Staatsvolk

Nach der Drei-Elemente-Lehre ist der Staat ein soziales Gebilde, dessen konstituierende Merkmale ein von Grenzen umgebenes Territorium (Staatsgebiet), eine darauf als Kernbevölkerung ansäßige Gruppe von Menschen (Staatsvolk) sowie eine auf diesem Gebiet herrschende Staatsordnung kennzeichnen.

Der Begriff Staatsvolk bezeichnet im ursprünglichen Sinne eine Gemeinschaft von Menschen, die als Volk (Staatsgrenzen übergreifend) oder Teil eines Volkes über gleiche Abstammung, Sprache und Kultur, ggf. Geschichte verbunden sind und die über ein gemeinsames Staatswesen auf einem bestimmten Territorium verfügen (Nation). Nicht zu vergleichen mit dem sogenannten Staatsvolk eines Vereinigten Wirtschaftsgebiet (Völkerrechtssubjekt „Bundesrepublik Deutschland“), die als Staatsvolk die Gesamtheit aller in seinem Rechtskreis lebenden Menschen meint, demgemäß alle die einen Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland erworben haben.

Das Staatsvolk einer Nation oder Bundesstaates, hat durch den Nachweis seiner jeweiligen Staatsangehörigkeit Rechte und Pflichten, eines davon ist das Wahlrecht. Menschen ohne Staatsangehörigkeit (Volkszugehörige, Staatenlose, unter Betreuung stehende, Personal) mangelt es am Wahl- und Mitbestimmungsrecht der Nation oder des Bundesstaates, (siehe die BRD und ehemalige DDR).

Nach diesem Maßstab betrachten wir die Verfassung die für Deutschland im Deutschen Reich gilt und nachfolgend dazu im Vergleich das Grundgesetz für die BRD, die DDR-Verfassung und die Weimarer Verfassung.


Artikel 3

Für ganz Deutschland besteht ein gemeinsames Indigenat mit der Wirkung, daß der Angehörige (Unterthan, Staatsbürger) eines jeden Bundesstaates in jedem anderen Bundesstaate als Inländer zu behandeln und demgemäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetriebe, zu öffentlichen Ämtern, zur Erwerbung von Grundstücken, zur Erlangung des Staatsbürgerrechtes und zum Genusse aller sonstigen bürgerlichen Rechte unter denselben Voraussetzungen wie der Einheimische zuzulassen, auch in Betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln ist.

Kein Deutscher darf in der Ausübung dieser Befugnis durch die Obrigkeit seiner Heimath, oder durch die Obrigkeit eines anderen Bundesstaates beschränkt werden.

Diejenigen Bestimmungen, welche die Armenversorgung und die Aufnahme in den lokalen Gemeindeverband betreffen, werden durch den im ersten Absatz ausgesprochenen Grundsatz nicht berührt.

Ebenso bleiben bis auf  Weiteres die Verträge in Kraft, welche zwischen den einzelnen Bundesstaaten in Beziehung auf die Übernahme von Auszuweisenden, die Verpflegung erkrankter und die Beerdigung verstorbener Staatsangehörigen bestehen.

Hinsichtlich der Erfüllung der Militairpflicht im Verhältnis zu dem Heimathslande wird im Wege der Reichsgesetzgebung das Nöthige geordnet werden.

Dem Auslande gegenüber haben alle Deutschen gleichmäßig Anspruch auf den Schutz des Reichs.

Artikel 4

Der Beaufsichtigung Seitens des Reichs und der Gesetzgebung desselben unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten:

1. die Bestimmungen über Freizügigkeit, Heimaths- und Niederlassungs-Verhältnisse, Staatsbürgerrecht, Paßwesen und Fremdenpolizei und über den Gewerbebetrieb, einschließlich des Versicherungswesens, soweit die Gegenstände nicht schon durch den Artikel 3 dieser Verfassung erledigt sind, in Bayern jedoch mit Ausschluß der Heimaths- und Niederlassungs-Verhältnisse, desgleichen über die Kolonisation und die Auswanderung nach außerdeutschen Ländern;

6. der Schutz des geistigen Eigenthums; usw. usw.

Zusätzlich und ergänzend  war das Bundes- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 01.06.1870 in Kraft, das zum 01. Januar 1914 durch das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom  11. Juli 1913, ersetzt wurde. Zitat von § 1, des RuStaG „Deutscher ist, wer die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat (§§ 3 bis 32) oder die unmittelbare Reichsangehörigkeit (§§ 3 bis 35) besitzt.“

Zusatzbemerkung: Die Staatsangehörigkeit aus den beiden Staatsangehörigkeitsgesetzen und der Verfassung beziehen sich immer auf die Existenz der Bundesstaaten, die als teilsouveräne Gliedstaaten das Bundesgebiet darstellen. Eine Veränderung der Staaten bedeutet eine Veränderung des Staatsvolkes, das sich seit 1921 über die Personalausweise ausdrückt.


Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Artikel 116 alte und neue Fassung

Art. 116. (1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.
(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

Zusatzbemerkung: Die deutsche Staatsangehörigkeit geht nicht aus dem Grundgesetz hervor, sondern ist nur vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen zu finden. Die BRD bezieht sich mit der Grenzanerkennung vom 31.12.1937 eindeutig auf das Gebiet, daß durch das Versailler Diktat festgelegt und  durch die Weimarer Verfassung anerkannt wurde. Somit erkennt das Grundgesetz das Versailler Diktat an und bekennt sich zum Rechtsnachfolger der Fremdverwaltungen.  Sehr wichtig ist die Tatsache, daß es im Artikel 116 nicht um die Staatsangehörigkeit von Heimatdeutschen oder Flüchtlingsdeutschen geht, sondern um die Volkszugehörigkeit der sogenannten Juden, die man nach Ende des sogenannten 2ten Weltkrieges für den Aufbau von ISRAEL benötigte oder während des Krieges in andere Länder geflüchtet sind.


Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik
vom 7. Oktober 1949

Art. 1. Es gibt nur eine deutsche Staatsangehörigkeit.

Art. 3. Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.usw. usw.

Zusatzbemerkung: Die deutsche Staatsangehörigkeit kann aus der Verfassung nicht ermittelt werden. Obwohl die DDR-Verfassung hauptsächlich auf Rechte und Vorschriften für seine Bürger aufgebaut wurde, kann jeder ehrliche und neutrale Mensch feststellen, daß die Gleichheit der DDR-Bevölkerung nie stattfand und auch nie praktiziert wurde. Ein Staatsangehörigkeitsgesetz unter Fremdverwaltung und der erlebten Politik der DDR ist eine Farce in der deutschen Geschichte.


Weimarer Reichsverfassung

Stand 11. August 1919

Artikel 1. Das Deutsche Reich ist eine Republik. Die Staatsgewalt geht vom Volke aus.

Die fremdgesteuerte Marionettenreichsregierung benutzt für ihren Staatsstreich das zum 01. Januar 1914 in Kraft gesetzte Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom  11. Juli 1913. Zitat von § 1, des RuStaG „Deutscher ist, wer die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat (§§ 3 bis 32) oder die unmittelbare Reichsangehörigkeit (§§ 3 bis 35) besitzt.“ Es darf verstanden werden, daß die damaligen Staatsangehörigen durch die Vasallenregierung im Rechtsverkehr getäuscht wurden, womit jede Wahl und jeder Volksentscheid ab dem 29.10.1918 als nichtig erklärt werden muß.

Zusatzbemerkung: Die Weimarer Republik hatte zu keinem Moment ihrer Existenz ein eigenes Staatsvolk. Das Staatsgebiet umfaßt nur die Grenzen, die das Versailler Diktat festgelegt hatte. Der nachfolgende Führerstaat übernahm nur Staatenlose und ermächtigte sich selbst, die Bevölkerung zu Reichsangehörigen des geplanten Großdeutschen Reiches zu machen. Artikel 1 des Nazi-Staatsangehörigkeitsgesetzes (2te Fassung) lautete wie folgt: „Deutscher ist, wer die … unmittelbare Reichsangehörigkeit … besitzt„. Dieses Gesetz wurde durch die BRD so übernommen und bis in die Neuzeit verwendet. Ab Dezember 2010 wurd der Begriff „Reich“ mit „Staat“ ausgetauscht.


Keine der zwei ehemalig verwendeten Verfassungen und das Grundgesetz kann das Staatsvolk so genau definieren wie Artikel 3 der Verfassung des Deutschen Reiches und das RuStaG 1913, beide wurden zu keiner Zeit außer Kraft gesetzt. Hinzu kommt, daß unsere Verfassung und das RuStaG 1913 durch die beiden Verfassungsorgane Bundesrath und Reichstag beschlossen und in Kraft gesetzt wurden, während die Weimarer- und DDR-Verfassung, das Grundgesetz und die verwendeten Staatsangehörigkeitsgesetze nur von fremdgesteuerten Verwaltungen erschaffen und oktroyiert wurden.


Am 29. Mai 2008 beschlossen 21 Statusdeutsche, unter der Führung von Erhard Lorenz und im Sinne der Erfreiung Deutschlands, im Gegensatz zu allen damaligen Bewegungen oder kommissarischen Reichsregierungen, daß nur die Verfassung 1871 die richtige Verfassung ist und daß mit der Wiederbelebung des Bundesrathes (der damals tatsächliche Souverän) das Deutsche Volk wieder in der Lage sein wird, das Deutsche Reich völkerrechtlich und staatsrechtlich handlungsfähig einzurichten. Nach diesem Beschluß wurde unter der Führung des (Volks)Bundesrathes jede Maßnahme, jeder Beschluß, jedes Gesetz und jedes Dokument gemäß den wahren Gesetzen des Deutschen Reichs, letzter Änderungsstand 28. Oktober 1918, legitimiert und in Kraft gesetzt.

