RGBl-1506121-Nr12-Gesetz-Beseitigung-von-Unrechtsurteilen

Gesetz, betreffend die Beseitigung von Unrechtsurteilen im Hoheitsgebiet des Bundes und des Deutschen Reiches

gegeben am 12.06.2015, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 29.06.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 12

§ 1.

Die ab dem 01. Januar 1919 ergangenen Urteile in Strafsachen und Zivilsachen sind auf Antrag insoweit aufzuheben, als ihnen Taten zugrunde liegen, die überwiegend aus Gegnerschaft zu den einzelnen Verwaltungen oder um sich oder andere der Verfolgung durch die Betreffenden zu entziehen begangen worden sind oder die allein nach der Auffassung der jeweiligen Verwaltungen und deren Regeln strafbar waren. Dies beinhaltet die Periode der Weimarer Republik, des Führerstaates, des Großdeutschen Reiches, des Vereinigten Wirtschaftsgebietes alte Fassung und neue Fassungen, der Demokratischen Republik von Deutschland und dem vereinten Deutschland.

Eine Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn der Täter aus Eigennutz oder anderen niederen Beweggründen gehandelt hat oder die Art der Tatausführung verwerflich ist.

Antragsberechtigt sind die verurteilte Person, im Falle ihres Todes eine angehörige Person oder die Oberreichsanwaltschaft. Über den Antrag entscheidet das Reichsgericht.

§ 2.

Schadenersatzansprüche die sich aus dem bürgerlichen Recht ergeben, werden hierdurch nicht berührt.

§ 3.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1506121-Nr12-Gesetz-Beseitigung-von-Unrechtsurteilen“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1506121-Nr12-Gesetz-Beseitigung-von-Unrechtsurteilen„_D




RGBl-1506061-Nr11-Gesetz-Anwendung-der-Freiwilligen-Gerichtsbarkeit

Gesetz, betreffend die Anwendung der Freiwilligen Gerichtsbarkeit

gegeben am 06.06.2015, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 29.06.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 11

§ 1.

Alle Rechtsakte, Rechtsgeschäfte, Willenserklärungen, Urkunden, Erlaubnisse, Entscheidungen, Genehmigungen zu Behörden, Körperschaften, Vereine, Stiftungen, geschäftliche Unternehmen oder sonstiger Organisationen in weltlichen und kirchlichen Angelegenheiten, die seit dem 01. Februar 1919 auf dem Hoheitsgebiet Deutschlands im Deutschen Reich in Anwendung von Gesetzen gemäß der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, dem Zwecke der illegalen Vorteilsnahme dienten, sind ab dem Moment nichtig, ab dem eine arglistige Täuschung oder ein Irrtum vorliegt. Ebenso sind diese Handlungen nichtig sobald  es an der Reichs- und Staatsangehörigkeit oder Geschäftsfähigkeit mangelt. In allen Fällen ist eine Anfechtung zum Schadenersatz nicht mehr erforderlich.

§ 2.

Die freiwillige Gerichtsbarkeit darf nur durch legitimierte Personen und staatliche Einrichtungen des Deutschen Reiches oder dessen Bundesstaaten angewandt werden. Das gilt bis in die Kommunen.

§ 3.

Jeder Verstoß gegen dieses Gesetz, fällt unter § 4. des RGBl-1109242-Nr24-Erlass-General-Privathaftung und einer möglichen Schadenersatzklage durch den Geschädigten.

§ 4.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1506061-Nr11-Gesetz-Anwendung-der-Freiwilligen-Gerichtsbarkeit“ Amtsschrift

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RGBl-1505241-Nr09-Gesetz-Produkt-und-Produzentenhaftung

Gesetz, betreffend die Produkthaftung und Produzentenhaftung

gegeben am 24.05.2015, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 02.06.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr.09

§ 1.

(1) Wird durch den Fehler eines Produkts ein Mensch getötet, am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt oder eine von dem Produkt verschiedene körperliche Sache beschädigt, so haftet für den Ersatz des Schadens.
1. der Unternehmer, der es hergestellt und in den Verkehr gebracht hat,
2. der Unternehmer, der es zum Vertrieb in den Wirtschaftsraum des Deutschen Reiches eingeführt und hier in den Verkehr gebracht hat (Importeur).

