Reichsgesetzblatt und Deutsches Reichsgesetzbuch
Das Reichsgesetzblatt (Abkürzung: RGBl.) war das amtliche Verkündungsblatt des Deutschen Reiches von 1871 bis 1918, danach der Fremdverwaltungen bis 1945, ab dem Jahr 2008 der neuen Reichsleitung. Zunächst wurde es vom Büro des Reichskanzlers in Berlin herausgegeben, dann vom Reichsamt des Innern und ab 2009 der Deutschen Reichsdruckerei . Soweit nichts anderes bestimmt war, traten Reichsgesetze erst „mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Reichs-Gesetzblatt in der Reichshauptstadt ausgegeben worden“ war.
Vorläufer des Reichsgesetzblattes waren das Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes (Erste Ausgabe 2. August 1867, letzte Ausgabe 20. Januar 1871) und das Bundesgesetzblatt des Deutschen Bundes (Erste Ausgabe 27. Januar 1871). Die letzte Ausgabe vom Bundes-Gesetzblatt des Deutschen Bundes vom 29. April 1871 erschien am 2. Mai 1871 als Nr. 18 auf der Seite 91 des Jahrgangsbandes 1871.
Für die erste Gesamtausgabe des Reichsgesetzblatts wurden auch die Gesetze, Verordnungen, Erlasse, Bekanntmachungen und einzelne Verträge aus der Zeit des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Bundes mit aufgenommen. Daher erschien am 8. Mai 1871 der erste Erlass vom 29. April als Ausgabe Nr. 19 auf der Seite 95 und laut Inhaltsverzeichnis als Veröffentlichung Nr. 636, da das Bundesgesetzblatt des Deutschen Bundes unter dem Namen „Reichsgesetzblatt“ im selben Band fortgeführt wurde.
Eine Zusammenfassung der jeweils gültigen Gesetze mit allen eingearbeiteten Änderungen erschien als Deutsches Reichsgesetzbuch erstmals um etwa 1900.
Das Reichsgesetzblatt wird in zwei gesonderten Teilen erstellt: Teil I und Teil II. Im zweiten Teil wurden internationale Übereinkommen, Reichshaushaltsgesetze und Gesetze, Verordnungen etc. die u. a. den Eisenbahnverkehr, den Schiffahrtverkehr, innere Angelegenheiten des Reichstags, sowie Angelegenheiten der Reichsbank betrafen, veröffentlicht. Alle übrigen Gesetze, Verordnungen etc. erschienen im Teil I.
Während der Zeit zwischen 1945 und 1949 wurden die KontrollratsDokumente durch das Amtsblatt der Kontrollkommission veröffentlicht. Ab 1949 erschienen im Sinne der Bundesrepublik Deutschland das heute nichatamtliche Bundesgesetzblatt und von 1949 bis 1990 das Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik.
Weblinks
Wikisource: Reichsgesetzblatt (Deutsches Reich) – Quellen und Volltexte
Commons: Scans vom Reichsgesetzblatt (Deutsches Reich) – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
- https://reichsgesetzblatt.justitia-deutschland.org/archiv/ – Gesetzem Verordnungen, Erlasse und Bekanntmachungen
- https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/amtsblatt/ – Gesetzem Verordnungen, Erlasse und Bekanntmachungen
- https://www.verfassung-deutschland.de – die einzige souveräne und verfassungskonforme Verfassung des Deutschen Reiches
Der Titel dieses Artikels ist mehrdeutig. Weitere Bedeutungen sind unter Reichsgesetzblatt (Begriffsklärung) aufgeführt. |
Reichsgesetzblatt (Deutschland)
B
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► Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes 1867 (0 K., 31 S.)
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► Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes 1868 (0 K., 116 S.)
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► Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes 1869 (0 K., 122 S.)
-
► Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes 1870 (0 K., 147 S.)
D
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► Deutsches Reichsgesetzblatt 1871 (0 K., 155 S.)
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► Deutsches Reichsgesetzblatt 1872 (0 K., 136 S.)
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► Deutsches Reichsgesetzblatt 1873 (0 K., 79 S.)
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► Deutsches Reichsgesetzblatt 1874 (0 K., 54 S.)
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► Deutsches Reichsgesetzblatt 1875 (0 K., 73 S.)
-
► Deutsches Reichsgesetzblatt 1876 (0 K., 49 S.)
-
► Deutsches Reichsgesetzblatt 1877 (0 K., 73 S.)
-
► Deutsches Reichsgesetzblatt 1878 (0 K., 57 S.)
-
► Deutsches Reichsgesetzblatt 1879 (0 K., 79 S.)
-
► Deutsches Reichsgesetzblatt 1880 (0 K., 45 S.)
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► Deutsches Reichsgesetzblatt 1881 (0 K., 55 S.)
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► Deutsches Reichsgesetzblatt 1882 (0 K., 28 S.)
