RGBl-1709191-Nr25 betreffend die Änderung der Verordnung für das Kaiserliche Aufsichtsamt, Fassung: 23. Dezember 1901

Gesetz, betreffend die Änderung der Verordnung für das
Kaiserliche Aufsichtsamt, Fassung: 23. Dezember 1901

gegeben am 19.09.2017, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 25.09.2017 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 25

§ 1.

Alle Rechte und Pflichten, die in der „Verordnung, betreffend das Verfahren und den Geschäftsgang des Kaiserlichen Aufsichtsamtes“ Band 1901, RGBl Nr. 50, festgelegt wurden, gehen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes auf das Reichs-Aufsichtsamt für Finanzdienstleistungen über.
a) Die Bezeichnung „Kaiserliches Aufsichtsamt“ wird im Gesetz durch Reichs-Aufsichtsamt ersetzt.
b) Die Bezeichnung des RGBl Nr. 50, wird gemäß dieses Änderungsgesetzes wie folgt lauten: Verordnung, betreffend des Verfahren und den Geschäftsgang des Reichs-Aufsichtsamtes für Finanzdienstleistungen.
c) Die Formel „Kaiserliches Aufsichtsamt für Privatversicherung“ erhält die Formel Reichs-Aufsichtsamt für Finanzdienstleistungen.

§ 2.

In § 31. wird die Formel „Im Namen des Reiches“ wie folgt ersetzt: Im Namen des Deutschen Reiches.

§ 3.

Das Inkrafttreten dieses Gesetzes, wird auf den 01.07.2017 bestimmt.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1709191-Nr25-Aenderungsgesetz-zur-Verordnung-der-Kaiserl-Aufsichtsamtes-1901″ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1709191-Nr25-Aenderungsgesetz-zur-Verordnung-der-Kaiserl-Aufsichtsamtes-1901″_D




RGBl-1709201-Nr26 betreffend die Änderung des Gesetz über die privaten Versicherungsunternehmungen, Fassung: 12. Mai 1901

Gesetz, betreffend die Änderung des Gesetz über die privaten
Versicherungsunternehmungen, Fassung: 12. Mai 1901

gegeben am 20.09.2017, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 25.09.2017 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 26

§ 1.

a) Die Bezeichnung „privaten Versicherungsunternehmungen“ wird im Gesetz zu Versicherungsunternehmungen

b) Die Bezeichnung „Privatunternehmungen“ wird im Gesetz zu Unternehmungen

§ 2.

a)  In 1. Absatz eins, wird „§ 116.“ gestrichen, da dieser gemäß diesem Gesetz gegenstandslos wurde.

b)  In § 1. Absatz eins, wird „§ 122.“ gestrichen, da dieser gemäß diesem Gesetz gegenstandslos wurde.

§ 3.

In § 1. Absatz zwei, wird das Wort „auch“ vor dem Wort „solche“ eingesetzt und das Wort „nicht“ vor dem Wort „anzusehen“ gestrichen.

§ 4.

116. wird auf Grund „RGBl-1709201-Nr26“ als gegenstandslos gestrichen.

§ 5.

a)  In 119. wird das Wort „nicht“ vor dem ersten Komma , das „Komma“ selbst und das nachfolgende Wort „jedoch“ gestrichen.

b) In 119. wird das Wort „und“ vor die Worte „sind verpflichtet“ eingefügt.

§ 6.

122. wird auf Grund „RGBl-1709201-Nr26“ als gegenstandslos gestrichen.

§ 7.

125. wird als gegenstandslos gestrichen.

§ 8.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1709201-Nr26-Aenderungsgesetz-zu-privaten-Versicherungsunternehmungen-Nr18″ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1709201-Nr26-Aenderungsgesetz-zu-privaten-Versicherungsunternehmungen-Nr18″_D




RGBl-1709181-Nr24 betreffend die Einrichtung des Reichs-Aufsichtsamtes für Finanzdienstleistungen

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung
des Reichs-Aufsichtsamtes für Finanzdienstleistungen

erlassen am 18.09.2017, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 25.09.2017 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 24

Für die Zwecke der Schaffung einer obersten Reichsbehörde zur Aufsicht für Finanzdienstleistungen im Deutschen Reich, der mit Inkraftsetzung dieses Erlasses die gesamte Finanzdienstleistung im Deutschen Reich und seiner Bundesstaaten unterstehen, wird das Reichs-Aufsichtsamt für Finanzdienstleistungen eingerichtet.

Die Leitung dieser Behörde führt die Bezeichnung:
Präsident des Reichs-Aufsichtsamtes
Als ständige Vertretung  wird  ein Direktor durch das Reichsamt des Innern bestimmt
Als nichtständige Mitglieder im Aufsichtsamt, werden 4 Personen durch den Bundesrath gewählt.

