RGBl-1510061-Nr25-Gesetz-Aenderung-Rechtspflege-Deutsches-Reich

Gesetz, betreffend Änderung der Rechtspflege im Deutschen Reich

zum 06.10.2015, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 06.11.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung der 80. Tagung des Volks-Bundesrathes, was folgt:
Nr. 25

Der bisherige Text aus dem Gesetz, betreffend der Angelegenheiten der Rechtspflege

Originaltext von §3.: Den Deutschen Recht-Konsulenten obliegt bis auf Widerruf die vollumfängliche Rechtspflege nach Staats- und Reichsrecht im Deutschen Reich. Dies beinhalte auch die Bereiche der Legislative, Exekutive und Judikative.

Änderungsantrag

§ 3 vom RGBl-1211281-Nr17-Gesetz-Rechtspflege-im-Deutschen-Reich wird wie folgt neu verfasst.

§ 1.

Neue Ausführung von § 3.

Den Deutschen Recht-Konsulenten steht es zu, in den Bereichen der Legislative, Exekutive und Judikative vorrangig berücksichtig zu werden.

§ 2.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1510061-Nr25-Gesetz-Aenderung-Rechtspflege-Deutsches-Reich“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1510061-Nr25-Gesetz-Aenderung-Rechtspflege-Deutsches-Reich„_D




RGBl-1510051-Nr24-Gesetz-Richterberufung-im-Deutschen-Reich

Gesetz, betreffend die Berufung zum Richter im Deutschen Reich

zum 05.10.2015, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 06.11.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung der 80. Tagung des Volks-Bundesrathes, was folgt:

Nr. 24

Nachdem die gesamte staatliche Rechtspflege der Länderjustizverwaltungen  auf das Deutsche Reich übergegangen ist, übernimmt das Deutsche Reich als Träger der Justizhoheit die gesamte Justiz mit allen Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten.

§ 1.

Richter kann nach dem Gerichtsverfassungsgesetz (RGBl. 1877, Nr. 4, Seite 41 – 76) nur werden, wer

a) Deutscher im Sinne des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RGBl. 1913, Nr.46, S. 583-593) unter Berücksichtigung des RGBl-1410031-Nr30-Gesetz-Erwerb-Reichsangehoerigkeit ist.

b) gemäß Personenstandgesetz (1875, Nr. 4, Seite 23 – 40) des Deutschen Reiches registriert ist;

c) die Befähigung zum Richteramt besitzt, siehe §§ 2. und  3. des GVG, RGBl. 1877 ferner § 4. des GVG, RGBl. 1877;

d) die Zulassung gemäß Gesetz „RGBl-1402041-Nr04-Gesetz-Zulassung-Richter“ nachweisen kann;

e) die Gewähr dafür bietet, daß jederzeit für die staatsrechtliche Grundordnung im Sinne des Reichsgesetzgebung garantiert wird;

f) über die erforderliche soziale Kompetenz verfügt.

§ 2.

Das Präsidium des Deutschen Reiches übt das Recht aus, währende derÜbergangszeit Richter zu ernennen, auch außerhalb der unter Artikel 1 Absatz c) dieses Gesetzes vorgegebenen Vorschriften. Diesbezüglich sind die in Kraftgesetzten Normen und Vorschriften des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages für Deutsche Recht-Konsulenten und Amtsträger in Anwendung zu bringen.

§ 3.

Im Sinne dieses Gesetzes finden folgende Gesetze für Beamte ihre Anwendung.

  1. a) Anstellung der Reichsbeamten gemäß RGBl. 1874, Nr. 27, Seite 135 – 141.b) Amtseid der unmittelbaren Reichsbeamten, gemäß RGBl-1005231-Nr6Reichsbeamten-Amtseid. 141.c) Rechtsverhältnis der Reichsbeamten, gemäß RGBl. 1873, Nr. 10, Seite 61 – 90.

§ 4.