(2) Kann der Hersteller oder – bei eingeführten Produkten – der Importeur gemäß Abs. 1 Punkt 2 nicht festgestellt werden, so haftet jeder Unternehmer, der das Produkt in den Verkehr gebracht hat, nach Abs. 1, wenn er nicht dem Geschädigten in angemessener Frist den Hersteller beziehungsweise – bei eingeführten Produkten – den Importeur oder denjenigen nennt, der ihm das Produkt geliefert hat.

§ 2.

Hersteller gemäß § 1 Abs. 1 Punkt 1 ist derjenige, der das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt erzeugt hat, sowie jeder, der als Hersteller auftritt, indem er seinen Namen, seine Marke oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt.

§ 3.

Produkt im Sinne dieses Gesetzes ist jede bewegliche Sache, auch wenn sie ein Teil einer anderen beweglichen Sache oder mit einer unbeweglichen Sache verbunden worden ist, einschließlich Energie, Programme, Datenträger, gasförmige Stoffe und alle Produkte die als Arzneimittel deklariert sind.

§ 4.

Ein Produkt ist in den Verkehr gebracht, sobald es der Unternehmer, gleich auf Grund welchen Titels, einem anderen in dessen Verfügungsmacht oder zu dessen Gebrauch übergeben hat. Die Versendung an den Abnehmer genügt.

§ 5.

(1) Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist, besonders angesichts
1. der Darbietung des Produkts,
2. des Gebrauchs des Produkts, mit dem billigerweise gerechnet werden kann,
3. des Zeitpunkts, zu dem das Produkt in den Verkehr gebracht worden ist.
4. wenn die Produktbeschreibung nicht das erkennen läßt, was offenkundig erwartet wird.
5. wenn die Werbung für das betreffende Produkt, eine unwahre Wirkung suggeriert.

(2) Ein Produkt kann nicht allein deshalb als fehlerhaft angesehen werden, weil später ein verbessertes Produkt in den Verkehr gebracht worden ist.

§ 6.

(1) Behauptet ein Hersteller oder ein Importeur, die Sache nicht in den Verkehr gebracht oder nicht als Unternehmer gehandelt zu haben, so obliegt ihm der Beweis.

(2) Behauptet ein in Anspruch Genommener, daß das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als er es in den Verkehr gebracht hat, so hat er dies als unter Berücksichtigung der Umstände wahrscheinlich darzutun.

§ 7.

Die Haftung kann nicht durch den Mangel eines Verschuldens, sondern nur durch den Nachweis ausgeschlossen werden, daß
1. der Fehler auf eine Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung zurückzuführen ist, der das Produkt zu entsprechen hatte,
2. die Eigenschaften des Produkts nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zu dem Zeitpunkt, zu dem es der in Anspruch Genommene in den Verkehr gebracht hat, nicht als Fehler erkannt werden konnten oder
3. wenn der in Anspruch Genommene nur einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat – der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in welches der Grundstoff oder das Teilprodukt eingearbeitet worden ist, oder durch die Anleitungen des Herstellers dieses Produkts verursacht worden ist.

§ 8.

Die Ersatzpflicht nach diesem Reichsgesetz kann im voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Die Höhe der Ersatzpflicht, wird von dem zuständigen Staatsgericht festgelegt

§ 9.

Trifft die Haftpflicht mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner. Ihre Haftung wird nicht dadurch gemindert, daß auch andere nach anderen Bestimmungen für den Ersatz desselben Schadens haften. Im übrigen gelten die §§ 421, 425 und 426 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

§ 10.

Trifft den Geschädigten oder jemanden, dessen Verhalten er zu vertreten hat, ein Verschulden, so ist § 254 BGB sinngemäß anzuwenden. Ist streitig, ob die Ersatzpflicht ausgeschlossen ist, so trägt der Hersteller gemäß § 1 Abs. 1 Punkt 1 und 2 die Beweislast.

§ 11.

(1) Hat ein Ersatzpflichtiger Schadenersatz geleistet und ist der Fehler des Produkts weder von ihm noch von einem seiner Leute verursacht worden, so kann er vom Hersteller des fehlerhaften Endprodukts, Grundstoffs oder Teilprodukts Rückersatz verlangen. Sind mehrere rückersatzpflichtig, so haften sie zur ungeteilten Hand.

