Allerhöchster Erlaß, betreffend die Wiedereinrichtung der Reichsbank, als Zentralbank des Deutschen Reiches
am 14. August 2010, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt am 15.06.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
Nr. 33
Erneut wird gemäß § 12 des Bankgesetzes vom 14. März 1875, (RGBl. Band 1875, Nr. 15, Seite 177-198) unter dem Namen „Reichsbank“ eine unter Aufsicht und Leitung des Deutschen Reiches stehende Bank errichtet, welche die Eigenschaft einer juristischen Person besitzt und die Aufgabe hat, den Geldumlauf im gesamten Reichsgebiete zu regeln, die Zahlungsausgleichungen zu erleichtern und für die Nutzbarmachung verfügbaren Kapitals zu sorgen.
Die Reichsbank hat ihren Hauptsitz in Berlin. Sie ist berechtigt, aller Orten im Reichsgebiete Zweiganstalten zu errichten.
Der Volks-Bundesrath kann die Errichtung solcher Zweiganstalten an bestimmten Plätzen anordnen.
Gemäß § 25 des Bankgesetzes vom 14. März 1875, ist als Aufsicht der Reichsbank ein Bank-Kuratorium zu gründen, welches der Reichskanzler als Vorsitzenden inne hat.
Reichsgesetzblatt “RGBl-1008147-Nr33-Erlass-Reichsbank” Amtsschrift