Deutsches Reichsgesetzblatt 2010
Reichsgesetzblatt des Deutschen Reiches 2010
Reichsgesetzblatt des Deutschen Reiches 2010
15. August 2010 |
In Kraft gesetzt am 15.08.2010 durch Veröffentlichung im Reichs-Anzeiger, mit vorheriger Zustimmung des Volks-Bundesrathes und Volks-Reichstages. |
15. 08. 2010 |
In der 24. Tagung des Volks-Bundesrathes, vom 14. August 2010, die zu Rostock stattfand, mußten unter anderem folgende Beschlüsse gefaßt, die mit Veröffentlichung im Deutschen-Reichs-Anzeiger in Kraft treten.
Niederlegung der Ämter und der Tätigkeit wegen der Nichtigkeitserklärung der Tagungen vom Volks-Reichstag am 23.05.2010, 20.06.2010 und am 27.06.2010, nach vorheriger Abstimmung durch den Volks-Bundesrath.
1. Beschluß: Gemäß„1_Antrag1-VRT-Tag-Ungueltigkeit-an-VBR-080810.pdf“
wurde erkannt und einstimmig bestätigt, daß
die 09. Tagung des Volks-Reichstag vom 23.05.10 NICHTIG und ungültig ist;
die 10. Tagung des Volks-Reichstag vom 20.06.10 NICHTIG und ungültig ist;
die 11. Tagung des Volks-Reichstag vom 27.06.10 NICHTIG und ungültig ist.
Es wurde auch erkannt und einstimmig bestätigt, daß alle in den betreffenden Tagungen gemachten Beschlüsse, Anordnungen, Erlasse, Geschäftsordnungen und Ernennungen somit im Sinne von Artikel 5 unserer Verfassung und bezogen auf die Stellung des Volks-Reichstages, gemäß Gesetzgebung nicht ausgeübt wurden und somit in einer neu einzuberufenen 9. Tagung nun ausgeübt werden müssen. Alle Anträge und Beschlüsse der betreffenden Tagungen müssen neu gestellt werden.
2. Beschluß: Gemäß „2_Antrag2-Disqualifikation-an-VBR-080810.pdf“
und wegen Verstoß gegen die Verfassung, Artikel 5, 7 14, 16, 74,
wegen Boykottierung der rechtsverbindlich angesetzten Tagungen des Volks-Reichstages und des Volks-Bundesrathes für den 01.08.2010 und wegen Drohungen, werden nachfolgende Personen im Amt des „Rath der Volksbeauftragten“ disqualifiziert: (betreffende Personen wurden informiert).
Gemäß diesem Beschluß wurde ein EILANTRAG eingebracht, der wie folgt lautet: Die Kündigungen (betreffende 3 Personen wurden informiert) werden durch die heutige Tagung desVolks-Bundesrath angenommen und bestätigt.
6. Beschluß: Gemäß Antrag
Durch einen EILANTRAG umformuliert. Es gilt folgender Wortlaut: „Hiermit beantrage ich, dass der Volks-Reichstag aus wichtigem Grund, seine 9. Tagung eigenständig einberufen und terminlich festlegen kann. Der Volks-Bundesrath ist darüber zu informieren.“
Somit wurde dem Volks-Reichstag verfassungkonform zu Zustimmung erteilt, daß dieser schnellstmöglich seine Tagung ausführen kann.
Das betreffende Protokoll kann durch Berechtigte eingesehen werden und beinhaltet 22 Tagungspunkte.
15. August 2010 |
In Kraft gesetzt am 15.08.2010 durch Veröffentlichung im Reichs-Anzeiger, mit vorheriger Zustimmung des Volks-Bundesrathes und Volks-Reichstages. |
15. 08. 2010 |
In der 24. Tagung des Volks-Bundesrathes, vom 14. August 2010, die zu Rostock stattfand, mußten unter anderem folgende Beschlüsse gefaßt, die mit Veröffentlichung im Deutschen-Reichs-Anzeiger in Kraft treten.
Niederlegung der Ämter und der Tätigkeit wegen der Nichtigkeitserklärung der Tagungen vom Volks-Reichstag am 23.05.2010, 20.06.2010 und am 27.06.2010, nach vorheriger Abstimmung durch den Volks-Bundesrath.
