Deutsches Reichsgesetzblatt 2013

Reichsgesetzblatt des Deutschen Reiches 2013

Textdaten
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Autor: Amtliches Werk
Titel: Reichsgesetzblatt des Deutschen Reiches
Herausgeber: Reichsamt des Innern
Erscheinungsdatum: 2013
Erscheinungsort: Berlin
Quelle:
Kurzbeschreibung: amtliches Gesetz- und Verkündungsblatt des Deutschen Reiches
Bearbeitungsstand
fertig

Inhaltsverzeichnis

Chronologische Übersicht der in Reichsgesetzblatt des Deutschen Reiches
vom Jahre 2013 enthaltenen Gesetze, Verordnungen etc.
atum
des
Gesetzes
Inkraft
zu
Berlin
I n h a l t der Gesetze Nr.
des
RGBlatt
Nr.
vom
Gesetz
Seite
13. Jan. 2013 31. Jan. 2013 RGBl-1301131-Nr1-Gesetz, betreffend Gebührenordnung für deutsche Recht-Konsulenten 1301131 1. 1
13. Jan. 2013 31. Jan. 2013 RGBl-1301132-Nr2-Gesetz, betreffend bisheriger Gesetze und Rechtsvorschriften
auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches
1301132 2. 1
13. Jan. 2013 31. Jan. 2013 RGBl-1301133-Nr3-Gesetz, betreffend Außerkraftsetzung der Kraftfahrzeugsteuer -ausser-Kraft” ( KfZ-Steuer, Kfz, Autosteuer ) 1301133 3. 1
23. Jan. 2013 31. Jan. 2013 RGBl-1301231-Nr4-Allerhöchster Erlaß, betreffend Einrichtung einer Fachhochschule der Reichspolizei 1301231 4. 1
23. Jan. 2013 31. Jan. 2013 RGBl-1301232-Nr5-Verordnung, betreffend Einrichtung eines
Beweissicherungsamtes im Sinne der Justizbetreibung
1301232 5. 1
27. Jan. 2013 31. Jan. 2013 RGBl-1301271-Nr6-Verordnung, betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zur 29ten Tagung zum 23.02.2013 1301271 6. 1
26. Jan. 2013 26. Jan. 2013 RGBl-1301261-Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 54ten Tagung, für den 23.02.2013 1301261 1301261 1
31. Jan. 2013 31. Jan. 2013 RGBl-1301311-Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur Sondertagung, für den 31.01.2013 1301311 1301311 1
13. Feb. 2013 26. Feb. 2013 RGBl-1302131-Nr7-Allerhöchster Erlaß, betreffend die Reichsaufsicht auf alle Energieversorger
im Deutschen Reich
1302131 7. 1
13. Feb. 2013 26. Feb. 2013 RGBl-1302132-Nr8-Allerhöchster Erlaß, betreffend die Anwendung von Reichssiegel 1302132 8. 1
13. Feb. 2013 26. Feb. 2013 RGBl-1302133-Nr9-Gesetz betreffend Zulassung Gerichtsvollzieher 1302133 9. 2
25. Feb. 2013 26. Feb. 2013 RGBl-1302251-Nr10-Verordnung, betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zur 30ten Tagung zum 23.03.2013 1302251 10. 1
23. Feb. 2013 23. Feb. 2013 RGBl-1302231-Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 55ten Tagung, für den 23.03.2013 1302231 1302231 1
30. Okt 2010 27. Mrz. 2013 Zustimmung zur Aktivierung der Volks-Bundesrath-Stiftung
13. Mrz. 2013 27. Mrz. 2013 RGBl-1303131-Nr11-Gesetz, betreffend die Angelegenheiten der Notare im Deutschen Reich 1303131 11. 2
13. Mrz. 2013 27. Mrz. 2013 RGBl-1303133-nr12-Gesetz-Gesetz, betreffend die Angelegenheiten der Makler im Deutschen Reich 1303133 12. 2
23. Mrz. 2013 27. Mrz. 2013 RGBl-1303231-Nr13-Verordnung, betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zur 31ten Tagung zum 04. 05.2013 1303231 13. 1
23. Mrz. 2013 23. Mrz. 2013 RGBl-1303232-Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 56ten Tagung, für den 04.05.2013 1303232 1303232 1
28. Apr. 2013 08. Mai. 2013 RGBl-1304281-Nr14-Gesetz, betreffend Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit bzw. Reichsangehörigkeit 1304281 14. 2
28. Apr. 2013 08. Mai. 2013 RGBl-1304283-Nr15-Verordnung, betreffend Flagge und Standarte für den Präsidialsenat 1304283 15. 1