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► Deutsches Reichsgesetzblatt 1883 (0 K., 41 S.)
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► Deutsches Reichsgesetzblatt 1884 (0 K., 52 S.)
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► Deutsches Reichsgesetzblatt 1885 (0 K., 56 S.)
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► Deutsches Reichsgesetzblatt 1886 (0 K., 62 S.)
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► Deutsches Reichsgesetzblatt 1887 (0 K., 73 S.)
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► Deutsches Reichsgesetzblatt 1888 (0 K., 77 S.)
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► Deutsches Reichsgesetzblatt 1889 (0 K., 39 S.)
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► Deutsches Reichsgesetzblatt 1890 (0 K., 50 S.)
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► Deutsches Reichsgesetzblatt 1891 (0 K., 55 S.)
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► Deutsches Reichsgesetzblatt 1892 (0 K., 90 S.)
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► Deutsches Reichsgesetzblatt 1893 (0 K., 77 S.)
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► Deutsches Reichsgesetzblatt 1894 (0 K., 70 S.)
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► Deutsches Reichsgesetzblatt 1895 (0 K., 81 S.)
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► Deutsches Reichsgesetzblatt 1896 (0 K., 73 S.)
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► Deutsches Reichsgesetzblatt 1897 (0 K., 94 S.)
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► Deutsches Reichsgesetzblatt 1898 (0 K., 127 S.)
-
► Deutsches Reichsgesetzblatt 1899 (0 K., 103 S.)
-
► Deutsches Reichsgesetzblatt 1900 (0 K., 109 S.)
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► Deutsches Reichsgesetzblatt 1901 (0 K., 83 S.)
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► Deutsches Reichsgesetzblatt 1902 (0 K., 94 S.)
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► Deutsches Reichsgesetzblatt 1903 (0 K., 90 S.)
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► Deutsches Reichsgesetzblatt 1904 (0 K., 93 S.)
-
► Deutsches Reichsgesetzblatt 1905 (0 K., 99 S.)
-
► Deutsches Reichsgesetzblatt 1906 (0 K., 108 S.)
-
► Deutsches Reichsgesetzblatt 1907 (0 K., 119 S.)
-
► Deutsches Reichsgesetzblatt 1908 (0 K., 153 S.)
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► Deutsches Reichsgesetzblatt 1909 (0 K., 12 S.)
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► Deutsches Reichsgesetzblatt 1910 (0 K., 0 S.)
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► Deutsches Reichsgesetzblatt 1911 (0 K., 0 S.)
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► Deutsches Reichsgesetzblatt 1912 (0 K., 0 S.)
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► Deutsches Reichsgesetzblatt 1913 (0 K., 0 S.)
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► Deutsches Reichsgesetzblatt 1914 (0 K., 0 S.)
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► Deutsches Reichsgesetzblatt 1915 (0 K., 0 S.)
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► Deutsches Reichsgesetzblatt 1916 (0 K., 0 S.)
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► Deutsches Reichsgesetzblatt 1917 (0 K., 0 S.)
-
► Deutsches Reichsgesetzblatt 1918 (0 K., 14 S.)
- Fremdverwaltungsjahre wurden hier nicht verlinkt
Deutsches Reichsgesetzbuch
Das Deutsche Reichsgesetzbuch war eine Zusammenfassung der jeweils gültigen Gesetze und Verordnungen des Deutschen Reiches mit allen eingearbeiteten Änderungen, die im Reichsgesetzblatt veröffentlicht worden waren. Die ersten Ausgaben in Buchform hatten um 1900 einen Umfang von rund 4100 Seiten. Das Werk gliederte sich in Oeffentliches Recht und Das allgemeine bürgerliche Recht.
Wesentliche Bestandteile waren im Oeffentlichen Recht
Das allgemeine bürgerliche Recht umfasste
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Handelsgesetzbuch und Seerecht
- Konkursordnung
- Zivilprozessordnung
- Gewerbeordnung
sowie zahlreiche andere Gesetze.
Aufgrund des Umfangs erschienen für bestimmte Bereiche eigene Ausgaben, zum Beispiel das Deutsche Reichs-Gesetzbuch für Industrie, Handel und Gewerbe, und zwar sowohl als Zeitschrift als auch in Buchform. Die Zeitschrift enthielt auch Entscheidungen des Reichsgerichts und erschien 1882 bis 1942. Die zweibändige Buchausgabe des Deutschen Reichsgesetzbuches für Industrie, Handel und Gewerbe einschliesslich Handwerk und Landwirtschaft hatte im Jahr 1912 einen Umfang von 1540 Seiten.
