Deutsches Reichsgesetzblatt 2016
Reichsgesetzblatt des Deutschen Reiches 2016
Reichsgesetzblatt des Deutschen Reiches 2016
Sehr geehrte Damen und Herren Reichs- und Staatsangehörige,
zum 06.12.2016 war es mit unserem Reichs-Reisepaß soweit und wir konnten die Herausgabe freigeben. Somit haben wir einen weiteren entscheidenden Schritt in Richtung Souveränität getan.
Es muß klar sein, daß dieser Reisepaß nur an Reichs- und Staatsangehörige (rechts- und geschäftsfähige Personen) ausgegeben wird. Staatenlose, Reichsbürger und Personen denen die bürgerlichen Ehrenrechte entzogen wurden, werden keinen Reispaß bekommen.
Die wichtigsten Merkmal und Links:
Merkmale zum RRP:
kein elektr. Speichermedium;
keine biometrischen Daten;
keine integrierte Antenne;
keine Fingerabdrücke;
100% Handarbeit;
100% Datenschutz;
Sicherheitspapier;
hohe Fälschungssicherheit;
32 Seiten;
Paß in transparenter Schutzhülle;
Hier ist der Direktlink zum Reisepaß des Deutschen Reiches:
http://deutsche-reichsdruckerei.de/Dienst/reichs-reisepass/
http://deutsche-reichsdruckerei.de/dokumente.htm
Der Direktlink auf die Beschreibung:
http://deutsche-reichsdruckerei.de/Dokumente/Reisepass/Der-DR-Reisepass-061216.pdf
Der Direktlink auf den Antrag:
http://deutsche-reichsdruckerei.de/Dokumente/Reisepass/Reispassantrag-DR.pdf
Mit freundlichen Grüßen
Verantwortlich für diese Seite zeichnet sich das Reichs- und Bundespräsidium
Anerkennungen der Republik Krim und des DRWKV durch die gesetzgebenden Organe zum 27.08.2016
In der 87. Tagung des Volks-Bundesrathes vom 27. August 2016 und der vorhergehenden 62. Tagung des Volks-Reichstages am 27. August 2016, wurden den folgenden Gesetzen, Erlasse, Beschlüsse und Bekanntmachungen die Zustimmung gemäß Artikel 5 der Reichsverfassung erteilt.
Der Republik Krim wurde die Anerkennung einer unabhängigen Republik der Russischen Föderation erteilt.
Dem Verein „Deutsch-Russischer Wirtschafts- und Kulturverein“ wurde die staatliche Anerkennung erteilt.
Rechtskräftig durch Veröffentlichung am 01ten Tage des 9ten Monats im Jahre 2016
Amtliche Mitteilung zu Gemeindegründungen, Gelber Schein, Falschbeurkundungen, Verfassungsinitiativen und Täuschern entgegen der Verfassung des Deutschen Reiches.
Alle derzeit betriebenen Gemeindegründungen, allen voran die sogenannte Gemeinde Neuhaus, sind genauso illegale wie die BRD-Gemeinden. Dies gilt auch für Gemeinden, die sich auf den Rechtsstand vor 1914 deklarieren und die hier angegebenen Verfassungen nicht anwenden. Es gilt in allen Fällen Verfassungs- und Landeshochverrat, so Artikel 74 http://verfassung-deutschland.de
Unter folgender Adresse ist die Reichsgemeindeverfassung zu finden, die für das gesamte Deutsche Reich anzuwenden ist:
Mit dieser Verfassung werden alle BRD-Gemeinden, die mittlerweile nur noch terroristische Vereinigungen sind, aufgelöst. Terroristisch deshalb weil diese Gemeinden keine staatliche Legitimation haben, nicht geschäftsfähig sind und von staatenlosen Geschäftsführern geführt werden.
Gelber Schein
Wer meint, er müsse sich die „deutsche Staatsangehörigkeit“ durch einen „gelben Schein“ bestätigen lassen, bringt gerade dadurch den entgegengesetzten Willen zum Ausdruck, daß er sich gegen seine, durch Geburt gegebene Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat des Deutschen Reichs von 1871 entschlossen hat. Zusätzlich legitimiert der Gelbe-Schein-Träger auch noch diese im Sinne der BRD handelnden Vasallen und Terroristen.
Falschbeurkundung (Personalausweise, Kennkarten, Staatenlosurkunden, Gelbe Scheine, BRD-Urkunden)
Alle Ausweise, Bescheinigungen, Urkunden und Reisepässe, die nicht durch die staatlich eingerichteten Deutschen Reichsdruckerei oder den legitimen Reichsbehörden ausgegeben werden und bisher wurden, natürlich auch Die, die von der BRD ausgestellt werden und wurden, unterliegen dem Tatbestand, Urkundenfälschung bzw. Falschbeurkundung, Täuschung im Rechtsverkehr, Amtsanmaßung und Betrug. Dies gelten allesamt als Spielzeug oder Spaßartikel, die nur dem Zweck der Aufrechterhaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes dienen.
Täuscher (Wolf im Schafspelz)
Wir verweisen auf die Liste des Reichsamtes zur Bereinigung von politisch-, jurisitsch- und puplizistischen Staatsterrorismus
Verfassungsgebende Versammlungen oder Nationalversammlung
Auch in dieser Sache, bitte nicht von staatenlosen Egomanen, Verwirrten, Propagantisten und „UnDeutschen“ täuschen lassen.
Sollte das Deutsche Volk irgendwann souverän sein und sich eine Verfassung geben wollen, dann freuen wir uns auf diesen Moment. Derzeit und bis dahin gilt nur ein Verfassung, die vom damaligen Souverän für das gesamte Deutsche Volk gegeben, beschlossen und in Kraft gesetzt wurde und diese ist auch für jeden ersichtlich unter http://verfassung-deutschland.de auch dann wenn ominöse Reichsbürger die Meinung verbreiten, daß das Deutsche Reich ein Verein sei und die Verfassung nur eine Verordnung wäre.
Unsere Ausweise sind die einzig legitimen staatlichen Ausweise,
auch dann wenn Sonnenstaatländer wie Herr „Petri-Heil“, irgendwelche peinliche Anzeigentexte im Netz verbreitet. Die Angaben in den Dokumenten sind vorbildlich und entsprechen gemäß dem bestmöglichen Wissen recherchiert , die den gesetzgebenden Organen zur Verfügung stehen. Ein Änderung ist nicht nötig und wurden vom Volks-Reichstag in seiner 61. Tagung bestätigt.
Wie mit diesem Wesen umgegangen wird, kann man in den folgenden Seiten sehen – keine Angst die Totesstrafe wurde im Deutschen Reich abgeschafft. Und hüten Sie sich von den Vasallen der Nichtsemiten, denn deren Plan ist immer noch die Vernichtung des Deutschen Volkes und der staatlichen Souveränität und das seit 1933
Verordnung gemäß Kontrollratsdirektive Nr. 24
Entfernung von Nationalsozialisten und Personen, die den Bestrebungen der Wiederherstellung des Deutschen Reiches gegenüberstehen, aus Ämtern und verantwortlichen Stellungen
vom 12. Januar 1946 in Folge ab dem 31. Juli 2016
geändert am 16. November 1946 (ABl. S. 228, ber. S. 287)
Der Text in der Farbe violett, wurde durch den Präsidialsenat Erhard Lorenz als Ergänzung oder Bezeichnung eingefügt.
Die Dreimächte-Konferenz in Berlin stellte als Ziel der Besetzung Deutschlands unter anderem fest: Die Entfernung aller Mitglieder der Nationalsozialistischen Partei, die ihr aktiv und nicht nur nominell angehört haben, und aller derjenigen Personen, die den Bestrebungen der Wiederherstellung des Deutschen Reiches feindlich gegenüberstehen, aus öffentlichen und halböffentlichen Ämtern und aus verantwortlichen Stellungen in bedeutenden privaten Unternehmen. Diese sind durch solche Personen zu ersetzen, die nach ihrer politischen und moralischen Einstellung für fähig erachtet werden, die Entwicklung wahrer demokratischer Einrichtungen in Deutschland einzurichten.
a) Als Personen, die den Parteien „aktiv und nicht nur nominell angehört haben“ und solche, „die den Bestrebungen der Alliierten feindlich gegenüberstehen“, sind anzusehen:
Personen, die als Amtsträger oder in anderer Weise in den Parteien, von den Orts- bis hinauf zu den Reichsstellen, oder in einer der ihr angeschlossenen oder in solchen Organisationen, die militaristische Lehren fördern, aktiv tätig waren;
II. Personen, die nationalsozialistische Verbrechen, Rasseverfolgungen oder ungleichmäßige und ungerechte Behandlung gutgeheißen oder an solchen Taten willig teilgenommen haben;
III. Personen, die offen erklärte Anhänger des Nationalsozialismus oder militaristischer oder Rassenlehren waren, oder
IV. Personen, welche freiwillig der NSDAP und sonstigen politischen Organisationen, deren Führern oder Hoheitsträgern wesentlichen moralischen oder materiellen oder politischen Beistand irgendeiner Art geleistet haben.
b) Der Ausdruck „öffentliches Amt“ schließt alle Beamten, Staats- und Gemeindebeamten oder -angestellten und Stellungen ein, die von Mitgliedern leitender Organe politischer Parteien, Gewerkschaften und anderer öffentlicher Organisationen bekleidet werden, mit Ausnahme solcher, die ihrer geringen Bedeutung wegen die derzeitigen oder zu bestellenden Inhaber nicht in die Lage versetzen, alliierte Interessen zu gefährden oder den alliierten Grundsätzen und Bestrebungen zuwiderlaufende Handlungen zu begehen. Diese Begriffsbestimmung zieht notwendigerweise zumindest die Prüfung aller Personen in öffentlichen Ämtern, sofern diese nicht nur gewöhnliche Arbeiten verrichten, nach sich. Unter „gewöhnlicher Arbeit“ sind Arbeiten oder Dienstleistungen – sei es gelernte oder ungelernte Arbeit oder Bürodienst – in untergeordneter Stellung zu verstehen, in welcher der Arbeitende keinerlei beaufsichtigende, leitende oder organisatorische Tätigkeit ausübt und weder an der Einstellung oder. Entlassung anderer Personen mitwirkt noch die Arbeit betreffende oder andere richtungweisende Maßnahmen zu treffen hat.
c) Der Ausdruck „halböffentliches Amt“ und „verantwortliche Stellung in bedeutenden privaten Unternehmen“ schließt ein: alle richtungweisenden und exekutiven Stellungen sowie die der Personalabteilungsleiter von
gemeinnützigen, wirtschaftlichen und Arbeiter-Organisationen;
II. Körperschaften und anderen Organisationen, in denen die deutsche Regierung oder Regierungsstellen ein überwiegendes finanzielles Interesse hatten;
III. bedeutenden industriellen, finanziellen, landwirtschaftlichen und Handelsunternehmen und
IV. Presse, Verlagen und anderen Unternehmen, welche Nachrichten und Propaganda verbreiten.
Auf dem Gebiete der privaten und der von Religionsgemeinschaften gebotenen Erziehung schließt dieser Ausdruck nicht nur das Lehrpersonal, sondern auch alle richtunggebenden und leitenden Organe der betreffenden Anstalten ein.
d) Die Ausdrücke „bedeutende industrielle, landwirtschaftliche, finanzielle und Handelsunternehmen“ schließen alle diejenigen Unternehmen ein, die unmittelbar der Überwachung, Nutzbarmachung oder Kontrolle der Militärregierung unterliegen, und alle Unternehmen der Industrie und des Bergbaues, öffentlicher Versorgungsbetriebe, Handelsunternehmen, Verbände und Kartelle, welche in Anbetracht ihrer Kapitalkraft, der Zahl der Arbeitnehmer, der Art ihrer Erzeugnisse oder Dienstleistungen wichtige Faktoren in der deutschen Wirtschaft oder in der Wirtschaft der Gebiete oder der Gemeinden, in welchen sie betrieben werden, darstellen.
Es ist von größter Wichtigkeit, die Denazifizierung der Industrie mit äußerstem Nachdruck durchzuführen, und der Umstand, daß ein Unternehmen klein ist, stellt keinen Grund für eine Unterlassung der Denazifizierung dar.
Im Ermessen der Besetzungsbehörden liegt es, die Entfernung und den Ausschluß von Nationalsozialisten oder Militaristen aus weniger bedeutenden Geschäftsunternehmen in Industrie, Handel, Landwirtschaft und Finanz sowie aus Handel und Kleinhandelsgeschäften, freien und anderen Berufen und konzessionierten Gewerben zu genehmigen.
e) Der Ausdruck „Entfernung“ im Sinne dieser Direktive bedeutet, daß der Betroffene sofort und unbedingt zu entlassen und seinem Einfluß und seiner mittel- oder unmittelbaren Beteiligung an dem Betriebe oder Konzern, mit dem er verbunden war, ein Ende zu setzen ist: Bei freien Berufen oder Gewerben bedeutet der Begriff „Entfernung“, daß das Recht der betroffenen Person zur Berufsausübung aufgehoben oder beschränkt wird, soweit sie darin nicht nur in privater Eigenschaft handelt und weder in beaufsichtigender, leitender oder organisatorischer Eigenschaft tätig ist, noch an der Einstellung und Entlassung anderer mitwirkt oder die Arbeit betreffende oder andere richtunggebende Maßnahmen zu treffen hat.
f) Die Namen der entfernten Personen und die Gründe für ihre Entfernung sind den zuständigen Leitern der verantwortlichen Behörden zu übermitteln, die gemäß den einschlägigen Gesetzen und Anordnungen die Maßnahmen zur sofortigen Sperre und Kontrolle des Vermögens solcher Personen treffen.
Personen, die aus öffentlichen Ämtern entfernt werden, haben keinen Anspruch auf Ruhegehälter oder andere Beamtenrechte.
Der Ausdruck „Entfernung“,‘ im Sinne der oben angeführten Stelle der Erklärung von Potsdam, umfaßt auch „Ausschluß“.
Die einschlägigen Normen. und Vorschriften sind daher in dem Sinne anzuwenden, daß sie sich nicht nur auf die Entfernung von Nationalsozialisten und anderen gegenüber den Bestrebungen der Wiederherstellung des Deutschen Reiches feindlich eingestellten Personen aus verantwortlichen Ämtern und Stellungen, sondern auch auf deren Ausschluß von solchen Ämtern und Stellungen beziehen.