(2) Haben mehrere Haftende den Fehler mitverursacht, so richtet sich das Ausmaß des Anspruchs desjenigen, der den Schaden ersetzt hat, auf Rückersatz gegen die übrigen nach den Umständen, besonders danach, wie weit der Schaden von dem einen oder dem anderen Beteiligten verschuldet oder durch die Herbeiführung eines Fehlers des Produkts verursacht worden ist.

(3) Kann ein nach Abs. 1 oder 2 Rückersatzpflichtiger nicht festgestellt werden, so ist jeder Unternehmer rückersatzpflichtig, der das Produkt vor dem Rückersatzberechtigten in den Verkehr gebracht hat, wenn er nicht diesem in angemessener Frist den Hersteller oder denjenigen nennt, der ihm das Produkt geliefert hat.

§ 12.

Sofern nach diesem Reichsgesetz bestehende Ersatzansprüche nicht früher verjähren, erlöschen sie zehn Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem der Ersatzpflichtige das Produkt in den Verkehr gebracht hat, es sei denn, der Geschädigte hat seinen Anspruch inzwischen gerichtlich geltend gemacht.

§ 13.

(1) Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzesbuchs und anderer Vorschriften, nach denen Schäden in weiterem Umfang oder von anderen Personen als nach diesem Reichsgesetz zu ersetzen sind, bleiben unberührt. Es gilt im Sinne dieses Gesetzes §§ 249 und 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

(2) Dieses Reichsgesetz gilt nicht für Schäden durch ein nukleares Ereignis.

§ 14.

Hersteller und Importeure von Produkten sind verpflichtet, in einer Art und in einem Ausmaß, wie sie im redlichen Geschäftsverkehr üblich sind, durch das Eingehen einer Versicherung oder in anderer geeigneter Weise dafür Vorsorge zu treffen, daß Schadenersatzpflichten nach diesem Reichsgesetz befriedigt werden können.

§ 15.

Als Importeur im Sinn des § 1 Abs. 1  Punkt 2 gilt überdies derjenige Unternehmer, der das Produkt zum Vertrieb von einem exterritorialen Staat oder einem exterritorialen Staat des Deutschen Reiches eingeführt und hier in den Verkehr gebracht hat.

§ 16.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1505241-Nr09-Gesetz-Produkt-und-Produzentenhaftung“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1505241-Nr09-Gesetz-Produkt-und-Produzentenhaftung„_D




RGBl-1505231-Nr08-Änderungsgesetz-zu-RGBl-1301132-Nr2-Rechtsvorschriften

Gesetz, betreffend Änderung zu RGBl-1301132-Nr2-Rechtsvorschriften

gegeben am 23.05.2015, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 02.06.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr.08

§ 1.

§1 des RGBl-1301132-Nr2 wird wie folgt geändert (Neu ist mit fetter Schrift geschrieben)

Die bisherigen Gesetze, Rechtsvorschriften und Rechtsnormen, welche seit 08.05.1945 im Hoheitsgebiet des Deutschen Reiches ohne Zustimmung des Volks-Bundesrath und Volks-Reichstag in Kraft gesetzt wurden, gelten nur für Deutschland bzw. dem Deutschen Reich in den Grenzen 1914, sofern diese nicht der Verfassung des Deutschen Reiches von 1871 Stand 28.10.1918 und allen geltenden Gesetzen des Deutschen Reiches entgegen stehen. Nichtkonkurrierende Gesetze, Rechtsvorschriften und Rechtsnormen in weltlichen und kirchlichen Angelegenheiten, bedürfen der Überprüfung und Zustimmung der gesetzgebenden Organe, um rechtskräftig zu werden.

Alle  Menschenrechts-, Tierrechts-, Naturrechts-, Umweltrechts- und Völkerrechtsgesetze auf nationaler sowie auf internationaler Rechtsebene fallen nicht unter diese Ungültigkeitserklärung.