Ausgaben (Auswahl)
- Das Deutsche Reichsgesetzbuch. Vollständige Gesetzsammlung für Stadt und Land. Bearbeitet von Amtsrichter Johannes. 3 Bände, Berlin Weichert, 1900
- Deutsches Reichs-Gesetzbuch für Industrie, Handel und Gewerbe einschließlich Handwerk und Landwirtschaft. Vollständige Sammlung aller einschlägigen Reichsgesetze, Verordnungen, Ausführungsbestimmungen etc. mit Erläuterungen, Formularbuch und Sachregister. Bearbeitet und herausgegeben von der Redaction des Reichs-Gesetzbuches für Industrie, Handel und Gewerbe W. Maraun und E. Grünewald. Mit einem einleitenden Vorwort von Conrad Bornhak. 2 Bände. Berlin Bruer & Co, 1904
RGBl-1903071-Nr02 Verordnung, betreffend die Abänderung der Bezeichnungen Gerichtsschreiberei, Gerichtsschreiber, Gerichtsdiener
Verordnung, betreffend die betreffend die Abänderung der Bezeichnungen Gerichtsschreiberei, Gerichtsschreiber, Gerichtsdiener
verordnet am 07.03.2019, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt am 23.03.2019 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt:
Nr. 02
In allen Gesetzen und Verordnungen des Deutschen Reiches sind die nachfolgenden Bezeichnungsänderungen durchzuführen.
Artikel 1.
An die Stelle der Gerichtsschreiberei tritt die Bezeichnung Geschäftsstelle.
Artikel 2.
An die Stelle des Gerichtsschreiber tritt die Bezeichnung Urkundsbeamte.
Artikel 3.
An die Stelle des Gerichtsdiener tritt die Bezeichnung Gerichtswachtmeister.
Artikel 4.
Der elfte Titel des Gerichtsverfassungsgesetz (Band 1877 Nr. 4, Seite 41 – 76) erhält die Überschrift „Geschäftsstelle“
Artikel 5.
Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt “RGBl-1903071-Nr02-Verordnung-Aenderung-Gerichtsbezeichnungen” Amtsschrift
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Staatsverleugner, Reichsbürger, Hochverräter und Täuscher- Reichspranger
Reichsamt zur Bereinigung von politisch-, juristisch- und publizistischen Staatsterrorismus
Abkürzung: „RaBeStTe“
Dieses Reichsamt ist nach über 100 Jahren der vorsätzlichen Täuschung nicht mehr zu verhindern. Eine Bereinigung kann nur erfolgen, wenn die Personen endlich in der Öffentlichkeit beim Namen genannt werden.
Es soll die Ernsthaftigkeit des Volkes unterstützen und beflügeln, um endlich eine wahrhaftige und friedliche Weltordnung herzustellen, deren Stärke und Macht im freien Willen des Einzelnen und der einzelnen Völker, gelebt werden kann. Dieses Reichsamt muß von Personen besetzt sein, die eine neutrale Position gegenüber dem Volk, dem Staat und der staatlichen Führung einnehmen können. Die betreffenden Personen müssen vor Manipulationen abgesichert sein. Zur Erzielung einer wahrhaftigen Bereinigung sind auf Namen und Titel keine Rücksicht zu nehmen. Die daraus folgernde Datenbank muß allen Menschen per Weltnetz, in öffentlichen Archiven und Publikationen zur Verfügung gestellt werden.
Nach folgenden Kriterien wurde die folgende Liste recherchiert und amtlich erfaßt:
Alle Versuche, die gelisteten Gruppierungen und Personen (siehe unten) von Ihrem Irrtum und Wahnsinn abzuhalten, wurden mit Diffamierung der Verfassungsorgane, der Reichsleitung oder einzelner Personen beantwortet. Somit steht bewiesenermaßen fest, daß die verantwortlichen Organisatoren nie eine staatliche Souveränität des Deutschen Reiches und des Deutschen Volkes beabsichtigten, sondern ein neues Weimar und Versailles anstreben. Auch dann nicht, wenn sie die Welt erneut täuschen, indem sie aufeinmal das Kaiserreich verherrlichen.
Die UN-Resolution 217 A (III) vom 10.12.1948
Wer sich auf das RuStAG 1913 bezieht und die Verfassung des Deutschen Reiches ablehnt, indem er die Weimarer Verfassung oder sonstige Verfassungen anerkennt, verliert seine Staatsangehörigkeit. Wer auf dem Reichsgebiet des rechtsfähigen Deutschen Reiches ohne Genehmigung der staatlichen Organe Deutschlands eine Selbstverwaltung, einen neuen Staat, der sonstige Vereine und Gesellschaften gründet, begeht Landes- und Hochverrat am Staat und am Deutschen Volk.
Hier die Aufklärung zur Weimarer Verfassung
Wer sich auf die Weimarer Verfassung, den DDR-Verfassungen oder auf das Grundgesetz beruft, unterwirft sich allen internationalen Gesetzen, die als Folge des Versailler Diktates gemacht wurden.