1. Beschluß: Gemäß„1_Antrag1-VRT-Tag-Ungueltigkeit-an-VBR-080810.pdf“
wurde erkannt und einstimmig bestätigt, daß
die 09. Tagung des Volks-Reichstag vom 23.05.10 NICHTIG und ungültig ist;
die 10. Tagung des Volks-Reichstag vom 20.06.10 NICHTIG und ungültig ist;
die 11. Tagung des Volks-Reichstag vom 27.06.10 NICHTIG und ungültig ist.
Es wurde auch erkannt und einstimmig bestätigt, daß alle in den betreffenden Tagungen gemachten Beschlüsse, Anordnungen, Erlasse, Geschäftsordnungen und Ernennungen somit im Sinne von Artikel 5 unserer Verfassung und bezogen auf die Stellung des Volks-Reichstages, gemäß Gesetzgebung nicht ausgeübt wurden und somit in einer neu einzuberufenen 9. Tagung nun ausgeübt werden müssen. Alle Anträge und Beschlüsse der betreffenden Tagungen müssen neu gestellt werden.
2. Beschluß: Gemäß „2_Antrag2-Disqualifikation-an-VBR-080810.pdf“
und wegen Verstoß gegen die Verfassung, Artikel 5, 7 14, 16, 74,
wegen Boykottierung der rechtsverbindlich angesetzten Tagungen des Volks-Reichstages und des Volks-Bundesrathes für den 01.08.2010 und wegen Drohungen, werden nachfolgende Personen im Amt des „Rath der Volksbeauftragten“ disqualifiziert: (betreffende Personen wurden informiert).
Gemäß diesem Beschluß wurde ein EILANTRAG eingebracht, der wie folgt lautet: Die Kündigungen (betreffende 3 Personen wurden informiert) werden durch die heutige Tagung desVolks-Bundesrath angenommen und bestätigt.
6. Beschluß: Gemäß Antrag
Durch einen EILANTRAG umformuliert. Es gilt folgender Wortlaut: „Hiermit beantrage ich, dass der Volks-Reichstag aus wichtigem Grund, seine 9. Tagung eigenständig einberufen und terminlich festlegen kann. Der Volks-Bundesrath ist darüber zu informieren.“
Somit wurde dem Volks-Reichstag verfassungkonform zu Zustimmung erteilt, daß dieser schnellstmöglich seine Tagung ausführen kann.
Das betreffende Protokoll kann durch Berechtigte eingesehen werden und beinhaltet 22 Tagungspunkte.
Gesetzliche Ausbildungsvorschrift für Amtsbewerber
Protokoll der 5. Tagung des Volks‐Reichstags
am Sonntag, den 10. Januar 2010
Im Gasthaus und Pension „Zur Eintracht“ in Obernissa , Hauptstraße 57, 99198 Obernissa 11.30h Eröffnung durch Herrn Oliver Erb , Präsident des Volk‐Reichstag
Tagesordnung des Volks‐Reichstag:
01. Beschluß – Alle Bewerber für Ämter zur Herstellung der Handlungsfähigkeit in gehobener Position für die Bundesstaaten und für das Reich müssen die Ausbildung wie die eines Recht‐Konsulenten, innerhalb 3 Monaten nach Aufforderung durch den RdV (Stellvertretender Reichskanzler) nachweisen können.
Danach verwirkt die Bewerbung.
Beschluß einstimmig angenommen.
Protokoll der 17. Tagung des Volks‐Bundesrathes
am Sonntag, den 10. Januar 2010
Im Gasthaus und Pension „Zur Eintracht“ in Obernissa , Hauptstraße 57, 99198 Obernissa 16.30 Eröffnung der 17. Tagung des Volks‐Bundesrath durch Herrn Oliver Erb eröffnet und die Tagungsleitung an Herrn Thomas Böttger übertragen.
Die Beschlußpunkte des Volks‐Bundesrath sind zugleich auch eingereichten Anträge aus der 5ten Tagung des Volks‐Reichstag.
01. Beschluß und zugleich eingereichter Antrag durch den Volks‐Reichstag – Alle Bewerber für Ämter zur Herstellung der Handlungsfähigkeit in gehobener Position für die Bundesstaaten und für das Reich müssen die Ausbildung wie die eines Recht‐Konsulenten , innerhalb 3 Monaten nach Aufforderung durch den RdV (Stellvertretender Reichskanzler) nachweisen können.
Danach verwirkt die Bewerbung.
Beschluß und Bestätigung des VRT‐Antrag: einstimmig angenommen.
(Auszüge aus den Protokollen unserer gesetzgebenden Verfassungsorganen.)