Zum 18. April 2018 waren die Vorbereitungen für die wahre Wiedervereinigung „Deutschland als Ganzes“ abgeschlossen. Nun muß das Deutsche Volk handeln!

Herausgegeben vom Bundespräsidium am 21. Dezember 2018

 

Und wie komme ich nun an die mir zustehende Reichs- und Staatsangehörigkeit?

1. Studiere die 13 Schritte solange, bis Du diese zweifelsfrei verstanden hast;

2. Du vertraust uns und besorgst Dir Dokumente, wie diese nur von der Deutschen Reichsdruckerei erstellt werden, damit Du im Besitz eines Dokumentes bist, das unter dem Hoheitsrecht Deines Heimatstaates herausgegeben wird;

3. Mit Erhalt meines Reichsdokumentes bin ich gemäß Personenstandsgesetz des wahren Deutschlands im Personenstandsregister registriert und bin endlich Reichs- und Staatsangehöriger. Ab diesem Zeitpunkt stehen mir wieder Rechte zu, die einem Geschädigten zustehen;

4. Bevor ich mich mit dem “System” auseinandersetze, studiere ich die Gesetze des Deutschen Reiches, denn diese gehen den Landesgesetzen (darunter fällt auch die BRD) vor, siehe Artikel 2 der Reichsverfassung.

5. Benötige ich juristische Hilfe oder eine Beratung, dann wende ich mich an ein Volks-Büro oder an die Reichsanwaltschaft unter zentrale@reichsanwalt.de




„Der Beginn einer neuen Epoche“

„Der Beginn einer neuen Epoche“

Die heutige Zusammenfassung ist auch an die Personen gerichtet, die bisher unsere verfassungskonforme Aufbauarbeit zur Wiedervereinigung und zur Einheit und Freiheit Deutschlands mit unwürdigen Handlungen abgelehnt haben, denn Einheit bedeutet sich mit dem Einen zu verbinden und Freiheit bedeutet Verpflichtung auch für sich selbst zu tragen.

Das „Recht auf Heimat“ braucht keine lauten Worte, wehende Fahnen, Gebrülle, Demonstration und Kampf, es ist ein unbeschreibliches tief sitzendes Gefühl, das nur erscheint, wenn Würde, Ehrlichkeit, Unbestechlichkeit, Wahrheitstreue und Ahnenpflicht unsere Handlungen beflügeln. Das Problem ist nicht das System selbst, sondern die Menschen denen die vorhergenannten Werte fremd sind.

Nun ein Überblick unserer Präsentationen im Weltnetz:

Es gibt nur eine legitime Verfassung für Deutschland als Ganzes!

https://verfassung-deutschland.de

https://reichsgesetzblatt.justitia-deutschland.org/reichsverfassung/

https://reichsgesetzblatt.justitia-deutschland.org/verfassung/

Wer hat uns legitimiert?

https://reichsgesetzblatt.justitia-deutschland.org/legitimation/

Warum nennen wir uns Bundespräsidium?

https://bundespraesidium.de/standesamt/bundespraesidium/

https://bundespraesidium.de

Warum gibt es einen Präsidialsenat im Bundespräsidium?

https://reichsgesetzblatt.justitia-deutschland.org/rgbl-1005232-nr7-uebergangsgesetz-zur-wiederherstellung-der-handlungsfaehigkeit-des-deutschen-reiches/

https://reichsgesetzblatt.justitia-deutschland.org/rgbl-1005234-nr8-wahlgesetz-praesidialsenat/

https://reichsgesetzblatt.justitia-deutschland.org/rgbl-1311093-nr49-gesetz-betreffend-dem-praesidium-des-bundes/

Die beiden gesetzgebenden und verfassungsgebenden Organe

http://bundesrath.de

http://volks-reichstag.de

Unser amtliches Mitteilungsblatt der Reichs-Anzeiger!

https://reichsgesetzblatt.justitia-deutschland.org/

https://reichsgesetzblatt.justitia-deutschland.org/archiv/

https://reichsgesetzblatt.justitia-deutschland.org/

Das nie außer Kraft gesetzte Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStaG 1913), aktuelle Fassung.

https://reichsgesetzblatt.justitia-deutschland.org/rustag-1913/

https://reichsgesetzblatt.justitia-deutschland.org/rustag-1913-reichs-und-staatsangehoerigkeitsgesetz/

Der oberste Gerichtshof für Deutschland und das Deutsche Reich.

https://deutscher-gerichtshof.de/geschaeftsstelle/

Die oberste Reichsbehörde.

https://reichsamt-des-innern.de/

Unser Amtswegweiser zu Behörden und wichtigen Seiten.

https://amtswegweiser.de/

https://www.reichsamt.info/amtswegweiser/

Das Personenstandsregister für Deutschland und seinen Bundesstaaten.