Beachten Sie folgende Seiten:
http://reichsamt.info/reichsjustizamt/shaef.htm
http://reichsamt.info/reichsjustizamt/besatzungszeit.htm
http://reichsamt.info/reichsjustizamt/kontrollratsgesetze.htm
http://reichsamt.info/reichsjustizamt/Gesetze-1933-1945ab2005-Zukunft.htm
Achtung:
Die vorgenannten Militärgesetze gelten für den hier genannten Personenkreis und dem gesamten Personal der BRD eines Vereinigten Wirtschaftsgebietes.
Die Erstveröffentlichung dieser Liste war am 15.04.2012. Bis zur amtlichen Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger zum 04.03.2019, hatten alle Genannten ausreichend Gelegenheit, sich zu läutern. Nachträgliche eingetragene Personen, wurden vorher auf die Veröffentlichung hingewiesen, wenn diese nicht ihre Aussagen oder Dokumente nicht in einer vorgegebenen Frist löschen. |
Nachfolgend die uns bekannten Reichsbürger, Staatsverleugner, Organisationen und illegalen Unernehmungen, sowie selbsternannten und fremdgeführten Staatenlosen.
Denn das Deutsche Volk hat das Recht zu wissen, wer gegen die Herstellung der Einheit und Freiheit Deutschlands handelt.
Volksverrat begeht derjenige, der das eigene Volk verrät, hintergeht, betrügt.
Ein passendes Zitat zum aktuellen Zustand der Deutschen:
„Die Diktatur der korrupten, raffgierigen, machtbesessenen, krankhaften, bornierten, engherzigen und gewalttätigen UNdeutschen“
Wichtiger Hinweis: Alle Dokumente und Abmachungen der nachgenannten Gruppierungen, sind staatsrechtlich illegal und handeln gegen den rechtsfähigen Nationalstaat Deutschland.
Nachdem sich die Liste der Straftäter gegen das einzig wahre Deutsche Reich um das vielfache erweitert hat, wurde die Straftäterliste aus dieser Seite entfernt und ist nur noch für Berechtigte zugänglich. Die Seite finden sie unter: https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/reichsprangerverzeichnis
Die wichtigsten Täuschungsmanöver der gelisteten Gruppen oder Personen:
- Alle arbeiten mit einer Verfassung oder mit Gesetzen OHNE Geltungsbereich;
- Niemand der Genannten ist im Besitz einer staatlichen Urkunde oder eines Ausweises;
- Niemand der Genannten ist als Reichs- und Staatsangehöriger im Personenstandsregister des Deutschen Reiches geführt.
- Alle wollen die Staatsangehörigkeit aus dem Jahre 1913, wollen aber die Staatsgrenzen der Fremdverwaltungen;
- Einige wollen ein Deutschland, das durch Fremdmächte bzw. Firmen gesteuert wird;
- Alle beziehen sich auf falsche Regierungsformen.
- Alle akzeptieren und dulden mit ihrer Handlung das Versailler Diktat und den Verrat am Deutschen Volk.
- Alle stellen Spielzeugausweise oder Urkundenfälschungen aus.
- Einige behaupten auch, daß Deutschland nie gegeben hätte.
- Einige behaupten, das Deutsche Reich wäre ein Verein.
Zusätzlich gilt auch folgendes zu beachten!
Staatsterrorismus bezeichnet Gewaltakte, die als terroristisch eingestuft und durch die ausübende Staatsgewalt z.B. Militär, Polizei, Justiz vollzogen oder durch eine souveräne Regierung gefördert werden. Staatsterrorismus bezeichnet insofern feindselige Aktionen außerhalb eines erklärten Krieges gegen zivile Ziele beziehungsweise unter bewußter Inkaufnahme ziviler Opfer beim angegriffenen Ziel; seien es Menschenleben oder lebenswichtige Einrichtungen. Staatsterroristische Akte können auch gemeinsam von mehreren Staaten begangen werden (siehe Beispiele).
Der Terror (lateinisch der Schrecken, von terrere – in Schrecken versetzen) ist die systematische und oftmals willkürlich erscheinende Verbreitung von Angst und Schrecken durch ausgeübte oder angedrohte Gewalt. Damit werden Menschen gefügig gemacht, um politische und / oder wirtschaftliche Ziele durchsetzen zu können. Das wird im allgemeinen als Terrorismus bezeichnet.
Der lateinische Ausdruck territio (deutsch „Territion“ Schreckung) bezeichnet das Zeigen der Folterinstrumente als Vorstufe der Folter, was bereits ausreichte, um Geständnisse zu erzwingen.
Terror war ursprünglich bei den alten Vordenkern des Liberalismus eine dem Staat zugeschriebene legitime Funktion. Für Thomas Hobbes war der „Schrecken gesetzlicher Bestrafung“ (terror of legal punishment) eine notwendige Voraussetzung eines Staatswesens, dem auf der anderen Seite „der Schrecken der Macht“ (the terror of some power) entsprach.