Für die Entfernung und den Ausschluß von Nationalsozialisten und anderen Personen, die den Bestrebungen der Wiederherstellung des Deutschen Reiches gegenüber feindlich eingestellt sind, ist im allgemeinen die Abteilung oder Zweigstelle, die die Betroffenen beschäftigt oder ihre Einstellung in Betracht zieht, verantwortlich, wobei sie den Rat der verantwortlichen Behörde einzuholen oder sich deren Beistandes zu bedienen hat.
Nachprüfungen und Entscheidungen obliegen nur der Reichsrechtlichen Gerichtsbarkeit.
Zwischen der Gruppe von Personen, deren Entfernung und Ausschluß von Ämtern und verantwortlichen Stellungen in Artikel 10 zwingend vorgeschrieben ist, und der Gruppe, die in keiner Weise an nationalsozialistischer Tätigkeit teilgenommen hat, steht die große Zahl von Deutschen, deren Verbindung und Zusammenarbeit mit den Nationalsozialisten dem Umfang und der Art nach ebenso wie ihre früheren und gegenwärtigen Beweggründe Zweifel unterliegen und daher sorgfältiger Untersuchung bedürfen.
Richtlinien zur Beurteilung der Zuverlässigkeit solcher dem Ermessen unterliegender Fälle folgen in Artikel 11.
Die Belassung Deutscher in Ämtern oder Stellungen von Bedeutung oder ihre Neueinsetzung ist als vorläufige Maßnahme anzusehen und unterliegt späterer Nachprüfung.
Dies bezieht sich ganz besonders auf Fälle, in denen es im Ermessen der Behörden liegt, Personen im Amte zu belassen. Solche Personen unterliegen weiterer sorgfältiger Prüfung, sobald die Durchsicht der im Dienste befindlichen Beamten und der Bewerber für Neueinstellung beendet ist, wobei neu aufgetauchte Unterlagen und auch Haltung und Führung der betreffenden Personen seit ihrer Belassung im Dienst oder ihrer Neueinsetzung zu berücksichtigen sind.
8.
9.
Personen, die aus öffentlichen oder halböffentlichen Ämtern oder aus leitenden Körperschaften politischer Parteien, Gewerkschaften und anderer öffentlicher Organisationen oder aus verantwortlichen Stellungen in bedeutenden Privatunternehmen in Übereinstimmung mit den unter Artikel 2 dieser Direktive gegebenen Bestimmungen und in Verfolg der in dieser Anweisung niedergelegten richtungweisenden Grundsätze entfernt wurden, dürfen in keiner anderen Besetzungszone in irgendeiner der in den Vorschriften des Artikels 2 beschriebenen Stellungen beschäftigt werden, mit Ausnahme der gemäß obigem Artikel 5 einer Nachprüfung unterliegenden Fälle.
1. Kriegsverbrecher, d. h. Personen, die auf der Kriegsverbrecherliste der Alliierten Kommission für Kriegsverbrechen oder auf irgendeiner Sonderliste des Gegenspionagedienstes stehen oder eines Kriegsverbrechens verdächtig sind.
2. Die NSDAP.
a) Alle Personen, die zu irgendeiner Zeit hauptamtlich oder im Offiziersrang in der NSDAP tätig waren oder zu irgendeinem Zeitpunkt ein Amt oder eine Stellung in der NSDAP bekleidet haben, gleichgültig ob in örtlichen Einheiten oder höheren.
b) Alle Mitglieder der Nationalsozialistischen Partei, die der Partei beitraten oder als Mitglieder aufgenommen wurden vor dem 1. Mai 1937 oder zu einem früheren Zeitpunkt des Jahres 1937 wenn ein solcher durch einen Zonenbefehlshaber oder in Berlin durch die Alliierte Kommandantur bestimmt wird, oder die nicht nur nominelle Mitglieder der Nationalsozialistischen Partei waren.
c) Alle Mitglieder der NSDAP, die bei Erreichung des 18. Lebensjahres nach vier Jahren Dienst in der Hitler-Jugend ausgewählt und der Partei überwiesen wurden.
3. Unter Ziffer 2 a) fallen insbesondere Personen, die zu irgendeinem Zeitpunkt hauptamtlich in folgenden Parteiorganisationen tätig waren:
I. Parteikanzlei (einschließlich Hauptarchiv der NSDAP).
II. Kanzlei des Führers der NSDAP.
III. Auslandsorganisation der NSDAP.
IV. In Deutschland gelegene Dienststellen des Volksbundes für das Deutschtum im Ausland.
V. Parteiamtliche Prüfungskommission zum Schutze des nationalsozialistischen Schrifttums.
VI. Dienststelle des Reichs-Schatzmeisters der NSDAP.
VII. Dienststelle des Reichsorganisationsleiters der NSDAP.
VIII. Dienststelle des Beauftragten des Führers für die Überwachung der gesamten geistigen und weltanschaulichen Schulung und Erziehung der NSDAP.
IX. Dienststelle des Reichspropagandaleiters der NSDAP.
X. Dienststelle des Reichsleiters für die Presse sowie die Verlage, die im Eigentum der Partei standen und unter ihrer Kontrolle standen, wie z. B. der Zentralverlag der NSDAP (vormals Franz Eher Verlag).
XI. Dienststelle des Reichspressechefs der NSDAP.
XII. Hauptamt für Volksgesundheit.
XIII. Hauptamt für Volkswohlfahrt.
XIV. Reichsamt für das Landvolk.
XV. Hauptamt für Technik
XVI. Hauptamt für Erzieher.
XVII. Hauptamt für Kommunalpolitik.
XVIII. Hauptamt für Beamte.
XIX. Hauptamt für alle Volkstumsfragen.
XX. Rassenpolitisches Amt der NSDAP.
XXI. Amt für Sippenforschung
XXII. Kolonialpolitisches Amt der NSDAP.
XXIII. Außenpolitisches Amt der NSDAP.
XXIV. Reichstagsfraktion der NSDAP.
XXV. Reichsfrauenführung.
XXVI. Hauptamt für Kriegsopfer.
XXVII. Reichsjugendführung.
XXVIII. Reichsrechtsamt.
XXIX. Reichsstudentenführung.
Gliederungen der NSDAP
4.Schutzstaffeln (SS): Offiziere und Unteroffiziere der Waffen-SS und alle Mitglieder anderer SS-Abteilungen.
5. Alle Personen, die zu irgendeiner Zeit Offiziere des SA-Führerkorps und SA-Unterführer bis herunter und einschließlich Scharführer waren, und alle Mitglieder, die der SA vor dem 1. April 1933 beigetreten sind.
6. Hitler – Jugend (H J) (einschließlich des Bundes Deutscher Mädel): Alle Mitglieder der Hitler-Jugend und des Deutschen Jungvolks, die zu irgendeiner Zeit einen Offiziers- oder Unteroffiziersrang bekleideten.
Soweit es sich um Stellungen im Erziehungs- und Nachrichtenwesen handelt, alle Mitglieder der Hitler-Jugend und des Deutschen Jungvolks, die zu irgendeiner Zeit Führer waren.
Angegliederte Organisationen
Alle Personen, die zu irgendeiner Zeit Amtsträger in den folgenden Organisationen waren:
12. Reichsbund der Deutschen Beamten.
13. Deutsche Arbeitsfront (DAF) einschließlich der Gemeinschaft „Kraft durch Freude“. Die folgenden Vertreter der DAF in Fabriken sind ebenfalls zu entlassen: Betriebsobmann, Betriebswart und Betriebswalter.
14. NS-Volkswohlfahrt (NSV) einschließlich des NS-Reichsbundes der Deutschen Schwestern.
15. NS-Kriegsopferversorgung (NSKOV).
16 NS-Bund Deutscher Technik (NSBDT).
17, NS-Deutscher Ärztebund (NSDAeB).
18. NS-Lehrerbund (NSLB).
19. NS-Rechtswahrerbund (NSRB).
Überwachte Organisationen
Alle Personen, die zu irgendeiner Zeit Amtsträger in den folgenden Organisationen waren:
20. Deutsches Frauenwerk.
21 Reichsbund Deutscher Familie
22. NS-Reichsbund für Leibesübungen
23. NS- Altherrenbund.
24. Deutsche Studentenschaft.
25. Deutscher Dozentenbund.
26. Reichsdozentenschaft.
27. Deutscher Gemeindetag.
Weitere unter nationalsozialistischem Einfluß stehende Organisationen:
Alle Personen, die zu irgendeiner Zeit Amtsträger in den folgenden Organisationen waren:.
29. Volksbund für das Deutschtum im Ausland (VDA).
Nationalsozialistische Ehrenzeichen
Träger der folgenden Parteiauszeichnungen:
45. Nationalsozialistischer Blutorden vom 9. November 1923.
46. Ehrenzeichen für Mitglieder unter Nummer 100 000.
47. Koburger Abzeichen.
48. Nürnberger Parteitags-Abzeichen von 1929.
49. Abzeichen vom SA-Treffen Braunschweig 1931.
50. Goldenes HJ-Abzeichen.
51. NSDAP-Dienstauszeichnungen.
52. Gau-Ehrenzeichen der NSDAP.
Beamte
Alle Personen, die nach dem 30. Januar 1933 zu einer der nachbenannten Stellungen ernannt wurden und diejenigen Personen, die eine solche Stellung bereits inne hatten und sie trotz wiederholter nationalsozialistischer Säuberungsaktionen beibehalten haben:
Unter „Reichsministerium“ sind folgende Reichsbehörden zu verstehen:
a) Das Oberkommando der Wehrmacht (OKW) unter Einschluß des Oberkommandos des Heeres (OKH), der Marine (OKM) und der Luftwaffe (OKL).
b) Das Auswärtige Amt.
c) Die folgenden Ministerien: Reichsministerium für Rüstung und Kriegsproduktion (früher Bewaffnung und Munition), Reichsarbeitsministerium, Reichswirtschaftsministerium, Reichsministerium für Ernährung und Landwirtschaft, Reichsverkehrsministerium, Reichsfinanzministerium, Reichsluftfahrtministerium, Reichsministerium für Volksaufklärung und Propaganda, Reichsministerium des Innern, Reichsministerium für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung, Reichsjustizministerium, Reichspostministerium, Reichsministerium für kirchliche Angelegenheiten.
d) Reichsministerium für die besetzten Ostgebiete.
57. Hohe Beamte (Minister, Chefadjutant, Staatssekretär, Leiter und stellvertretende Leiter von Abteilungen und Unterabteilungen und alle anderen Beamten in einem höheren Rang als dem eines Referenten oder eines entsprechenden Amtes des Reichsministeriums für Rüstung und Kriegsproduktion einschließlich der Vorsitzenden der Hauptausschüsse und Ringe.
Leiter der Wirtschaft
Militärdienst
Organisationen in besetzten Gebieten
Juristen
91 Alle Angehörigen einer der Vereinten Nationen, welche durch Unterstützung des deutschen Kriegseinsatzes die Gesetze ihres Landes verletzt haben oder welche nach der Erklärung des Kriegszustandes zwischen ihrem früheren Heimatland und Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen oder erhalten haben.
11. Richtlinien für Entfernung und Ausschluß nach Ermessen
Die Ausmerzung des Nationalsozialismus und Militarismus macht es erforderlich, Personen, die voraussichtlich undemokratische Traditionen verewigen würden, von allen ausschlaggebenden oder einflußreichen Stellungen zu entfernen und auszuschließen. Außer den Personen, die unter die in Artikel 10 aufgezählten Kategorien fallen und daher zwangsläufig zu entfernen sind, sind die folgenden Gruppen sorgfältig zu überprüfen.
a) Berufsoffiziere der Deutschen Wehrmacht, einschließlich der früheren Reichswehr.
b) Personen, die die preußische Junkertradition verkörpern. Es ist schwer, solche Personen genau zu kennzeichnen. Sorgfältig geprüft werden müssen jedoch solche Personen, welche Mitglieder einer preußischen oder ostpreußischen, pommerschen, schlesischen oder mecklenburgischen Adelsfamilie sind oder die einer Familie mit ausgedehntem Besitztum in Preußen angehören oder die Mitglieder eines Elitekorps deutscher Studenten (wie die Bonner Borussen oder alle zum Kösener S C. gehörenden Studenten) waren oder die den ostpreußischen oder schlesischen Landsmannschaften angehörten, die Entfernung oder der Ausschluß solcher Personen ist wahrscheinlich angemessen, da sie voraussichtlich die deutsche militaristische Tradition fortsetzen würden.