29. Apr. 2013 08. Mai. 2013 RGBl-1304291-Nr16-Allerhöchster Erlaß, betreffend Änderung zu § 1 vom RGBl-1111011-Nr26, Privathaftung bei Haftbefehlen und Erwingungen von Abgaben durch die BRD-Exekutive 1304291 16. 2
01. Mai. 2013 08. Mai. 2013 RGBl-1305011-Nr17-Verordnung, betreffend Schutz von Volk und Staat des Deutschen Reiches, in seinen Grenzen vom 31. Juli 1914 Änderungsstand 01.09.2013 1305011 17. 3
08. Mai. 2013 08. Mai. 2013 RGBl-1305081-Nr18-Verordnung, betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zur 32ten Tagung, am 08.06.2013 1305081 18. 1
RGBl-1304052-Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 57ten Tagung, für den 08.06.2013 1304052 1304052 1
23. Mai. 2013 13. Jun. 2013 RGBl-1305231-Nr19-Gesetz, betreffend Zulassung der Staatsanwaltschaft im Deutschen Reich 1305231 19. 2
06. Jun. 2013 13. Jun. 2013 RGBl-1306061-Nr20-Gesetz, betreffend Änderung Reichsgesetzblatt 1301132-Nr2,
Rechtsvorschriften im Staatsgebiet des Deutschen Reiches
1306061 20. 1
13. Jun. 2013 13. Jun. 2013 Gemeindeverfassung, Reichsgemeindeverfassung, Bundesgemeindeverfassung
06. Jun. 2013 13. Jun. 2013 RGBl-1306062-Nr21-Gesetz, betreffend die Gemeindeverfassung im gesamten Gebiet des Deutschen Reiches( Gemeindenordnung, Gemeindegesetz ) 1306062 21. 45
09. Jun. 2013 13. Jun. 2013 RGBl-1306091-Nr22-Verordnung, betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zur 33ten Tagung, für den 13.07.2013 1306091 22. 1
13. Jun. 2013 13. Jun. 2013 RGBl-1306132-Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 58ten Tagung, für den 13.07.2013 1306132 1306132 1
28. Jun. 2013 18. Jul. 2013 RGBl-1306281-Nr23-Gesetz, betreffend Änderung von Reichsgesetzblatt 1005232-Nr7, Übergangsgesetz zur Wiederherstelllung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches 1306281 23. 1
01. Jul. 2013 18. Jul. 2013 RGBl-1307010-Nr24-Bekanntmachung, betreffend der Bevollmächtigten im Volks-Bundesrath ab dem 13.10.2012 bis zum 13.07.2013 1307010 24. 1
01. Jul. 2013 18. Jul. 2013 RGBl-1307011-Nr25-Ernennung-des-Reichskanzlers wurde durch RGBl-1311091-Nr47 außer Kraft gesetzt 1307011 25. 1
13. Jul. 2013 18. Jul. 2013 RGBl-1307012-Nr26-Allerhöchster Erlaß, betreffend Änderung RGBl-1109241-Nr23,
Deutsche Nationalhymne
1307012 26. 1
13. Jul. 2013 18. Jul. 2013 RGBl-1307131-Nr27-Verordnung, betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zur 34ten Tagung, für den 31.08.2013 1307131 27. 1
13. Jul. 2013 18. Jul. 2013 RGBl-1307133-Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des
Volks-Bundesrathes zur 59ten Tagung, für den 31.08.2013
1307133 1307133. 1
13. Jul. 2013 18. Jul. 2013 RGBl-1307132-Nr28-Bekanntmachung, betreffend Verabschiedung Amtsträger
vom 01.01.2013 bis zum 13.07.2013
1307132 28. 1
01. Sep. 2013 01. Sep. 2013 Zustimmung zur Gründung einer Kommission Überwachung, Durchführung und Mediation
23. Jul. 2013 01. Sep. 2013 RGBl-1307231-Nr29-Gesetz, betreffend dem Verbot von nichtstaatlichen Wahlen
im Hoheitsgebiet des Deutschen Reiches
1307231 29. 2
20. Aug. 2013 01. Sep. 2013 RGBl-1308201-Nr30-Verordnung, betreffend aller nichtstaatlichen Wahlen
im Hoheitsgebiet des Deutschen Reiches
1308201 30. 2
21. Aug. 2013 01. Sep. 2013 RGBl-1308211-Nr31-Gesetz, betreffend Änderung RGBl-1305011-Nr17, Verordnung zum Schutz von Volk und Staat 1308211 31. 2
23. Aug. 2013 01. Sep. 2013 RGBl-1308231-Nr32-Allerhöchster Erlaß, betreffend der Einrichtung einer Kommission
zur Überwachung, Durchführung und Mediation
1308231 32. 1
23. Aug. 2013 01. Sep. 2013 RGBl-1308232-Nr33-Gesetz, betreffend dem Verbot aller Inkassounternehmen ohne Genehmigung des Deutschen Reiches 1308232 33. 2