https://bundespraesidium.de/standesamt/

http://personenstandsregister.bundespraesidium.de/

Urkunden und Dokumente, unserer Deutschen Reichsdruckerei (J-D-R-Druckerei)

https://deutsche-reichsdruckerei.de/Dienst/

https://deutsche-reichsdruckerei.de/Dienst/shop/

http://reichsdruckerei.de

Volks-Büro Hand in Hand für Menschen mit gemeinsamen Zielen

https://volks-buero.de/

Wir bringen Licht auf den Weg in die Erkenntnis!

https://vb1873.de/webshop/

https://uni-spik.de/studium/

https://mmgz.de/Zeitung/

https://mmgz.de/hand-in-hand/

Studieren Sie den Deutschen Reichsanzeiger sehr genau und wenden Sie in ihrem eigenen Interesse für das Recht auf Eigentum, auf Staatsangehörigkeit und auf Recht, die Gesetze des souveränen Deutschlands an. Diese stehen bei richtiger und souveräner Anwendung über den Vorschriften von Fremdverwaltungen, Vereinigten Wirtschaftsgebieten, von Parteien und Handelsunternehmungen. Bedenkt dabei, daß die genannten Organisationen für die Anwendung staatlicher Gesetze nicht legitimiert sind und diese nicht anwenden.

https:/deutscher-reichsanzeiger.de/

Als Datei zum herunterladen unter:

https://bundespraesidium.de/Ablage/Beginn-einer-neuen-Epoche-zum-27-Nov-2018.pdf

Erstellt durch Erhard Lorenz, am 27. November des Jahres 2018




Personenstandsregister Deutschland des Deutschen Reiches

Personenstandsregister

Das rechtsfähige Deutsche Reich ist zu keiner Zeit untergegangen und wird in den Staatsgrenzen zum 31. Juli 1914 durch die Verfassung des Deutschen Reiches beschrieben. Somit ist das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStaG) von 1913 des Deutschen Reiches anzuwenden.

Der urkundlich bescheinigte Eintrag in das Personenstandsregister des Deutschen Reiches ist der einzige Nachweis, daß Sie wieder als natürliche Person nach RuStaG 1913 Deutsche Reichs- und Staatangehörige sind und den dadurch garantierten (Artikel 3 der Deutschen Reichsverfassung) rechtlichen Schutz genießen.
Der Bundesrath und der Volks-Reichstag beschloß im Jahr  2011 Herrn Erhard Lorenz als Staatssekretär des Innern zu berufen, da er zu diesem Zeitpunkt den Nachweis einer gesetzlich korrekten 3,5 jährigen Reichsbeamtenausbildung nachweisen konnte und somit allen Ausweisen und Urkunden durch seine Unterschrift rechtkraft und die staatliche Anerkennung erteilen konnte. Alles nachzulesen  und zu entnehmen aus dem amtlichen Mitteilungsblattes des Deutschen Reiches: https://reichsgesetzblatt.justitia-deutschland.org/

Ausgestellte Urkunden sind nur mit dem Amtssiegel des Deutschen Reiches und mit der Unterschrift eines legitmen Urkundsbeamten, in unserem Fall der Staatssekretär des Innern, gültig. Die von andern sich selbst ernannten Kommissarischen Regierungen, Exilregierungen, Gemeinden, Reichsbürgern, Bewegungen, Religionsgemeinschaften und Gruppen ausgestellten und unterzeichneten Urkunden, Ausweis und Pässe sind unter vorsätzlicher Täuschung ungültig besitzen keine Rechtskraft und sind gemäß dem Strafgesetzbuch ein Straftatbestand. Schon der Versuch ist Strafbar.

Im Jahr 2011 wurde das Personenstandsregister eingerichtet um hier eingetragen werden zu können, erfordert es die freiwilligen Eintragung in das Personenstandsregister des Deutschen Reiches.

Das entsprechende Antragsformular und weitere Informationen finden Sie unter unserer staatlichen Druckerei: https://www.deutsche-reichsdruckerei.de/Dienst/

Lassen Sie sich nicht von BRD-, DDR- und Stasi-Ubooten verleiten sich in deren Register eintragen zu lassen, das wäre gleichzusetzen mit dem Register der der Nazis

Die Beantragung der Ausweise und Urkunden erfolgt unter:

Artikel 2  ……daß die Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen.

Deutsche Verfassung, Verfassung des Deutschen Reiches (1871), Verfassung Deutschland, Reichsverfassung, Verfassung 1871, Bundesverfassung

Artikel 3: Dem Auslande gegenüber haben alle Deutschen gleichmäßig Anspruch auf den Schutz des Reichs.

Artikel 4: Der Beaufsichtigung Seitens des Reichs und der Gesetzgebung desselben unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten:

Artikel 5: Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrath und den Reichstag.

Im Deutschen Reich gelten uneingeschränkt die bis zum 28. Oktober 1918 beschlossenen und nie außer Kraft gesetzten Reichsgesetze.

