RGBl-1005231-Nr6-Reichsbeamten-Amtseid (Volkseid)

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Verordnung betreffend dem “Amtsteid”
der unmittelbaren Reichsbeamten

gegeben am 23. Mai 2010, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 23.05.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 6

Verordnung auf Grund Artikel 18 der Reichsverfassung vom 16. April 1871 (Reichsgesetzblatt S. 63), letzter Änderungsstand 28.04.1918, im Namen des Deutschen Reichs, was folgt:

Der Amtsteid aller Reichsbeamten, deren Anstellung vom Präsidialsenat ausgeht, wird, sofern nicht durch Reichsgesetz eine andere Bestimmung getroffen ist, in nachstehender Form geleistet:

„Ich VN….NN…… schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des Deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Verfassung und die Gesetze des Deutschen Reichs und der Bundesstaaten wahren, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und allen Menschen gegenüber Gerechtigkeit walten lassen werde.“

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verliert das Gesetz Nr 32. vom 29. Juni 1871 (Amtsteid der unmittelbaren Reichsbeamten) nebst den dazu erlassenen Verordnungen und Reglements seine Gültigkeit.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1005231-Nr6-Reichsbeamten-Amtseid” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1005231-Nr6-Reichsbeamten-Amtseid”