23. Aug. 2013 01. Sep. 2013 RGBl-1308234-Nr34-Gesetz, betreffend Verbot der Mahngerichte in der Bundesrepublik Deutschland 1308234 34. 2
28. Aug. 2013 01. Sep. 2013 RGBl-1308281-Nr35-Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung eines Mahnsenats beim Reichsgericht 1308281 35. 1
31. Aug. 2013 01. Sep. 2013 RGBl-1308311-Nr36-Verordnung, betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zur 35ten Tagung, für den 28.09.2013 1308311 36. 1
31. Aug. 2013 01. Sep. 2013 RGBl-1308312-Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des
Volks-Bundesrathes zur 60ten Tagung, für den 28.09.2013
1308312 1308312. 1
23. Sep. 2013 09. Okt. 2013 RGBl-1309231-Nr37-Allerhöchster Erlaß, betreffend Schutz der Reichsorgane und Amtspersonen 1309231 37. 1
23. Sep. 2013 09. Okt. 2013 RGBl-1309232-Nr38-Gesetz, betreffend Verbot Detektive und Privatpolizei
ohne staatliche Genehmigung des Deutschen Reiches
1309232 38. 2
26. Sep. 2013 09. Okt. 2013 RGBl-1309261-Nr39-Gesetz, betreffend aller Steuern und Abgaben auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches 1309261 39. 2
26. Sep. 2013 09. Okt. 2013 RGBl-1309263-Nr40-Gesetz, betreffend aller Zölle auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches 1309263 40. 2
27. Sep. 2013 09. Okt. 2013 RGBl-1309271-Nr41-Gesetz, betreffend die Aufgaben des Technischen Hilfswerkes
im Deutschen Reich
1309271 41. 2
28. Sep. 2013 09. Okt. 2013 RGBl-1309281-Nr42-Verordnung, betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zur 36ten Tagung, für den 26.10.2013 1309281 42. 1
28. Sep. 2013 09. Okt. 2013 RGBl-1309282-Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des
Volks-Bundesrathes zur 61ten Tagung, für den 26.10.2013
1309282 1309282. 1
18. Okt. 2013 09. Nov. 2013 RGBl-1310181-Nr43-Gesetz, Verbot der Herstellung, der Lagerung und des Handels mit Waffen aller Art auf dem Staatsgebiet in den Grenzen vom 31.07.1914, ohne staatliche Genehmigung des Deutschen Reiches ( Waffenhersteller und Munitionshersteller ) 1310181 43. 2
19. Okt. 2013 09. Nov. 2013 RGBl-1310191-Nr44-Gesetz, betreffend Aberkennung aller Abfindungen bezogen auf
das Eigentum des Deutschen Reiches, nach dem 28. Oktober 1918
1310191 44. 2
21. Okt. 2013 09. Nov. 2013 RGBl-1310211-Nr45-Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung des Reichsverteidigungsamtes des Deutschen Reiches 1310211 45. 1
26. Okt. 2013 09. Nov. 2013 RGBl-1310261-Nr46-Verordnung, betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zur 37ten Tagung, für den 23.11.2013 1310261 46. 1
26. Okt. 2013 09. Nov. 2013 RGBl-1310262-Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des
Volks-Bundesrathes zur 62ten Tagung, für den 23.11.2013
1310262 1310262. 1
06. Dez. 2013 06. Dez. 2013 Genehmigung einer Familienstiftung
09. Nov. 2013 06. Dez. 2013 RGBl-1311091-Nr47-Gesetz, betreffend die Ernennung RGBl-1307011-Nr25-des Stellvertreter vom Reichskanzler 1311091 47. 1
09. Nov. 2013 06. Dez. 2013 RGBl-1311093-Nr49-Gesetz, betreffend dem Präsidium des Bundes zur Wiederherstellung
der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches (Reichs- und Bundespräsidium) Änderungsstand 12.07.2014 durch 
1311093 49. 2
13. Nov. 2013 06. Dez. 2013 RGBl-1311131-Nr50-Gesetz, betreffend die Abschaffung der Schulpflicht im Deutschen Reich 1311131 50. 1
23. Nov. 2013 06. Dez. 2013 RGBl-1311231-Nr51-Verordnung, betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zur 38ten Tagung, für den 11.01.2014 1311231 51. 1
23. Nov. 2013 06. Dez. 2013 RGBl-1311232-Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des
Volks-Bundesrathes zur 63ten Tagung, für den 11.01.2014
1311232 1311232. 1