12. Unter Entlassung oder Ausschluß nach Ermessen fallende Kategorien
Für die Feststellung, ob Personen, die sich weder in vorstehenden Artikel 10 noch in sonstige Vorschriften, einreihen lassen, zu den überzeugten Anhängern des Nationalsozialismus oder zu den den alliierten Bestrebungen feindlich Gegenüberstehenden zählen, ist nachstehende Liste heranzuziehen:
a) Mitglieder der Waffen-SS (mit Ausnahme der Eingezogenen).
b) Anwärter auf Mitgliedschaft irgendeiner Gliederung der SS.
c) Personen, die nach dem 1. April 1933 der SA beitraten
d) Mitglieder der Hitler-Jugend und des Bundes Deutscher Mädel, die diesen Organisationen vor dem 25 März 1939 beitraten
e) Unteroffiziere des RAD unter dem Range eines Feldmeisters und Maidenführerin.
f) Nominelle Mitglieder der NSDAP die dieser Partei nach dem 1. Mai 1937 beitraten sowie Anwärter auf Mitgliedschaft der NSDAP.
g) Personen, die aus der mit der Ausplünderung besetzter Länder verknüpften Annahme oder Übertragung von Vermögen, der Arisierung oder Einziehung von Vermögen aus politischen oder rassischen Gründen Nutzen gezogen haben.
h) Personen, die nach dem 30. Januar 1933 im Reichsdienst, Erziehungswesen oder im Pressedienst außergewöhnlich rasch befördert wurden.
i) Personen die in richtunggebenden oder leitenden Stellungen in der Militär- oder Zivilverwaltung der von Deutschland besetzten Gebiete beschäftigt waren und nicht unter die Bestimmungen des § 10 fallen.
j) Personen, die der Partei erhebliche Beiträge zusteuerten (gleichviel, ob solche Reitrage an und für sich erheblich oder nur im Verhältnis zu den Mitteln der betreffenden Person „erheblich“ waren). In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, daß Zuwendungen an die deutschen politischen Parteien, einschließlich der NSDAP häufig durch Gesellschaften, Kartelle usw. gemacht würden und daß prominente Anhänger des Nationalsozialismus diese Methode der Parteiunterstützung derjenigen eines persönlichen Beitrages vorzogen.
k) Personen, die Mitglieder anderer politischer Parteien oder Organisationen in Deutschland waren und die der Nationalsozialistischen Partei zur Zeit der Machtergreifung Unterstützung gewährten (z. B. Hugenbergs Harzburger Front, eine aus der Deutschnationalen Volkspartei, dem Stahlhelm und dem Kyffhäuser-Bund bestehende Gruppierung).
l) Leitende Angestellte bei dem Deutschen Roten Kreuz, insbesondere diejenigen, die nach dem Jahre 1933 ernannt wurden. Führende Posten bei dieser Organisation sind allein an diejenigen Männer und Frauen übertragen worden, die von den Nationalsozialisten als zuverlässig betrachtet wurden.
m) Mitglieder der Deutschen Christenbewegung. Diese Organisation bestand vorwiegend aus Nationalsozialisten, die behaupten, protestantische Christen zu sein, und die es mit Hilfe der NSDAP erreichten, eine Mehrheitskontrolle des Verwaltungsapparates der deutschen Evangelischen Kirche zu gewinnen. Mitgliedschaft dieser Organisation deutet auf nationalsozialistische Einstellung hin.
n) Mitglieder der Deutschen Glaubensbewegung. Diese Organisation bestand aus Anhängern der Nationalsozialistischen Partei, die den nicht in Einklang zu bringenden Widerspruch zwischen Nationalsozialismus und Christentum offen bekannten Mitglieder dieser Organisation sind einer nationalsozialistischen Einstellung sehr verdächtig.
o) Mitglieder des NSKK, des NSFK, des NSDStB, NSDoB, NSF.
p) Träger des Spanienkreuzes, der Österreichischen Erinnerungsmedaille, des Danziger Kreuzes, der Sudeten-Erinnerungsmedaille, der Memel-Erinnerungsmedaille, des SA-Wehrsportabzeichens oder der Verdienstauszeichnung des deutschen Arbeitsdienstes.
q) Eltern, die einem ihrer Kinder gestatteten, Nationalpolitische Erziehungsanstalten (NAPOLAS oder NPEA) oder Adolf-Hitler-Schulen oder Ordensburgen zu besuchen.
r) Personen, die von den Nationalsozialisten finanzielle Sondervorteile erhielten.
s) Personen, die infolge nationalsozialistischen Einflusses sich dem Militär- oder Frontdienst entzogen haben.
t) Rechtsanwälte, auf welche die in Kategorie „C“ des Anhangs 1 – zum 1. Teil des Technischen Handbuchs für Gerichts- und Gefängnisoffiziere (2. Auflage) aufgeführten Merkmale zutreffen.
u) Angestellte bedeutender industrieller Handels-, landwirtschaftlicher oder finanzieller Betriebe mit dem folgenden oder einem entsprechenden Titel: Generaldirektoren. Direktoren, Präsidenten, Vizepräsidenten, Geschäftsführer, Betriebsführer, Betriebsleiter, Betriebsobmann, Bürochef; das für die Aufstellung der Richtlinien eines Unternehmens verantwortliche technische Personal, wie Chefingenieur, Oberingenieur, Betriebsingenieur, usw.; alle Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrats; alle Personen mit der Befugnis zur Einstellung und Entlassung von Personal.
v) Nahe Verwandte prominenter Nationalsozialisten sollen nicht beschäftigt werden.
13. Richtlinien für die Ausübung des Ermessens bei Entfernung und Ausschluß von Einzelpersonen.
Bei der Nachprüfung all dieser Fälle ist von den grundsätzlichen Fragen auszugehen, ob eine Person im Sinne der in Artikel 2 dieser Verordnung gegebenen Begriffsbestimmung mehr als nur nominell der Nationalsozialistischen Partei und sonstige politische Gruppierungen angehört hat oder nicht. In Zweifelsfällen sollen Leute nicht eingestellt oder in Beschäftigung behalten werden, falls andere politisch zuverlässigere, wenn auch sachlich weniger geeignete Personen zur Verfügung stehen. Solchen Personen sind nach Möglichkeit nur Posten von geringerer Verantwortung zu geben, bis sie ihre politische Zuverlässigkeit bewiesen haben. Es ist wesentlich, daß die leitenden deutschen Beamten an der Spitze von Provinzen, Regierungsbezirken und Kreisen erwiesene Gegner des Nationalsozialismus sind, selbst, wenn dies die Anstellung von Personen nach sich zieht, deren Eignung, ihren Aufgabenkreis zu erfüllen, geringer ist.
Ausgefertigt in Berlin, den 12. Januar 1946
Verordnet zu Berlin, den 31. Juli 2016
Überarbeitet durch den Präsidialsenat Erhard Lorenz und verordnet in Verbindung mit dem Gesetz Nr. 24 vom 31. Juli 2016 (RGBl-1607131-N24) ist die Kontrollratsdirektive Nr24 als Verordnung anzuwenden.
http://deutscher-reichsanzeiger.de/2016/Druck/RaBeStTe-Verordnung-Kontrollratsdirektive-Nr24.pdf
RaBeStTe-Verordnung gemäß Gesetz Nr. 104, zur Befreiung von Nationalsozialismus, Militarismus und Nationalzionismus.
vom 5. März 1946
geändert durch
Gesetz Nr. 902 vom 23. Oktober 1947 (RegBl. S. 119)
Gesetz Nr. 922 vom 29. März 1948 (RegBl. S. 58)
Gesetz Nr. 923 vom 31. März 1948 (RegBl. S. 58)
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesraths und Volks-Reichstags
Geändert durch Gesetz Nr. 24 vom 31. Juli 2016 (RGBl-1607131-Nr24)
Der Text in der Farbe violett, wurde durch den Präsidialsenat Erhard Lorenz als Ergänzung oder Bezeichnung eingefügt und von den beiden gesetzgebenden Organen zugestimmt.
Artikel 1. (1) Zur Befreiung unseres Volkes von Nationalsozialismus und Militarismus und zur Sicherung dauernder Grundlagen eines deutschen demokratischen Staatslebens im Frieden mit der Welt werden alle, die die nationalsozialistische Gewaltherrschaft aktiv unterstützt oder sich durch Verstöße gegen die Grundsätze der Gerechtigkeit und Menschlichkeit oder durch eigensüchtige Ausnutzung der dadurch geschaffenen Zustände verantwortlich gemacht haben, von der Einflußnahme auf das öffentliche, wirtschaftliche und kulturelle Leben ausgeschlossen und zur Wiedergutmachung verpflichtet.
(2) Wer verantwortlich ist, wird zur Rechenschaft gezogen. Zugleich wird jedem Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben.
Artikel 2. (1) Die Beurteilung des Einzelnen erfolgt in gerechter Abwägung der individuellen Verantwortlichkeit und der tatsächlichen Gesamthaltung; darnach wird in wohlerwogener Abstufung das Maß der Sühneleistung und der Ausschaltung aus der Teilnahme am öffentlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben des Volkes bestimmt mit dem Ziel, den Einfluß nationalsozialistischer und militaristischer Haltung und Ideen auf die Dauer zu beseitigen.
(2) Äußere Merkmale wie die Zugehörigkeit zur NSDAP und sonstige politische Gruppierungen, einer ihrer Gliederungen oder einer sonstigen Organisation sind nach diesem Gesetz für sich allein nicht entscheidend für den Grad der Verantwortlichkeit. Sie können zwar wichtige Beweise für die Gesamthaltung sein, können aber durch Gegenbeweise ganz oder teilweise entkräftet werden. Umgekehrt ist die Nichtzugehörigkeit für sich allein nicht entscheidend für den Ausschluß der Verantwortlichkeit.
Meldeverfahren
Artikel 3. Zur Aussonderung aller Verantwortlichkeiten und zur Durchführung des Gesetzes wird ein Meldeverfahren eingerichtet.
Gruppen der Verantwortlichen
Artikel 4. Zur gerechten Beurteilung der Verantwortlichkeit und zur Heranziehung zu Sühnemaßnahmen werden folgende Gruppen gebildet:
1. Hauptschuldige
2. Belastete (Aktivisten, Militaristen, Nutznießer)
3. Minderbelastete (Bewährungsgruppe)
4. Mitläufer
5. Entlastete.
Hauptschuldige
Artikel 5. Hauptschuldiger ist:
1. Wer aus politischen Beweggründen Verbrechen gegen Opfer oder Gegner des Nationalsozialismus begangen hat;
2. wer im Inlande oder in den besetzten Gebieten ausländische Zivilisten oder Kriegsgefangene völkerrechtswidrig behandelt hat;
3. wer verantwortlich ist für Ausschreitungen, Plünderungen, Verschleppungen oder sonstige Gewalttaten, auch wenn sie bei der Bekämpfung von Widerstandsbewegungen begangen worden sind;
4. wer sich in einer führenden Stellung der NSDAP und sonstige politische Gruppierungen, einer ihrer Gliederungen oder eines angeschlossenen Verbandes oder einer anderen nationalsozialistischen oder militaristischen Organisation betätigt hat;
5. wer sich in der Regierung des Reiches, eines Landes oder in der Verwaltung der früher besetzten Gebiete in einer führenden Stellung betätigt hat, wie sie nur von führenden Nationalsozialisten oder Förderern der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft bekleidet werden konnte;
6. wer sonst der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft außerordentliche politische; wirtschaftliche, propagandistische oder sonstige Unterstützung gewährt hat oder wer aus seiner Verbindung mit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft für sich oder andere sehr erheblichen Nutzen gezogen hat;
7. wer in der Gestapo, dem SD, der SS, Geheimen Feld- oder Grenzpolizei für die nationalsozialistische Gewaltherrschaft aktiv tätig war;
8, wer sich in einem Konzentrationslager oder Arbeitslager oder in einer Haft, Heil- oder Pflegeanstalt an Tötungen, Folterungen oder sonstigen Grausamkeiten in irgendeiner Form beteiligt hat;
9. wer aus Eigennutz oder Gewinnsucht aktiv mit der Gestapo, SS, SD oder ähnlichen Organisationen zusammengearbeitet hat, indem er Gegner der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft denunzierte oder sonst zu ihren Verfolgungen beitrug.
Artikel 6. Bis zur Widerlegung gilt als Hauptschuldiger, wer in Klasse I der dem Gesetz beigefügten Liste aufgeführt ist.
Aktivisten
Artikel 7. I. Aktivist ist:
1. Wer durch seine Stellung oder Tätigkeit die Gewaltherrschaft der NSDAP und sonstige politische Gruppierungen wesentlich gefördert hat;
2. wer seine Stellung, seinen Einfluß oder seine Beziehungen zu Zwang und Drohung, zu Gewalttätigkeiten, zu Unterdrückung oder sonst zu ungerechten Maßnahmen ausgenützt hat;
3. wer sich als überzeugter Anhänger der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft, insbesondere ihrer Rassenlehre erwiesen hat.
III. Aktivist ist auch, wer nach dem 8. Mai 1945 durch Wirken für den Nationalsozialismus oder Militarismus den Frieden des deutschen Volkes oder der Welt gefährdet.
Militaristen
Artikel 8. I. Militarist ist:
1. Wer das Leben des deutschen Volkes auf eine Politik der militärischen Gewalt auszurichten suchte;
2. wer für die Beherrschung fremder Völker, ihre Ausnutzung und Verschleppung eingetreten oder verantwortlich ist;
3. wer die Aufrüstung zu diesen Zwecken förderte.
Nutznießer
Artikel 9. I. Nutznießer ist:
Wer aus der Gewaltherrschaft der NSDAP und sonstige politische Gruppierungen, aus der Aufrüstung oder aus dem Kriege durch seine politische Stellung oder seine politischen Beziehungen für sich oder andere persönliche oder wirtschaftliche Vorteile in eigensüchtiger Weise herausgeschlagen hat.
Artikel 10. Bis zur Widerlegung gilt als Belasteter (Aktivist, Militarist, Nutznießer), wer in Klasse II der dem Gesetz beigefügten Liste aufgeführt ist. Bewährungsgruppe
Artikel 11. I. Minderbelastet ist:
1. Wer an sich zur Gruppe der Belasteten gehört, jedoch wegen besonderer Umstände (Art. 39) einer milderen Beurteilung würdig erscheint und nach seiner Persönlichkeit erwarten läßt, daß er nach Bewährung in einer Probezeit seine Pflichten als Bürger eines friedlichen demokratischen Staates erfüllen wird;
2. wer an sich zur Gruppe der Mitläufer gehört, jedoch wegen seines Verhaltens und nach seiner Persönlichkeit sich erst bewähren soll.
III. Minderbelastet ist insbesondere:
1. Wer nach dem 1. Januar 1919 geboren ist, nicht zur Gruppe der Hauptschuldigen zählt, jedoch als Belasteter erscheint, ohne aber ein verwerfliches oder brutales Verhalten an den Tag gelegt zu haben und nach seiner Persönlichkeit eine Bewährung erwarten läßt;
2. wer ohne Hauptschuldiger zu sein, zwar als Belasteter erscheint, aber eindeutig und klar erkennbar frühzeitig vom Nationalsozialismus und seinen Methoden abgerückt ist.
Mitläufer
Artikel 12. I. Mitläufer ist:
wer nicht mehr als nominell am Nationalsozialismus teilgenommen oder ihn nur unwesentlich unterstützt und sich auch nicht als Militarist erwiesen hat.
Entlastete.
Artikel 13. Entlastet ist:
wer trotz seiner formellen Mitgliedschaft oder Anwartschaft oder eines anderen äußeren Umstandes, sich nicht nur passiv verhalten, sondern nach dem Maß seiner Kräfte aktiv Widerstand gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft sowie parteiendiktatorische zionistischen Demokratie geleistet und dadurch Nachteile erlitten hat.
