Gesetz, Änderung betreffende den Reichsschulden und der Reichskontrolle
gegeben am 04.03.2018, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt am 22.03.2018 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
Nr. 07
In Anbetracht dessen, daß ab der Revolution vom 09. November 1918 die staatlichen Reichsschulden in die Hände von Fremdverwaltung fielen, und die Bundesstaaten sich vom Deutschen Reich durch Unterwerfung den fremdverwalteten Regierungen aufgelöst haben, bedarf es einer Neuordnung des Reichsrechtkreises und seiner Bundesglieder, sowie die Neuordnung von Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen, Staatsanleihen, Wechselverbindlichkeiten, Darlehen und Reichsschulden.
Artikel 1.
Des RGBl-1611211-Nr32 Wiedereinrichtung der Reichsschuldenverwaltung wird wie folgt geändert
Im dritten Absatz Zeile 2 wird der “Staatssekretär des Innern” auf Staatssekretär im Reichsschatzamt geändert.
Artikel 2.
Des RGBl-1611211-Nr32 Wiedereinrichtung der Reichsschuldenverwaltung wird wie folgt geändert
Im vierten Absatz wird die Formulierung “RGBl. Band 1900, Nr. 11, Seite 129 -134” mit folgender Formulierung “RGBl-1803031-Nr06-Reichsschuldenordnung”, ersetzt.
Artikel 3.
Des RGBl-1611231-Nr33 Ausgabe von Reichsschatzanweisungen, wird wie folgt geändert
In Absatz 1 Zeile 3 wird die Formulierung “RGBl. Band 1900, Nr. 11, Seite 129 -134” mit folgender Formulierung “RGBl-1803031-Nr06-Reichsschuldenordnung”, ersetzt und das Wort “Goldmark” wird zu Mark umbenannt.
Artikel 4.
Des RGBl. Nr. 16 des Jahrgangs 1910 S. 521 Reichskontrollgesetz, wird wie folgt geändert
§ 1. des Reichskontrollgesetz, wird wie folgt geändert;
Die Kontrolle des gesamten Reichshaushaltes, der Landeshaushalte, aller Bundesstaaten, Elsaß-Lothringen und der Haushalt der Schutzgebiete wird vom Rechnungshof des Deutschen Reiches nach Maßgabe der dafür bestehenden Gesetze und enthaltenen Vorschriften geführt.
Ebenso hat der Rechnungshof des Deutschen Reiches die Kontrolle des Reichshaushaltes in bezug auf die Rechnungen der Reichsbank gemäß § 29 des Bankgesetz vom 14. März 1875 (Reichsgesetzblatt S.177) obliegende Geschäfte wahrzunehmen.
Artikel 5.
Des RGBl. Nr. 16 des Jahrgangs 1910 S. 521 Reichskontrollgesetz, wird wie folgt geändert;
§ 2. des Reichskontrollgesetz, wird als gegenstandlos gestrichen.
Artikel 6.
Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt “RGBl-1803041-Nr07-Aenderungsgesetz-betreffend-Reichsschulden” Amtsschrift
Reichsgesetzblatt “RGBl-1803041-Nr07-Aenderungsgesetz-betreffend-Reichsschulden“_D