Der Staatssekretär des Innern und der Staatssekretär des Reichsjustizamtes sind ermächtigt, alle Bestimmungen zu treffen, die durch den Übergang der Justizhoheit auf das Deutsche Reich erforderlich sind.

§ 5.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1510051-Nr24-Gesetz-Richterberufung-im-Deutschen-Reich“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1510051-Nr24-Gesetz-Richterberufung-im-Deutschen-Reich„_D




RGBl-1510031-Nr23-Gesetz-Rechtspflege-Deutsches-Reich, Justizhoheit, Justizbehörden der Länder

Gesetz, betreffend die Überleitung der Rechtspflege auf das Deutsche Reich,
Justizhoheit, Justizbehörden, Justizverwaltung der Länder

zum 03.10.2015, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 06.11.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung der 80. Tagung des Volks-Bundesrathes, was folgt:

Nr. 23

Nachdem die Justizverwaltungen der Länder ihre hoheitlichen Rechte entgegen der Rechtstaatlichkeit des Deutschen Reiches und gegen den Willen des Deutschen Volkes, unter Vortäuschung staatlicher Gewalt, an ausländische Mächte abgegeben haben und seit 1919 keinerlei Anstrengungen unternahmen die Rechtstaatlichkeit in Deutschland wieder herzustellen, übernimmt das Deutsche Reich kraft seiner Verfassung als rechtsfähiger Träger der Justizhoheit für das Staatsgebiet in seinen Grenzen vom 31. Juli 1914, die gesamte Justiz mit allen Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten.

Artikel 1

1. Mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes unterstehen die Justizbehörden der Länder unmittelbar dem Deutschen Reich, der als Träger des Justizhoheit, die gesamte Justiz mit allen Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten übernimmt.

a) Alle Justizbehörden der Länder werden Reichsbehörden.

b) Justizbeamte können nur Reichsbeamte nach geltendem Reichsrecht werden.

c) Angestellte und Arbeiter können nur nach geltendem Reichsrecht übernommen werden.

2. Sämtliche Gerichte sprechen Recht im Namen des Deutschen Volkes.

Artikel 2

1. Das Präsidium des Deutschen Reiches übt neben dem Begnadigungsrecht das Recht aus, anhängige Strafsachen niederzuschlagen oder im Sinne der Justizregulierung den Reichsgerichten zur erneuten Verhandlung über den Rechtsweg anzuordnen.

2. Amnestien können nur durch ein Reichsgesetz erlassen werden.

Artikel 3

Für alle Richter, Staatsanwälte, Rechtspfleger, Urkundsbeamten und Rechtsanwälte die nach den Gesetzen ab dem 31. Juli 1919 handelten, gilt die persönliche Privathaftung, die auch rückwirkend festgelegt werden kann. Alle bisher angewandten Verwaltungsvorschriften die dem Zwecke der illegalen Vorteilsnahme dienten, sind ab dem Moment nichtig, ab dem eine arglistige Täuschung oder ein Irrtum vorliegt. Es haftet der Anwender.

Artikel 4

Welche Einnahmen und Ausgaben für die Landesjustizverwaltungen im Zusammenhang stehen und auf das Deutsche Reich übergehen, entscheidet nach Anhörung der obersten Landesbehörden der Staatssekretär des Reichsjustizamtes im Einvernehmen mit dem Staatssekretär des Reichsschatzamtes.

Artikel 5

Grundstücke, Gebäude, unbewegliche und bewegliche Sachen der Länder die mit den Justizverwaltungen der Länder verbunden sind gehen in den Eigentum des Deutschen Reiches über, wenn diese ausschließlich oder überwiegend von Justizbehörden benutzt werden. Treuhandschaften aller Art erlöschen mit sofortiger Wirkung. In allen Fällen wird die Haftung nach dem Verursacherprinzip beurteilt.