Ursprünglicher und aktueller § 1 des betreffenden Gesetzes:
Die bisherigen Gesetze, Rechtsvorschriften und Rechtsnormen, welche seit 08.05.1945 auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches ohne Zustimmung des Volks-Bundesrath und Volks-Reichstag in Kraft gesetzt wurden, gelten nur für Deutschland bzw. dem Deutschen Reich (in den Grenzen 1914), sofern diese nicht der Verfassung des Deutschen Reiches von 1871 stand 28.10.1918 und allen geltenden Gesetzen des Deutschen Reiches entgegen stehen. Diese werden allerdings nach Überprüfung und Zustimmung der gesetzgebenden Organe, gemäß Artikel 5 der Verfassung 1871, ihren staatsrechtlichen Charakter erhalten bzw. im Einzelfall außer Kraft gesetzt werden.

§ 2.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1505231-Nr08-Gesetz-Änderung-zu-RGBl-1301132-Nr2-Rechtsvorschriften“ Amtsschrift

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RGBl-1505141-Nr07-Gesetz-Rechtsfähigkeit-und-Geschäftsfähigkeit

Gesetz, betreffend Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit im Hoheitsgebiet des Bundes und des Deutschen Reiches

gegeben am 14.05.2015, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 02.06.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr.07

§ 1.

Alle Rechtsakte, Rechtsgeschäfte, Willenserklärungen, Urkunden, Erlaubnisse zur Ausübung eines Berufes, Genehmigungen zum betreiben eines Handelsgewerbe, eines geschäftlichen Unternehmens oder sonstiger Tätigkeiten in weltlichen und kirchlichen Angelegenheiten, die seit dem 10. Februar 1919 auf dem Hoheitsgebiet des Bundes und des Deutschen Reiches geduldet wurden, sind ab dem Moment nichtig, ab dem eine widerrechtliche Drohung, Gewaltanwendung, arglistige Täuschung oder ein Irrtum vorliegt. Ebenso sind diese nichtig sobald der Nachweis „nicht rechtsfähig“ oder „nicht geschäftsfähig“ vorliegt.

§ 2.

In allen Fällen ist eine Anfechtung zum Schadenersatz nicht mehr erforderlich und gilt auch rückwirkend, sobald die betreffende Person ihre eigene Geschäftsfähigkeit durch den Beitritt zum Deutschen Reich sowie eines seiner Bundesstaaten oder Schutzgebiete erworben hat. Als Nachweis der vollen Rechts- und Geschäftsfähigkeit gilt der Eintrag im Personenstandregister und Gewerberegister Deutschlands, sowie der Bundesstaaten oder Schutzgebiet des Deutschen Reiches.

§ 3.

Jeder Verstoß gegen dieses Gesetz, fällt unter § 4. des RGBl-1109242-Nr24-Erlass-General-Privathaftung und einer möglichen Schadenersatzklage durch den Geschädigten.

§ 4.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1505141-Nr07-Gesetz-Rechtsfähigkeit-und-Geschäftsfähigkeit“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1505141-Nr07-Gesetz-Rechtsfähigkeit-und-Geschäftsfähigkeit„_D




RGBl-1505131-Nr06-Änderungsgesetz-zu-RGBl-0912002-Nr5-Staats-Volksschutzgesetz

Gesetz, betreffend Änderung zu RGBl-0912002-Nr5 Staats- und Volksschutzgesetz

gegeben am 13.05.2015, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 02.06.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr.06

 

§ 1.

In den § 1. Absatz 1, § 9. Absatz 2, § 11. Absatz 1, und § 16. Absatz 1 des RGBl-0912002-Nr5 wird folgende Formulierung geändert. Die bisherige Formulierung „zu verbieten“ werden mit dem Wort „verboten“ ausgetauscht.

§ 2.

In § 1. Absatz 1, des RGBl-0912002-Nr5 werden die Worte „religiöse bzw.“ vor konfessionelle Motive und das Wort „manipulieren“ vor bekämpfen eingefügt.
In § 1. Absatz 2, des RGBl-0912002-Nr5 wird folgendes Wort „Deutschen“ vor Reiches eingefügt.

§ 3.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1505131-Nr06-Änderungsgesetz-zu-RGBl-0912002-Nr5-Staats-Volksschutz“ Amtsschrift

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RGBl-1502061-Nr02-Ausfuehrungsverordnung-Personenstandsgesetz bzw. Personenstandsregister

Gesetz, betreffend die Ausführung des Gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung

gegeben am 06.02.2015, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 27.03.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 02

§ 1.