Die einzelnen Aufgaben des Reichs-Aufsichtsamtes für Finanzdienstleistungen, bestimmt das Präsidium des Bundes in Abstimmung mit dem Staatssekretär des Innern und mit dem Präsident des Reichs-Aufsichtsamtes für Finanzdienstleistungen. Es bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf diese Behörde übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1709181-Nr24-Erlass-Einrichtung-des-Reichs-Aufsichtsamt“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1709181-Nr24-Erlass-Einrichtung-des-Reichs-Aufsichtsamt“_D




RGBl-1706281-Nr18 Gesetz, betreffend die Einführung des Krankenversicherungsgesetz, Änderungsstand 01. Januar 1893

RGBl-1706281-Nr18 Gesetz, betreffend die Einführung des Krankenversicherungsgesetz,
Änderungsstand 01. Januar 1893

verordnet am 28.06.2017, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 01.07.2017 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 18

Artikel 1.

Alle Rechte und Pflichten, die im Krankenversicherungsgesetz RGBl Nr. 1496, für Ortskrankenkassen und Gemeindeversicherungen angesetzt wurden, gehen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die Deutsche Gesundheitskasse über.
Der Deutschen Gesundheitskasse, kurz DeGeka, obliegt es, ob sie aus sich heraus Ortskrankenkassen und Gemeindeversicherungen einrichten wird. Hierzu ist in allen Fällen die Genehmigung der oberen Aufsichtsbehörde einzuholen.

Artikel 2.

In § 51. Absatz 1, werden die Worte „zu zwei Dritteln auf diese, zu einem Drittel auf ihren Arbeitgeber.“ ersetzt durch folgende Worte:

zu fünf Zehntel auf diese, zu fünf Zehntel auf ihren Arbeitgeber.“.

Artikel 3.

In § 53. Satz 1, wird das Wort „Drittels“ ersetzt durch das folgende Wort:

fünf Zehntel“.

Artikel 4.

In § 54. Absatz 2 Punkt 2 letzter Satz, wird das Wort „Drittel“ ersetzt durch das folgende Wort:

fünf Zehntel“.


Artikel 5.

In § 65. Absatz 1, wird das Wort „Drittel“ ersetzt durch das folgende Wort:

fünf Zehntel“.

Artikel 6.

Das Inkrafttreten dieses Gesetzes, wird auf den 01.07.2017 bestimmt.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1706281-Nr18-Gesetz-Aenderung-des-Krankenversicherungsgesetz-1893″ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1706281-Nr18-Gesetz-Aenderung-des-Krankenversicherungsgesetz-1893″_D




RGBl-1706291-Nr19 betreffend die Änderung des Gesetz über die eingeschriebenen Hülfskassen, Änderungsstand 01.01.1893

Gesetz, betreffend die Änderung des Gesetz über die eingeschriebenen
Hülfskassen, Änderungsstand 01.01.1893

verordnet am 29.06.2017, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 01.07.2017 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 19

Artikel 1.

In den §§ 1. 2. 36. bzw. im gesamten Gesetz, wird das Wort Hülfskasse bzw. Hülfskassen, zu Hilfskasse bzw. Hilfskassen geändert.

Artikel 2.

In § 7. Absatz 1, wird das Wort „dreizehnten“ ersetzt durch das folgende Wort:
„sechsundzwanzigsten“.

Artikel 3.

In § 16. Absatz 1, werden folgende Wort „von der Generalversammlung gewählten“ ersetz durch:
„gemäß Satzung bestimmten“.

Artikel 4.

Das Inkrafttreten dieses Gesetzes, wird auf den 01.07.2017 bestimmt. Das geänderte Gesetz wird als Hilfskassengesetz bekannt gemacht.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1706291-Nr19-Gesetz-Aenderung-des-Huelfskassengesetz-1893″ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1706291-Nr19-Gesetz-Aenderung-des-Huelfskassengesetz-1893″_D




RGBl-1705231-Nr16 betreffend den Schutz von Kindern unter Vormundschaft und von Findelkindern

Gesetz, betreffend den Schutz von Kindern unter Vormundschaft und von Findelkindern

verordnet am 23.05.2017, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 29.05.2017 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 16

§ 1.

Alle Anstalten, Heime und Institutionen die für den Aufenthalt, die Aufbewahrung, die Verwaltung und die Erziehung von Kindern (Findelkinder und Kinder unter Vormundschaft) unter 16 Jahren verantwortlich sind, fallen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes unter den Schutz des Deutschen Reiches.

§ 2.

