Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung des Reichspatentamtes
gegeben am 16.04.2014, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt am 15.05.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
Nr. 16
§ 1.
Zum Zwecke der Schaffung einer obersten Behörde im Deutschen Reich wird ein Reichspatentamt, errichtet und dem Präsidium des Bundes unmittelbar unterstellt. Es dient dem Schutz des geistigen Eigentums und Markennamen natürlicher und juristischer Personen, ebenso zur gesicherten Förderung und zum Schutz technischer Entwicklungen, zur Einhaltung schützenswerter Organismen und Wesenheiten, unter der Beachtung universeller Gesetzmäßigkeiten der gesamten Schöpfung.
Der Leiter dieser Behörde führt die Bezeichnung
„Staatssekretär des Reichspatentamtes“.
Die einzelnen Aufgaben des Reichspatentamtes bestimmt das Präsidium des Bundes in Abstimmung mit dem Reichskanzler und mit dem Staatssekretär des Reichspatentamtes. Es bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf diese Behörde übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird.
§ 2.
Dieser Erlaß tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt „RGBl-1404161-Nr16-Erlass-Reichspatentamtes“ Amtsschrift
Reichsgesetzblatt „RGBl-1404161-Nr16-Erlass-Reichspatentamtes„_D