Im Sinne § 83 des Gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung, RgBl Band 1875, Nr. 4 vom 06. Februar 1875, ist das Reichs- und Bundespräsidium die oberste Zentralbehörde aller Standesämter, höheren Verwaltungsbehörden und unteren Verwaltungsbehörden.

§ 2.

Es wird das Standesamt Deutschland im Deutschen Reich eingerichtet, das bis zur Herstellung der Handlungsfähigkeit der Bundesstaaten alle personenbezogenen Daten in den jeweiligen Registern verwaltet und die Register so führt, daß diese je nach Entwicklung der einzelnen Bundesstaaten lückenlos übertragen werden können. Die Ernennung der Standesbeamten erfolgt nach den aktuellen Vorschriften und Gesetzen des Deutschen Reiches.

§ 3.

Allen gewerblich handelnden Standesbeamten und deren Aufsichtsbehörden, deren Urkunden, Dokumente und Vorschriften, mangelt es an der staatsrechtlichen Legitimation und Anerkennung. Diese kann erworben werden, wenn die dafür eingerichteten Rechtsvorschriften des Deutschen Reiches erfüllt wurden.

§ 4.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1502061-Nr02-Ausfuehrungsverordnung-Personenstandsgesetz“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1502061-Nr02-Ausfuehrungsverordnung-Personenstandsgesetz“_D




RGBl-1502261-Nr03-Gesetz-Zulassung-obere-Kommunalbeamte ( Bürgermeister, Landräte )

Gesetz, betreffend Zulassung aller oberen Kommunalbeamten in Gemeinden, Kreisen und Ländern im Deutschen Reich.

Gegeben am 26.02.2015, im Namen des Deutschen Reiches.
Änderungsstand: 23.05.2025 durch RGBl-2504291-Nr3-Änderungsgesetz.

In Kraft gesetzt am 27.03.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 03

§ 1.

Mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes, wird allen oberen Kommunalbeamten wie Landrat, Bürgermeister, Oberbürgermeister und Magistrat die ihre Landkreise und Gemeinden als Firma haben einrichten lassen, die Fähigkeit der betreffenden Tätigkeit aberkannt. Sie haften mit dem gesamten Privatvermögen aus der eigenen Verwandtschaft bis in die vierte Generation. Dies gilt rückwirkend ohne Beachtung von Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Alter, Herkunft oder bisheriger Verdienste. In allen Fällen haftet die betreffende Person mit einer Mindesthaftungssumme von 75.000,00 Mark, die je nach Schwere des Vergehens im Einzelfall neu bewertet werden muß.

§ 2.

Die Berufung auf Gesetze der Bundesrepublik Deutschland als Staat, eines Bundes der BRD als Staat, Verbände der BRD, Parteien der BRD, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, sonstiger Gesetze, Verfassungsordnungen oder Regeln die seit dem 29.10.1918 auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches eingeführt wurden, sind mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes unter Höchststrafe für den in diesem Gesetz aufgeführten Personenkreis verboten.

§ 3.

Die Berufung auf nationales, europäisches und internationales Recht oder Zulassung ist im gesamten Deutschen Reich mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes nur durch vorheriger gesetzlicher Genehmigung und Legitimation erlaubt und unterliegt der geltenden Reichsverfassung und den Reichsgesetzen zum Stand 28.10.1918 bzw. den Rechtsvorschriften die als Übergangsvorschriften durch den Volks-Bundesrath und Volks-Reichstag in Kraft gesetzt wurden.

§ 4.

Alle zur „Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus“ erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt und gelten im Sinne dieses Gesetz für die hier genannten natürlichen und juristischen Personen.

§ 5.

Die Berechtigung zum tragen und verwenden der jeweiligen Bezeichnung, Titel oder Namen ist ruhend gestellt, da es an einer staatlichen Wahl und Zustimmung mangelt. Die Aufhebung der Ruhestellung erfolgt, wenn die dafür eingerichteten Rechtsvorschriften des Deutschen Reiches oder dessen Bundesstaaten erfüllt wurden. Ohne die Erfüllung dieser Rechtsvorschriften ist die jeweilige Tätigkeit untersagt. Für alle bisherigen und noch folgenden Handlungen ohne staatliche Genehmigung haftet die betreffende Person je Verfahren oder Handlung privatrechtlich, wie in § 1. dieses Gesetzes festgelegt wurde.