Das Gewaltmonopol des Staates bezeichnet die ausschließlich staatlichen Organen vorbehaltene Legitimation, physische Gewalt auszuüben oder zu legitimieren. Es ist ein Prinzip aller modernen Staaten und gilt als eine der Grundlagen für das Funktionieren des Rechtsstaates. Der Begriff wurde von dem Soziologen Max Weber in seiner Schrift Politik als Beruf geprägt, aber Grundzüge sind bereits in der politischen Philosophie von Thomas Hobbes vorhanden (speziell der Leviathan).
Motivation:
Die Rechtsordnung demokratischer Staaten kennt auch Ausnahmen vom Gewaltmonopol des Staates. Dazu zählt etwa das Recht, sich mit Gewalt gegen rechtswidrige Angriffe zu wehren (Notwehr) und sich vor sonstigen Gefahren zu schützen (Notstand).
Weitgehend anerkannt ist ein privates Widerstandsrecht für den Fall, daß die staatliche Rechtsordnung versagt oder der Staat selbst zur Bedrohung für die Rechte der Bürger wird. Im deutschen Grundgesetz ist dies im Artikel 20 Absatz 4 festgehalten (Widerstandsrecht in Deutschland).
Staatsterrorismus
Während mit der Niederschlagung des NS-Regimes noch Einigkeit bestand, daß es Staatsterror gibt, z.B. die Novemberpogrome 1938, scheint sich die heutige Politik etwas davon zu versprechen, wenn sie den Begriff Staatsterrorismus meidet und den tatsächlich vorhandenen Staatsterrorismus auf von Geheimdiensten gesteuerten Terrorgruppen in anderen Ländern konzentriert.
Motiv solcher Leugnung dürfte sein, daß sich nichtstaatlicher bzw. antistaatlicher Terrorismus häufig als Reaktion auf Staatsterrorismus zu legitimieren versucht.
Aber wie hilflos und falsch die Staatsterrorismus-Leugnung ist, zeigt sich auch daran, wenn behauptet wurde, daß die Taliban mittels dem Staat Afghanistan einen staatlichen Terrorismus gegen die Welt veranstaltet hätten.
Der Terroristenpropaganda läßt nicht begegnen, indem staatlicher Terror bzw. staatliche Verbrechen geleugnet werden, denn zu offenkundig gibt den Staatsterrorismus und zu häufig besteht die Wechselwirkung zwischen Terrorismus und Staatsterrorismus, dessen Dimension mit untenstehender Liste nur angedeutet werden.
Terroristenpropaganda läßt sich auf der abstrakteren Ebene nur mit dem Hinweis begegnen, daß sich das Unrecht mehrt, wenn Unrecht mit Unrecht vergolten werden dürfte.
Terroristenpropaganda läßt sich auf der konkreten Ebene nur mit dem Hinweis begegnen, wie häufig ausgerechnet Menschen einem „Kampf“ geopfert werden, die mit dem Streit wenig bzw. nichts zu tun haben, während die eigentlichen Streitbetreiber bestens bewacht und geschützt ihr mörderisches Dasein fortsetzen können.
Wo liegen die Unterschiede zwischen Terrorismus und Staatsterrorismus?
Der juristische Vergleich
a) Nichtstaatlicher Terrorismus setzt sich über das staatliche Recht hinweg.
b) Staatsterrorismus schafft sich die Paragraphen, mittels derer er zum Unrecht schreiten darf.
c) Es gibt überdies noch eine Menge von Mischformen halbstaatlichen Terrorismus, wenn der Staat beispielsweise nichtstaatlichen Terrorismus trotz gegenteiliger Gesetze gewähren läßt,
aa) um Oppositionelle oder
bb) Minderheiten zu unterdrücken,
cc) um gegen andere Staaten „unerklärte Krieg“ zu führen.
Umgekehrt gibt es halbnichtstaatlichen Terrorismus, wenn beispielsweise die Mafia staatliche Strukturen durchdringt, um zusätzlich durch Staatswillkür die Widersacher des eigenen Terrors kalt zu machen.
Der qualitative Vergleich
Nichtstaatlicher Terrorismus und Staatsterrorismus wollen gesellschaftliche und/oder internationale Streitigkeiten nicht auf dem Wege des Rechts und demokratisch austragen, sondern mittels Gewalt.
Zunächst noch die Klarstellung, daß unter Staatsterrorismus ein Terrorismus des Staates gegen Oppositionelle und Unbeteiligte zu verstehen ist.