RGBl-1311131-Nr50-Gesetz-Abschaffung-Schulpflicht

Gesetz, betreffend die Abschaffung der Schulpflicht im Deutschen Reich

gegeben am 13.11.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 06.12.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 50

§ 1.

Im gesamten Deutschen Reich ist die Schulpflicht zum 31.12.2013 für die Reichs- und Staatsangehörigen abgeschafft.

§ 2.

Für das Deutsche Reich gilt mit der Abschaffung der Schulpflicht, die Unterrichts- bzw. Bildungspflicht.

§ 3.

Dieses Gesetz gilt nicht für Migranten, Ausländer und Staatenlose die länger als 3 Monate in Deutschland verweilen. Völkerrechtliche Abkommen und zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.

§ 4.

Alle bisherigen Schulpflichtgesetze auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches treten mit Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.

§ 5.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1311131-Nr50-Gesetz-Abschaffung-Schulpflicht“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1311131-Nr50-Gesetz-Abschaffung-Schulpflicht_D




RGBl-1311093-Nr49-Gesetz-Bundespräsidium-Kanzlerstellvertreter-Präsidialsenat

Gesetz, betreffend dem Präsidium des Bundes zur Wiederherstellung
der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches

gegeben am 09.11.2013, im Namen des Deutschen Reiches
Änderungsstand: 12.07.2014

In Kraft gesetzt am 06.12.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 49

Artikel 1

Es wird ein Präsidialsenat gebildet, der aus drei Personen besteht. Der Präsidialsenat übernimmt die Aufgaben im gesamten Umfang, die dem Präsidium des Bundes gemäß geltender Reichsverfassung und geltenden Gesetzen zustehen. Der Präsidialsenat ist auch dann handlungsfähig, wenn der Präsidialsenat durch eine Person besetzt ist. Ist eine Person des Präsidialsenats für die gesamte Zeit der Legislaturperiode zu ersetzen, dann benötigt diese Person die Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages.

Artikel 2.

Der Präsidialsenat muß bei anstehenden Entscheidungen, Gesetzen, Beschlüssen, Anordnungen und Verfügungen den Reichskanzler hinzuziehen. Die Meinung des Reichskanzlers muß angehört werden und die Entscheidung berücksichtigt werden. Abschließend gilt wie in Artikel 11 der Reichsverfassung bestimmt – die Zustimmung des Volks-Bundesrathes und Volks-Reichstages ist erforderlich.

Sollte es sich bei Entscheidungen und Beschlüssen, um Personen aus dem Präsidialsenat, oder dem Reichskanzlers und seine Stellvertreter handeln, so kann auf Antrag des Volks-Bundesrathes die Person im Einzelfall durch einen Stellvertreter aus den Personenkreis der Reichsleitung ersetzt werden.

Artikel 3.

Durch ein Übergangsgesetz und bis zur Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands werden dem Präsidialsenat die Aufgaben übertragen die dem Präsidium des Bundes zustehen. Die Bezeichnung Kaiser bzw. Deutscher Kaiser bleibt in den bestehenden Gesetzen bis auf weiteres erhalten, während in den Gesetzen, Anordnungen, Verfügungen, Vorschriften und Handlungen während dieser Periode die Bezeichnung Präsidialsenat angewandt wird. Der Präsidialsenat setzt sich bis zur ersten freien Wahl des Deutschen Volkes zusammen aus dem Staatssekretär des Innern, aus dem Staatssekretär des Auswärtigen Amtes und aus der Person die vom Präsidium des Volks-Reichstages für dieses Amt bestimmt wird.

Artikel 4.

Bis zur Vollendung  der Einheit und Freiheit Deutschlands in seinen Grenzen vom 31. Juli 1914, wird zur Gültigkeit von Gesetzen, Anordnungen und Verfügungen mit der Zustimmung des Volks-Bundesrathes und Volks-Reichstages (Artikel 5 der Reichsverfassung) genüge getan. Demgemäß ist es vollkommen ausreichend, wenn es mit nur einer Unterschrift veröffentlicht wird.

Artikel 5.

Der Reichskanzler, der Vizekanzler, und die fünf stellvertretenden Reichskanzler sind während der Übergangszeit im jeweiligen Aufgabenbereich gleichberechtigte Entscheidungsträger. Alle gesetzlichen Handlungen die den Reichskanzler betreffen sind in Abwesenheit des Reichskanzlers durch den Vizekanzler nachfolgend dessen, durch die stellvertretenden Reichskanzler zu erfüllen. Im Sinne dieses Gesetzes, gelten als stellvertretende Reichskanzler nachfolgende Staatssekretäre. Der Staatssekretär des Reichsjustizamtes, der Staatssekretär des Reichsschatzamtes, der Staatssekretär der Deutschen Reichspost, der Staatssekretär des Reichsverteidigungsamtes und der Polizeidirektor der Reichspolizei.

Artikel 6.

Der  Präsidialsenat ernennt den Reichskanzler und den Vizekanzler, dies erfolgt im jeweiligen Einzelfall nur nach vorheriger Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages. Die Bestimmung des Artikel 15 der Reichsverfassung wird durch dieses Gesetz nicht berührt.

Artikel 7.

