RGBl-1510051-Nr24-Gesetz-Richterberufung-im-Deutschen-Reich

Gesetz, betreffend die Berufung zum Richter im Deutschen Reich

zum 05.10.2015, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 06.11.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung der 80. Tagung des Volks-Bundesrathes, was folgt:

Nr. 24

Nachdem die gesamte staatliche Rechtspflege der Länderjustizverwaltungen  auf das Deutsche Reich übergegangen ist, übernimmt das Deutsche Reich als Träger der Justizhoheit die gesamte Justiz mit allen Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten.

§ 1.

Richter kann nach dem Gerichtsverfassungsgesetz (RGBl. 1877, Nr. 4, Seite 41 – 76) nur werden, wer

a) Deutscher im Sinne des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RGBl. 1913, Nr.46, S. 583-593) unter Berücksichtigung des RGBl-1410031-Nr30-Gesetz-Erwerb-Reichsangehoerigkeit ist.

b) gemäß Personenstandgesetz (1875, Nr. 4, Seite 23 – 40) des Deutschen Reiches registriert ist;

c) die Befähigung zum Richteramt besitzt, siehe §§ 2. und  3. des GVG, RGBl. 1877 ferner § 4. des GVG, RGBl. 1877;

d) die Zulassung gemäß Gesetz „RGBl-1402041-Nr04-Gesetz-Zulassung-Richter“ nachweisen kann;

e) die Gewähr dafür bietet, daß jederzeit für die staatsrechtliche Grundordnung im Sinne des Reichsgesetzgebung garantiert wird;

f) über die erforderliche soziale Kompetenz verfügt.

§ 2.

Das Präsidium des Deutschen Reiches übt das Recht aus, währende derÜbergangszeit Richter zu ernennen, auch außerhalb der unter Artikel 1 Absatz c) dieses Gesetzes vorgegebenen Vorschriften. Diesbezüglich sind die in Kraftgesetzten Normen und Vorschriften des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages für Deutsche Recht-Konsulenten und Amtsträger in Anwendung zu bringen.

§ 3.

Im Sinne dieses Gesetzes finden folgende Gesetze für Beamte ihre Anwendung.

  1. a) Anstellung der Reichsbeamten gemäß RGBl. 1874, Nr. 27, Seite 135 – 141.b) Amtseid der unmittelbaren Reichsbeamten, gemäß RGBl-1005231-Nr6Reichsbeamten-Amtseid. 141.c) Rechtsverhältnis der Reichsbeamten, gemäß RGBl. 1873, Nr. 10, Seite 61 – 90.

§ 4.

Der Staatssekretär des Innern und der Staatssekretär des Reichsjustizamtes sind ermächtigt, alle Bestimmungen zu treffen, die durch den Übergang der Justizhoheit auf das Deutsche Reich erforderlich sind.

§ 5.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1510051-Nr24-Gesetz-Richterberufung-im-Deutschen-Reich“ Amtsschrift

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