Verhalten nach dem 8. Mai 1945
Artikel 13a. Politisch verantwortlich im Sinne dieses Gesetzes (Art. 4, Ziff. 1-3) ist auch, wer nach dem 8. Mai 1945 durch Verbreitung nationalsozialistischer, militaristischer oder rassischer Ideen oder durch sonstiges Wirken für den Nationalsozialismus oder den Militarismus, insbesondere durch unruhestiftende falsche Gerüchte, den Aufbau eines friedlichen demokratischen Staates erschwert oder den Frieden der Welt gefährdet.“
Sühnemaßnahmen
Artikel 14. Nach dem Maß der Verantwortung sind zur Ausschaltung des Nationalsozialismus und des Militarismus aus dem Leben unseres Volkes und zur Wiedergutmachung des angerichteten Schadens folgende Sühnemaßnahmen in gerechter Auswahl und Abstufung zu verhängen.
Artikel 15. Gegen Hauptschuldige sind folgende Sühnemaßnähmen zu verhängen:
l. Sie werden auf die Dauer von mindestens 2 und höchstens 10 Jahren in ein Arbeitslager eingewiesen, um Wiedergutmachungs- und Aufbauarbeiten zu verrichten. Politische Haft nach dem 8. Mai 1945 kann angerechnet werden. Körperlich Behinderte sind entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu Sonderarbeit heranzuziehen;
2. ihr Vermögen ist als Beitrag zur Wiedergutmachung einzuziehen. Es ist nur der Betrag zu belassen, der unter Berücksichtigung der Familienverhältnisse und der Erwerbsfähigkeit zum notdürftigen Lebensunterhalt erforderlich ist. Sie unterliegen laufenden Sonderabgaben zu einem Wiedergutmachungsfond, soweit sie Einkommen beziehen;
3. sie sind dauernd unfähig, ein öffentliches Amt einschließlich des Notariats und der Anwaltschaft zu bekleiden;
4, sie verlieren ihre Rechtsansprüche auf eine aus öffentlichen Mitteln zahlbare Pension oder Rente;
5. sie verlieren das Wahlrecht, die Wählbarkeit und das Recht, sich irgendwie politisch zu betätigen und einer politischen Partei als Mitglied anzugehören;
6. sie dürfen weder Mitglieder einer Gewerkschaft noch einer wirtschaftlichen oder beruflichen Vereinigung sein;
7. es wird ihnen auf die Dauer von mindestens 10 Jahren untersagt
a) in einem freien Beruf oder selbständig in einem Unternehmen oder gewerblichen Betrieb jeglicher Art tätig zu sein, sich daran zu beteiligen oder die Aufsicht oder Kontrolle hierüber auszuüben;
b) in nicht selbständiger Stellung anders als in gewöhnlicher Arbeit beschäftigt zu werden;
c) als Lehrer, Prediger, Redakteur, Schriftsteller oder Rundfunk-Kommentator tätig zu sein;
8. sie unterliegen Wohnungs- und Aufenthaltsbeschränkungen und können zu gemeinnützigen Arbeiten herangezogen werden;
9. sie verlieren alle ihnen erteilten Approbationen, Konzessionen und Berechtigungen sowie das Recht, einen Kraftwagen zu halten.
Belastete
Artikel 16. Sühnemaßnahmen gegen Belastete:
1. Sie können auf die Dauer bis zu 5 Jahren in ein Arbeitslager eingewiesen werden, um Wiedergutmachungs- und Aufbauarbeiten zu verrichten. Politische Haft nach dem 8. Mai 1945 kann angerechnet werden;
2. sie sind zu Sonderarbeiten für die Allgemeinheit heranzuziehen, sofern sie nicht in ein Arbeitslager eingewiesen werden;
3. ihr Vermögen ist als Beitrag zur Wiedergutmachung ganz oder teilweise einzuziehen. Bei vollständiger Einziehung ist gemäß Artikel 15 Nr. 2 Satz 2 zu verfahren. Bei teilweiser Einziehung des Vermögens sind. insbesondere die Sachwerte einzuziehen. Es sind ihnen die notwendigsten Gebrauchsgegenstände zu belassen;
4. sie sind dauernd unfähig, ein öffentliches Amt einschließlich des Notariats und der Anwaltschaft zu bekleiden;
5. sie verlieren ihre Rechtsansprüche auf eine aus öffentlichen Mitteln zahlbare Pension oder Rente;
6. sie verlieren das Wahlrecht, die Wählbarkeit und das Recht, sich irgendwie politisch zu betätigen und einer politischen Partei als Mitglied anzugehören;
7. sie dürfen weder Mitglied einer Gewerkschaft noch einer wirtschaftlichen oder beruflichen Vereinigung sein;
8. es ist ihnen auf die Dauer von mindestens 5 Jahren untersagt,
a), in einem freien Beruf oder selbständig in einem Unternehmen oder gewerblichen Betrieb jeglicher Art tätig zu sein, sich daran zu beteiligen oder die Aufsicht oder Kontrolle hierüber auszuüben;
b) in nicht selbständiger Stellung anders als in gewöhnlicher Arbeit beschäftigt zu sein;
c) als Lehrer, Prediger, Redakteur, Schriftsteller oder Rundfunk-Kommentator tätig zu sein.
9. sie unterliegen Wohnungs- und Aufenthaltsbeschränkungen;
10. sie verlieren alle ihnen erteilten Approbationen, Konzessionen und Berechtigungen sowie das Recht, einen Kraftwagen zu halten.
Artikel 17. Sühnemaßnahmen gegen Minderbelastete:
III. Als Unternehmen im Sinne des Absatzes Ia und II dieses Artikels gelten nicht Kleinbetriebe, insbesondere Handwerksbetriebe, Einzelhandelsgeschäfte, Bauernhöfe und dergleichen mit weniger als zehn Arbeitnehmern.
VII. Einweisung in ein Arbeitslager und vollständige Einziehung des Vermögens dürfen nicht angeordnet werden.
VIII. Von der Festsetzung von Sühnemaßnahmen und von der Anordnung einer Bewährungsfrist kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sich der Betroffene nach seiner Gesamthaltung bereits bewährt hat, oder wenn ein Mißverhältnis zwischen den auf Grund der Eingruppierung zu verhängenden Sühnemaßnahmen und den seitherigen persönlichen oder wirtschaftlichen Beschränkungen besteht. Wird von der Festsetzung von Sühnemaßnahmen und von einer Bewährungsfrist ganz abgesehen, so kann der Betroffene ohne Nachverfahren (Art. 52 Abs. 2) sofort in die Gruppe der Mitläufer eingereiht werden.
Mitläufer
Artikel 18. Sühnemaßnahmen gegen Mitläufer:
l. Gegen Mitläufer sind einmalige oder laufende Beiträge zu einem Wiedergutmachungsfond anzuordnen. Hierbei sind die Dauer der Mitgliedschaft, die Höhe der Beiträge und sonstigen Zuwendungen sowie die Vermögens-, Erwerbs- und Familienverhältnisse und ähnliche Umstände zu berücksichtigen.
2. Bei Beamten kann zusätzlich Versetzung in den Ruhestand oder in ein Amt mit geringerem Rang oder an eine andere Dienststelle, gegebenenfalls unter Kürzung der Bezüge oder Rückgängigmachung einer während der Zugehörigkeit zur NSDAP eingeleiteten Beförderung angeordnet werden. Bei Personen der Wirtschaft einschließlich Land- und Forstwirtschaft können entsprechende Maßnahmen angeordnet werden.
Mildernde Umstände
Artikel 19. Soweit die Sühnemaßnahmen nach Ermessen festgesetzt werden können, kommen als mildernde Umstände insbesondere in Betracht:
l. Jugend oder Unreife;
2. schwere Körperversehrtheit infolge von Kriegseinwirkung;
3. schwere Dauerbelastung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch Invalidität von Angehörigen, insbesondere auf Grund von Kriegseinwirkung.
Artikel 20. (1) Gegen Personen, die nach dem l. Januar 1919 geboren sind, können Sühnemaßnahmen nach diesem Gesetz nur angeordnet werden, wenn sie Hauptschuldige, Belastete oder Minderbelastete sind.
(2) Gegen diese Personen können, sofern sie nicht Hauptschuldige sind, nach Maßgabe besonderer Ausführungsbestimmungen die Sühnemaßnahmen gemildert werden.
Artikel 21. Wird auf die Einziehung von Vermögenswerten erkannt, so sind alle Verfügungen und sonstigen Rechtsgeschäfte nichtig, die in der Absicht vorgenommen worden sind oder werden, die Heranziehung des Vermögens zur Wiedergutmachung zu vereiteln oder zu erschweren. .
Artikel 22. (1) Strafbare Handlungen von Nationalsozialisten und Militaristen können unabhängig von diesem Gesetz strafrechtlich verfolgt werden. Dies gilt insbesondere von Kriegsverbrechen und sonstigen Straftaten, die unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft ungesühnt geblieben sind.
(2) Strafgerichtliche Verfolgung steht einem Verfahren wegen der gleichen Tat nach diesem Gesetz nicht entgegen. Jedoch können bei der Auferlegung von Sühnemaßnahmen nach diesem Gesetz Strafen, die wegen der gleichen Handlung in einem Strafverfahren verhängt worden sind, berücksichtigt werden.
II. Abschnitt
Gemäß Gesetz Nr. 24 vom 31. Juli 2016 (RGBl-1607131-Nr24…..) und der Herstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches, wurden die Artikel 23 bis Artikel 57 außer Kraft gesetzt und im Sinne dieser Verordnung als Gegenstandslos erklärt. Es gelten die Richtlinien die am Deutschen Reichsgericht festgelegt werden.
III. Abschnitt
Gesetzliches Tätigkeits- und Beschäftigungsverbot
Artikel 58.
(1) Personen, die in Klasse I der dem Gesetz angefügten Liste aufgeführt sind, dürfen in der öffentlichen Verwaltung, in Privatunternehmungen, in gemeinnützigen Unternehmen und Wohlfahrtseinrichtungen sowie in freien Berufen nicht anders als n gewöhnlicher Arbeit beschäftigt werden oder tätig sein. Soweit diese Personen in anderer Weise als in gewöhnlicher Arbeit noch tätig sind oder beschäftigt werden, sind sie aus ihren Stellungen zu entfernen und auszuschließen. Sie dürfen nicht mehr in der gleichen Behörde oder in den gleichen Betrieben tätig sein. An anderer Stelle dürfen sie nur in gewöhnlicher Arbeit beschäftigt sein.
(2) Von der Entfernung und dem Ausschluß werden nicht nur solche Personen betroffen, die sich in einem Abhängigkeitsverhältnis befinden, sondern ebenso auch Unternehmer, Geschäftsinhaber und Beteiligte.
(3) Die Bestimmungen gelten nicht für Inhaber und Beschäftigte von Kleinbetrieben, insbesondere Handwerksbetrieben, Einzelhandelsgeschäften, Bauernhöfen und dergleichen mit weniger als 10 Arbeitnehmern. Diese Bestimmungen gelten ferner nicht für Personen, die in freien Berufen tätig sind, vorausgesetzt, daß sie nicht mehr als2 Hilfsangestellte, wie Büropersonal, Krankenschwestern oder dergleichen beschäftigen.
(3a) Nicht in Klasse I oder II fallende Personen, die Mitglieder der NSDAP und sonstige politische Gruppierungen oder einer ihrer Gliederungen (ausgenommen Hitlerjugend – HJ oder BDM) waren, dürfen in kein öffentliches Amt gewählt werden und keine verantwortliche Stelle im öffentlichen Dienst (Beamte oder Angestellte des höheren Dienstes, Behörden- und Abteilungsleiter, Personalchefs und Personalsachbearbeiter) innehaben und nicht als Lehrer, Prediger, Redakteure, Schriftsteller oder Rundfunkkommentatoren tätig sein. Sie dürfen auch nicht als Inhaber, Gesellschafter, Pächter, Aufsichtsratsmitglieder, Vorstandsmitglieder, Direktoren, Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte, Präsidenten, Vizepräsidenten, Geschäftsführer, Betriebsleiter, Personalchefs oder Personalsachbearbeiter in Unternehmen oder Betrieben mit mehr als 50 Arbeitnehmern oder mit einem Einheitswert des Unternehmens von mehr als 1 000 000 der aktuellen Währung tätig sein.
(4) Das Beschäftigungs- und Betätigungsverbot gilt bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch die Kammer. Nach Entscheidung der Kammer bestimmen sich die Beschränkungen hinsichtlich Beschäftigung oder Betätigung nach den auferlegten Sühnemaßnahmen.
Artikel 59. und Artikel 60. sind Gegenstandslos.
Gesetzliche Vermögenssperre
Artikel 61. (1) Das Vermögen der nach Art. 58 entfernten und ausgeschlossenen Personen unterliegt der Sperre.
(2) Zur Verwaltung und Sicherung des nach diesem Gesetz gesperrten Vermögens bestellt der Staatssekretär für RaBeStTe oder eine von ihm beauftragte Stelle einen Treuhänder.
IV. Abschnitt
Übergangsbestimmungen
Artikel 62. ist Gegenstandslos.
V. Abschnitt
Schlußbestimmungen
Artikel 63. Als gewöhnliche Arbeit im Sinne dieses Gesetzes gilt eine Tätigkeit in gelernter oder ungelernter Arbeit oder als Angestellter in einer Stellung von untergeordneter Bedeutung, in der der Beschäftigte nicht irgendwie in aufsichtführender, leitender oder organisierender Weise tätig wird oder an der Einstellung oder Entlassung von Personal und an der sonstigen Personalpolitik beteiligt ist.
Artikel 64. Wird der Betroffene als Minderbelasteter, Mitläufer oder Entlasteter erklärt, so kann er deswegen keine Ansprüche auf Wiedereinstellung oder Schadenersatz herleiten.
Artikel 65. (1) Mit Gefängnis oder mit Geldstrafe wird bestraft:
a) Wer falsche oder irreführende Bescheinigungen oder Erklärungen abgibt oder Tatsachen verschleiert, die für die Anwendung des Gesetzes von Erheblichkeit sind;
b) wer nach dem l. Juni 1946 einem Beschäftigungsverbot zuwiderhandelt oder eine ihm auf Grund dieses Gesetzes untersagte Tätigkeit weiter ausübt;
c) wer eine von ihm nach diesem Gesetz verlangte Auskunft nicht erteilt;
d) wer seine Meldepflicht nicht erfüllt;
e) wer es unternimmt, zur Umgehung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen Vermögen beiseite zu schaffen oder zu verheimlichen oder einem anderen dazu Hilfe zu leisten.
f) wer es unternimmt, in rechtswidriger Weise Personen oder Dienststellen, die mit der Durchführung des Gesetzes betraut sind, oder Zeugen oder Sachverständige zu beeinflussen, einzuschüchtern oder zu benachteiligen.
