Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung des Reichsjustizamt im Deutschen Reich
zum 29.09.2015, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt am 06.11.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung der 80. Tagung des Volks-Bundesrathes, was folgt:
Nr. 22
Für die Zwecke der Schaffung einer obersten Justizbehörde im Deutschen Reich, der mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes alle Justizverwaltungen der Länder und Bundesstaaten unterstehen werden, wird ein Reichsjustizamt eingerichtet.
Der Leiter dieser Behörde führt die Bezeichnung „Staatssekretär im Reichsjustizamt“.
Die einzelnen Aufgaben des Reichsjustizamtes bestimmt der Staatssekretär des Innern und der Staatssekretär im Reichsjustizamt. Er bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf die neue Behörde übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird. Durch eine Übergangsgesetz der Rechtspflege werden die Justizverwaltungen der Länder dem Reichsjustizamt unmittelbar unterstellt. Der Amtssitz wurde bereits im Gesetz RGBl-1106012-Nr08-Erlass-Amtssitz-aller-notwendigen-Aemter, geregelt.
Reichsgesetzblatt „RGBl-1509291-Nr22-Erlass-Einrichtung-des-Reichjustizamt“ Amtsschrift
Reichsgesetzblatt „RGBl-1509291-Nr22-Erlass-Einrichtung-des-Reichjustizamt„_D