Deutsches Reichsgesetzblatt 2024
Reichsgesetzblatt des Deutschen Reiches 2024
Reichsgesetzblatt des Deutschen Reiches 2024
Reichsgesetzblatt des Deutschen Reiches 2023
Reichsgesetzblatt des Deutschen Reiches 2022
Datum des Gesetzes |
Inkraft zu Berlin |
I n h a l t der Gesetze |
Nr. des RGBlatt |
Nr. vom Gesetz |
Seiten |
07.10.2022 | 07.10.2022 | Das Deutsche Volk beglückwünscht Wladimir Putin zum 70ten Jahrestag im Jahr 2022 | 1 | ||
09.11.2022 | 09.11.2022 | RGBl-2211091 Bekanntmachung Einberufung 118te Tagung des Bundesrathes | 2211091 | 2211091 | 1 |
09.11.2022 | 09.11.2022 | Die Lösung ist die echte Reichs- und Staatsangehörigkeit gemäß RuStaG 1913 | 1 | ||
14.11.2022 | 14.11.2022 | RGBl-2211142-Nr1-Verordnung Einberufung 85te Tagung Volks-Reichstag | 2211142 | Nr1 | 1 |
Reichsgesetzblatt des Deutschen Reiches 2021
Gesetz, betreffend Änderung Reichsgesetzblatt 1301132-Nr2,
Rechtsvorschriften im Staatsgebiet des Deutschen Reiches
gegeben am 06.06.2013, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt am 13.06.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
§ 1.
§ 1. des RGBl-1301132-Nr2 wird wie folgt geändert
Die bisherigen Gesetze, Rechtsvorschriften und Rechtsnormen, welche seit 08.05.1945 auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches ohne Zustimmung des Volks-Bundesrath und Volks-Reichstag in Kraft gesetzt wurden, gelten nur für Deutschland bzw. dem Deutschen Reich (in den Grenzen 1914), sofern diese nicht der Verfassung des Deutschen Reiches von 1871 stand 28.10.1918 und allen geltenden Gesetzen des Deutschen Reiches entgegen stehen. Diese werden allerdings nach Überprüfung und Zustimmung der gesetzgebenden Organe, gemäß Artikel 5 der Verfassung 1871, ihren staatsrechtlichen Charakter erhalten bzw. im Einzelfall außer Kraft gesetzt werden.
Ursprünglicher § 1:
Die bisherigen Gesetze, Rechtsvorschriften und Rechtsnormen, welche seit 08.05.1945 auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches ohne Zustimmung des Volks-Bundesrath und Volks-Reichstag in Kraft gesetzt wurden, gelten nicht für Deutschland bzw. dem Deutschen Reich (Grenzen 1914). Können allerdings nach Überprüfung und Zustimmung der gesetzgebenden Organe gemäß Artikel 5 der Verfassung 1871, Gesetzeskraft erlangen, sofern diese nicht der Verfassung 1871 stand 28.10.1918 und allen geltenden Gesetzen des Deutschen Reiches entgegen stehen.
§ 2.
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt „1306061-Nr20-Aenderungsgesetz-RGBl-1301132-Nr2“ Amtsschrift
Reichsgesetzblatt „1306061-Nr20-Aenderungsgesetz-RGBl-1301132-Nr2„_D
Gesetz, betreffend bisheriger Gesetze und Rechtsvorschriften
auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches
gegeben am 13.01.2013, im Namen des Deutschen Reiches
(Änderungsstand: 02.06.2015)
In Kraft gesetzt am 31.01.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
Nr. 2
§ 1.