Jeder Verstoß gegen die geltende Reichsgesetzgebung, die Würde gegen Körper, Geist und Seele dieser Kinder, die unter dem Tatbestand von Gewalt, schwerer Nötigung, Mißbrauch und Vergewaltigung fällt, wird mit der jeweiligen Höchsstrafe geahndet. Dies gilt auch für den jeweiligen Ersatzvormund.

Kindesentzug durch Behörden ist nur noch dann statthaft, wenn dem betreffenden Kind eine gerechte und angepaßte Ersatzunterkunft bzw. Ersatzfamilie angeboten werden kann und mindestens eine Seite des leiblichen Elternteiles an der Auswahl mitbestimmen darf.

Massenunterbringung ist ab sofort verboten. Es gilt die Verordnung, die sich aus diesem Gesetz ergibt.

§ 3.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1705231-Nr16-Gesetz-zum-Schutz-der-Kinder-unter-Vormundschaft“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1705231-Nr16-Gesetz-zum-Schutz-der-Kinder-unter-Vormundschaft“_D




RGBl-1703231-Nr13 Ueberleitungsgesetz Umgang mit Waffen

Gesetz, betreffend der Umgang mit Waffen oder Munition
im Deutschen Reich (Überleitungsgesetz)

gegeben am 23.03.2017, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 30.03.2017 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
 

Nr. 13

§ 1.

Gesetze, betreffend internationaler und auch nationaler Vereinbarungen im Umgang mit Waffen oder Munition, die außerhalb des Rechtskreises des Deutschen Reichs, Stand 28. Oktober 1918, in Kraft gesetzt wurden, werden in Anwendung dieses Gesetzes bis auf weiteres ihre Gültigkeit behalten. Hierzu ist das Reichsamt des Innern aufgefordert, die betreffenden Gesetze, in den Rechtskreis des Deutschen Reiches zu übertragen und im Deutschen Reichsanzeiger veröffentlichen zu lassen. In Fällen der konkurrierenden Gesetzgebung, die sich aus diesem Gesetz ergeben, gilt dieses Gesetz vorrangig.

§ 2.

Alle Reichs- und Staatsangehörige, die für den Personen- und Objektschutz ausgebildet und berufen sind, sind vom Waffenerwerbsschein und Waffenschein befreit. In allen Fällen benötigen die betreffenden Personen von ihrer jeweiligen Dienst- oder Amtsstelle eine entsprechende Bescheinigung, die im gesamten Bereich des Deutschen Reiches gültig ist.

§ 3.

Erwerb, Führen, Besitzen, Ausführen und Einführen von Waffen und Munition, ist unter Strafe für den folgende Personenkreis zusätzlich verboten.
1. Personen unter 18 Jahren aller in Deutschland lebenden Volksgruppen;
2. Personen über18 Jahre die außerhalb des Rechtskreises des Deutschen Reiches wohnhaftig sind;
3. Reichsbürger, da diese den Militarismus und Nationalsozialismus verherrlichen;
4. Personen, die auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt worden sind;
5. Personen, die auf Grund ihres Verhaltens auf Landesverrat und Hochverrat zu verurteilen sind;
6. Personen, die nach Reichsrecht geschäftsunfähig sind;
7. In Deutschland lebende Personen die nach Reichsrecht als Ausländer und Flüchtlinge gelten;

§ 4.

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieses Gesetzes zuwiderhandelt. Alles weitere bestimmen die  aktuell angewandten Gesetze, die mit diesem Überleitungsgesetz bis auf weiteres ihre Gültigkeit behalten.

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmäßig ohne Berechtigung Waffen und Munition anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, ausführt oder nach Deutschland einführt.

Im Sinne dieses Gesetzes gilt das Reichsgesetzblatt „RGBl-1310181-Nr43-Gesetz-Verbot-Waffen-aller-Art“.

§ 5.

Kriegsgeräte und Kriegswaffen unterstehen dem Reichsverteidigungsamt.

§ 6.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1703231-Nr13-Ueberleitungsgesetz-Umgang-mit-Waffen“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1703231-Nr13-Ueberleitungsgesetz-Umgang-mit-Waffen„_D




RGBl-1703071-Nr11 Gesetz betreffend die Deutsche Reichsdruckerei

Gesetz, betreffend die Deutsche Reichsdruckerei

gegeben am 07.03.2017, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 30.03.2017 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
 

Nr. 11

Die Deutsche Reichsdruckerei ist eine vollrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (AdöR, AöR) und ist eine mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Institution, deren Aufgabe ihr gesetzlich zugewiesen worden ist. Überwiegend ist die Deutsche Reichsdruckerei rechtlich selbständig.

§ 1.

Die Deutsche Reichsdruckerei untersteht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes unmittelbar dem Reichsamt des Innern. Der Leiter führt die Bezeichnung „Direktor der Deutschen Reichsdruckerei“.

§ 2.