Artikel 6

Der Staatssekretär des Innern wird ermächtigt, alle Bestimmungen zu treffen, die durch den Übergang der Justizhoheit auf das Deutsche Reich erforderlich sind. Ergeben sich Zweifelsfragen bei der Anwendung dieses Gesetzes zwischen dem Deutschen Reich, den Ländern oder Gemeinden, so entscheidet nach Anhörung der obersten Landesbehörde der Staatssekretär des Innern im Einvernehmen mit dem Staatssekretär des Reichsjustizamtes, in Fällen der Artikel 4 und 5 dieses Gesetzes im Einvernehmen mit den Staatssekretär des Reichsschatzamtes. Die Entscheidung bindet Gerichte und Verwaltungsbehörden.

Artikel 7

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1510031-Nr23-Gesetz-Rechtspflege-Deutsches-Reich“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1510031-Nr23-Gesetz-Rechtspflege-Deutsches-Reich„_D

 




RGBl-1509291-Nr22-Erlass-Einrichtung-des-Reichjustizamt

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung des Reichsjustizamt im Deutschen Reich

zum 29.09.2015, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 06.11.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung der 80. Tagung des Volks-Bundesrathes, was folgt:
Nr. 22

Für die Zwecke der Schaffung einer obersten Justizbehörde im Deutschen Reich, der mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes alle Justizverwaltungen der Länder und Bundesstaaten unterstehen werden, wird ein Reichsjustizamt eingerichtet.

Der Leiter dieser Behörde führt die Bezeichnung „Staatssekretär im Reichsjustizamt“.

Die einzelnen Aufgaben des Reichsjustizamtes bestimmt der Staatssekretär des Innern und der Staatssekretär im Reichsjustizamt. Er bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf die neue Behörde übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird. Durch eine Übergangsgesetz der Rechtspflege werden die Justizverwaltungen der Länder dem Reichsjustizamt unmittelbar unterstellt. Der Amtssitz wurde bereits im Gesetz RGBl-1106012-Nr08-Erlass-Amtssitz-aller-notwendigen-Aemter, geregelt.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1509291-Nr22-Erlass-Einrichtung-des-Reichjustizamt“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1509291-Nr22-Erlass-Einrichtung-des-Reichjustizamt„_D




RGBl-1507291-Nr18-Erlass-Asylanten-Unterbringungsregelung“ ( Bürgermeister, Parteien )

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Asylanten-Unterbringungsregelung

erlassen am 29.07.2015, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 18.08.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 18

§ 1.

Jedwede Unterbringung von Asylanten, Migranten und Ausländer können nur mit  Zustimmung der örtlich ansässigen Deutschen Bevölkerung entschieden werden, da gemäß geltender vorrangiger Gesetzgebung in Deutschland, es allen Parteien, oberen Kommunalbeamten, Staatssekretären und Ministern des Bundes oder eines seiner Länder an staatlichen Befugnissen für solche Entscheidungen mangelt.

Sobald 5 % der ansässigen Deutschen Bevölkerung aus dem jeweiligen Ort oder der Stadt gegen die Pläne der gewerblich eingerichteten Gemeinden und Städte entscheiden, ist die Unterbringung nur durchführbar, wenn diese auf die Gebäude und Gelände der aktuellen und ehemaligen Parteimitglieder, Gemeinderäte, Stadträte, Kommunalbeamte, Staatssekretäre, Minister, Staatsanwälte, Rechtsanwälte, Richter, Rechtspfleger, Gerichtsvollzieher und Parteien des Bundes oder eines seiner Länder umgelegt wird und die Anwohner der jeweiligen Standorte in Ihrer Sicherheit nicht gefährdet sind. Ergänzend können die Gebäude der regierenden Parteien und Firmen, sowie der Alliierten Streitkräfte beschlagnahmt und hinzugezogen werden.

§ 2.

Schadenersatzansprüche durch nichtstatthafte Unterbringung gegen die ansässig Deutsche Bevölkerung werden hierdurch nicht berührt und können rückwirkend bis zum 23. Mai 1949 geltend gemacht werden.

Deutschland und das Deutsche Reich sind befreit von den Aufnahme und Unterbringungskosten.

§ 3.

