Änderungsgesetz, betreffend §. 175. StGB (widernatürliche Unzucht)
gegeben am 09.05.2021, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt am 25.05.2021 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt:
Nr. 04
Der Bundesrath hat auf Grund §. 3. des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesraths zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 04. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgendes Gesetz beschlossen.
§ 1.
Paragraph 175 des Strafgesetzbuches wird wie folgt geändert.
Folgende Worte werden gestrichen „zwischen Personen männlichen Geschlechtes oder“
Somit erhält § 175 StGB folgenden Wortlaut:
Die widernatürliche Unzucht, welche von Menschen mit Thieren begangen wird, ist mit Gefängniß zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
§ 2.
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Gegeben zu Berlin, den 09. Mai 2021
Reichsgesetzblatt “RGBl-2105091-Nr04-Aenderungsgesetz-Paragraph-175-StGB” Amtsschrift
Reichsgesetzblatt “RGBl-2105091-Nr04-Aenderungsgesetz-Paragraph-175-StGB” D
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