliche Form verwendet wird, geschieht dies zur textlichen Vereinfachung und bezieht auch die weibliche Form ein. Weibliche Amts- bzw. Funktionsträgerinnen können die Amts- bzw. Funktionsbezeichnung in der weiblichen Form führen.
§ 2.
Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt “RGBl-1405271-Nr22-Verordnung-maennliche-weibliche-Form” Amtsschrift
Reichsgesetzblatt “RGBl-1405271-Nr22-Verordnung-maennliche-weibliche-Form”_D
Gesetz, betreffend die Nichtigkeit von Staatsverträgen in Deutschland
gegeben am 25.05.2014, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt am 12.07.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
Nr. 21
§ 1.
Alle Staatsverträge, die sich auf die Bundesrepublik Deutschland oder der von der BRD als Bund bezeichnete und angewandte Organisationsform beziehen, sind mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes nichtig. Die Nichtigkeit aller in diesem Gesetz erwähnten Staatsverträge sind wegen des Tatbestandes der arglistigen Täuschung rückwirkend bis zur Erstanwendung an den Geschädigten zurückzuzahlen. Es gilt §§ 138, 139, 142 BGB des Deutschen Reiches. Die Haftung die sich aus diesen Staatsverträgen ergibt, verbleibt ausnahmslos beim Verursacher und Anwender solcher Verträge, auch wenn die Anfechtung aus sich heraus nicht erfolgte.
§ 2.
Jeder Verstoß gegen jede natürliche und juristische Person, die Staatsverträge gemäß § 1 dieses Gesetzes in Anwendung bringt, um sich bei Deutschen Staatsangehörigen Vorteile zu verschaffen, wird mit einer Schadenersatzsumme von 250.000,00 Mark belegt. Diese Schadenersatzsumme gilt als ausgesetzt sobald der Nachweis vorliegt, daß der Geschädigte vollständig entschädigt wurde.
§ 3.
Die Berufung auf Verträge nach europäischem bzw. internationalem Recht gelten auf dem gesamten Staatsgebiet Deutschlands in seinen Grenzen vom 31. Juli 1914 als schwebend unwirksam und werden nichtig, wenn diese Verträge der Täuschung unterlegen sind, daß die Bundesrepublik Deutschland der Staat Deutschland oder sonst ein souveränes Staatsgebilde sei.
§ 4.
Die Rechtmäßigkeit der in diesem Gesetz genannten Verträge kann erwirkt werden, wenn diesen die Zustimmung nach Artikel 5 der Deutschen Reichsverfassung vorliegt und dies im Deutschen Reichsanzeiger veröffentlicht wurde.
§ 5.
Die Rechte, die sich aus diesem Gesetz ergeben, können nur von Reichs- und Staatsangehörigen des Deutschen Reiches in Anwendung gebracht werden.
§ 6.
Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt “RGBl-1405251-Nr21-Gesetz-Staatsvertraege-mit-der-BRD” Amtsschrift
Reichsgesetzblatt “RGBl-1405251-Nr21-Gesetz-Staatsvertraege-mit-der-BRD”_D