Dieser Erlaß tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1507291-Nr18-Erlass-Asylanten-Unterbringungsregelung“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1507291-Nr18-Erlass-Asylanten-Unterbringungsregelung„_D




RGBl-1507281-Nr17-Erlass-Abschaffung-der-Hundesteuer

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Abschaffung der Hundesteuer im Hoheitsgebiet des Bundes und des Deutschen Reiches

erlassen am 28.07.2015, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 18.08.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 17

§ 1.

Mit Inkraftsetzung dieses Erlasses sind im Geltungsbereich des Bundes und des Deutschen Reiches alle Gesetze zur Besteuerung von Hunden und bisher besteuerter Tiere abgeschafft.

Den sogenannten Gemeinden der derzeitigen Länder, so auch den zukünftigen Reichsgemeinden ist eine Besteuerung von Hunden und anderen Tieren verboten.

§ 2.

Schadenersatzansprüche die sich aus diesem Gesetz ergeben, werden hierdurch nicht berührt und können rückwirkend bis zum 23. Mai 1949 geltend gemacht werden.

§ 3.

Dieser Erlaß tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1507281-Nr17-Erlass-Abschaffung-der-Hundesteuer“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1507281-Nr17-Erlass-Abschaffung-der-Hundesteuer„_D




RGBl-1507271-Nr16-Gesetz-Aenderung-Gewerbeordnung

Gesetz, betreffend Änderung der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich

erlassen am 27.07.2015, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 18.08.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 16

Der bisherige Text aus der  Gewerbeordnung für das Deutsche Reich

Originaltext von §1.: Der Betrieb eines Gewerbes ist Jedermann gestattet, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind.

Wer gegenwärtig zum Betriebe eines Gewerbes berechtigt ist, kann von demselben nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil er den Erfordernissen dieses Gesetzes nicht genügt.

Änderungsantrag

Absatz eins wird ergänzt mit „soweit die Geschäftsfähigkeit vorliegt“….

In Absatz zwei wird gestrichen …“von demselben nicht deshalb“… und hinzugefügt „Dies gilt besonders auch für ausländische Gewerbe“

§ 1.

Der Betrieb eines Gewerbes ist Jedermann gestattet, soweit die Geschäftsfähigkeit vorliegt und nicht durch dieses Gesetz weitere Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind.

Wer gegenwärtig zum Betriebe eines Gewerbes berechtigt ist, kann ausgeschlossen werden, weil er den Erfordernissen dieses Gesetzes nicht genügt. Dies gilt insbesondere auch für ausländische Gewerbe.

§ 2.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1507271-Nr16-Gesetz-Aenderung-Gewerbeordnung“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1507271-Nr16-Gesetz-Aenderung-Gewerbeordnung„_D




RGBl-1506231-Nr15-Gesetz-Rueckfuehrung-von-Unrechtenteignungen

Gesetz, betreffend die Rückführung von Unrechtenteignungen im Hoheitsgebiet des Bundes und des Deutschen Reiches

erlassen am 23.06.2015, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 18.08.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 15

§ 1.

Die ab dem 01. Januar 1919 ergangenen Enteignungen sind auf Antrag insoweit rückzuführen, als ihnen Taten zugrunde liegen, die überwiegend aus Gegnerschaft zu den einzelnen Verwaltungen, oder um sich oder andere der Enteignung durch die Betreffenden zu entziehen, begangen worden sind, oder deren Motiv erpresserischen, politischen, spekulativen Zwecken dienten. Es betrifft alle Enteignungen die sich auf das Versailler Diktat beziehen.  Alle Enteignungen aus der Periode der Weimarer Republik, des Führerstaates, des Großdeutschen Reiches, des Vereinigten Wirtschaftsgebietes alte Fassung und neue Fassung, der Demokratischen Republik von Deutschland so auch dem vereinten Deutschland, sind nur für Reichs- und Staatsangehörige in Anwendung zu bringen.