§ 6.

Die Zurücknahme der Zulassung, zu den in diesem Gesetz genannten Personenkreisen, gilt als wichtiger Grund zur Kündigung mit dem Anspruch einer Schadenersatzklage gegen die als Dienstberechtigter oder Dienstgeber abgeschlossenen Dienstverträge und Angestelltenverträge und zur Zurücknahme einer erteilten Vollmacht in rechtlichen Angelegenheiten aller Art.

§ 7.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Gegeben zu Berlin, den 26. Februar 2015

Reichsgesetzblatt „RGBl-1502261-Nr03-Gesetz-Zulassung-obere-Kommunalbeamte“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1502261-Nr03-Gesetz-Zulassung-obere-Kommunlbeamte“_D




Deutsches Reichsgesetzblatt 2014

Reichsgesetzblatt des Deutschen Reiches 2014

Textdaten
<<< 2013 2015 >>>
Autor: Amtliches Werk
Titel: Reichsgesetzblatt des Deutschen Reiches
Herausgeber: Reichsamt des Innern
Erscheinungsdatum: 2014
Erscheinungsort: Berlin
Quelle:
Kurzbeschreibung: amtliches Gesetz- und Verkündungsblatt des Deutschen Reiches
Bearbeitungsstand
fertig

Inhaltsverzeichnis

Chronologische Übersicht der in Reichsgesetzblatt des Deutschen Reiches
vom Jahre 2014 enthaltenen Gesetze, Verordnungen etc.
Datum
des
Gesetzes
Inkraft
zu
Berlin
I n h a l t der Gesetze Nr.
des
RGBlatt
Nr.
vom
Gesetz
Seite
11. Jan. 2014 16. Jan. 2014 RGBl-1401111-Nr01-Verordnung, betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zur 39ten Tagung 1401111 01 1
11. Jan. 2014 16. Jan. 2014 RGBl-1401112-Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 64ten Tagung 1401112 1401112. 1
23. Jan. 2014 14. Feb. 2014 RGBl-1401231-Nr02-Gesetz, betreffend Änderung § 127. des Bürgerlichen Gesetzbuches (elektronischePost ist amtlich) 1401231 02. 1
01. Feb. 2014 14. Feb. 2014 RGBl-1402012-Nr03-Gesetz, betreffend Änderung RGBl-1109242-Nr24, General Privathaftung 1402012 03. 1
04. Feb. 2014 14. Feb. 2014 RGBl-1402041-Nr04-Gesetz, betreffend Zulassung der Richter im Deutschen Reich 1402041 04. 2
08. Feb. 2014 14. Feb. 2014 RGBl-1402081-Nr06-Verordnung, betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zur 40ten Tagung 1402081 06. 1
08. Feb. 2014 14. Feb. 2014 RGBl-1402082-Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 65ten Tagung 1402082 1402082. 1
07. Feb. 2014 13. Mrz. 2014 RGBl-1402071-Nr05-Gesetz-betreffend der Zusatzbezeichnungspflicht” ( Alle BRD-Gewerbe – Steuernummer ) 1402071 05. 1
03. Mrz. 2014 13. Mrz. 2014 RGBl-1403031-Nr07-Gesetz-Zulassung-Psychologen 1403031 07. 2
08. Mrz. 2014 13. Mrz. 2014 RGBl-1403081-Nr08-Verordnung, betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zur 41ten Tagung 1403081 08. 1
08. Mrz. 2014 13. Mrz. 2014 RGBl-1403082-Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 66ten Tagung 1403082 1403082. 1
13. Mrz. 2014 15. Apr. 2014 RGBl-1403131-Nr09-Gesetz, betreffend Verbot von Orden im Deutschen Reich 1403131 09. 1
13. Mrz. 2014 15. Apr. 2014 RGBl-1403132-Nr10-Gesetz, betreffend Verbot bandenbildenden und gewalttätigen Organisationen im Deutschen Reich 1403132 10. 2
29. Mrz. 2014 15. Apr. 2014 RGBl-1403291-Nr11-Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung des Regulierungsamtes der Reichsimmobilien im Deutschen Reich 1403291 11. 1
11. Apr. 2014 15. Apr. 2014 RGBl-1404111-Nr13-Gesetz, betreffend Verbot von kriegerischen Maßnahmen auf dem Hoheitsgebiet des Deutschen Reiches” Nie wieder Krieg von deutschem Boden ( Alliierten ) 1404111 13. 2
12. Apr. 2014 15. Apr. 2014 RGBl-1404121-Nr14-Verordnung, betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zur 42ten Tagung 1404121 14. 1
12. Apr. 2014 15. Apr. 2014 RGBl-1404122-Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 67ten Tagung 1404122 1404122. 1
15. Apr. 2014 15. Mai. 2014 RGBl-1404151-Nr15-Gesetz, betreffend die Änderung von Anwendungsvorschriften zu europäischem und internationalem Recht (Europarecht im Deutschen Reich) 1404151 15. 2
16. Apr. 2014 15. Mai. 2014 RGBl-1404161-Nr16-Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung des Reichspatentamtes 1404161 16. 1