Dieses Gesetz gilt, bis das deutsche Volk in freier Selbstbestimmung und nach vorheriger Herstellung der Einheit und Freiheit Deutschlands in seinen Grenzen vom 31. Juli 1914, seine zukünftige Reichsordnung bzw. Staatsordnung beschlossen hat.

Artikel 8.

Mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes, tritt das Gesetz „RGBl-1005237-Nr10-Praesidiale-Anordnung“ außer Kraft.

Artikel 9.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1311093-Nr49-Gesetz-Bundespraesidium“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1311093-Nr49-Gesetz-Bundespraesidium_D

RGBl-1311093-Nr49-Gesetz-Bundespräsidium-Kanzlerstellvertreter-Präsidialsenat




RGBl-1311093-Nr49-Gesetz betreffend dem Präsidium des Bundes zur Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches

Gesetz, betreffend dem Präsidium des Bundes zur Wiederherstellung
der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches

gegeben am 09.11.2013, im Namen des Deutschen Reiches
Änderungsstand: 12.07.2014

In Kraft gesetzt am 06.12.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 49

Artikel 1.

Es wird ein Präsidialsenat gebildet, der aus drei Personen besteht. Der Präsidialsenat übernimmt die Aufgaben im gesamten Umfang, die dem Präsidium des Bundes gemäß geltender Reichsverfassung und geltenden Gesetzen zustehen. Der Präsidialsenat ist auch dann handlungsfähig, wenn der Präsidialsenat durch eine Person besetzt ist. Ist eine Person des Präsidialsenats für die gesamte Zeit der Legislaturperiode zu ersetzen, dann benötigt diese Person die Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages.

Artikel 2.

Der Präsidialsenat muß bei anstehenden Entscheidungen, Gesetzen, Beschlüssen, Anordnungen und Verfügungen den Reichskanzler hinzuziehen. Die Meinung des Reichskanzlers muß angehört werden und die Entscheidung berücksichtigt werden. Abschließend gilt wie in Artikel 11 der Reichsverfassung bestimmt – die Zustimmung des Volks-Bundesrathes und Volks-Reichstages ist erforderlich.

Sollte es sich bei Entscheidungen und Beschlüssen, um Personen aus dem Präsidialsenat, oder dem Reichskanzlers und seine Stellvertreter handeln, so kann auf Antrag des Volks-Bundesrathes die Person im Einzelfall durch einen Stellvertreter aus den Personenkreis der Reichsleitung ersetzt werden.

Artikel 3.

Durch ein Übergangsgesetz und bis zur Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands werden dem Präsidialsenat die Aufgaben übertragen die dem Präsidium des Bundes zustehen. Die Bezeichnung Kaiser bzw. Deutscher Kaiser bleibt in den bestehenden Gesetzen bis auf weiteres erhalten, während in den Gesetzen, Anordnungen, Verfügungen, Vorschriften und Handlungen während dieser Periode die Bezeichnung Präsidialsenat angewandt wird. Der Präsidialsenat setzt sich bis zur ersten freien Wahl des Deutschen Volkes zusammen aus dem Staatssekretär des Innern, aus dem Staatssekretär des Auswärtigen Amtes und aus der Person die vom Präsidium des Volks-Reichstages für dieses Amt bestimmt wird.

Artikel 4.

Bis zur Vollendung  der Einheit und Freiheit Deutschlands in seinen Grenzen vom 31. Juli 1914, wird zur Gültigkeit von Gesetzen, Anordnungen und Verfügungen mit der Zustimmung des Volks-Bundesrathes und Volks-Reichstages (Artikel 5 der Reichsverfassung) genüge getan. Demgemäß ist es vollkommen ausreichend, wenn es mit nur einer Unterschrift veröffentlicht wird.

Artikel 5.

Der Reichskanzler, der Vizekanzler, und die fünf stellvertretenden Reichskanzler sind während der Übergangszeit im jeweiligen Aufgabenbereich gleichberechtigte Entscheidungsträger. Alle gesetzlichen Handlungen die den Reichskanzler betreffen sind in Abwesenheit des Reichskanzlers durch den Vizekanzler nachfolgend dessen, durch die stellvertretenden Reichskanzler zu erfüllen. Im Sinne dieses Gesetzes, gelten als stellvertretende Reichskanzler nachfolgende Staatssekretäre. Der Staatssekretär des Reichsjustizamtes, der Staatssekretär des Reichsschatzamtes, der Staatssekretär der Deutschen Reichspost, der Staatssekretär des Reichsverteidigungsamtes und der Polizeidirektor der Reichspolizei.

Artikel 6.

Der  Präsidialsenat ernennt den Reichskanzler und den Vizekanzler, dies erfolgt im jeweiligen Einzelfall nur nach vorheriger Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages. Die Bestimmung des Artikel 15 der Reichsverfassung wird durch dieses Gesetz nicht berührt.