Der Ressourcen-Vergleich
a) Nichtstaatlicher Terrorismus verfügt über Menschen, die er sich quasi im „Schwarzmarkt der Meinungen“ beschaffen kann, also in dem Maße, wie der Staat entweder an eigener Legitimation einbüßte und Extremismus/Terrorismus in der Bevölkerung ideologisch Raum greift.
b) Staatlicher Terrorismus verfügt über Menschen per Einberufungsbefehl.
c) Nichtstaatlicher Terrorismus verfügt über Mittel, die er sich quasi im „Schwarzmarkt der Materialien“ beschaffen kann. Seine Mordinstrumente sind für den „ordentlichen Krieg“ meist zu klein dimensioniert und (vorerst) auch kleiner in der Wirkung, solange Terroristen der Zugriff auf staatliche „Errungenschaften“ wie Atomwaffen und andere Massenvernichtungsmittel nicht gelingt bzw. es an Unterstützung seitens anderer Staaten fehlt, aber auch deren Hilfe wären durch Staatsgrenzen und Geheimhaltungen gehemmt.
d) Staatlicher Terrorismus hat den Zugriff auf die öffentlichen Finanzen einschließlich der Möglichkeit zur Staatsverschuldung. Daraus kann der Staat den Wissenschaftsbetrieb, die Industrie und (siehe oben) den Einberufungsbefehl für seine Ziele aktivieren. Der Staatsterrorismus kann also in Dimension der Volkswirtschaft Gewaltanwendungen vorbereiten und realisieren, eine Diktatur errichten und zwischenstaatliche Kriege führen.
Der politische Vergleich
Nichtstaatlicher Terrorismus richtet sich gegen einzelne Interessengruppen innerhalb der Gesellschaft oder gegen sucht sich die Opfer willkürlich, um aus gegen In den meisten Fällen erscheinen mir Terrorismus und Staatsterrorismus wie Kehrseiten der selben Medaille, die sich aus der Gegenseitigkeit zu legitimieren versuchen, aber letztlich nicht können, denn Terror war, ist und bleibt, was nach allem wahren Recht und Gewissen verboten ist: Gewaltdrohung und Gewaltanwendung ohne Notwehr, Nothilfe zu sein.
Oder anders gesagt: Betrachten wir nichtstaatlichen und staatlichen Terrorismus in den Methoden und zugespitzt in seinen Zielen, so ist die Methode identisch Gewalt und das Ziel die eigene Macht.
Der nichtstaatliche Terrorismus riskiert den Bürgerkrieg und scheut keine Eskalation. Der staatliche Terrorismus riskiert die Diktatur und den zwischenstaatlichen Krieg.
Nationalstaat Deutschland und seine Bundesstaaten wiederherstellen
Wiederherstellung der Bundesstaaten des Deutschen Reiches, bzw. des Nationalstaats Deutschlands.
Dem Deutschen Reich gehörten bei der Gründung 25 Bundesstaaten (Bundesglieder) – darunter die drei republikanisch verfassten Hansestädte Hamburg, Bremen und Lübeck – sowie das Reichsland Elsaß-Lothringen an.
Zum 12.11.1918 trat Deutschösterreich, als Republik, dem Nationalstaat Deutschland und dem ewigen Bund mit dem Namen Deutsches Reich bei. Von seiner Fläche her umfaßte Deutschösterreich knapp 120.000 Quadratkilometer und wurde von ca 25 Millionen Einwohnern bewohnt. Somit ist er der zweitgrößte Bundesstaat. Mit diesem Beitritt wurde der jahrhunderte dauernde Wunsch der Deutschen in seiner Nationalhymne bzw. im Deutschlandlied wahr – „Von der Maas bis an die Memel, von der Etsch bis an den Belt„.
Bundesstaat | Staatsform | Hauptstadt | Fläche in km² (1910) | Einwohner (1871) | Einwohner (1900) | Einwohner (1910) |
---|---|---|---|---|---|---|
Preußen | Monarchie | Berlin | 348.780 | 24.691.085 | 34.472.509 | 40.165.219 |
Bayern | Monarchie | München | 75.870 | 4.863.450 | 6.524.372 | 6.887.291 |
Württemberg | Monarchie | Stuttgart | 19.507 | 1.818.539 | 2.169.480 | 2.437.574 |
Sachsen | Monarchie | Dresden | 14.993 | 2.556.244 | 4.202.216 | 4.806.661 |
Baden | Monarchie | Karlsruhe | 15.070 | 1.461.562 | 1.867.944 | 2.142.833 |
Mecklenburg-Schwerin | Monarchie | Schwerin | 13.127 | 557.707 | 607.770 | 639.958 |
Hessen | Monarchie | Darmstadt | 7.688 | 852.894 | 1.119.893 | 1.282.051 |
Oldenburg | Monarchie | Oldenburg | 6.429 | 314.591 | 399.180 | 483.042 |