26. Apr. 2014 15. Mai. 2014 RGBl-1404261-Nr17-Gesetz, betreffend die Änderung von Besatzungsrechten (Befreiung vom Nationalsozialismus und Militarismus) 1404261 17. 2
26. Apr. 2014 15. Mai. 2014 RGBl-1404263-Nr18-Gesetz-Gesetz, betreffend die Sperre aller Patente und Marken die der Aufsicht des Deutschen Reiches zuzuordnen sind 1404263 18. 2
10. Mai. 2014 15. Mai. 2014 RGBl-1405101-Nr19-Verordnung, betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zur 43ten Tagung 1405101 19. 1
10. Mai. 2014 15. Mai. 2014 RGBl-1405102-Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 68ten Tagung 1405102 1405102. 1
09. Jun. 2014 17. Jun. 2014 RGBl-1406091-Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur Sondertagung, aktiviert durch den “Pfingst-Montag-Putsch 2014” 1406091 1406091. 1
22. Jun. 2014 26. Jun. 2014 RGBl-1406221-Nr25-Verordnung, betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zur 44ten Tagung 1406221 25. 1
22. Jun. 2014 26. Jun. 2014 RGBl-1406222-Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 69ten Tagung 1406222 1406222. 1
01. Apr. 2014 12. Jul. 2014 RGBl-1404011-Nr12-Gesetz, betreffend die Behebung der Wohnungsnot im Deutschen Reich 1404011 12. 2
15. Mai. 2014 12. Jul. 2014 RGBl-1405151-Nr20-Gesetz, betreffend die Förderung von Familien 1405151 20. 2
25. Mai. 2014 12. Jul. 2014 RGBl-1405251-Nr21-Gesetz-betreffend die Nichtigkeit Staatsvertraege mit der BRD” ( GEZ, Öffentlich Rechtliche, Körperschaften ) 1405251 21. 2
27. Mai. 2014 12. Jul. 2014 RGBl-1405271-Nr22-Verordnung, betreffend männliche und weiblich Form 1405271 22. 1
29. Mai. 2014 12. Jul. 2014 RGBl-1405291-Nr23-Gesetz, betreffend die Nichtigkeit von Schuldverschreibungen durch Banken und Kreditinstitute in Deutschland ( Banken, Inkassos, Geldinstitute ) 1405291 23. 1
06. Jun. 2014 12. Jul. 2014 RGBl-1406061-Nr24-Gesetz, betreffend die Amts- und Diensthaftung der Bundesrepublik Deutschland 1406061 24. 1
29. Jun. 2014 12. Jul. 2014 RGBl-1406291-Nr26-Aenderungsgesetz-betreffend-RGBl-1311093-Nr49 (Gesetz zum Bundespräsidium) 1406291 26. 1
05. Jul. 2014 12. Jul. 2014 RGBl-1407051-Nr27-Verordnung, betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zur 45ten Tagung 1407051 27. 1
05. Jul. 2014 12. Jul. 2014 RGBl-1407092-Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 70ten Tagung 1407092 1407092. 1
16. Aug. 2014 16. Aug. 2014 RGBl-1408161-Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 71ten Tagung 1408161 1408161. 1
06. Sep. 2014 07. Sep. 2014 RGBl-1409061-Nr29-Verordnung-VRT46-Einberufung 1409061 29. 1
03. Okt. 2014 28. Okt. 2014 RGBl-1410031-Nr30-Gesetz, betreffend dem Erwerb der Reichs- und Staatsangehörigkeit (RuSta-1913) 1410031 30. 2
07. Okt. 2014 28. Okt. 2014 RGBl-1410071-Nr31-Verordnung, betreffend dem Gleichheitssatz, zwischen Frau und Mann,
in Bezug zur Reichs- und Staatsangehörigkeit
1410071 31. 1
08. Okt. 2014 28. Okt. 2014 RGBl-1410081-Nr32-Gesetz, betreffend die Ausweispflicht in Deutschland – Ausweisegesetz 1410081 32. 1
11. Okt. 2014 28. Okt. 2014 RGBl-1410111-Nr33-Verordnung, betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zur 47ten Tagung 1410111 33. 1
12. Okt. 2014 28. Okt. 2014 RGBl-1410121-Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 72ten Tagung 1410121 1410121. 1
23. Okt. 2014 09. Nov. 2014 Amtsblatt-141109 “Meine Schritte zum souveränen Staatsangehörigen” 141109 141109. 1
25. Dez. 2014 25. Dez. 2014 Zustimmung zur “Universität für sozialpädagogische Indentitätskompetenz Deutschland”
29. Nov. 2014 25. Dez. 2014 RGBl-1411291-Nr34-Verordnung, betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zur 48ten Tagung 1411291 34. 1
30. Nov. 2014 25. Dez. 2014 RGBl-1411301-Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 73ten Tagung 1411301 1411301. 1
25. Dez. 2014 25. Dez. 2014 TYR-2512-PEL-014-Zustimmung zur erneuten Verteilung der “Unabhängigkeitserklärung des Deutschen Volkes” TYR-2512-PEL-014 TYR-2512-PEL-014