Artikel 7.

Dieses Gesetz gilt, bis das deutsche Volk in freier Selbstbestimmung und nach vorheriger Herstellung der Einheit und Freiheit Deutschlands in seinen Grenzen vom 31. Juli 1914, seine zukünftige Reichsordnung bzw. Staatsordnung beschlossen hat.

Artikel 8.

Mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes, tritt das Gesetz „RGBl-1005237-Nr10-Praesidiale-Anordnung“ außer Kraft.

Artikel 9.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1311093-Nr49-Gesetz-Reichspraesidium“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1311093-Nr49-Gesetz-Reichspraesidium_D




RGBl-1311091-Nr47-Ausserkraft-Kanzlerernennung

Gesetz, betreffend die Ernennung des Stellvertreter vom Reichskanzler

erlassen am 09.11.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 06.12.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 47

§ 1.

Mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes, tritt das Gesetz „RGBl-1307011-Nr25-Ernennung-des-Reichskanzlers“ außer Kraft.

§ 2.

Diesers Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1311091-Nr47-Ausserkraft-Kanzlerernennung“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1311091-Nr47-Ausserkraft-Kanzlerernennung_D




RGBl-1310211-Nr45-Erlass-Reichsverteidigungsamt

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung des Reichsverteidigungsamtes des Deutschen Reiches

gegeben am 21.10.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 09.11.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 45

§ 1.

Zum Zwecke der Schaffung einer obersten Behörde im Deutschen Reich wird ein Reichsverteidigungsamt, errichtet und dem Präsidium des Bundes unmittelbar unterstellt. Es dient zum Schutz des Deutschen Reiches, der Verteidigung von Recht und Freiheit und die unter das gesamte Militärwesen fallenden Handlungen, Einrichtungen und Maßnahmen, unter der Beachtung universeller Gesetzmäßigkeiten der gesamten Schöpfung.

Der Leiter bzw. die Leiterin dieser Behörde führt die Bezeichnung
„Staatssekretär bzw. Staatssekretärin des Reichsverteidigungsamtes“.

Die einzelnen Aufgaben des Reichsverteidigungsamtes bestimmt das Präsidium des Bundes in Abstimmung mit dem Reichskanzler und mit dem Staatssekretär des Reichsverteidigungsamtes. Es bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf diese Behörde übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird.

§ 2.

Dieser Erlaß tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1310211-Nr45-Erlass-Reichsverteidigungsamt“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1310211-Nr45-Erlass-Reichsverteidigungsamt_D




RGBl-1310191-Nr44-Abfindungsaberkennung

Gesetz, betreffend Aberkennung aller Abfindungen bezogen auf
das Eigentum des Deutschen Reiches, nach dem 28. Oktober 1918

gegeben am 19.10.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 09.11.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 44

In Anbetracht dessen, daß mit der Gründung der Weimarer Republik 1919 und den nachfolgenden Jahren, ein grenzenloses und bedingungsloses Ausplünder der nicht privilegierten Volksschicht und das entschädigungslose Enteignen der Staatsbürger des Deutschen Reiches einherging und heuer ans Licht der Wahrheit gelangte, hat sich das deutsche Volk dieses Gesetz gegeben.

§ 1.

Abfindungen, Schenkungen und Erwerbungen aller Art, die nach dem 28. Oktober 1918 im Deutschen Reich durch Gesetze oder Entscheidungen von Modalitäten, Gerichten, Parteien, Kirchen und Behörden der Fremdverwaltungen oder Gewaltherrschaften vorgenommen worden sind, werden hiermit aberkannt und gehen uneingeschränkt in den Besitzstand des Deutschen Reiches über. Dies betrifft im Besonderen die Maßnahmen in den Jahren nach der völkerrechtswidrigen und illegalen Aktivierung des bisher aufrechterhaltenen Versailler Diktates auch fälschlich genannt Versailler Friedensvertrag.

Diese Aberkennung betrifft uneingeschränkt auch alle Abfindungen, die an Landesherren, Fürsten und Adelsfamilien, Bischöfe, Kirchen im allgemeinen vorgenommen wurden und in Anbetracht der offenkundig katastrophalen Lage des Deutschen Volkes sich dessen bewußt sein mußten.

Die Aberkennung wird wirksam mit der Zustellung der Aberkennung oder mit dem Zeitpunkt seiner Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger.

§ 2.

Reichsangehörige, die sich im Ausland aufhalten, und wie unter § 1. gegen die Gesetze des Deutschen Reiches verstoßen haben, wird mit der Inkraftsetzung  der Aberkennung ihr Vermögen sowie Grund und Boden beschlagnahmt und nach Aberkennung als dem Deutschen Reiche als verfallen erklärt werden. Die Beschlagnahme des Vermögens sowie Grund und Boden endigt spätestens mit dem Ablauf von 30 Jahren, falls es nicht vorher als dem Deutschen Reiche verfallen erklärt wird.

