Gesetz, betreffend der Änderung
der Steuergesetze (SteuG) im Deutschen Reich
erlassen am 13.02.2016, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt am 03.03.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
Nr. 02
In Anwendung des Gesetzes “RGBl-1309261-Nr39-Gesetz-Steuer-und-Abgaben“, wird das Gesetz „RGBl-1008142-Nr28-Gesetz-Reichssteuern“ wie folgt geändert.
§ 1.
Satz 1 und Satz 2 von § 2 werden ersatzlos gestrichen.
Alle Gesetze, Verordnungen und Leistungen die mit bisherigen Einkommensteuern und Grundsteuern, rückwirkend bis zum 23. Mai 1949, angewandt und erhoben wurden, sind gegenstandslos. Daraus resultierende Rückforderungsrechte gegen den betreffenden Personenkreis, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
§ 2.
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt “RGBl-1602131-Nr02-Aenderungsgesetz-SteuG” Amtsschrift
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