Artikel 11: Friedensverträge sowie diejenigen Verträge mit fremden Staaten, welche sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags.

RGBl-1005232-Nr7 Übergangsgesetz zur Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches

Ernennung zum Bevollmächtigten im Bundesrath des Herrn Erhard Lorenz

Ernennung zum Präsidialsenat im Bundespräsidium von Herrn Erhard Lorenz als Staatssekretär des Innern

Das Reichs- und Bundespräsidium

 




Archiv der Gesetze

Übersicht aller Gesetzblätter aus den jeweiligen Jahren ab 1867 bis heute

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Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes 1868(0 K., 116 S.)

Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes 1867(0 K., 31 S.)

Gründung des Norddeutschen Bund am 01. Juli 1867


2024

RGBl-2404081-Nr05-Aenderungsgesetz-zu-1006279-Nr25-Eigentum-Autobahnen

RGBl-2404071-Nr04-Aenderungsgesetz-zu-RGBl-2105171-Nr05-Patentgesetz-vom-17-Mai-2021

RGBl-2404061-Nr03-Aenderungsgesetz-zu-RGBl-1404161-Nr16-Patentwesen

Beschlüsse der 122ten Tagung des Bundesrathes und der 1ten Justizwesen-Agenda vom 20. April 2024

RGBl-2404061 Bekanntmachung Einberufung 122te Tagung des Bundesrathes

Gründung der KaSäNum-Genossenschaft und deren 1. Generalversammlung

Beschlüsse der 121ten Tagung des Bundesrathes und der 1ten Amtsträger-Agenda vom 16. März 2024

RGBl-2403091-Nr02-Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung des Reichsamt für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz

RGBl-2403071-Nr01-Gesetz, betreffend der Übergangsregelung der gesamten Justiz in den Geschäftsbereich des Deutschen Gerichtshofes

RGBl-2402281 Bekanntmachung Einberufung 121te Tagung des Bundesrathes


2023

Unabhängigkeitserklärung des Deutschen Volkes zum 18. Januar 2023

RGBl-2306262-Nr1-Verordnung Einberufung 86te Tagung Volks-Reichstag

RGBl-2306261 Bekanntmachung Einberufung 119te Tagung des Bundesrathes


Jahr 2022

Neujahrsbotschaft 2022-2023 der institutionellen Reichsorgane

RGBl-2212031-Nr3-Aenderungsgesetz-Angelegenheiten-Rechtspflege-Deutsches-Reich

RGBl-2211281-Nr2-Verordnung-Freiberufe “Freiberuflergesetz”

Beschlüsse der 118ten Tagung des Bundesrathes vom 03. Dezember 2022

Beschlüsse der 85ten Tagung des Volks-Reichstages vom 03. Dezember 2022

RGBl-2211142-Nr1-Verordnung Einberufung 85te Tagung Volks-Reichstag

Die Lösung ist die echte Reichs- und Staatsangehörigkeit gemäß RuStaG 1913


Jahr 2021

Beschlüsse der 113ten Tagung des Bundesrathes im Mai 2021

RGBl-2105181-Nr06-Uebergangsgesetz-zur-Wiederherstellung-des-Patentamtes

RGBl-2105171-Nr05-Aenderungsgesetz-betreffend-das-Patentgesetz

RGBl-2105091-Nr04-Aenderungsgesetz-Paragraph-175-StGB

RGBl-2105081-Nr03-Schutzverordnung-fuer-Reichs-und-Staatsangehoerige

RGBl-2105051-Nr02-Verordnung Einberufung 82te Tagung Volks-Reichstag

RGBl-2105041 Bekanntmachung Einberufung 113te Tagung des Bundesrathes

RGBl-2101211-Nr01-Gesetz-betreffend-Einrichtung-der-Reichskasse


Jahr 2020

Beschlüsse der 112ten Tagung des Bundesrathes Oktober 2020, auch in Bezug zu weiteren Ernennungen

RGBl-2010071-Nr10-Verordnung-ueber-die-Fuehrung-der-Nationalflagge

RGBl-2010031-Nr09-Gesetz-betreffend-Reichsamt-für-Heimathwesen

RGBl-2009261-Bekanntmachung, betreffend die Einberufung des Bundesrathes zur 112ten Tagung, für den 10.10.2020

Beschlüsse der 111ten Tagung des Bundesrathes auch im Bezug zu Ernennungen und den gesetzgebenden Verfassungsorganen

RGBl-2007071-Bekanntmachung, betreffend die Einberufung des Bundesrathes zur 111ten Tagung, für den 12.07.2020

Widerruf des Gnadenrechts vom 27. Juli 2018, durch das Bundespräsidium

RGBl-2002141-Nr08-Gesetz, betreffend die Änderung von (Nr. 1003.) Gesetz über die Presse,  RGBl Band 1874, Nr. 16, Seite 65