Sachsen-Weimar-Eisenach | Monarchie | Weimar | 3.610 | 286.183 | 362.873 | 417.149 |
Mecklenburg-Strelitz | Monarchie | Neustrelitz | 2.929 | 96.982 | 102.602 | 106.442 |
Braunschweig | Monarchie | Braunschweig | 3.672 | 312.170 | 464.333 | 494.339 |
Sachsen-Meiningen | Monarchie | Meiningen | 2.468 | 187.957 | 250.731 | 278.762 |
Anhalt | Monarchie | Dessau | 2.299 | 203.437 | 316.085 | 331.128 |
Sachsen-Coburg und Gotha | Monarchie | Coburg/Gotha | 1.977 | 174.339 | 229.550 | 257.177 |
Sachsen-Altenburg | Monarchie | Altenburg | 1.324 | 142.122 | 194.914 | 216.128 |
Lippe | Monarchie | Detmold | 1.215 | 111.135 | 138.952 | 150.937 |
Waldeck | Monarchie | Arolsen | 1.121 | 56.224 | 57.918 | 61.707 |
Schwarzburg-Rudolstadt | Monarchie | Rudolstadt | 941 | 75.523 | 93.059 | 100.702 |
Schwarzburg-Sondershausen | Monarchie | Sondershausen | 862 | 67.191 | 80.898 | 89.917 |
Reuß jüngere Linie | Monarchie | Gera | 827 | 89.032 | 139.210 | 152.752 |
Schaumburg-Lippe | Monarchie | Bückeburg | 340 | 32.059 | 43.132 | 46.652 |
Reuß älterer Linie | Monarchie | Greiz | 316 | 45.094 | 68.396 | 72.769 |
Freie und Hansestadt Hamburg | Republik | Hamburg | 414 | 338.974 | 768.349 | 1.014.664 |
Freie und Hansestadt Lübeck | Republik | Lübeck | 298 | 52.158 | 96.775 | 116.599 |
Freie Hansestadt Bremen | Republik | Bremen | 256 | 122.402 | 224.882 | 299.526 |
Reichsland Elsaß-Lothringen | Monarchie | Straßburg | 14.522 | 1.549.738 | 1.719.470 | 1.874.014 |
Deutschösterreich | Republik | Wien | 120.000 | 28.570.800 | ||
Deutsches Reich, ab 12.11.1918 + Deutschösterreich |
Monarchie | Berlin | 660.858 | 41.058.792 | 56.367.178 | 93.496.793 |
Wiedererlangung der Reichs- und Staatsangehörigkeit
Eintragung in das Personenstandsregister Deutschland
Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit der Bundesstaaten
Wiederherstellung der Gemeinden in den Bundesstaaten
Kontakt zum Präsidium des Bundes,
bzw. Reichs- und Bundespräsidium
Verantwortlich für diese Seite zeichnet sich das Reichs- und Bundespräsidium
Depesche aus dem Bundes-und Reichspräsidium zum Jahreswechsel 2018-2019
Lebt im wahren Deutschland wie Deutsche! Jede Minderheit, gleichgültig woher sie kommt, muß, wenn sie im wahren Deutschland leben, arbeiten und essen will, Deutsch sprechen, die deutsche Kultur und Tradition achten und die wahren deutschen Gesetze (Rechtskreis Deutsches Reich) als oberste Staatsordnung respektieren.
Wenn Sie das Gesetz der Scharia bevorzugen, raten wir Ihnen, dort zu bleiben oder dorthin zu gehen, wo es Staatsgesetz ist.
Der Nationalstaat Deutschland wird den nichtdeutschen Minderheiten keine Privilegien gewähren oder seine Gesetze ändern, um Ihre Wünsche zu erfüllen. Egal, wie laut „Diskriminierung“ geschrien wird.
Wir dürfen und werden nicht länger die Mißachtung unserer deutschen Kultur und unserem Recht auf Heimat dulden.
Wir sollten besser aus dem Selbstmord der USA, Großbritannien, Niederlanden, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich und der EU eine Lehre ziehen, wenn wir als Nation überleben wollen. Die „Scharia-Muslime“ werden dazu benutzt, diese Länder zu erobern, mit der Unterstützung und den Machenschaften unserer eigenen deutschfeindlichen Parteienkaste, die bis in die Ebenen der Bürgermeister ihre Selbstvernichtung betreibt.
Die wahre deutsche Lebensart und Tradition ist nicht vereinbar mit der Kultur der „Scharia-Muslime“ Zionisten, Terroristen und radikalen Minderheiten.
Werte wie Frieden, Gleichheit, Ehrlichkeit, Gastfreundschaftlichkeit, Verantwortung, Heimatliebe, Treue, Würde, Ehre und Verbundenheit mit den Ahnen, sind denen so unbekannt wie allen Wesen, denen die Wurzel des eigenen Ursprungs nichts wert ist.
Der Nationalstaat Deutschland ist die Heimat der Deutschen im Deutschen Reich. Demgemäß ist das Interesse der deutschen Nation zu wahren und die Verfassung Deutschlands zu achten.