Reichsgesetzblatt des Deutschen Reiches 2009
Gesetz zum Schutz der Staats- und Gesellschaftsordnung
des Deutschen Reiches
vom 21. Oktober 1878; Änderungsstand 02.06.2015
Erstmals gegeben am 21.10.1878, im Namen des Deutschen Reiches
erneut gegeben am 01.12.2009,
Änderungsstand: 02.06.2015, durch RGBl-1505131-Nr06
In Kraft gesetzt am 01.12.2009 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
Nr. 05
§ 1.
[1] Vereinigungen und Parteien, welche durch sozialdemokratische, sozialistische, kommunistische, nationalsozialistische, liberale und religiöse bzw. konfessionelle Motive, gleichwohl aller Art von Vereinigungen mit politischer Bestrebung die Staats- oder Gesellschaftsordnung im Bundesgebiet behindern, manipullieren, bekämpfen oder terrorisieren, sind verboten.
[2] Dieses Verbot gilt auch für Vereinigungen aller Art mit politischer Motivation und Bestrebung, die in der Staats- oder Gesellschaftsordnung des Deutschen Reiches den öffentlichen Frieden, insbesondere die Eintracht der Bevölkerungsklassen gefährden.
[3] Dieses Verbot gilt auch für gleichartige Vereinigungen der nichtdeutschen Bevölkerung im gesamten Bundesgebiet.
§ 2.
[1] Auf eingetragene Genossenschaften findet im Falle des §. 1 Abs. 2 der §. 35 des Gesetzes vom 4. Juli 1868, betreffend die privatrechtliche Stellung der Erwerbs- und Wirthschafts-genossenschaften, (Bundes-Gesetzbl. S. 145 ff.) Anwendung.
[2] Auf eingeschriebene Hülfskassen findet im gleichen Falle der §. 29 des Gesetzes über die eingeschriebenen Hülfskassen vom 7. April 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 125 ff.) Anwendung.
§ 3.
[1] Selbständige Kassenvereine (nicht eingeschriebene), welche nach ihren Statuten die gegenseitige Unterstützung ihrer Mitglieder bezwecken, sind im Falle des §. 1 Abs. 2 zunächst nicht zu verbieten, sondern unter eine außerordentliche staatliche Kontrole zu stellen.
[2] Sind mehrere selbständige Vereine der vorgedachten Art zu einem Verbande vereinigt, so kann, wenn in einem derselben die im §. 1 Abs. 2 bezeichneten Bestrebungen zu Tage treten, die Ausscheidung dieses Vereins aus dem Verbande und die Kontrole über denselben angeordnet werden.
[3] In gleicher Weise ist, wenn die bezeichneten Bestrebungen in einem Zweigvereine zu Tage treten, die Kontrole auf diesen zu beschränken.
§ 4.
Die mit der Kontrole betraute Behörde ist befugt:
allen Sitzungen und Versammlungen des Vereins beizuwohnen;
Generalversammlungen einzuberufen und zu leiten;
die Bücher, Schriften und Kassenbestände einzusehen, sowie Auskunft über die Verhältnisse der Vereins zu erfordern;
die Ausführung von Beschlüssen, welche zur Förderung der im §. 1 Abs. 2 bezeichneten Bestrebungen geeignet sind, zu untersagen;
mit der Wahrnehmung der Obliegenheiten des Vorstandes oder anderer leitender Organe des Vereins geeignete Personen zu betrauen.
die Kassen in Verwahrung und Verwaltung zu nehmen.
§ 5.
Wird durch die Generalversammlung, durch den Vorstand oder durch ein anderes leitendes Organ des Vereins den von der Kontrolbehörde innerhalb ihrer Befugnisse erlassenen Anordnungen zuwidergehandelt oder treten in dem Vereine die im §. 1 Abs. 2 bezeichneten Bestrebungen auch nach Einleitung der Kontrole zu Tage, so kann der Verein verboten werden.
§ 6.
[1] Zuständig für das Verbot und die Anordnung der Kontrole ist die Landespolizeibehörde. Das Verbot ausländischer Vereine steht dem Reichskanzler zu.
[2] Das Verbot ist in allen Fällen durch den Reichsanzeiger, das von der Landespolizeibehörde erlassene Verbot überdies durch das für amtliche Bekanntmachungen der Behörde bestimmte Blatt des Ortes oder des Bezirkes bekannt zu machen.
[3] Das Verbot ist für das ganze Bundesgebiet wirksam und umfaßt alle Verzweigungen des Vereins, sowie jeden vorgeblich neuen Verein, welcher sachlich als der alte sich darstellt.