RGBl-2002131-Nr07-Gesetz, betreffend die Ergänzung von RGBl-1106013-Nr09-Verordnung der Aufhebung des Kriegszustandes

RGBl-2002022-Bekanntmachung, betreffend die Einberufung des Bundesrathes zur 110ten Tagung

RGBl-2002021-Nr06 Verordnung, betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zur 81ten Tagung, für den 15.02.2020

RGBl-2001131-Nr05-Verordnung, betreffend die Eingliederung des gesamten Gesundheitswesen in die Deutsche Gesundheitskasse

RGBl-2001111-Nr04-Änderungsgesetz, betreffend die Postleitzahlenverordnung gemäß RGBL-1507292-Nr.19

RGBl-2001101-Nr03-Gesetz, betreffend Verbot der unfreien Presse und Journalisten im Deutschen Reich

RGBl-2001091-Nr02-Verordnung, betreffend die Berufung von 183 Delegierten in den Volks-Reichstag für den Bundesstaat Deutschösterreich

RGBl-2001081-Nr01-Verordnung, betreffend die Berufung von 11 Bevollmächtigen für den Bundesstaat Deutschösterreich

RGBl-2001031-Bekanntmachung, betreffend die Einberufung des Bundesrathes zur 109ten Tagung


Jahr 2019

RGBl-1908111-Nr04 Verordnung Einberufung der 80ten Tagung des Volks-Reichstages

RGBl-1908081-Nr03 Gesetz, betreffend die Wiederherstellung der Republik Deutschösterreich

RGBl-1908051-Einberufung des Bundesrathes zur 108ten Tagung

RGBl-1903231-Einberufung des Bundesrathes zur 107ten Tagung

RGBl-1903071-Nr02-Verordnung-Aenderung-Gerichtsbezeichnungen

RGBl-1902231-Einberufung des Bundesrathes zur 106ten Tagung

RGBl-1812121-Nr12-Gesetz-betreffend-einer-Reichsschutzwehr

RGBl-1901142-Einberufung des Bundesrathes zur 105ten Tagung

RGBl-1901141-Nr01 Verordnung Einberufung der 79ten Tagung des Volks-Reichstages


Jahr 2018

Depesche aus dem Bundes-und Reichspräsidium zum Jahreswechsel 2018-2019

Einrichtung eines Ausschuß für Justizwesen im Bundesrath

RGBl-1808121-Einberufung des Bundesrathes zur 104ten Tagung

RGBl-1804161-Nr11 Drittes Bereinigungsgesetz der Reichsgesetze

Beschlüsse zur Reichsschuldenverwaltung und dem Sondergericht

RGBl-1803031-Nr06 Reichsschuldenordnung

RGBl-1803041-Nr07 Änderungsgesetz betreffend Reichsschulden

RGBl-1803081-Nr08 Einrichtung eines Sondergericht beim Reichsgericht

RGBl-1803121-Nr09 Einrichtung eines Rechnungshofs des Deutschen Reiches

RGBl-1803171-Nr10 Einberufung der 78ten Tagung des Volks-Reichstages

RGBl-1803172-Einberufung des Bundesrathes zur 103ten Tagung

RGBl-1802101-Nr05 Verordnung Einberufung der 77ten Tagung des Volks-Reichstages

RGBl-1801141-Nr04 Gesetz betreffend die Wiederherstellung der Bundesstaaten

RGBl-1801131-Nr03 Ausbildungsverordnung für Beamte und Bedienstete

RGBl-1801091-Nr02 Ausführungsverordnung der Gemeindeverfassung

RGBl-1801061-Nr01 Änderungsgesetz des RGBl 1404111-Nr13 „Verbot von Kriegsaktivitäten“

RGBl-1801202 betreffend der Einberufung des Bundesrathes zur 102ten Tagung


Jahr 2017

Jahreswende zum Jahr 2018

RGBl-1711252 betreffend der Einberufung des Bundesrathes zur 101ten Tagung

RGBl-1711251-Nr30 betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zur 76ten Tagung

RGBl-1711191-Nr29 Zweites Bereinigungsgesetz, betreffend der Reichsgesetze

Entscheidungen der Tagungen vom 25.11.2017, gemäß Artikel 5 der Reichsverfassung

Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Bundesrathes zur 100ten Tagung

Verordnung, betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zur 75ten Tagung

Entscheidungen der Tagungen vom 28.10.2017 gemäß Artikel 5 der Reichsverfassung

Beschlüsse aus den Tagungen vom 28.10.2017 / FUND / Reichsschulden-Kommission / Gewerbeanmeldung

Das wahre Deutsche Volk beglückwünscht Wladimir Putin zum 65ten Jahrestag

RGBl-1709131-Nr22 betreffend das Verbot der BaFin, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

RGBl-1709171-Nr23 betreffend die Änderung des RGBl-1005232-Nr7, Übergangsgesetz zur Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit

RGBl-1709181-Nr24 betreffend die Einrichtung des Reichs-Aufsichtsamtes für Finanzdienstleistungen

RGBl-1709191-Nr25 betreffend die Änderung der Verordnung für das Kaiserliche Aufsichtsamt, Fassung: 23. Dezember 1901

RGBl-1709201-Nr26 betreffend die Änderung des Gesetz über die privaten Versicherungsunternehmungen, Fassung: 12. Mai 1901

Verordnung, betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zur 74ten Tagung

Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Bundesrathes zur 99ten Tagung

Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 98ten Tagung

Verordnung, betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zur 73ten Tagung

Ablehnung der BaFin für die Rechtskreis-Erweiterung Deutschlands im Deutschen Reich

RGBl-1706281-Nr18 Gesetz, betreffend die Einführung des Krankenversicherungsgesetz, Änderungsstand 01. Januar 1893

RGBl-1706291-Nr19 betreffend die Änderung des Gesetz über die eingeschriebenen Hülfskassen, Änderungsstand 01.01.1893

Verordnung, betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zur 72ten Tagung

Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 97ten Tagung

9 Jahre Bundesrath – der Souverän zum 29. Mai 2017, Volks-Bunmdesrath

RGBl-1705231-Nr16 betreffend den Schutz von Kindern unter Vormundschaft und von Findelkindern

Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 96ten Tagung

Verordnung, betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zur 71ten Tagung

Verordnung, betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zur 70ten Tagung

Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 95ten Tagung

RGBl-1703252 Bekanntmachung VBR94 Einberufung

RGBl-1703251-Nr14 Verordnung VRT69 Einberufung

RGBl-1703231-Nr13 Ueberleitungsgesetz Umgang mit Waffen

RGBl-1703181-Nr12 Gesetz Gleichstellung aller RuSta Angehoerigen

RGBl-1703071-Nr11 Gesetz betreffend die Deutsche Reichsdruckerei

RGBl-1702182 Bekanntmachung VBR93 Einberufung

RGBl-1702181-Nr10 Verordnung VRT68 Einberufung

RGBl-1702151-Nr09 Änderungsgesetz zum Schlachtvieh Fleischbeschaugesetz

RGBl-1702141-Nr08 Ueberleitungsgesetz im Reichsverkehrsrecht

RGBl-1702131-Nr07-Gesetz-zum-statu-quo-zu-Deutschand

RGBl-1701271-Nr06-Gesetz-dem-Schutz-von-Handel-und-Gewerbe

Warum wohl werden die Deutschen Reichsgesetzblätter eingepflegt

RGBl-1701061-Nr01 betreffend dem Staatsvertrag zum Übergang der Deutschen Bundesbahn bzw. der Staatseisenbahnen, auf die Deutsche Reichseisenbahn

RGBl-1701131-Nr02 betreffend der Außerkraftsetzung der Gewerbesteuer im Deutschen Reich

RGBl-1701181-Nr03 betreffend der Gedenk- und Feiertage im Deutschen Reich

RGBl-1701191-Nr04 betreffend Änderung vom Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)

Amtsblatt „170118-Krimfrieden“

Verordnung, betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zur 67ten Tagung

Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 92ten Tagung


Jahr 2016

Für 2017, viel Mut und Kraft zur tatsächlichen Wahrheit, denn diese macht uns Frei!

Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 91ten Tagung

Verordnung, betreffend der Einberufung des Volks-Reichstages zur 66ten Tagung

RGBl-1611231-Nr33 betreffend die Ausgabe von Schatzanweisungen des Deutschen Reiches

RGBl-1611211-Nr32-Wiedereinrichtung der Reichsschuldenverwaltung des Deutschen Reiches

Der Reisepaß des Deutschen Reiches ist mit dem 06.12.2016 erhältlich

Beschlüsse und Entscheidungen der gesetzgebenden Organe im Oktober 2016

Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 90ten Tagung

Verordnung, betreffend der Einberufung des Volks-Reichstages zur 65ten Tagung

RGBl-1610281-Nr30 Paßgesetz des Deutschen Reiches

Reichsbürger werden alle genannt, die Wahrheitssuchend sind und Ihre Heimat lieben

Beschlüsse und Entscheidungen der gesetzgebenden Organe im September 2016

Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 89ten Tagung

Verordnung, betreffend der Einberufung des Volks-Reichstages zur 64ten Tagung

RGBl-1609191-Nr28 Erstes Bereinigungsgesetz, betreffend Reichsgesetze die gegenstandslos geworden sind

Beschlüsse und Zustimmungen, sowie Anerkennungen der Krim durch die Tagungen vom 27.08.2016

Verordnungen des RaBeStTe-Amtes zur Entnazifizierung des Deutschen Reiches

RGBl-1608181-Nr26 betreffend Änderung zu Militarismus und Nationalsozialismus

Verordnung, betreffend der Einberufung des Volks-Reichstages zur 63ten Tagung

Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 88ten Tagung

Die Tagungen der gesetzgebenden Verfassungsorgane am 24.09.2016

Amtliche Mitteilung zu Gemeindegründungen, Gelber Schein, Falschbeurkundungen, Verfassungsinitiativen und Täuschern