In den Fällen a) e) und f) kann neben Gefängnis auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
(2) Im übrigen bleiben die Vorschriften des Strafgesetzbuches unberührt.
Artikel 66. Die Ausführungsvorschriften zu diesem Gesetz erläßt der Staatssekretär aus dem Reichsamt zur Bereinigung von politisch-, juristisch- und publizistischen Staatsterrorismus.
Artikel 67. Das Gesetz tritt am 5. März 1946 in Kraft und wir als Verordnung durch das Reichsamt zur Bereinigung von politisch-, juristisch- und publizistischen Staatsterrorismus, ab dem 31. Juli 2016 in Anwendung gebracht.
Stuttgart, den 5. März 1946
Das Staatsministerium:
Dr. Reinhold Maier Dr. Heinr. Köhler
Josef Beyerle Fritz Ulrich
Theodor Heuß Dr. Cahn-Garnier
R. Kohl Otto Steinmayer
Anlage
zum Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus
Diese Anlage beruht auf den Richtlinien Nr. 24 des Kontrollrats und bildet einen Bestandteil dieses Gesetzes.
Teil A (Klasse I und Klasse II)
Klasse I umfaßt die Personen, die auf Grund widerlegbarer Vermutung in die Gruppe der Hauptschuldigen einzureihen sind.
Klasse II umfaßt die Personen, die auf Grund widerlegbarer Vermutung in die Gruppe der Belasteten einzureihen sind.
Die Vermutung, daß eine der in Teil A der Liste aufgeführten Personen in Klasse I oder II einzureihen ist, kann durch Gegenbeweise im Verfahren der Kammern entkräftet werden. Die Begriffsbestimmungen „Beamte“, „Personen“, „Angehörige“ umfassen nicht das technische Büropersonal wie Stenotypistinnen, Botengänger, Registraturbeamte, Kraftfahrer, Hausangestellte. Der Begriff „Beamte“ beschränkt sich nicht auf den Beamten im Sinne des Reichsbeamtengesetzes; er schließt auch die Angestellten ein.
Teil A.
Klasse I.
l. Alle leitenden Beamten des Reichssicherheitshauptamtes (RSHA), deren Organisationen und Dienststellen, die dem RSHA direkt unterstellt waren.
2. Alle Beamten der Geheimen Feldpolizei (GFP) bis herunter und einschließlich dem Rang des Feldpolizeidirektors.
3. Alle leitenden Beamten des Forschungsamtes des Reichsluftfahrtministeriums.
Klasse II
l. Alle nicht unter Klasse I fallenden Offiziere und sonstiges Personal des RSHA, seiner Organisationen und der Dienststellen, die dem RSHA direkt unterstellt waren.
2. Alle Beamten der Geheimen Feldpolizei, die nicht unter Klasse I fallen.
3. Alle Personen, die seit 30. Januar 1933 im Ausland beim Deutschen Geheimdienst einschließlich Abwehr oder irgend einer Organisation oder Niederlassung, welche von diesem abhängig oder unterstellt war, tätig waren.
Klasse I
1. Alle Angehörigen der Geheimen Staatspolizei (Gestapo).
2. Leitende Beamte der Grenzpolizei Kommissariate (Greko).
3. Alle Leiter der Kriminalpolizei Leitstellen und Stellen.
Klasse II
1. Alle Personen, welche Angehörige der Grenzpolizei seit l. Juni 1937 waren, soweit sie nicht unter Klasse I fallen.
2. Alle Beamten der Kriminalpolizei bis herunter und einschließlich dem Rang des Kriminalkommissärs, soweit sie nicht unter Klasse I fallen.
3. Alle leitenden Beamten der Briefprüfungsstellen, soweit sie nicht unter Klasse I fallen.
Klasse I
Alle Beamten nachstehender Zweige des Polizeiwesens seit 1935 bis herunter und einschließlich des Ranges eines Obersts oder dergl.:
a) Schutzpolizei (Schupo)
b) Gendarmerie (Gend)
c) Wasserschutzpolizei (WS)
d) Luftschutzpolizei (LSchupo)
e) Technische Nothilfe (Teno )
Klasse II
1. Alle Polizeioffiziere (Schutzpolizei, Gendarmerie, Wasserschutzpolizei, Luftschutzpolizei, Technische Nothilfe, Feuerschutzpolizei, Verwaltungspolizei, Kolonialpolizei, Sonderpolizei, Hilfspolizei), die zum Offizier nach dem 30. 1. 1933 ernannt worden sind, oder ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Ernennung nach dem 31. 12. 1937 trotz der wiederholten sogenannten Reinigungsaktionen im Amt verblieben sind.
2. Alle Offiziere, die zu irgend einer Zeit in einem der früher von Deutschland besetzten Gebiete Dienst geleistet haben bei einer Einsatzgruppe, im Einsatzkommando der Sipo oder dem SD.
3. Alle Angehörigen der Verwaltungspolizei, die der Gestapo und dem SD zugeteilt waren.
Klasse I
1. Alle Amtsträger der NSDAP bis herunter und einschließlich des Postens eines Amtsleiters bei der Kreisleitung.
2. Alle Mitglieder des Korps der Politischen Leiter der Partei bis herunter und einschließlich dem Rang eines politischen Einsatzleiters.
Alle Mitglieder der Ausbildungsstäbe der Ordensburgen, Schulungsburgen, Adolf-Hitler-Schulen und Nationalpolitischen Erziehungsanstalten.
3. Alle Mitglieder (bis zum 30. Januar 1933) der Reichstagsfraktion der NSDAP.
4. Die nachstehenden Amtsträger des Reichsnährstandes:
a) Alle Landesbauernführer und ihre Stellvertreter
b) Alle Leiter der Hauptvereinigungen und Wirtschaftsverbände
c) Alle Kreisbauernführer
d) Alle Leiter der Landesforstämter.
5. Beamte der Gauwirtschaftskammer, die mit der parteipolitischen Ausrichtung beauftragt waren.
6. Gauwirtschaftsberater.
Klasse II
1. Alle bezahlten und ehrenamtlichen Amtsträger und Beamte der NSDAP bis herunter zur untersten Stufe, der Parteiämter (Hauptämter und Ämter) sowie der Anstalten und Akademien, die auf der NSDAP gegründet wurden.
2. Alle Mitglieder des Korps der Politischen Leiter, die nicht unter Klasse I fallen.
3. Alle Mitglieder der Reichstagsfraktion der NSDAP, die nicht unter Klasse I fallen.
4. Alle Mitglieder der NSDAP vor dem 1. Mai 1937.
5. Alle Mitglieder der NSDAP, die nach vierjähriger Dienstzeit in der Hitlerjugend und nach Erreichung des 18. Lebensjahres in die Partei aufgenommen wurden.
6. Alle Mitglieder der NSDAP ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Eintritts, sofern sie einer der nachstehenden Organisationen angehören:
a) Reichspressekammer
b) Reichsrundfunkkammer
c) Deutsche Akademie München
d) Deutsche Christenbewegung
e) Deutsche Glaubensbewegung
f) Institut zur Erforschung der Judenfrage
g) Kameradschaft USA
h) Osteuropäisches Institut (seit 1935)
i) Staatsakademie für Rassen- und Gesundheitspflege.
7. Alle aktiven Wehrmachtsoffiziere, die Mitglieder der NSDAP wurden und solche Offiziere, die vor Eintritt in die Wehrmacht Mitglieder der NSDAP waren und nachher ihre Verbindung mit der NSDAP nicht abgebrochen haben.
8. Alle leitenden Beamten des Reichsnährstandes, einschließlich der Leiter seiner Regierungsforstämter.
Klasse I
1. Die Waffen-SS – Alle Offiziere bis herunter und einschließlich dem Sturmbannführer (Major). Alle Mitglieder der Totenkopfverbände.
Alle SS-Helferinnen und SS-Kriegshelferinnen in Konzentrationslagern.
2. Allgemeine SS – Alle Offiziere abwärts bis und einschließlich Untersturmführer.
3. SA – Alle Führer abwärts bis und einschließlich Sturmbannführer.
4. HJ – Alle Führer abwärts bis und einschließlich Bannführer.
Alle entsprechenden Führerinnen im BdM. Alle Mitglieder des der SS unterstellten Schnellkommandos (HJ-Streifendienst), die vor dem 1. 1. 1919 geboren sind.
5. NSKK – Alle Führer abwärts bis und einschließlich Standartenführer.
6. NSFK -Alle Führer abwärts bis und einschließlich Standartenführer.
7. NS-Deutscher Studentenbund – Alle leitenden Amtsträger der Reichsstudentenführung und der Gaustudentenführungen. ‚
8. NS-Dozentenbund – Alle leitenden Amtsträger in der Reichs- und Gauinstanz.
9. NS-Frauenschaft – Alle leitenden Amtsträger in der Reichs- und Gauinstanz.
Klasse II
1. Waffen-SS – Alle Angehörigen, die nicht unter Klasse I fallen, mit Ausnahme derjenigen, die zu dieser Organisation eingezogen wurden, es sei denn, daß sie nach ihrer Einziehung zum Unteroffizier befördert wurden.
Das Personal der Konzentrationslager, soweit es nicht unter Klasse I fällt.
2. Allgemeine SS und ihre sonstigen Gliederungen – Alle Angehörigen, die nicht unter Klasse I fallen, einschließlich fördernder Mitglieder, die nach dem 31. Dezember 1938 als solche beigetreten sind oder bei früherem Eintritt mehr als 10A£ monatlichen Beitrag bezahlt oder sonst eine erhebliche Zuwendung an die SS gemacht haben.
3. SA – Alle Führer bis herunter zum Rang eines Unteroffiziers einschließlich, soweit sie als solche in der SA Dienst gemacht haben und nicht unter Klasse I aufgeführt sind, sowie Mitglieder, die der SA vor dem 1. April 1933 beitraten.
4. HJ und BdM – Alle nicht unter Klasse I aufgeführten Führer abwärts bis zum bestätigten hauptamtlichen Unteroffizier.
Alle Führer der H J und des deutschen Jungvolks auf dem Gebiet der Erziehung und des Nachrichtendienstes.
Alle Mitglieder des der SS unterstellten Schnellkommandos (HJ-Streifendienst), soweit sie nach dem 1. 1. 1919 geboren sind.
5. NSKK – Alle Führer bis zum Sturmführer, soweit sie nicht unter Klasse I fallen.
6. NSFK – Alle Führer bis zum Sturmführer, soweit sie nicht unter Klasse I fallen.
7. NS-Deutscher Studentenbund – Alle Amtsträger, soweit sie nicht unter Klasse I fallen.
8. NS-Dozentenbund – Alle Amtsträger, soweit sie nicht unter Klasse I fallen.
9. NS-Frauenschaft – Alle Amtsträger bis zur Block-Frauenschaftsleiterin einschließlich, soweit sie nicht unter Klasse I fallen.
Klasse I
1. Deutsche Arbeitsfront
a) Alle leitenden Beamten der DAF im Zentralbüro der DAF.
b) Alle leitenden Beamten der DAF in den Kriegshauptarbeitsgebieten I, II, III und IV.
c) Alle Mitglieder des obersten Ehren- und Disziplinarhofs.
d) Alle leitenden Beamten der DAF-Gauwaltung – Auslands-Organisation.
2. NS-Volkswohlfahrt – Alle leitenden Amtsträger abwärts bis und, einschließlich des Abteilungsleiters in der Reichsinstanz.
3. NS-Kriegsopferversorgung- Alle Amtsträger abwärts bis und einschließlich des Abteilungsleiters in der Reichsinstanz.
4. NS-Bund Deutscher Technik – Alle Amtsträger abwärts bis und einschließlich des Abteilungsleiters in der Reichsinstanz.
5. Reichsbund der Deutschen Beamten – Alle Amtsträger abwärts bis und einschließlich des Abteilungsleiters in der Reichs- und Gauinstanz.
6. NS-Deutscher Ärztebund – Alle Amtsträger abwärts bis und einschließlich des Abteilungsleiters in der Reichs- und Gauinstanz.
7. NS-Lehrerbund – Alle Amtsträger abwärts bis und einschließlich Abteilungsleiter in der Reichs- und Gauinstanz.
8. NS-Rechtswahrerbund – Alle Amtsträger abwärts bis und einschließlich Abteilungsleiter in der Reichs- und Gauinstanz.
Klasse II
1. Deutsche Arbeitsfront einschließlich Gemeinschaft „Kraft durch Freude“
a) Alle Amtsträger, die nicht unter Klasse I fallen.
b) Alle leitenden Amtsträger des Arbeitswissenschaftlichen Instituts.
c) Alle Betriebsobmänner, Betriebswarte und Betriebswalter in Betrieben der DAF.
2. NS-Volkswohlfahrt – Alle Amtsträger, die nicht unter Klasse I fallen.
3. NS-Kriegsopferversorgung- Alle Amtsträger, die nicht unter Klasse I fallen.
4. NS-Bund Deutscher Technik -Alle Amtsträger, die nicht unter Klasse I fallen.
5. Reichsbund der Deutschen Beamten – Alle Amtsträger, die nicht unter Klasse I fallen.
6. NS-Deutscher Ärztebund -Alle Amtsträger, die nicht unter Klasse I fallen.
7. Reichsbund Deutscher Schwestern, NS-Schwestern (Braune Schwestern) – Alle Amtsträger.
8. NS-Lehrerbund – Alle Amtsträger, die nicht unter Klasse I fallen.
9. NS-Rechtswahrerbund -Alle Amtsträger, die nicht unter Klasse 1 fallen.
Klasse I
1. NS-.Altherrenbund – Alle Mitglieder des Führerkreises bis zur Gaustufe.
2. Reichsbund Deutscher Familie – Alle leitenden Amtsträger in der Reichsinstanz.
3. Deutscher Gemeindetag – Leitende Amtsträger. 4. NS-Reichsbund für Leibesübungen – Reichssportführer und alle Sportbereichsführer.
