RGBl-1008142-Nr28-Gesetz-Reichssteuern

image_pdfimage_print
Gesetz, betreffend des allgemeinen Steuerrechtes im Deutschen Reich

am 14. August 2010, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 15.06.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 28

§ 1.

Für jeden Bürger sind die Steuergesetze gleich anzuwenden.

§ 2.

Es gibt eine Einkommenssteuer, sie ist näher im Einkommenssteuergesetz (ESteuG) beschrieben.
Es gibt eine Grundsteuer, sie ist näher im Grundsteuergesetz (GruSteuG) beschrieben.
Es gibt eine Mehrwertsteuer, sie ist näher im Mehrwertsteuergesetz (MeSteuG) beschrieben.

§ 3.

All diese Steuern sind durch das Reichsschatzamt einzutreiben. Der Staatssekretär des Reichsschatzamtes trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Eintreibung der Steuern.

§ 4.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1008142-Nr28-Gesetz-Reichssteuern” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1008142-Nr28-Gesetz-Reichssteuern”