RGBl-1410081-Nr32-Gesetz-Ausweispflicht – Ausweisegesetz

Gesetz, betreffend die Ausweispflicht in Deutschland

gegeben am 08.10.2014, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 28.10.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 32

Die Reichs- und Staatsangehörigkeit kann nur durch einen Staatsangehörigkeitsausweis (Urkunde) oder durch einen Reichs-Personenausweis nachgewiesen werden, die von einer staatlich anerkannten dafür berechtigten Behörde des Deutschen Reiches ausgestellt wurden. Dieses Gesetz dient vorrangig der Herstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches und seiner innerstaatlichen Ordnung und wird bei den ersten freien Wahlen und Abstimmungen, sowie in Angelegenheiten der innerstaatlichen Ordnung seine Anwendung finden.

§ 1.

Es ist die Pflicht eines jeden Reichs- und Staatsangehörigen, ab dem 16. Lebensjahr einen staatlichen Identitätsnachweis zu besitzen und mitzuführen, um diesen auf Verlangen einer zur Identitätsfeststellung berechtigten Behörde, Beamten oder Bediensteten vorlegen zu können.

§ 2.

Wer sich nicht durch staatlich anerkannte Dokumente ausweisen kann, gilt im Sinne dieses Gesetzes als Ausländer, Staatenloser, Personal oder Bürger ohne bürgerliche Rechte. Alles weitere regelt das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913, das RGBl-0909262-Nr2-Reichswahlgesetz und das RGBl-1410031-Nr30-Gesetz-Erwerb-Reichsangehoerigkeit, die durch dieses Gesetz nicht berührt werden.

§ 3.

Im Sinne dieses Gesetzes wird auf das Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung RGBl. Band 1875, Nr. 4 Seite 23-40 verwiesen.

§ 4.

In Ermangelung landesgesetzlicher Behörden der Bundesstaaten oder deren Provinzen und Bezirken, tritt an dessen Stelle das Reichsamt des Innern und dessen dafür verantwortlichen Behörden. Die Herstellung und der Vertrieb dieser Dokumente obliegt ausschließlich der Deutschen Reichsdruckerei.

§ 5.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1410081-Nr32-Gesetz-Ausweispflicht“ Amtsschrift

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