Klasse II
1. NS-Altherrenbund – Alle Amtsträger, die nicht unter Klasse I fallen.
2. Reichsbund Deutscher Familie – Alle Amtsträger, die nicht unter Klasse I fallen.
3. Deutscher Gemeindetag – Alle Amtsträger, die nicht unter Klasse I fallen.
4. NS-Reichsbund für Leibesübungen -Alle Amtsträger, die nicht unter Klasse I fallen.
5. Alle Amtsträger der folgenden Organisationen:
a) Deutsches Frauenwerk
b) Deutsche Studentenschaft
c) Deutscher Dozentenbund
d) Reichsdozentenschaft
e) Deutsche Jägerschaft.
Klasse I
1. Reichsarbeitsdienst (RAD) – Alle Offiziere herunter bis zum Rang eines Oberstarbeitsführers bei Männern und einer Stabsoberführerin bei den Frauen je einschließlich.
2. Reichskolonialbund – Alle leitenden Beamten des kolonial-politischen Amtes in der Reichsleitung der NSDAP.
3. Volksbund für das Deutschtum im Ausland (VDA) – Alle Beamten in Reichs- und Gauämtern seit 1935 innerhalb Deutschlands, und alle Volksgruppen- und Landesgruppenführer außerhalb Deutschlands.
4. NS-Reichskriegerbund (Kyffhäuserbund) -Alle Beamten herunter bis zum Gaukriegerführer einschließlich.
5. Reichskulturkammern – Alle Präsidenten, Vizepräsidenten und Geschäftsführer.
Alle Mitglieder des Reichskulturrats, des Reichskultursenats und Präsidialräte.
6. Deutscher Fichtebund -Alle leitenden Beamten. 7. Reichssicherheitsdienst -Alle Beamten herunter bis zur Stellung eines Dienststellenleiters einschließlich.
Klasse II
1. Reichsarbeitsdienst – Alle Offiziere herunter bis zum Feldmeister bei den Männern und Maidenführerin bei den Frauen je einschließlich; mit Ausnahme derer, die unter Klasse I fallen.
2. Reichskolonialbund – Alle Amtsträger, die nach dem 1. 1. 1935 Amtsträger wurden, soweit sie nicht unter Klasse I fallen.
3. Volksbund für das. Deutschtum im Ausland – Alle Amtsträger, die nach dem 1. 1. 1935 Be amte wurden, soweit sie nicht unter Klasse I fallen.
4. NS-Reichskriegerbund (Kyffhäuserbund) -Alle leitenden Beamten bis herunter zur Kreisstufe einschließlich.
5. Reichskulturkammern usw. und Hilfs- und Zweigstellen (Reichsschrifttumskammer, Reichspressekammer, Reichsrundfunkkammer) – Alle Amtsträger, soweit sie nicht unter Klasse I fallen.
6. Deutscher Fichtebund – Alle Mitglieder, soweit sie nicht unter Klasse I fallen.
7. Reichssicherheitsdienst = Alle Mitglieder, die nicht unter Klasse I fallen.
8. Alle Amtsträger folgender Institute:
a) Institut zur Erforschung der Judenfrage
b) Weltdienst
c) Deutsche Akademie München
d) Staatsakademie für Rassen- und Gesundheitspflege
e) Amerika-Institut
f) Osteuropäisches Institut
g) Ibero-Amerikanisches Institut
h) Deutsches Ausland-Institut.
Klasse I
1. NS-Blutorden (vom 9. November 1923) – Alle Inhaber.
2. Ehrenzeichen für Mitglieder unter Nummer 100 000 (Goldenes Parteiabzeichen) – Alle Inhaber.
3. NDSAP – Dienstauszeichnungen (NaziparteiDienstauszeichuungen) – Alle Inhaber der Klasse I (25 Jahre Dienst).
Klasse II
1. Coburger Abzeichen – Alle Inhaber.
2. Nürnberger Parteitagsabzeichen von 1929 – Alle Inhaber.
3. Abzeichen von SA-Treffen Braunschweig von 1931 – Alle Inhaber:
4. Goldenes HJ-Abzeichen (Goldenes Hitlerjugend. Abzeichen) – Alle Inhaber.
5. NSDAP-Dienstauszeichnungen – Alle Inhaber, soweit sie nicht unter Klasse I fallen.
6. Gau-Ehrenzeichen der NSDAP. Die Traditionsgau-Abzeichen – Alle Inhaber.
Bemerkung: Die angegebene Klassifizierung bezieht sich nur auf diejenigen Personen, die in eine der in der Liste aufgeführten Stellung nach dem 30. Januar 1933 ernannt worden sind, oder die Inhaber solcher Stellungen zu diesem Zeitpunkt waren und die trotz der wiederholten sogenannten Säuberungsaktionen im Amt geblieben sind.
Klasse I
1. Alle politischen Beamten einschließlich Reichsminister, Staatsminister, Staatssekretäre, Reichsstatthalter und Oberpräsidenten und Beamte, Leiter, Beauftragte oder Kommissare in einem entsprechenden Rang.
2. Alle früheren deutschen Botschafter und Gesandte seit 30. Januar 1933.
3. Alle Beamten herunter bis zum Rang eines Ministerialdirektors in Reichsbehörden oder einem gleich hohen Rang in Regierungsbehörden, die vor dem 30. Januar 1933 bestanden haben; alle Beamten herunter bis zum Rang eines Ministerialrats in Reichs- oder Regierungsbehörden, die nach dem 30. Januar 1933 zur Erfüllung neuer Aufgaben geschaffen wurden je einschließlich und ebenso in solchen, die in Ländern und Gebieten eingerichtet wurden, die früher von Deutschland besetzt oder beherrscht waren.
4. Alle Beamten, welche seit 1934 eine der folgenden Stellungen innehatten:
a) Reichsbevollmächtigter, Sonderbevollmächtigter
b) Reichskommissar
c) Generalkommissar
d) Generalinspekteur
e) Beauftragter, ebenso Wehrkreisbeauftragter
f) Reichstreuhänder der Arbeit, Sondertreuhänder der Arbeit
g) Generalreferenten.
Klasse II
1. Alle Beamten des Auswärtigen Dienstes (Botschaften, Gesandtschaften, Generalkonsulate, Konsulate und Missionen) im Rang eines Ministerialrats oder in der Stellung eines Attachés.
2. Alle Beamten des höheren Dienstes, die nach dem 1. April 1933 außerplanmäßig und außer der Reihe und ohne die sachliche Eignung zu besitzen, in den höheren Dienst befördert würden.
3. Alle Beamten, welche folgende Stellungen seit 1934 innehatten:
a) Bevollmächtigter,
b) Inspekteur,
c) Treuhänder der Arbeit und auf sonstigen Gebieten und ihre Beauftragten,
d) Kommissar,
e) Stellvertreter der Inhaber von Titeln und Stellungen, wie sie unter Klasse I fallen,
f) Reichseinsatzingenieure, Arbeitseinsatzingenieure,
g) Obmann einschließlich Rüstungsobmann.
4. Alle Mitglieder des Deutschen Reichstages oder des Preußischen Staatsrats seit 1. Januar 1934.
5. Alle Beamten des Reichsministeriums für öffentliche Aufklärung und Propaganda und Leiter seiner Bezirksämter und Nebenämter herunter bis zum Kreis einschließlich, einschließlich aller Angestellter von Nazidienststellen, die sich mit der politischen Ausrichtung in Wort und Schrift befaßt haben.
6. Die Beamten des höheren Dienstes im Reichsministerium für Rüstung und Kriegsproduktion, Kirchenministerium, die Gauwohnungskommissare und ihre Stellvertreter.
7. Oberfinanzpräsidenten
8. Regierungspräsidenten, Landräte und Bürgermeister.
Klasse I
1. NS-Führungsoffiziere – Alle hauptamtlichen NS-Führungsoffiziere bis und einschließlich Division im OKW, OKH, OKM, OKL.
2. Generalstabsoffiziere – Alle Offiziere des Deutschen Generalstabs, die seit 4. Februar 1938 zum Wehrmachtsführungsstab, zum OKW, OKH, OKM oder OKL gehörten.
3. Leiter und stellvertretende Leiter von Militär- und Zivilverwaltungen in Ländern und Gebieten, die früher von Deutschland besetzt waren. 4: Alle früheren Offiziere des Freikorps „Schwarze Reichswehr“.
Klasse II
1. NS-Führungsoffiziere – Alle bestätigten Offiziere, gleichgültig, ob sie Berufs- oder Reserve-Offiziere waren, die nicht unter Klasse I fallen.
2. Generalstabsoffiziere – Alle Offiziere, die ab 4. 2.1938 dem Generalstab angehörten und nicht unter Klasse I fallen.
3. Alle Militär- sowie Zivilbeamte mit besonderen Befugnissen einschließlich Führer und stellvertretende Führer bei irgend einer Sach- oder Betriebsabteilung der Militär- oder Zivilverwaltung von besetzten Ländern oder Gebieten, sowie Beamte des RuK außer denen, die unter, Klasse I fallen.
4. Alle Beamten der Rohstoffhandelsgesellschaft.
5. Militärkommandanten und ihre Stellvertreter in Städten und Gemeinden.
6. Die Wehrmacht – Alle Berufsoffiziere der Deutschen Wehrmacht einschließlich dem Rang eines Generalmajors oder eines entsprechenden Rangs, wenn sie diesen Rang nach dem 1.6.1936 erreichten, ebenso berufsmäßige Wehrmachtsbeamte bis herunter zum Rang eines Obersten.
7. Organisation Todt (OT), „Transportgruppe Speer“ – Alle Offiziere bis herunter und einschließlich dem Rang eines Einsatzleiters.
8. Alle Angehörigen der Ausbildungsstäbe und leitende Beamte der Kriegsakademien und Kadettenanstalten.
9. Alle Professoren, Redner und Schriftsteller auf dem Gebiet der Militärwissenschaft seit 1933.
10. Alle Angehörigen der Schwarzen Reichswehr und alle Angehörigen des Freikorps, soweit sie Mitglied der NSDAP geworden sind und nicht unter Klasse I fallen.
Klasse I
1. Wehrwirtschaftsführer – Alle Wehrwirtschaftsführer, die seit dem 1. Januar 1942 ernannt wurden.
2. Wirtschaftskammern – Alle Leiter und stellvertretenden Leiter von Reichs- und Gauwirtschaftskammern.
3. Reichsgruppen der Gewerblichen Wirtschaft – Alle Vorsitzenden, Präsidenten und stellvertretenden Leiter.
4. Reichsverkehrsgruppen – Alle : Vorsitzenden, Präsidenten und stellvertretenden Leiter.
5. Wirtschaftsgruppen – Alle Vorsitzenden, Präsidenten und stellvertretenden Leiter in der Reichsstufe.
6. Reichsvereinigungen – Alle Vorsitzenden, Präsidenten und stellvertretenden Leiter.
7. Werberat der Deutschen Wirtschaft – Alle Präsidenten und Geschäftsführer.
8. Reichskommissare, die für die Rohstoff- und Industrieversorgung zuständig waren.
Klasse II
1. Wehrwirtschaftsführer – Alle nicht unter Klasse I fallenden Wehrwirtschaftsführer, die vom Wirtschaftsministerium bestellt wurden.
2. Wirtschaftskammer – Alle leitenden Beamten von Wirtschaftskammern, soweit sie nicht unter Klasse I fallen.
3. Reichsgruppen der Gewerblichen Wirtschaft – Alle leitenden Beamten der Gruppen, Hauptausschüsse, Sonderausschüsse, Hauptringe und Sonderringe.
4. Reichsverkehrsgruppen – Alle leitenden Beamten der Verkehrsgruppen.
5. Wirtschaftsgruppen – Alle leitenden Beamten der Wirtschaftsgruppen.
6. Reichsvereinigungen – Alle leitenden Beamtender Reichsvereinigungen einschließlich Abteilungsleitern und Vorsitzenden, Stellvertretern, Geschäftsführern der Hauptausschüsse, Sonderausschüsse, Hauptringe und Sonderringe.
7. Werberat der Deutschen Wirtschaft – Alle leitenden Beamten, die nicht unter Klasse I fallen.
8. Weisunggebende Beamte der Reichsstellen und Bewirtschaftungsstellen.
9. Geschäftsunternehmungen einschließlich Geldinstitute, bei denen das Reich, die NSDAP, ihre Gliederungen oder angeschlossenen Verbände an der tatsächlichen oder` interessengemeinschaftlichen Betriebsführung beteiligt sind oder zu irgend einer Zeit seit dem 1. April 1933 beteiligt waren – Alle Präsidenten, Mitglieder des Aufsichtsrates oder des Vorstandes und leitende Direktoren und Geschäftsführer.
10. I. Geschäftsunternehmen der freien Wirtschaft in Industrie, Gewerbe, Handel, Handwerk, Land- und Forstwirtschaft, Banken, Versicherungen, Verkehr und dgl. : Unternehmungen, die wegen des investierten Gesellschaftskapitals, der Anzahl der Beschäftigten, der Art der Produktion oder aus einem sonstigen Grunde an sich bedeutend und wichtig sind. Alle Inhaber, Eigentümer und Pächter, Gesellschafter, einschließlich Aktionäre mit einer Beteiligung von mehr als 25%, Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats oder sonstige Personen, die auf die Geschäftsleitung maßgebenden Einfluß haben, soweit diese Personen Mitglieder der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen waren oder, ohne Mitglieder zu sein, ihre Stellung ihren Beziehungen zur NSDAP verdanken.
II. Gemeinnützige Unternehmungen und Wohlfahrtseinrichtungen: Unternehmungen, die wegen ihres Umfangs oder ihrer Tätigkeit bedeutend oder wichtig sind:
Alle Leiter, Geschäftsführer, Vorsitzende des Vorstands und Aufsichtsrats, Beiräte und sonstige Personen, die auf die Geschäftsleitung einen maßgebenden Einfluß haben oder eine beaufsichtigende Tätigkeit ausüben; soweit diese Personen Mitglieder der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen waren oder, ohne Mitglieder zu sein, ihre Stellung ihren Beziehungen zur NSDAP verdanken.