Eine Rückführung ist ausgeschlossen, wenn die Enteignung zum Vorteil des Enteigneten führte, oder als Grundlage dient um in einem anderen Land, außerhalb Deutschlands, eine Existenz zu ermöglichen. Ebenso ist eine Rückführung ausgeschlossen, wenn die Enteignung dem Zweck diente das öffentlich Verkehrsnetz für Straßen-, Bahn- Schiffs- und Luftverkehr auszubauen.

Antragsberechtigt sind die enteignete Person, im Falle ihres Todes eine direkte angehörige Person oder die Oberreichsanwaltschaft. Über den Antrag entscheidet das Reichsgericht.

§ 2.

Schadenersatzansprüche die sich aus diesem Gesetz ergeben, werden hierdurch nicht berührt.

§ 3.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1506231-Nr15-Gesetz-Rueckfuehrung-von-Unrechtenteignungen“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1506231-Nr15-Gesetz-Rueckfuehrung-von-Unrechtenteignungen„_D




RGBl-1507292-Nr19-Verordnung-Postleitzahlen-Einteilung „PLZ“

Verordnung, betreffend die Ausführung der Postleitzahlen

verordnet am 29.07.2015, im Namen des Deutschen Reiches
Änderungsstand: 20. Januar 2020 durch RGBl-2001111-Nr04

In Kraft gesetzt am 18.08.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 19

Im Zuge der Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands in seinen völkerrechtlichen Grenzen zum 31. Juli 1914 wird folgendes verordnet. Die zweistelligen Postleitzahlen die durch die Deutsche Reichspost im Jahr 1941 eingeführt, während der Besatzungszeit bis 1960 weitergeführt und durch die Deutsche Reichsdruckerei angewandt wurden, sind wie in dieser Verordnung festgelegt anzuwenden.

§ 1.

Die Postleitgebiete umfassen die nachfolgenden Bundesstaaten, Provinzen oder Regionen.

1. Der Leitgebietsnummer 15 wird der Landkreis-Altenburg zugeteilt.
2. Der Leitgebietsnummer 18 wird das Gebiet von Elsaß-Lothringen zugeteilt.
3. gegenstandslos durch RGBl-2001111-Nr04, siehe nachfolgend

Gemäß RGBl-2001111-Nr04-Aenderungsgesetz-zu-1507292-Nr19-PLZ-Einteilung

§ 1.

Die Postleitgebiete werden wie folgt ergänzt.

  1. Der Leitgebietsnummer 7 wird Exterritoriale Gebiete” zugeordnet.
  2. Die Leitgebietsnummer 11 wird auf 11a “Sudetenland west und ost”
  3. und 11b “Deutschböhmen”
  4. Die Leitgebietsnummer 12 wird auf 12a “Deutschösterreich mit Niederösterreich, Wien, Steiermark, Slowenien“
  5. und auf 12b “Deutschösterreich mit Oberösterreich, Kärnten, Salzburg, Tirol, Vorarlberg“ unterteilt
Postleitzahl Postleitgebiet, Bundesstaat, Provinz, Region
1 Preußen – Provinz Stadt Berlin
2 Preußen – Provinz Brandenburg
3 Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz
4 Preußen – Provinz Pommern
5a Preußen – Provinz Westpreußen
5b Preußen – Provinz Ostpreußen
6 Preußen – Provinz Posen
7 Exterritoriale Gebiete
8 Preußen – Provinz Schlesien (Niederschlesien)
9 Preußen – Provinz Schlesien (Oberschlesien)
10 Sachsen, Sachsen-Altenburg
11a Sudetenland west und ost
11b Deutschböhmen
12a Deutschösterreich mit Niederösterreich, Wien, Steiermark, Slowenien
12b Deutschösterreich mit Oberösterreich, Kärtnen, Salzburg, Tirol, Vorarlberg
13a Bayern – Regierungsbezirke Oberpfalz und Franken
13b Bayern – Regierungsbezirke Stadt München, Ober- und Niederbayern, Schwaben
14a Württemberg (Nord), Stadt Stuttgart
14b Württemberg (Süd), Hohenzollern
15 Sachsen-Weimar, Sachsen-Meinungen, Sachsen-Coburg-Gotha,
Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Reuß ältere und jüngere Linie
16 Hessen, Waldeck, Preußen – Provinz Hessen-Nassau
17a Baden
18 Elsaß-Lothringen, Bayern – Regierungsbezirk Pfalz
19 Anhalt, Preußen – Provinz Sachsen
20 Braunschweig, Schaumburg, Lippe, Lippe, Preußen – Provinz Hannover (Süd)
21a Preußen – Provinz Westfalen (Nord)
21b Preußen – Provinz Westfalen (Süd)
22a Preußen – Provinz Rheinland (Nord)
22b Oldenburg, Preußen – Provinz Rheinland (Süd)
23 Oldenburg, Bremen, Preußen – Provinz Hannover (Nord)
24 Hamburg, Lübeck, Oldenburg, Preußen – Provinz Schleswig-Holstein