§ 7.
[1] Auf Grund des Verbots sind die Vereinskasse, sowie alle für Zwecke des Vereins bestimmten Gegenstände durch die Behörde in Beschlag zu nehmen.
[2] Nachdem das Verbot endgültig geworden ist, hat die von der Landespolizeibehörde zu bezeichnende Verwaltungsbehörde die Anwicklung der Geschäfte des Vereins (Liquidation) geeigneten Personen zu übertragen und zu überwachen, auch die Namen der Liquidatoren bekannt zu machen.
[3] An die Stelle, des in den Gesetzen oder Statuten vorgesehenen Beschlusses der Generalversammlung tritt der Beschluß der Verwaltungsbehörde.
[4] Das liquidirte Vereinsvermögen ist, unbeschadet der Rechtsansprüche Dritter und der Vereinsmitglieder, nach Maßgabe der Vereinsstatuten beziehungsweise der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zu verwenden.
[5] Der Zeitpunkt, in welchem das Verbot endgültig wird, ist als der Zeitpunkt der Auflösung oder Schließung des Vereins (der Kasse) anzusehen.
[6] Gegen die Anordnung der Behörde findet nur die Beschwerde an die Aufsichtsbehörden statt.
§ 8.
[1] Das von der Landespolizeibehörde erlassene Verbot, sowie die Anordnung der Kontrole ist dem Vereinsvorstande, sofern ein solcher im Inlande vorhanden ist, durch schriftliche, mit Gründen versehene Verfügung bekannt zu machen. Gegen dieselbe steht dem Vereinsvorstande die Beschwerde (§. 26) zu.
[2] Die Beschwerde ist innerhalb einer Woche nach der Zustellung der Verfügung bei der Behörde anzubringen, welche dieselbe erlassen hat.
[3] Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 9.
[1] Versammlungen, in denen sozialdemokratische, sozialistische oder kommunistische auf den Umsturz der bestehenden Staats- oder Gesellschaftsordnung gerichtete Bestrebungen zu Tage treten, sind aufzulösen.
[2] Versammlungen, von denen durch Thatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sie zur Förderung der im ersten Absatze bezeichneten Bestrebungen bestimmt sind, sind verboten.
[3] Den Versammlungen werden öffentliche Festlichkeiten und Aufzüge gleichgestellt.
§ 10.
[1] Zuständig für das Verbot und die Auflösung ist die Polizeibehörde.
[2] Die Beschwerde findet nur an die Aufsichtsbehörden statt.
§ 11.
[1] Druckschriften und alle sonstigen Medien, in welchen sozialdemokratische, sozialistische oder kommunistische auf den Umsturz der bestehenden Staats- oder Gesellschaftsordnung gerichtete Bestrebungen in einer den öffentlichen Frieden, insbesondere die Eintracht der Bevölkerungsklassen gefährdende Weise zu Tage treten, sind verboten.
[2] Bei periodisch erscheinenden Druckschriften und sonstigen Medien kann das Verbot sich auch auf das fernere Erscheinen erstrecken, sobald auf Grund dieses Gesetzes das Verbot einer einzelnen (anstatt „Nummer“) Ausgabe erfolgt.
§ 12.
[1] Zuständig für das Verbot ist die Landespolizeibehörde, bei periodischen im Inlande erscheinenden Druckschriften und sonstigen Medien, die Landespolizeibehörde des Bezirks, in welchem dieselben erscheinen. Das Verbot der ferneren Verbreitung einer im Auslande erscheinenden periodischen Druckschrift oder sonstigen Mediums steht dem Reichskanzler zu.
[2] Das Verbot ist in der im §. 6 Abs. 2 vorgeschriebenen Weise bekannt zu machen und ist für das ganze Bundesgebiet wirksam.
§ 13.
[1] Das von der Landespolizeibehörde erlassene Verbot einer Druckschrift oder sonstigem Medium ist dem Verleger oder dem Herausgeber, das Verbot einer nicht periodisch erscheinenden Druckschrift oder sonstigem Medium auch dem darauf benannten Verfasser, sofern diese Personen, Firmen oder Institutionen im Inlande vorhanden sind, durch schriftliche, mit Gründen versehene Verfügung bekannt zu machen.
[2] Gegen die Verfügung steht dem Verleger oder dem Herausgeber, sowie dem Verfasser die Beschwerde (§. 26) zu.