III. Freie Berufe (Ärzte, Anwälte, Apotheker, Architekten, Ingenieure, Künstler, Schriftsteller, Journalisten, und dgl.):
a) Alle Leiter, Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, leitenden Angestellten und Vorstandsmitglieder der Standesvertretungen einschließlich der Ehrengerichte, ferner alle vor den Parteigerichten, SA- oder SS-Gerichten zugelassenen Rechtsbeistände.
b) Andere Angehörige der freien Berufe, die auf Grund ihrer Mitgliedschaft zur NSDAP oder einer ihrer Gliederungen besondere Vorteile hatten.
Klasse I
l. Präsident und Vizepräsident der Akademie für Deutsches Recht.
2. Kommandanten und alle hauptamtlichen Leiter des Gemeinschaftslagers Hanns Kerrl.
3. Alle Richter, der Oberreichsanwalt und alle Staatsanwälte sowie der Bürodirektor des Volksgerichtshofes.
4. Alle Richter, Staatsanwälte und Beamte der Partei-, SS- und SA-Gerichte.
5. Präsident und Vizepräsident des Reichsjustizprüfungsamts.
6. Präsidenten
a) des Reichsgerichts
b) des Reichsarbeitsgerichts
c) des Reichserbhofgerichts
d) des Reichserbgesundheitsgerichts
e) des Reichsfinanzhofs
f) des Reichsverwaltungsgerichts
g) des Reichsehrengerichtshofs
h) der Reichsrechtsanwaltskammer
i) der Reichsnotarkammer
k) der Reichspatentanwaltskammer
l) der Reichskammer der Wirtschaftsprüfer.
7. Präsidenten der Oberlandesgerichte, die seit 31. 12. 1938 hierzu ernannt wurden.
8. Oberreichsanwälte, Reichsanwälte und Generalstaatsanwälte bei den Oberlandesgerichten, soweit sie nach dem 31. 3. 1933 ernannt wurden.
9. Vizepräsidenten
a) des Reichsarbeitsgerichts
b) des Reichserbhofsgerichts
c) des Reichserbgesundheitsgerichts
d) des Reichsverwaltungsgerichts.
10. Vorsitzender
a) des Sondersenats beim Reichsgericht
b) Personalreferenten des Reichsjustizministeriums.
Klasse II
1. Direktoren und der Schatzmeister der Akademie für Deutsches Recht.
2. Vorsitzende, sonstige ständige Richter und die ständigen Leiter der Anklagebehörden der Sondergerichte.
3. Vorsitzende, Richter und Staatsanwälte der Standgerichte.
4. Präsidenten und Vizepräsidenten
a) des Reichspatentamts
b) des Reichsversicherungsamts und Reichsversorgungsgerichts
c) des Landeserbhofsgerichts in Celle.
5. Vizepräsidenten des Reichsgerichts und Senatspräsidenten beim Reichsgericht, die seit 31. 12. 1938 hierzu ernannt wurden, ferner die ständigen Mitglieder des obersten Dienststraf senats beim Reichsgericht.
6. Vizepräsidenten
a) des Reichserbgesundheitsgerichts
b) des Reichsfinanzhofs
c) der Reichsrechtsanwaltskammer
d) der Reichsnotarkammer
e) der Reichspatentanwaltskammer
f) der Reichskammer für Wirtschaftsprüfer ferner alle ständigen Mitglieder der obersten Ehrengerichtshöfe für Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare und Wirtschaftsprüfer.
7. Präsidenten, der Oberlandesgerichte und Generalstaatsanwälte, soweit sie nicht unter Klasse I fallen, sowie die Vizepräsidenten der Oberlandesgerichte.
8. Präsidenten der Dienststrafkammern für richterliche Beamte.
9. Präsidenten der Landgerichte.
10. Oberstaatsanwälte bei den Landgerichten.
11. Personalreferenten der Gerichte.
12. Hauptamtliche Leiter und ständige Mitglieder der Prüfungsstellen des Reichsjustizprüfungsamts.
13. Präsidenten der Rechtsanwaltskammer, Notarkammer und Patentanwaltskammern in den Oberlandesgerichtsbezirken.
14. Präsidenten und Vizepräsidenten
a) des obersten Fideikommißgerichts,
b) des Schiffahrtsobergerichts,
c) des Oberprisenhofs.
15. Präsidenten und Vizepräsidenten sowie die ständigen Mitglieder der Ehrengerichte und freien Berufe in der Reichs- und Gauinstanz.
Klasse I
1. Kriegsverbrecher.
2. Alle Personen, die Gegner des Nationalsozialismus denunziert oder sonst zu ihrer Verhaftung beigetragen haben oder die Gewalt gegen politische oder religiöse Gegner der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft veranlaßt oder begangen haben.
3. Führer von betrieblichen Stoßtrupps und Werkscharen.
4. Rektoren von Universitäten und Vorsitzende von Kuratorien, Leiter von Lehrerausbildungsschulen und Leiter von Institutionen im Universitätsrang seit 1934, wenn sie Mitglied der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen, waren und ab 1938 ohne Rücksicht darauf.
Klasse II
1. Unterführer von betrieblichen Stroßtrupps oder Werkscharen.
2. Personen, die das Amt eines Vertrauenslehrers, Jugendlehrers oder Jugendwalters in irgend einer Schule innehatten.
3. Rektoren von Universitäten und Vorstände von Kuratorien, Leiter von Lehrerausbildungsschulen und Leiter von Institutionen im Universitätsrang seit 1934, soweit sie nicht unter Klasse I fallen.
4. Alle sonstigen Personen, die die nationalsozialistische oder faschistische Weltanschauung verbreitet haben.
5. Personen, die nach dem 1. April 1933 die deutsche Staatsangehörigkeit nachgesucht, angenommen oder anders als durch Eingliederungsgesetze, Heirat oder Annahme an Kindesstatt erhalten haben.
6. Nicht-Deutsche, die Mitglieder oder Anwärter der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen waren. 7. Personen, die außerhalb des Landes wegen politischer Belastung entlassen oder von der Beschäftigung ausgeschlossen worden sind.
Teil B
Gruppe derjenigen Personen, die mit besonderer Sorgfalt zu prüfen sind
Diese Gruppe umfaßt die nachstehenden Personen, soweit sie nicht unter Teil A fallen:
1. Anwärter der SS oder ihrer Gliederungen.
2. Mitglieder der SA nach dem 1. April 1933.
3. Mitglieder der HJ oder des BDM vor dem 25. März 1939.
4. Unteroffiziere des RAD mit dem Rang unter dem Feldmeister oder der Maidenführerin.
5. Mitglieder der NSDAP nach dem 1. Mai 1937 sowie alle Anwärter der NSDAP.
6. Personen, die als Beamte im Erziehungswesen oder in der Presse nach dem 1. Mai 1933 aussergewöhnlich schnell befördert wurden.
7. Personen, die Nutzen gezogen haben aus der Annahme oder Übertragung von Vermögen, das durch Ausbeutung der ehemals besetzten Gebiete, Arisierung oder Konfiszierung aus politischen, religiösen oder rassischen Bewegungen angefallen ist.
8. Personen, die in der Militär- oder Zivilverwaltung der ehemals besetzten Gebiete beschäftigt waren, soweit sie über die Grundsätze der Verwaltung bestimmt haben oder sonst in leitender Stellung waren.
9. Personen, die wesentliche Zuwendungen an die Partei gemacht haben.
10. Mitglieder von politischen Parteien oder Organisationen in Deutschland, die zur Machtergreifung durch die NSDAP beigetragen haben, z. B. Tannenbergbund, Altdeutscher Verband.
11. Leitende Angestellte beim Deutschen Roten Kreuz, insbesondere solche, die nach dem 1. Januar 1933 bestellt wurden.
12. Mitglieder der Deutschen Christenbewegung und der Deutschen Glaubensbewegung.
13. Mitglieder des NSKK, des NSFK, des NSDStB, des NSDOB, der NSF.
14. Inhaber des Spanienkreuzes, der österreichischen, sudetendeutschen und Memel-Erinnerungsmedaille, des Danziger Kreuzes, des SA, des Wehrsportabzeichens, der Verdienstauszeichnung des RAD.
15. Erziehungsberechtigte, die ausdrücklich die Genehmigung zur Ausbildung ihrer Kinder in nationalpolitischen Erziehungsanstalten; Adolf-Hitler-Schulen und Ordensburgen erteilt haben.
16. Personen, die finanzielle Sondervorteile von der NSDAP erhalten haben.
17. Personen, die infolge nationalsozialistischen Einflusses sich dem Militärdienst oder Frontdienst entzogen haben.
18. Angestellte bedeutender industrieller Handels-, landwirtschaftlicher oder finanzieller Betriebe mit dem Titel Generaldirektor, Direktor, Präsident, Vizepräsident, Geschäftsführer, Betriebsleiter, ferner alle Mitglieder des Vorstands, der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats, ferner Chefingenieure, Oberingenieure, soweit sie die technische Richtung des Betriebes bestimmen.
Alle Personen mit der Befugnis zur Einstellung oder Entlassung des Personals.
Berlin den 31. Juli 2016
Das Bundes- und Reichspräsidium
http://deutscher-reichsanzeiger.de/2016/Druck/RaBeStTe-Verordnung-Gesetz-Nr104.pdf
Liste der Personen die, auf der Grundlage Ihres Handelns, die Reichsangehörigkeit wieder abgelehnt haben.
Alle Handlungen der nachfolgenden Personen haben im Sinne einer Widerherstellung der Handlungsfähigkeit Deutschlands im Deutschen Reich seiner Bundesstaaten und Schutzgebiete, keinerlei staatsrechtliche Wirkung und sind im Sinne der tatsächlich anzuwendenen nationalen sowie internationalen Gesetzgebung, nichtig. Dies gilt auch für alle bisherigen Handlungen dieses Personenkreises, mit Ausnahme der Handlungen, die durch die gesetzgebenden Organe eine Zustimmung erhielten.
Im Sinne dieser Veröffentlichung verweisen wir auch auf die Beweissicherung aller uns bekannt gewordenen Gruppierungen und Bewegungen, Wir warnen ausdrücklich unter http://www.beweissicherungsamt.de/rabestte/ und wollen dadurch beitragen, daß der Wahnsinn zu Deutschland im Deutsche Reich schnellstmöglich ein Ende findet.
Nun folgt die Liste aller Personen, die Ihre Reichsangehörigkeit wieder abgelehnt haben.
In allen Fällen gilt Rechtskraft durch die Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger, ein persönlich zugestelltes Schreiben ist nicht mehr nötig.
| Vor- und Zuname | Geburtsdatum | Erfasste Tätigkeit | Begründung bzw. Tat | Datum Verlust des bürgerlichen Ehrenrechtes |
| Dagmar Sibylle Tietsch | 11.12.1956 | Ehemals bei Ebel | Präsidentin des Strafsenats am Reichsgericht | 28. Juli 2016 |
| Petri, Klaus-Dieter Richard Gerhard | 06.08.1946 | Verbreitung von Lügen, Rufmord und unbewiesenen Unterstellungen, Beteiligung an strafbare Handlungen | 28. Juli 2016 | |
| Mahlstedt, René Alexander | 14.01.1985 | Schriftführer vom Volks-Reichstag | Verbreitung von Lügen, Rufmord und unbewiesenen Unterstellungen, Beteiligung an strafbare Handlungen | 28. Juni 2016 mit der Wirkung ab dem 08.04.2016 |
| Leis, Wolfgang Benno Maria | 16.12.1957 | Deutscher Recht-Konsulent Bevollmächtigter Staatssekretär |
Verbreitung von Lügen, Rufmord und unbewiesenen Unterstellungen, Beteiligung an strafbare Handlungen | 28. Juni 2016 mit Wirkung ab dem 08.04.2016 |
| Dresch, Eckhard August | 29.02.1952 | Deutscher Recht-Konsulent Bevollmächtigter Staatssekretär |
Verbreitung von Lügen, Rufmord und unbewiesenen Unterstellungen, Beteiligung an strafbare Handlungen | 28. Juni 2016 mit der Wirkung ab dem 08.04.2016 |
| Müller, Markus | 31.05.1967 | Bevollmächtigter |
Verbreitung von Lügen, Rufmord und unbewiesenen Unterstellungen, Beteiligung an strafbare Handlungen | 28. Juni 2016 mit Wirkung ab dem 08.04.2016 |
| Kunz, Michael | 28.01.1977 | Mediator Bevollmächtigter Staatssekretär |
Verbreitung von Lügen, Rufmord und unbewiesenen Unterstellungen, Beteiligung an strafbare Handlungen | 28. Juni 2016 mit Wirkung ab dem 08.04.2016 |
| Karojet, Michael J. | 11.07.1964 | Deutscher Recht-Konsulent Bevollmächtigter Staatssekretär |
Verbreitung von Lügen, Rufmord und unbewiesenen Unterstellungen, Beteiligung an strafbare Handlungen | 28. Juni 2016 mit Wirkung ab dem 08.04.2016 |
| Szanyi, Franz | 06.03.1954 | Mediator Verfassungsschutz Bevollmächtigter Staatssekretär und Präsidialsenat |
Verbreitung von Lügen, Rufmord und unbewiesenen Unterstellungen, Beteiligung an strafbare Handlungen | 28. Juni 2016 mit Wirkung ab dem 08.04.2016 |
| Gotto, Heinrich August | 16.03.1960 | Deutscher Recht-Konsulent Bevollmächtigter Direktor der R-Polizei |
Verbreitung von Lügen, Rufmord und unbewiesenen Unterstellungen, Beteiligung an strafbare Handlungen | 28. Juni 2016 mit Wirkung ab dem 08.04.2016 |
| Hacker, Alfred | 28.09.1956 | Deutscher Recht-Konsulent Bevollmächtigter |
Verbreitung von Lügen, Rufmord und unbewiesenen Unterstellungen, Beteiligung an strafbare Handlungen | 28. Juni 2016 mit Wirkung ab dem 08.04.2016 |
| Monika a.d.F. Sedlmeir Kurt a.d.F. Vosselmann Georg a.d.F. Zellermayr Johann a.d.H. Ach |
xx.xx.xxxx xx.xx.xxxx xx.xx.xxxx xx.xx.xxxx |
Administrative Regierung des „Bundesstaates“ Bayern gemäß Notwahl |
Bundesstaat-Täuscher Landes- und Hochverrat Verfassungsverrat Beteiligung an strafbare Handlungen |
28. Juni 2016 mit Wirkung ab dem 18.10.2012 |
| Claudia a.d.F R o s e r Nicole a.d.F. W i l h e l m Mark a.d.F W i l h e l m Norbert a.d.F R ä d l e Nicko a.d.F U l r i c h Manuel a.d.F N o a c k |
xx.xx.xxxx xx.xx.xxxx xx.xx.xxxx xx.xx.xxxx xx.xx.xxxx |
Administrative Regierung des „Bundesstaates“ Baden gemäß Notwahl | Bundesstaat-Täuscher Landes- und Hochverrat Verfassungsverrat Beteiligung an strafbare Handlungen |
28. Juni 2016 mit Wirkung ab dem 18.10.2012 |
| Arthur a.d.F. Eisold Kurt a.d.F. Geiselhart Max Erwin a.d.F. Kaufmann Harald a.d.F. Kutscher Armin a.d.F. Dr. Toepsch |
xx.xx.xxxx xx.xx.xxxx xx.xx.xxxx xx.xx.xxxx xx.xx.xxxx |
Administrative Regierung des „Bundesstaates“ Württemberg gemäß Notwahl |
Bundesstaat-Täuscher Landes- und Hochverrat Verfassungsverrat Beteiligung an strafbare Handlungen |
28. Juni 2016 mit Wirkung ab dem 18.10.2012 |
| Dirk-Thomas a.d.H. S p e r l i n g Dorothea a. d. F. K a u f m a n n Robert a. d. F. E i s f e l d t |
xx.xx.xxxx xx.xx.xxxx xx.xx.xxxx |
Administrative Regierung des „Bundesstaates“ Sachsen gemäß Notwahl |
Bundesstaat-Täuscher Landes- und Hochverrat Verfassungsverrat Beteiligung an strafbare Handlungen |
28. Juni 2016 mit Wirkung ab dem 18.10.2012 |
| Gerd Winkler | 15.07.1955 | Phoenix-Makler.net war vor Jahren einige Zeit im VBR |
Hetzer und Anhänger des Freimaurers Janssen und Verherrlicher des Grundgesetzes | 28. Juni 2016 mit Wirkung ab dem 27.06.2009 |
Der Zurückweisung der Reichsangehörigkeit durch die oben genannten Personen, wird begründet durch nachfolgende Handlungen
Folgende Eigenschaften wurden uns bekannt:
Beteiligung an Unterstellungen, Absprachen und an illegalen Handlungen gegen ein Verfassungsorgan;
Verweigerung einer zwingend erforderliche Aussprache mit einem der Verfassungsorgane;
Verstoß gegen reichsrechtliche Vorschriften und Anweisungen;
Verstoß, unter anderem, gegen die Artikel 2, 4, 5, 6, 19, 74 der Deutschen Reichsverfassung http://deutsche-reichsverfassung.de;
Beteiligung am straftrechtlich zu verfolgenden Verfassungs-, Landes- und Hochverrat, siehe die § 81. bis § 90. des StGB http://justitia-deutschland.org/S/StGB-1876.htm;
Erstveröffentlichung, 28. Juni 2016
Aus Datenschutzgründen werden immer nur die Anfangsbuchstaben genannt.
