RGBl-0912001-Nr4-EG-Freiwillige-Gerichtsbarkeit-zum-GVG

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Ergänzungsgesetz zur „Freiwilligen Gerichtsbarkeit“
bezüglich des Gerichtsverfassungsgesetzes

Erstmals gegeben am 20.05.1898, im Namen des Deutschen Reiches
Änderungsstand 29.11.2009

In Kraft gesetzt am 01.12.2009 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 4

§ 1.

Für diejenigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche durch Reichsgesetz den Gerichten übertragen sind, gelten, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die nachstehenden allgemeinen Vorschriften.

Es gelten im gesamten Umfang dieses Gesetzes, § 15 und § 16 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

§ 2.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-0912001-Nr4-EG-Freiwillige-Gerichtsbarkeit-GVG“.pdf Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-0912001-Nr4-EG-Freiwillige-Gerichtsbarkeit-GVG“

 

Hier finden Sie das gesamte Gesetz vom 17.05.1878 MIT der Änderung von § 1. des FGG


Hier finden Sie das gesamte Gesetz vom 17.05.1878 OHNE die Änderung von § 1 des FGG