[3] Die Beschwerde ist innerhalb einer Woche nach der Zustellung der Verfügung bei der Behörde anzubringen, welche dieselbe erlassen hat.
[4] Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 14.
[1] Auf Grund des Verbots sind die von demselben betroffenen Druckschriften und Medien aller Art da, wo sie sich zum Zwecke der Verbreitung vorfinden, in Beschlag zu nehmen. Die Beschlagnahme kann sich auf die zur Vervielfältigung dienenden Platten und Formen und sonstigen Datenträgern erstrecken; bei Druckschriften im engeren Sinne hat auf Antrag des Betheiligten statt Beschlagnahme des Satzes das Ablegen des letzteren zu geschehen. Die in Beschlag genommenen Druckschriften, Platten und Formen oder sonstige Medien und deren Datenträger sind, nachdem das Verbot endgültig geworden ist, unbrauchbar zu machen.
[2] Die Beschwerde findet nur an die Aufsichtsbehörden statt.
§ 15.
Die Polizeibehörde ist befugt, Druckschriften und sonstige Medien der im §. 11 bezeichneten Art, sowie die zu ihrer Vervielfältigung dienenden Platten und Formen und sonstigen Datenträgern schon vor Erlaß eines Verbots vorläufig in Beschlag zu nehmen. Die in Beschlag genommenen Druckschriften oder sonstige Medien sind innerhalb vierundzwanzig Stunden der Landespolizeibehörde einzureichen. Letztere hat entweder die Wiederaufhebung der Beschlagnahme sofort anzuordnen oder innerhalb einer Woche das Verbot zu erlassen. Erfolgt das Verbot nicht innerhalb dieser Frist, so erlischt die Beschlagnahme und müssen die einzelnen Stücke, Platten und Formen oder sonstige Datenträger freigegeben werden.
§ 16.
[1] Das Einsammeln von Beiträgen zur Förderung von sozialdemokratischen, sozialistischen oder kommunistischen auf den Umsturz der bestehenden Staats- oder Gesellschaftsordnung gerichteten Bestrebungen, sowie die öffentliche Aufforderung zur Leistung solcher Beiträge sind polizeilich verboten. Das Verbot ist öffentlich bekannt zu machen.
[2] Die Beschwerde findet nur an die Aufsichtsbehörden statt.
§ 17.
[1] Wer an einem verbotenen Vereine (§. 6) als Mitglied sich betheiligt, oder eine Tätigkeit im Interesse eines solchen Vereins ausübt, wird mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft. Eine gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher an einer verbotenen Versammlung (§. 9) sich betheiligt, oder welcher nach polizeilicher Auflösung einer Versammlung (§. 9) sich nicht sofort entfernt.
[2] Gegen diejenigen, welche sich an dem Vereine oder an der Versammlung als Vorsteher, Leiter, Ordner, Agenten, Redner oder Kassirer betheiligen, oder welche zu der Versammlung auffordern, ist auf Gefängniß von Einem Monat bis zu Einem Jahre zu erkennen.
§ 18.
Wer für einen verbotenen Verein oder für eine verbotene Versammlung Räumlichkeiten hergiebt, wird mit Gefängniß von Einem Monat bis zu Einem Jahre bestraft.
§ 19.
Wer eine verbotene Druckschrift oder sonstiges Medium (§§. 11, 12), oder wer eine von der vorläufigen Beschlagnahme betroffene Druckschrift oder sonstiges Medium (§. 15) verbreitet, fortsetzt oder wieder abdruckt, wird mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.
§ 20.
Wer einem nach §. 16 erlassenen Verbote zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft. Außerdem ist das zufolge der verbotenen Sammlung oder Aufforderung Empfangene oder der Werth desselben der Armenkasse des Orts der Sammlung für verfallen zu erklären.
§ 21.
[1] Wer ohne Kenntniß, jedoch nach erfolgter Bekanntmachung des Verbots durch den Reichsanzeiger (§§. 6, 12) eine der in den §§. 17, 18, 19 verbotenen Handlungen begeht, ist mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft zu bestrafen.
[2] Gleiche Strafe trifft den, welcher nach erfolgter Bekanntmachung des Verbots einem nach §. 16 erlassenen Verbot zuwiderhandelt. Die Schlußbestimmung des §. 20 findet Anwendung.
§ 22.
