RGBl-1604081-Nr13-Gesetz-gueltige-Ehen-vor-dem-Gesetz

image_pdfimage_print

Gesetz, betreffend die Gültigkeit von Ehen für Deutsche
nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStaG)

gegeben am 08.04.2016, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 16.04.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 13

§ 1.

Alle Ehen die außerhalb des Rechtskreises des Deutschen Reiches mit Deutschen geschlossen wurden, sind vor dem Gesetz rechtskräftig, auch wenn eine arglistige Täuschung, ein Irrtum oder Täuschung im Rechtsverkehr durch betreffende Behörden oder Bediensteten erkennbar ist.

Haben die Ehegatten nach der Eheschließung mindestens drei Jahre miteinander gelebt, so ist diese Ehe vor dem Gesetz von Anfang an als gültig anzusehen. Die Ehe ist in das Heiratsregister Deutschlands oder eines seiner souveränen Bundesstaaten einzutragen. Alles weitere bestimmt das Bürgerliche Gesetzbuch.

§ 2.

Es gilt § 2. Satz 2 vom “RGBl-1505141-Nr07-Gesetz-Rechtsfaehigkeit-und-Geschaeftsfaehigkeit” in Anwendung zu bringen, um über diese Rechtsgrundlage wieder eine staatliche souveräne Grundordnung in Deutschland herzustellen. Es gilt uneingeschränkt Deutsches Reichsrecht. Die Haftung verbleibt ausschließlich und in allen Fällen beim Verursacher und richtet sich nach § 3. vom “RGBl-1505141-Nr07-Gesetz-Rechtsfaehigkeit-und-Geschaeftsfaehigkeit“.

§ 3.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1604081-Nr13-Gesetz-gueltige-Ehen-vor-dem-Gesetz” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1604081-Nr13-Gesetz-gueltige-Ehen-vor-dem-Gesetz“_D