Die Verwaltung der Bundesdruckerei geht mit deren Auflösung unmittelbar auf die Deutsche Reichsdruckerei über. Verbindlichkeiten, Treuhandschaften, Vermögensrechte oder Abfindungen für die Übertragungen der gesamten Bundesdruckerei mit ihren weltweiten Gesellschaften auf das Deutsche Reich, entfallen. Schwebende Schulden bzw. Altlasten werden vom Deutschen Reich nicht übernommen.

§ 3.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. Mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes wird das RGBl-1006276-Nr22-Erlass-Reichsdruckerei gegenstandlos.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1703071-Nr11-Gesetz-betreffend-die-Deutsche-Reichsdruckerei“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1703071-Nr11-Gesetz-betreffend-die-Deutsche-Reichsdruckerei„_D




RGBl-1703181-Nr12 Gesetz Gleichstellung aller RuSta Angehoerigen (auch den Adel)

Gesetz, betreffend die Gleichstellung aller Reichs- und Staatsangehörigen im Deutschen Reich (auch den Adel)

gegeben am 18.03.2017, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 30.03.2017 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 12

In Anbetracht dessen, daß der alte deutsche Adel ab 1919 finanziell, wirtschaftlich und gesellschaftlich zu jeder Zeit in der Lage gewesen sein mußte, die oktroyierten Fremdverwaltungen im Sinne der Gerechtigkeit der Wahrheit, der Menschlichkeit und der Pflicht gegenüber den deutschen Völkern zu verhindern oder aufzuheben, hat dieser alte deutsche Adel versagt.

§ 1.

Alle Reichs- und Staatsangehörige sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Das Deutsche Reich und seine Bundesstaaten bekennen sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten.

§ 2.

Der Adel, seine äußeren Ehrenvorzüge sowie bloß zur Auszeichnung verliehene, mit einer amtlichen Stellung, dem Beruf oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und die damit verbundenen Ehrenvorzüge deutscher Reichs- und Staatsangehöriger werden aufgehoben. Dies gilt auch für alle Ritter- und Damenorden. Die Führung dieser Adelsbezeichnungen, Titel und Würden ist untersagt. Übertretungen werden strafrechtlich verfolgt, die Schwere der Strafe entscheidet das Deutsche Reichsgericht.

§ 3.

Die Entscheidung darüber, welche Titel und Würden nach § 2 als nicht aufgehoben anzusehen sind, steht dem Präsidium des Bundes zu, der diese Entscheidung auch dem Volks-Bundesrath zur Abstimmung vorzulegen hat. Alle unter § 2 fallenden Familien und deren Mitglieder unterstehen dem allgemeinen öffentlichen und bürgerlichen Recht.

Dem Präsidium des Bundes steht es zu, im Einklang mit dem Volks-Bundesrath, Personen neu in den Adelstand zu erheben, wenn edle Taten zum Wohle des Deutschen Volkes vorangegangen sind.

§ 4.

Herr Otto Eduard Leopold von Bismarck-Schönhausen und seine Familie bleibt von § 2 und § 6 dieses Gesetzes unberührt.

§ 5.

Ausgenommen von dieser Aufhebung sind auch alle Adeligen, die mit ihrer Tatkraft und ihrem Vermögen der Wiederherstellung zur Handlungsfähigkeit Deutschlands und des Deutschen Reiches nachweislich und langfristig gedient haben. Auch für diese Entscheidung ist § 3 dieses Gesetzes anzuwenden.

§ 6.

Eventuelle Auflösungen von Hausvermögen, standesherrlichen Hausgütern sowie Familiengütern obliegen der Entscheidung des Deutschen Reichsgerichtes.

§ 7.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1703181-Nr12-Gesetz-Gleichstellung-aller-RuSta-Angehoerigen“ Amtsschrift Reichsgesetzblatt „RGBl-1703181-Nr12-Gesetz-Gleichstellung-aller-RuSta-Angehoerigen„_D




RGBl-1702151-Nr09 Änderungsgesetz zum Schlachtvieh Fleischbeschaugesetz

Änderungsgesetz, zum Gesetz betreffend
die Schlachtvieh- und der Fleischbeschau

gegeben am 15.02.2017, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 27.02.2017 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 09

Das Reichsgesetzblatt Band 1900, Nr. 27, Seite 547-555 vom 03. Juni 1900 mit dem Wortlaut „Gesetz, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau“, wird wie folgt geändert.

§ 1.

Im Gesetz wird das Wort Hunde aus § 1. und § 18. gestrichen.

§ 2.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1702151-Nr09-Aenderungsgesetz-zum-Schlachtvieh-Fleischbeschaugesetz“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1702151-Nr09-Aenderungsgesetz-zum-Schlachtvieh-Fleischbeschaugesetz„_D