[1] Gegen Personen, welche sich die Agitation für die im §. 1 Abs. 2 bezeichneten Bestrebungen zum Geschäfte machen, kann im Falle einer Verurtheilung wegen Zuwiderhandlung gegen die §§. 17 bis 20 neben der Freiheitsstrafe auf die Zulässigkeit der Einschränkung ihres Aufenthaltes erkannt werden.
[2] Auf Grund dieses Erkenntnisses kann dem Verurtheilten der Aufenthalt in bestimmten Bezirken und Ortschaften durch die Landespolizeibehörde versagt werden, jedoch in seinem Wohnsitze nur dann, wenn er denselben nicht bereits seit sechs Monaten inne hat. Ausländer können von der Landespolizeibehörde aus dem Bundesgebiete ausgewiesen werden. Die Beschwerde findet nur an die Aufsichtsbehörden statt.
[3] Zuwiderhandlungen werden mit Gefängniß von Einem Monat bis zu Einem Jahr bestraft.
§ 23.
Unter den im §. 22 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen kann gegen Gastwirthe, Schankwirthe, mit Branntwein oder Spiritus Kleinhandel treibende Personen, Buchdrucker, Buchhändler, Leihbibliothekare und Inhaber von Lesekabinetten neben der Freiheitsstrafe auf Untersagung ihres Gewerbebetriebes erkannt werden.
§ 24.
[1] Personen, welche es sich zum Geschäft machen, die im §. 1 Abs. 2 bezeichneten Bestrebungen zu fördern, oder welche auf Grund einer Bestimmung dieses Gestzes rechtskräftig zu einer Strafe verurtheilt worden sind, kann von der Landespolizeibehörde die Befugniß zur gewerbsmäßigen oder nicht gewerbsmäßigen öffentlichen Verbreitung von Druckschriften, sowie die Befugniß zum Handel mit Druckschriften im Umherziehen entzogen werden.
[2] Die Beschwerde findet nur an die Aufsichtsbehörde statt.
§ 25.
Wer einem auf Grund des §. 23 ergangenen Urtheil oder einer auf Grund des §. 24 erlassenen Verfügung zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.
§ 26.
[1] Zur Entscheidung der in den Fällen der §§. 8, 13 erhobenen Beschwerden wird eine Kommission gebildet. Der Bundesrath wählt vier Mitglieder aus seiner Mitte und fünf aus den Mitgliedern der höchsten Gerichte des Reichs oder der einzelnen Bundesstaaten.
[2] Die Wahl dieser fünf Mitglieder erfolgt für die Zeit der Dauer dieses Gesetzes und für die Dauer ihres Verbleibens in richterlichem Amte.
[3] Der Kaiser ernennt den Vorsitzenden und aus der Zahl der Mitglieder der Kommission dessen Stellvertreter.
§ 27.
[1] Die Kommission entscheidet in der Besetzung von fünf Mitgliedern, von denen mindestens drei zu den richterlichen Mitgliedern gehören müssen. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist den Betheiligten Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Begründung ihrer Anträge zu geben. Die Kommission ist befugt, Beweis in vollem Umfange, insbesondere durch eidliche Vernehmung von Zeigen und Sachverständigen, zu erheben oder mittelst Ersuchens einer Behörde des Reichs oder eines Bundesstaates erheben zu lassen. Hinsichtlich der Verpflichtung, sich als Zeuge oder Sachverständiger vernehmen zu lassen, sowie hinsichtlich der im Falle des Ungehorsams zu verhängenden Strafen kommen die Bestimmungen der am Sitze der Kommission beziehungsweise der ersuchten Behörde geltenden bürgerlichen Prozeßrechte zur Anwendung. Die Entscheidungen erfolgen nach freiem Ermessen und sind endgültig.
[2] Im übrigen wird der Geschäftsgang bei der Kommission durch ein von derselben zu entwerfendes Regulativ geordnet, welches der Bestätigung des Bundesrathes unterliegt.
§ 28.
[1] Für Bezirke oder Ortschaften, welche durch die im §. 1 Abs. 2 bezeichneten Bestrebungen mit Gefahr für die öffentliche Sicherheit bedroht sind, können von den Zentralbehörden der Bundesstaaten die folgenden Anordnungen, soweit sie nicht bereits landesgesetzlich zulässig sind, mit Genehmigung des Bundesrathes für die Dauer von längstens Einem Jahr getroffen werden:
daß Versammlungen nur mit vorgängiger Genehmigung der Polizeibehörde stattfinden dürfen; auf Versammlungen zum Zweck einer ausgeschriebenen Wahl zum Reichstag oder zur Landesvertretung erstreckt sich diese Beschränkung nicht;
daß die Verbreitung von Druckschriften auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten nicht stattfinden darf;
daß Personen, von denen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu besorgen ist, der Aufenthalt in den Bezirken oder Ortschaften versagt werden kann;
daß der Besitz, das Tragen, die Einführung und der Verkauf von Waffen verboten, beschränkt oder an bestimmte Voraussetzungen geknüpft wird.