Ich wünsche besonders dem „Deutschen Volk“ viel Mut und viel Kraft, für das Recht auf Heimat und zur Ehre ihrer deutschen Vorfahren zur Tat zu schreiten. Möge die Gnade unserer höchsten Schöpfung all denen Gesundheit, Lebenskraft, Glück und Erfolg schenken, die sich ihrer Verantwortung für ein friedliches Miteinander aller Völker auf diesem Planeten bewußt sind und dafür mit aller Kraft, Überzeugung und Willensstärke einstehen.
Aus dem Präsidium des Bundes zu Berlin, den 31. Dezember 2018
Deutsches Reichsgesetzblatt 2018
Reichsgesetzblatt des Deutschen Reiches 2018
Inhaltsverzeichnis
RGBl-1803121-Nr09-Einrichtung eines Rechnungshofs des Deutschen Reiches
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung eines Rechnungshofs des Deutschen Reiches
erlassen am 12.03.2018, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt am 22.03.2018 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
Nr. 09
§ 1.
Es wird der Rechnungshof des Deutschen Reichs als oberste Reichsbehörde eingerichtet. Er ist ein von der Reichsleitung unabhängiges, nur dem Gesetz unterworfenes Organ der Finanzkontrolle.
Die Leitung des Rechnungshofes obliegt einem Präsident und einem Vizepräsident, die durch den Präsidialsenat berufen werden. Der Sitz des Rechnungshofes ist Berlin.
Die Aufgabe des Rechnungshofes ist es die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Deutschen Reiches auf Ordnungsmäßigkeit (das heißt Einhaltung der formellen und materiellen Vorschriften) und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen.
§ 2.
Dieser Erlaß tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt „RGBl-1803121-Nr09-Erlass-betreffend-dem-Rechnungshof“ Amtsschrift
Reichsgesetzblatt „RGBl-1803121-Nr09-Erlass-betreffend-dem-Rechnungshof„_D
Deutsches Reichsgesetzblatt 2017
Reichsgesetzblatt des Deutschen Reiches 2017
Inhaltsverzeichnis
RGBl-1703181-Nr12 Gesetz Gleichstellung aller RuSta Angehoerigen (auch den Adel)
Gesetz, betreffend die Gleichstellung aller Reichs- und Staatsangehörigen im Deutschen Reich (auch den Adel)
gegeben am 18.03.2017, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt am 30.03.2017 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
Nr. 12
In Anbetracht dessen, daß der alte deutsche Adel ab 1919 finanziell, wirtschaftlich und gesellschaftlich zu jeder Zeit in der Lage gewesen sein mußte, die oktroyierten Fremdverwaltungen im Sinne der Gerechtigkeit der Wahrheit, der Menschlichkeit und der Pflicht gegenüber den deutschen Völkern zu verhindern oder aufzuheben, hat dieser alte deutsche Adel versagt.
§ 1.
Alle Reichs- und Staatsangehörige sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Das Deutsche Reich und seine Bundesstaaten bekennen sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten.
§ 2.
Der Adel, seine äußeren Ehrenvorzüge sowie bloß zur Auszeichnung verliehene, mit einer amtlichen Stellung, dem Beruf oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und die damit verbundenen Ehrenvorzüge deutscher Reichs- und Staatsangehöriger werden aufgehoben. Dies gilt auch für alle Ritter- und Damenorden. Die Führung dieser Adelsbezeichnungen, Titel und Würden ist untersagt. Übertretungen werden strafrechtlich verfolgt, die Schwere der Strafe entscheidet das Deutsche Reichsgericht.
§ 3.
Die Entscheidung darüber, welche Titel und Würden nach § 2 als nicht aufgehoben anzusehen sind, steht dem Präsidium des Bundes zu, der diese Entscheidung auch dem Volks-Bundesrath zur Abstimmung vorzulegen hat. Alle unter § 2 fallenden Familien und deren Mitglieder unterstehen dem allgemeinen öffentlichen und bürgerlichen Recht.
Dem Präsidium des Bundes steht es zu, im Einklang mit dem Volks-Bundesrath, Personen neu in den Adelstand zu erheben, wenn edle Taten zum Wohle des Deutschen Volkes vorangegangen sind.
§ 4.
Herr Otto Eduard Leopold von Bismarck-Schönhausen und seine Familie bleibt von § 2 und § 6 dieses Gesetzes unberührt.
§ 5.
Ausgenommen von dieser Aufhebung sind auch alle Adeligen, die mit ihrer Tatkraft und ihrem Vermögen der Wiederherstellung zur Handlungsfähigkeit Deutschlands und des Deutschen Reiches nachweislich und langfristig gedient haben. Auch für diese Entscheidung ist § 3 dieses Gesetzes anzuwenden.
§ 6.
Eventuelle Auflösungen von Hausvermögen, standesherrlichen Hausgütern sowie Familiengütern obliegen der Entscheidung des Deutschen Reichsgerichtes.
§ 7.
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
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