Diese Maßnahmen können auch gegenüber Reichsangehörigen in allen Teilen des Deutschen Reiches  getroffen werden die aus den Folgen des Versailler Diktat vom 28.06.1919 bevorteilt wurden und die in der Zeit nach dem 28. Oktober 1918 ihren Aufenthalt dorthin verlegt haben oder dem Vermögen mächtig waren.

Die Entscheidung trifft der Reichskanzler im Einvernehmen mit dem Staatssekretär des Innern in der Regel nach Anhörung der Betreffenden. Der Aberkennung kann abgeholfen werden, wenn der Betroffene seine Leistung, sein Eigentum und alles Hab und Gut uneingeschränkt dem Deutschen Reiche einverleibt, um die Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands gemäß dem ewigen Bund, friedlich und souverän zu vollziehen.

Der Staatssekretär des Innern im Einvernehmen mit dem Staatssekretär des Auswärtigen Amtes beschließt im einzelnen Falle, inwieweit sich der Verlust auf die Betreffenden erstreckt oder entschädigt werden muß.

§ 3.

Der Reichskanzler kann wenn nötig im Einvernehmen mit den Staatssekretär des Innern, Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes erlassen.

§ 4.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1310191-Nr44-Abfindungsaberkennung“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1310191-Nr44-Abfindungsaberkennung_D




RGBl-1310181-Nr43-Gesetz-Verbot-Waffen-aller-Art ( Waffenhersteller und Munitionshersteller)

Gesetz, Verbot der Herstellung, der Lagerung und des Handels mit Waffen aller Art auf dem Staatsgebiet in den Grenzen vom 31.07.1914, ohne staatliche Genehmigung des Deutschen Reiches

gegen am 18.10.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 09.11.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 43

§ 1.

Die Herstellung, Lagerung und der Handel mit Waffen aller Art, sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes, ohne die Genehmigung des Deutschen Reiches, auf dem Staatsgebiet in den Grenzen zum 31. Juli 1914 verboten. Dies gilt für Waffen aller Art, die im Inland produziert, gelagert und gehandelt werden, so auch für Waffen aller Art, die im Ausland produziert, gelagert und gehandelt werden.

Jeglicher Verstoß gegen dieses Gesetz mündet im Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit und wird strafrechtlich verfolgt. Jede Person die gegen dieses Gesetz verstößt haftet privatrechtlich in dem Maße wie es beim Reichsgericht festgelegt wird.

§ 2.

Die hoheitlichen Aufgaben bezüglich der aus § 1 dieses Gesetzes entstehenden Rechte und Pflichten verbleibt bei der Reichsregierung. Es gilt für alle Unternehmungen die Reichsverfassung zum Stand 28.10.1918, sowie alle Gesetze, Verordnungen und Erlasse die mit dieser Reichsverfassung in Kraft sind.

§ 3.

Zur Aufrechterhaltung bisheriger Rechte in Bezug zu Waffen, bedarf es der Genehmigung des Deutschen Reiches. Der bisherige und auch zukünftige Handel mit Waffen aller Art im Inland und ins Ausland, liegt in der uneingeschränkten Haftung der Hersteller.

§ 4.

Alle zur „Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus“ erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt und gelten im Sinne dieses Gesetz für die hier genannten natürlichen und juristischen Personen.

§ 5.

Die Berufung auf nationales, europäisches und internationales Recht oder Zulassung ist im gesamten Deutschen Reich mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes nur durch vorheriger gesetzlicher Genehmigung und Legitimation erlaubt.

§ 6.

Die Berufung auf  Genehmigungen aller Art durch eine „Bundesrepublik Deutschland“ als Staat, eines „Bundes der BRD“ als Staat, das Grundgesetz für die „Bundesrepublik Deutschland“, sonstiger Gesetze, Verfassungsordnungen oder Regeln die seit dem 29.10.1918 auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches eingeführt wurden sind verboten.

§ 7.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1310181-Nr43-Gesetz-Verbot-Waffen-aller-Art“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1310181-Nr43-Gesetz-Verbot-Waffen-aller-Art_D




RGBl-1309261-Nr39-Gesetz-Steuer-und-Abgaben

Gesetz, betreffend aller Steuern und Abgaben auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches

gegen am 26.09.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 09.10.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 39

§ 1.

Die gesamten Einnahmen in Form von Steuern und Abgaben aller Art durch Einrichtungen einer Bundesrepublik Deutschland eventuell mit der Bezeichnung Bund, der Länder einer Bundesrepublik in Deutschland, der Städte und Gemeinden, unterstehen ab sofort der Aufsicht und dem Eigentumsrecht des Deutschen Reiches, gemäß Artikel 4 der Reichsverfassung.

§ 2.