[2] Über jede auf Grund der vorstehenden Bestimmungen getroffene Anordnung muß dem Reichstag sofort beziehungsweise bei seinem nächsten Zusammentreten Rechenschaft gegeben werden.
[3] Die getroffenen Anordnungen sind durch den Reichsanzeiger und auf die für landespolizeiliche Verfügungen vorgeschriebene Weise bekannt zu machen.
[4] Wer diesen Anordnungen oder den auf Grund derselben erlassenen Verfügungen mit Kenntniß oder nach erfolgter öffentlicher Bekanntmachung zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.
§ 29.
Welche Behörden in jedem Bundesstaat unter der Bezeichnung Landespolizeibehörde, Polizeibehörde zu verstehen sind, wird von der Zentralbehörde des Bundesstaates bekannt gemacht. In Ermangelung der Bundesstaaten, tritt an die Stelle das Reich.
§ 30.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben zu Berlin, den 21. Oktober 1878.
Im Allerhöchsten Auftrage Seiner Majestät des Kaisers:
(L. S.) Friedrich Wilhelm, Kronprinz.
Fürst v. Bismarck.
Gegeben zu Berlin, den 29. November 2009
Änderungsstand: 02. Juni 2015
Im Allerhöchsten Auftrage des Deutschen Volkes
Der Stellvertretende Reichskanzler
Staatssekretär des Innern und Präsidialsenat
Erhard Lorenz
Reichsgesetzblatt „RGBl-0912002-Nr5-Staats-Volksschutzgesetz-A070210“ in Amtsschrift
Reichsgesetzblatt „RGBl-0912002-Nr5-Staats-Volksschutzgesetz-A070210“
durch Proklamation am 23.05.2009 am Reichstagsgebäude in Berlin
für den Geltungsbereich des Deutschen Reiches, wie Stand: 28.10.1918.
gegeben am 26.09.2009, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt am 29.09.2009 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
§ 1.
Der Reichstag, gegenwärtig als Volks-Reichstag bezeichnet, gemäß Reichsverfassung Abteilung IV, begann mit dem Tag der Proklamation vom 23.05.2009 vor dem Reichstagsgebäude in Berlin erneut seine Tätigkeit.
Die gesetzlich vorgeschriebene Handlungsfähigkeit des Reichstag wurde durch Erfüllung von Artikel 27 der Reichsverfassung am 26.09.2009 wieder hergestellt.
Die Reichsrechtsordnung wie zum Stand 28. Oktober 1918 wird hiermit weitergeführt.
§ 2.
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt „RGBl-0909261-Nr1-Volks-Reichstag“.pdf Amtsschrift
Reichsgesetzblatt des Deutschen Reiches 2008
Deutsches Reichsgesetzblatt 1918
Wichtiger Hinweis, zu den tatsächlichen Reichsgesetzen und den Gesetzen der Revolution. Ab den Gesetzen nach dem 09. November 1918 hatte der Bundessouverän „Bundesrath“ (seit 2011 Bundesrat), keinen entscheidenden Einluß, auch wenn ihm zu keiner Zeit (bis in die Neuzeit) seine Rechte und Würden aberkannt oder verboten wurden. Am 10. Januar 1919, wurde durch Gesetzblatt 6622 bekannt gegeben, daß alle erlassenen kriegswirtschaftlichen Verordnungen des Bundesraths (fälschlich Bundesrat), dem Reichskanzler, der Heeresverwaltung und den militärischen Befehlshabern innerhalb ihrer Zuständigkeit weiterhin ihre Wirksamkeit im vollen Umfang behalten.