Juni 2016 Folgende Amtsträger, wurden gemäß der Abstimmung durch die gesetzgebenden Organe, von Ihren Ämtern oder Rechten entbunden. Alle Nachgenannten sind der Einladung ferngeblieben und waren für eine Klärung nicht bereit.
Schriftführer im Volks-Reichstag (Herr R.A.M.)
Bevollmächtigter im Volks-Bundesrath (Herr F.S.)
Bevollmächtigter im Volks-Bundesrath (Herr M.J.K.)
Bevollmächtigter im Volks-Bundesrath (Herr E.A.D.)
Bevollmächtigter im Volks-Bundesrath (Herr. W.B.M.L.)
In der 85ten Tagung des Volks-Bundesrathes, wurde den 48 Anwärtern zum Deutschen Recht-Konsulenten oder Mediator die Zustimmung zur Berechtigung, gemäß der alten Satzung und den Vorschriften erteilt. Zusätzlich wurde der neuen Verbandssatzung und den neuen Beitrittzuschriften für den Reichsverband Deutscher Recht-Konsulenten (RDRK) die Zustimmung erteilt, womit der RDRK nun absolut souverän, neutral und autark handeln kann.
Folgende Amtsträger, wurden gemäß der Abstimmung der Vertrauensfrage an die gesetzgebenden Organe, von Ihren Ämtern entbunden. Eine beantragte Aussprache wurde verweigert, so auch die Erfüllung anvertrauter Aufgaben.
Staatssekretär im Auswärtigen Amt und Präsidialsenat (Herr F.S.)
Staatssekretär im Reichsamt für Luftfahrtwesen (Herr W.B.M.L.)
Staatssekretär im Reichsamt für Versicherungswesen und Beweissicherungsamt (Herr E.A.D.)
Staatssekretär im Reichsamt für Luftfahrtwesen (Herr M.K.)
Folgende Amtsträger wurden durch ein Mißtrauenvotum zum 27.06.2014, nach vorheriger Abstimmung der Vertrauensfrage an die gesetzgebenden Organe wieder von Ihren Ämtern entbunden:
Reichskanzler bzw. Reichskanzlerin und Bevollmächtigte im VBR (A.J.T.)
Staatssekretär im Auswärtigen Amt und Bevollmächtigter im VBR (A.O.K.)
Unterstaatssekretärin im Auswärtigen Amt und Bevollmächtigte im VBR (D.P.K.)
Bevollmächtigter im VBR (S.L.P.)
Präsident des Volks-Reichstages und Präsidialsenat (W.R.)
Staatssekretär im Reichswirtschaftsamtes (J.S.S.)
Folgende Amtsträger wurden durch ein Mißtrauenvotum zum 10.03.2014, nach vorheriger Abstimmung der Vertrauensfrage an die gesetzgebenden Organe wieder von ihren Ämtern entbunden:
Polizeidirektor der Deutschen Reichspolizei und Bevollmächtigter im VBR (A.J.T.)
Bevollmächtigter im VBR (K.D.L.)
Folgende Amtsträger wurden durch ein Mißtrauenvotum zum 25.11.2013, nach vorheriger Abstimmung der Vertrauensfrage an die gesetzgebenden Organe wieder von ihren Ämtern entbunden:
Reichskanzler, Ober-Reichsanwalt und Bevollmächtigter im VBR (J.W.)
Präsident des Reichsgerichtes und Bevollmächtigter im VBR (M.G.W.)
Reichsgerichtsrath und Delegierter im VRT (U.H.L.Z.)
Schatzmeisterin der Reichskasse, Staatssekretärin des Reichsschatzamtes und Bevollmächtigte des VBR (V.M.M.F.)
Präsident des Volks-Reichstages und Präsidialsent(H-P.M.)
Staatssekretär im Auswärtigen Amt, Präsidialsenat und Bevollmächtigter im VBR (P.P.S.)
Folgende Amtsträger wurden durch ein Mißtrauenvotum zum 29.05.2013, nach vorheriger Abstimmung der Vertrauensfrage an die gesetzgebenden Organe wieder von ihren Ämtern entbunden:
Staatssekretär des Reichsschatzamtes und Bevollmächtigte des VBR (B.S.)
Folgende Amtsträger wurden durch ein Mißtrauenvotum zum 12.06.2012, nach vorheriger Abstimmung der Vertrauensfrage an die gesetzgebenden Organe wieder von ihren Ämtern entbunden:
Vizepräsident des Volks-Reichstages und Präsidialsenat (C.S.)
Folgende Amtsträger wurden durch ein Mißtrauenvotum zum 25.05.2012, nach vorheriger Abstimmung der Vertrauensfrage an die gesetzgebenden Organe wieder von ihren Ämtern entbunden:
Staatssekretär im Reichsgrundbuchamt (C.S.)
Folgende Amtsträger wurden durch ein Mißtrauenvotum zum 27.03.2012 und am 13.04.2012, nach vorheriger Abstimmung der Vertrauenfrage an die gesetzgebenden Organe wieder von ihren Ämtern entbunden:
Staatssekretär im Amt für Landwirtschaft und Forsten (G.S.)
Präsident des Volks-Reichstages (J.B.)
Präsident im Reichsverband des RDRK (B.W.)
Schatzmesiterin im Reichsverband des RDRK (G.P.)
Folgende Amtsträger wurden durch ein Mißtrauenvotum zum 27.03.2012 und am 13.04.2012, nach vorheriger Abstimmung der Vertrauensfrage an die gesetzgebenden Organe wieder von ihren Ämtern entbunden:
Staatssekretär im Amt für Landwirtschaft und Forsten (G.S.)
Präsident des Volks-Reichstages (J.B.)
Präsident im Reichsverband des RDRK (B.W.)
Schatzmesiterin im Reichsverband des RDRK (G.P.)
Folgende Amtsträger wurden durch ein Mißtrauenvotum zum 20.10.2011 uns 12.11.2011, nach vorheriger Abstimmung der Vertrauensfrage an die gesetzgebenden Organe wieder von ihren Ämtern entbunden:
Staatssekretär im Reichsschatzamt und Bevollmächtigter im VBR (A.O.)
Bevollmächtigter im VBR (W.K.)
Staatssekretär im Auswärtigen Amt und Bevollmächtigter im VBR (H.v.K.)
Polizeidirektor im Reichspolizeiamt (A.K.)
Leiter des Stabes im Reichspolizeiamt (B.O.)
Niederlegung der Ämter und der Tätigkeit wegen der Nichtigkeitserklärung der Tagungen vom Volks-Reichstag am 23.05.2010, 20.06.2010 und am 27.06.2010, nach vorheriger Abstimmung durch den Volks-Bundesrath.
bezeichnet das Reichsgesetzblatt durch welches einzelne Gesetze oder Gesetzesbücher in den Geltungsbereich eingeführt werden. Darin kann der Geltungsbereich näher bestimmt sein, ist dies nicht der Fall, so gilt der Geltungsbereich, der durch die Verfassung festgelegt ist, sowie das was sich aus den Reichsgesetzblättern ergibt.
Einführungsgesetz des Bürgerlichen Gesetzbuches „EGBGB“
https://reichsgesetzblatt.justitia-deutschland.org/einfuehrungsgesetz-des-buergerlichen-gesetzbuch-egbgb/
Einführungsgesetz der Civilprozeßordnung „EGCPO“ aktuell „ZPO“
https://reichsgesetzblatt.justitia-deutschland.org/einfuehrungsgesetz-der-civilprozessordnung-egcpo-egzpo/
Einführungsgesetz der Strafprozeßordnung „EGStPO“
https://reichsgesetzblatt.justitia-deutschland.org/einfuehrungsgesetz-zur-strafprozessordnung-egstpo/
Einführungsgesetz zur Straßenverkehrsordnung „EGSVO“
https://reichsgesetzblatt.justitia-deutschland.org/rgbl-1604071-nr12-einfuehrungsgesetz-zum-rstvg/
Einführungsgesetz der Militärstrafgesetzbuch für das Deutsche Reich „MStGB“
https://reichsgesetzblatt.justitia-deutschland.org/einfuehrungsgesetz-zum-militaer-strafgesetzbuche-fuer-das-deutsche-reich/
Einführungsgesetz des Strafgesetzbuches „EGStGB“https://reichsgesetzblatt.justitia-deutschland.org/einfuehrungsgesetz-zum-militaer-strafgesetzbuche-fuer-das-deutsche-reich/
https://reichsgesetzblatt.justitia-deutschland.org/einfuehrungsgesetz-zum-strafgesetzbuch-fuer-das-deutsche-reich-egstgb/
Einführunggesetz des Handelsgesetzbuches
https://reichsgesetzblatt.justitia-deutschland.org/einfuehrungsgesetz-zum-handelsgesetzbuch/
Einführungsgesetz der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung
https://reichsgesetzblatt.justitia-deutschland.org/einfuehrungsgesetz-zu-dem-gesetz-ueber-die-zwangsversteigerung-und-die-zwangsverwaltung/
Einführungsgesetz über den Versicherungsvertrag
Einführungsgesetz des Krankenversicherungsgesetzes
Der Präsidialsenat, das Präsidium des Deutschen Reiches
im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt am 25.01.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
Präsidium des Bundes, Präsidialsenat zum 03.03.2016
In der heutigen und 57ten Tagung des Volks-Reichstages, wurde auch der Präsidialsenat des Deutschen Volkes gewählt. Zur Wahl wurden folgende Personen durch den Volks-Bundesrath vorgeschlagen.
a) Herr Georg Friedrich Prinz von Preußen, Chef des Hauses Hohenzollern
b) Herr Wladimir Wladimirowitsch Putin, als Präsident der Russischen Föderation
Die Entscheidung fiel im Volks-Reichstag einstimmig auf den russischen Präsidenten Herr Wladmir Wladimirowitsch Putin, da er der einzige führende und exterritoriale amtierende Präsident ist, der seine Aufmerksamkeit und Bereitschaft auch der „Erfreiung“ des Deutschen Volkes und der Wiederherstellung der Einheit und Freiheit Deutschlands im Deutschen Reich gewidmet hat.
Zusätzlich möchte das Deutsche Volke (Reichs- und Staatsangehörige) durch seinen Volks-Reichstag sein Pflicht gegenüber dem großen Bruder offenkundig mitteilen, denn die wahrhaftigen Deutschen stehen zu Rußland und seinen Präsidenten.
In der 82ten Tagung des Volks-Bundesrath wurde dem Beschluß des Volks-Reichstages zugestimmt, womit verfassungsrechtlich gemäß Artikel 5 , dem Artikel 11 der Deutschen Reichsverfassung abgeholfen wurde.
Herr Wladimir Wladimirowitsch Putin gehört somit zum Präsidium des Bundes.
Gemäß dem Reichsgesetz: https://reichsgesetzblatt.justitia-deutschland.org/rgbl-1005232-nr7-uebergangsgesetz-zur-wiederherstellung-der-handlungsfaehigkeit-des-deutschen-reiches/ können alsbald die Vorbereitungen getroffen werden, um friedensvertraglichen Regelungen zu erschaffen, die das seit 1920 bestehende Besatzungstatut beenden werden.
Der Präsidialsenat ist gemäß Beschluß der 37ten Tagung des Volks-Bundesrath besetzt.