Gesetz, betreffend Änderung zu RGBl-1301132-Nr2-Rechtsvorschriften
gegeben am 23.05.2015, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt am 02.06.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
Nr.08
§ 1.
§1 des RGBl-1301132-Nr2 wird wie folgt geändert (Neu ist mit fetter Schrift geschrieben)
Die bisherigen Gesetze, Rechtsvorschriften und Rechtsnormen, welche seit 08.05.1945 im Hoheitsgebiet des Deutschen Reiches ohne Zustimmung des Volks-Bundesrath und Volks-Reichstag in Kraft gesetzt wurden, gelten nur für Deutschland bzw. dem Deutschen Reich in den Grenzen 1914, sofern diese nicht der Verfassung des Deutschen Reiches von 1871 Stand 28.10.1918 und allen geltenden Gesetzen des Deutschen Reiches entgegen stehen. Nichtkonkurrierende Gesetze, Rechtsvorschriften und Rechtsnormen in weltlichen und kirchlichen Angelegenheiten, bedürfen der Überprüfung und Zustimmung der gesetzgebenden Organe, um rechtskräftig zu werden.
Alle Menschenrechts-, Tierrechts-, Naturrechts-, Umweltrechts- und Völkerrechtsgesetze auf nationaler sowie auf internationaler Rechtsebene fallen nicht unter diese Ungültigkeitserklärung.
Ursprünglicher und aktueller § 1 des betreffenden Gesetzes:
Die bisherigen Gesetze, Rechtsvorschriften und Rechtsnormen, welche seit 08.05.1945 auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches ohne Zustimmung des Volks-Bundesrath und Volks-Reichstag in Kraft gesetzt wurden, gelten nur für Deutschland bzw. dem Deutschen Reich (in den Grenzen 1914), sofern diese nicht der Verfassung des Deutschen Reiches von 1871 stand 28.10.1918 und allen geltenden Gesetzen des Deutschen Reiches entgegen stehen. Diese werden allerdings nach Überprüfung und Zustimmung der gesetzgebenden Organe, gemäß Artikel 5 der Verfassung 1871, ihren staatsrechtlichen Charakter erhalten bzw. im Einzelfall außer Kraft gesetzt werden.
§ 2.
Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt “RGBl-1505231-Nr08-Gesetz-Änderung-zu-RGBl-1301132-Nr2-Rechtsvorschriften“_D