Reichs-Gesetzblatt
1918
Enthält
die Gesetze, Verordnungen usw. vom 3. Januar bis 28. Dezember 1918
nebst zehn Verträgen, zwei Gesetzen und vier Bekanntmachungen vom Jahre 1917 (Von Nr. 6195 bis einschl. Nr. 6613)
Nr. 1 bis einschl. Nr. 196
Berlin
Herausgegeben im Reichsamt des Innern
Zu beziehen durch alle Postanstalten |
Wichtiger Hinweis, zu den tatsächlichen Reichsgesetzen und den Gesetzen der Revolution. Ab den Gesetzen nach dem 09. November 1918 hatte der Bundessouverän „Bundesrath“ (seit 2011 Bundesrat), keinen entscheidenden Einluß, auch wenn ihm zu keiner Zeit (bis in die Neuzeit) seine Rechte und Würden aberkannt oder verboten wurden. Am 10. Januar 1919, wurde durch Gesetzblatt 6622 bekannt gegeben, daß alle erlassenen kriegswirtschaftlichen Verordnungen des Bundesraths (fälschlich Bundesrat), dem Reichskanzler, der Heeresverwaltung und den militärischen Befehlshabern innerhalb ihrer Zuständigkeit weiterhin ihre Wirksamkeit im vollen Umfang behalten.
[XV]
Seite | Unrichtige Stelle | Statt: | Ist zu lesen: | Berichtigung Seite |
11 | Zeile 15 von oben | Nummer 1 der Bestimmung | Nummer 1 der Bekanntmachung über die Bestimmung | 83 |
170 | Zeile 13 von unten | Im Abs. 3 des § 1 | Im Abs. 3 des § 3 | 175 |
630 | Zeile 7 von unten | 11. August 1918 | 11. August 1917 | – |
520 | Zeile 16 von oben | das | daß | – [XVIII] |
682 | Als Überschrift ist vor § 15 einzufügen: III. Schlußbestimmungen | 726 | ||
764 | B. Außerordentlicher Haushalt I. Einnahmen II. Reichsschuld Kapitel 3 Titel 1/6 Tilgung |
108.086.323 | 108.068.323 | 992 |
790 | § 25 Absatz 2 1. Zeile | Bescheinigung der Vordrucke | Bescheinigung Vordrucke | – |
827 | Zeile 5 von oben | obligationen) gegen Begründung von Schuldbuchforderungen durch Ver- | obligationen), gegen Begründung von Schuldbuchforderungen, durch Ver- | 1100 |
1068 | Zeile 3 des § 19 | schwere | schwerere | 1110 |
1275 | Zeile 11 bis 15 | Satz 1 bildet den hinzuzufügenden Absatz 3, Satz 2 bildet den hinzuzufügenden Absatz 4., |
1284 | |
1304 | Zeile 11 von oben | hingearbeit | hingearbeitet | – |
1386 | Zeile 7 von oben | § 2 Nr. 1 | § 1 Nr. 1 | 1446 |
1386 | Zeile 9 von oben | 21. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 766) | 21. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 546) | 1446 |
1443 | Zeile 2 des Inhalts und Zeile 3 der Überschrift |
„vom 12. Dezember 1918“ streichen | 1478 |
Deutsches Reichsgesetzblatt 1917
Reichs-Gesetzblatt
1917
Enthält
die Gesetze, Verordnungen usw. vom 4. Januar bis 28. Dezember 1917
nebst zwei Verordnungen vom Jahre 1916 (Von Nr. 5642 bis einschl. Nr. 6194)
Nr. 1 bis einschl. Nr. 220
Berlin
Herausgegeben im Reichsamt des Innern
Zu beziehen durch alle Postanstalten |
[XX]
[XXI]
Seite | Unrichtige Stelle | Statt: | Ist zu lesen: | Berichtigung Seite |
548 | Zeile 5 von oben | 50 | 58 | 608 |
608 | Zeile 15 von unten | 14. Juli 1917. | 13. Juli 1917. | – |
630 | Zeile 7 von unten | 15. August 1917 | 1. August 1917 | 642 |
631 | Zeile 8 von unten | und beaufsichtigt | oder beaufsichtigt | 652 |
640 | Zeile 12 von oben | den besonderen allgemeinen Geschäftsunkosten | den besonderen und allgemeinen Geschäftsunkosten | 677 |
697 | Zeile 5 von oben | 2. Juli 1911 | 2. Juni 1911 | 826 |
706 | Zeile 20 von unten | §§ 1, 11 und 18 | §§ 1, 13 und 18 | 821 |
859 | Zeile 1 von oben | (Nr. 6046) | (Nr. 6047) | – |
957/958 | Vollständige Fassung des Gesetzes s. S. 1037/1038 | |||
1001 | Zeile 18 von oben | Vollmehle | Bollmehle | 1084 |
1099 | Zeile 1 von unten | 100 Kilogramm | 75 Kilogramm | 1119 |