Das aus einem Industriegebäude der Firma Lurgi AG handelnde nicht staatlich zugelassene Unternehmen mit der Bezeichnung „Bundesrepublik Deutschland Finanzagentur GmbH“ sowie alle Gewerbetreibende und Gewerbebetriebe auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches unterstehen ab sofort der Aufsicht und dem Eigentumsrecht des Deutschen Reiches, gemäß Artikel 4 der Reichsverfassung. Es gilt für alle Unternehmungen die Reichsverfassung zum Stand 28.10.1918, sowie alle Gesetze, Verordnungen und Erlasse die mit dieser Reichsverfassung in Kraft sind.

§ 3.

Alle in § 1. und § 2. dieses Gesetzes aufgeführten Unternehmungen haben die Einnahmen von Steuern und Abgaben direkt in die Verfügungsmacht des Deutschen Reiches zu übertragen. Geschieht dies nicht, kann Artikel 19 der Reichsverfassung in Anwendung gebracht werden.

Jeglicher Verstoß gegen dieses Gesetz mündet zusätzlich im Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit und wird strafrechtlich verfolgt. Jede Person die gegen dieses Verbot verstößt haftet privatrechtlich in dem Maße wie es beim Reichsgericht festgelegt wird.

§ 4.

Die Berufung auf irgendwelche Genehmigungen durch eine „Bundesrepublik Deutschland“ als Staat, eines „Bundes der BRD“ als Staat, das Grundgesetz für die „Bundesrepublik Deutschland“, sonstiger Gesetze, Verfassungsordnungen oder Regeln die seit dem 29.10.1918 auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches eingeführt wurden, sind mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes unter Strafe verboten.

§ 5.

Die Berufung auf nationales, europäisches und internationales Recht oder Zulassung ist im gesamten Deutschen Reich mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes nur durch vorheriger gesetzlicher Genehmigung und Legitimation erlaubt und unterliegt der Reichsverfassung und den Reichsgesetzenzum Stand 28.10.1918 bzw. den Rechtsvorschriften die als Übergangsvorschriften durch den Volks-Bundesrath und Volks-Reichstag in Kraft gesetzt wurden.

§ 6.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

 

Reichsgesetzblatt „RGBl-1309261-Nr39-Gesetz-Steuer-und-Abgaben“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1309261-Nr39-Gesetz-Steuer-und-Abgaben_D




RGBl-1309232-Nr38-Gesetz-Verbot-Detektive-Privatpolizei

Gesetz, betreffend Verbot Detektive und Privatpolizei
ohne staatliche Genehmigung des Deutschen Reiches

zum 23.09.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 09.10.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 38

§ 1.

Alle Sicherheitsfirmen, Detektivbüros, private Ermittler oder sonstiger ähnlich gearteter Unternehmungen wie  Privatpolizei ist auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes es untersagt, als Polizei oder Privatpolizei aufzutreten oder zu handeln. Ebenso ist es verboten sich wie Polizeikräfte zu kleiden und eine Waffe ohne staatsrechtliche Genehmigung mit sich zu führen.

Jeglicher Verstoß gegen dieses Gesetz mündet im Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit und wird strafrechtlich verfolgt. Jede Person die gegen dieses Gesetz verstößt haftet privatrechtlich in dem Maße wie es beim Reichsgericht festgelegt wird.

§ 2.

Die hoheitlichen Aufgaben bezüglich der aus § 1 dieses Gesetzes entstehenden Tätigkeiten verbleiben bei der Reichspolizei. Es gilt für alle Unternehmungen die Reichsverfassung zum Stand 28.10.1918, sowie alle Gesetze, Verordnungen und Erlasse die mit dieser Reichsverfassung in Kraft sind.

§ 3.

Zur Aufrechterhaltung der bisherigen Tätigkeiten so auch das Tragen von Waffen oder Dienstkleidungen bedarf es der ausdrücklichen Genehmigung durch die Reichspolizei.

§ 4.

Alle zur „Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus“ erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt und gelten im Sinne dieses Gesetz für die hier genannten natürlichen und juristischen Personen.

§ 5.

Die Berufung auf nationales, europäisches und internationales Recht oder Zulassung ist im gesamten Deutschen Reich mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes nur durch vorheriger gesetzlicher Genehmigung und Legitimation erlaubt.

§ 6.

Die Berufung auf irgendwelche Genehmigungen durch eine „Bundesrepublik Deutschland“ als Staat, eines „Bundes der BRD“ als Staat, das Grundgesetz für die „Bundesrepublik Deutschland“, sonstiger Gesetze, Verfassungsordnungen oder Regeln die seit dem 29.10.1918 auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches eingeführt wurden sind verboten.

§ 7.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1309232-Nr38-Gesetz-Verbot-Detektive-Privatpolizei“ Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-1309232-Nr38-Gesetz-Verbot-Detektive-Privatpolizei_D