§ 2.

Diese Verordnung tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1507292-Nr19-Verordnung-Postleitzahlen-Einteilung“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1507292-Nr19-Verordnung-Postleitzahlen-Einteilung„_D




RGBl-1506181-Nr13-Gesetz-Nichtigkeit-des-Versailler-Vertrages

Gesetz, betreffend die Nichtigkeit des Versailler Vertrages vom 28. Juni 1919

gegeben am 18.06.2015, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 29.06.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 13

Die Vereinten Nationen die als Rechtsnachfolgerorganisation des Völkerbundes eingerichtet wurde, konnte bis zum heutigen Tag keinen Nachweis erbringen, daß der Versailler Vertrag zu irgendeinem Zeitpunkt für das souveräne Deutsche Reich und seiner deutschen Staaten Gültigkeit und Verbindlichkeit erlangte. Ebenso wurden im betreffenden Vertrag mit keiner Silbe der Reichs- und Staatsangehörige gemäß dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz, RGBl 1913, Seite 583-593, zu irgendwelchen Zahlungen und Leistungen verpflichtet.

Artikel 1

Demgemäß gilt im 96ten Jahr des Versailler Vertrages, der in diesem Gesetz als Diktat benannt wird. Wer mit dem 28. 06. 2015 die Anerkennung des sogenannten Versailler Vertrages, des Frieden von Versailles oder des Friedensvertrag von Versailles durch sein Verhalten und Tun offenkundig aufrecht hält oder nicht berührt, sich daraus Vorteile verschafft, gilt als Hochverräter des Deutschen Reiches, seiner 25 Bundesstaaten und dem Reichsland Elsaß-Lothringen, Deutschlands und seinen Verbündeten und dessen jeweilige Völker. Er verwirkt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes seine bürgerlichen Rechte. Die daraus folgernde Privathaftung wird von diesem Gesetz nicht berührt.

Artikel 2

Im Sinne dieses Gesetzes, gilt alles bewegliche und unbewegliche Eigentum der betreffenden Person, dem Bund und seiner Länder, der Krone und das Privateigentum der deutschen Fürsten, als zum Gut und Eigentum des Deutschen Reiches und der deutschen Staaten gehörig.

Artikel 3

Alle aus dem Diktat von Versailles erwirkten Rechte der alliierten und assoziierten Hauptmächte, Armeen und Regierungen, der Vereinten Nationen, des Völkerbundes, des Gerichtshofes, des Internationalen Arbeitsamtes, der Signatarmächte, auch dritte Mächte und der daraus folgernden Treuhandrechte, Zusatzabkommen, Verträge, Vereinbarungen, Abmachungen, Abkommen, Anerkennungen, Rechte und Vorrechte, Übertragungen, Enteignungen und Liquidierungen sind aufgehoben und gelten im Sinne des Gesetzes als nichtig.

Artikel 4

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1506181-Nr13-Gesetz-Nichtigkeit-des-Versailler-Vertrages“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1506181-Nr13-Gesetz-Nichtigkeit-des-Versailler-Vertrages„_D