Die bisherigen Gesetze, Rechtsvorschriften und Rechtsnormen, welche seit 08.05.1945 im Hoheitsgebiet des Deutschen Reiches ohne Zustimmung des Volks-Bundesrath und Volks-Reichstag in Kraft gesetzt wurden, gelten nur für Deutschland bzw. dem Deutschen Reich (in den Grenzen 1914), sofern diese nicht der Verfassung des Deutschen Reiches von 1871 stand 28.10.1918 und allen geltenden Gesetzen des Deutschen Reiches entgegen stehen. Nichtkonkurrierende Gesetze, Rechtsvorschriften und Rechtsnormen in weltlichen und kirchlichen Angelegenheiten bedürfen der Überprüfung und Zustimmung der gesetzgebenden Organe, um rechtskräftig zu werden.
Alle Menschenrechts-, Tierrechts-, Naturrechts-, Umweltrechts- und Völkerrechtsgesetze auf nationaler sowie auf internationaler Rechtsebene fallen nicht unter diese Ungültigkeitserklärung.
§ 2.
Im Sinne dieses Gesetzes sind alle Gesetze, Rechtsvorschriften und Rechtsnormen, die seit dem 29. Oktober 1918 auf der Grundlage der Räterepublik, Weimarer Republik, des Führerstaates und des Großdeutschen Reiches in Kraft gesetzt wurden außer Kraft gesetzt. Die Verwendung von Ausfertigungen oder bereinigte Fassungen aus der oben genannten Periode, sind unter Höchststrafe strafrechtlich zu verfolgen.
§ 3.
Im Sinne § 2. dieses Gesetzes gilt zusätzlich wie folgt. Alle Rechtsvorschriften die zur „Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus“ erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.
§ 4.
Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt „RGBl-1301132-Nr2-Gesetz-bisheriger-Gesetze-Vorschriften“ Amtsschrift
Reichsgesetzblatt „RGBl-1301132-Nr2-Gesetz-bisheriger-Gesetze-Vorschriften“_D
gegeben am 23. Mai 2010, im Namen des Deutschen Reiches
Änderungsstand: 25.09.2017, durch RGBl-1709171-Nr23
In Kraft gesetzt am 23.05.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
Artikel 1
Die bisherigen Gesetze und Verordnungen des Reichs zum Stand: 28. Oktober 1918 bleiben bis auf weiteres in Kraft, soweit ihnen nicht dieses Gesetz entgegensteht. In Kraft bleiben auch alle vom „Rath der Volksbeauftragten“ bisher erlassenen Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse. Soweit dieselbigen außer Kraft zu setzen sind, erfolgt dies über den Präsidialsenat mit Zustimmung des Volks-Reichstages und Volks-Bundesrathes und ist im Deutschen Reichs-Anzeiger zu veröffentlichen.
Artikel 2
Soweit in Gesetzen oder Verordnungen des Deutschen Reiches auf den Reichstag verwiesen wird, tritt an seine Stelle der Volks-Reichstag.
Artikel 3
Soweit in Gesetzen oder Verordnungen des Deutschen Reiches auf den Volks-Bundesrath verwiesen wird, tritt an seine Stelle der Bundesrath. Der Bundesrath besteht aus den Vertretern des Bundes, die den Interessen aller Mitglieder des Bundes gleichermaßen verpflichtet sind. Dies gilt im Einzelfall solange, wie das jeweilige Mitglied des Bundes handlungsunfähig ist, mangels reichsrechtlich genehmigten institutionalisierten Organen.
Artikel 4
Die Befugnisse, die nach den Gesetzen oder Verordnungen des Deutschen Reiches dem Kaiser zustehen, gehen auf den Präsidialsenat über.
Artikel 5
Die Befugnisse, Gegenzeichnungen, und Obliegenheiten die nach den Gesetzen oder Verordnungen des Deutschen Reichs dem Reichskanzler zustehen, bleiben beim Reichskanzler. Soweit erforderlich gilt das Stellvertretungsgesetz [RGBl Band 1878, Nr. 4, Seite 7-8] vom 17.03.1878, Änderungsstand 28.10.1918.
Artikel 6
Dieses Gesetz tritt mit dem Tag seiner Verkündung in Kraft, bzw. mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger.
Reichsgesetzblatt „RGBl-1005232-Nr7-Uebergangsgesetz“ Amtsschrift