Wer hat uns legitimiert

Reichsgesetzblatt „RGBl-1607161-Nr25-Verordnung-VRT62-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1607162-Bekanntmachung-VBR87-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1606281-Nr21-Gesetz-Nichtigkeit-von-Verfassungen-in-Deutschland“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1607091-Nr22-Gesetz-Verfassungswidrigkeit-der-Friedensvertraege-1919“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1607121-Nr23-Gesetz-verfassungsfeindliche-Organisationen“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1607131-Nr24-Gesetz-betreffend-die-Befreiung-von-Zionismus-Nationalsozialismus-Militarismus“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1606042-Bekanntmachung-VBR86-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1606041-Nr20-Verordnung-VRT61-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1605291-Nr19-Ausserkraftsetzung-Straffreiheit-durch-Immunität“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1605072-Bekanntmachung-VBR85-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1605071-Nr18-Verordnung-VRT60-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1605061-Nr17-Erlass-Zutritt-und-Nachrichtenverbot“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1605051-Nr16-Gesetz-Generalbeschlagnahme“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1605011-Nr15-Gesetz-Gerichtsstandfestlegung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1604092-Bekanntmachung-VBR84-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1604091-Nr14-Verordnung-VRT59-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1604081-Nr13-Gesetz-gueltige-Ehen-vor-dem-Gesetz“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1604071-Nr12-Einfuehrungsgesetz-zum-RStVG“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1604061-Nr11-Ueberleitungsgesetz-im Bereich-der-Luftfahrt“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1604041-Nr10-Vermarktung-illegaler-Urkunden“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1604021-Nr09-Gesetz-Gemeindegruendungen“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1604011-Nr08-Gesetz-Ehrenbuergeraberkennung“

Verleihung der Ehren-Reichs- und Staatsangehörigkeit an Herrn Putin

Reichsgesetzblatt „RGBl-1602272-Bekanntmachung-VBR83-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1602271-Nr07-Verordnung-VRT58-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1602251-Nr06-Gesetz-Bankenpflichten“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1602231-Nr05-Gesetz-Versicherungspflicht“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1602133-Nr04-Gesetz-Ausserkraftsetzung-GruSteuG“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1602132-Nr03-Gesetz-Ausserkraftsetzung-ESteuG“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1602131-Nr02-Aenderungsgesetz-SteuG“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1601162-Bekanntmachung-VBR82-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1601161-Nr01-Verordnung-VRT57-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1512286-Nr35-Erlass-Einrichtung-des-Reichszollamt“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1512285-Nr34-Erlass-Einrichtung-des-Wirtschaftsamt“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1512284-Nr33-Erlass-Einrichtung-des-Gesundheitsamtes“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1512283-Nr32-Erlass-Einrichtung-des-Reichspresseamtes“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1512282-Nr31-Erlass-Einrichtung-des-Versicherungsamt“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1512281-Nr30-Erlass-Einrichtung-des-Reichsluftfahrtamtes“


Jahr 2015

Amtliche Mitteilung zu Ernennungen von Amtsträgern, zu Gemeindegründungen, Gelber Schein, Falschbeurkundungen und Täuschern entgegen der Verfassung des Deutschen Reiches.

Reichsgesetzblatt „RGBl-1511011-Nr29-Verordnung-VRT56-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1510251-Bekanntmachung-VBR81-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1510171-Nr28-Gesetz-Aenderung-des-BGB-Gewaltfreie-Erziehung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1510131-Nr27-Gesetz-Aenderung-der-Grundbuchordnung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1510081-Nr26-Erlass-Reichkataster-und-Vermessungsamt“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1510061-Nr25-Gesetz-Aenderung-Rechtspflege-Deutsches-Reich“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1510051-Nr24-Gesetz-Richterberufung-im-Deutschen-Reich“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1510031-Nr23-Gesetz-Rechtspflege-Deutsches-Reich“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1509291-Nr22-Erlass-Einrichtung-des-Reichjustizamt“

Bestimmung der Vorschriften für die Einrichtung von Volks-Büros

Neuwahl der Präsidentin des Volks-Reichstages

Reichsgesetzblatt „RGBl-1509271-Nr21-Verordnung-VRT55-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1509201-Bekanntmachung-VBR80-Einberufung“

Zustimmung zur Einrichtung von Bürgerbüros bzw. Volks-Büros

Reichsgesetzblatt „RGBl-1508161-Bekanntmachung-VBR79-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1508011-Nr20-Verordnung-VRT54-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1507291-Nr18-Erlass-Asylanten-Unterbringungsregelung“ ( Bürgermeister, Parteien )

Reichsgesetzblatt „RGBl-1507281-Nr17-Erlass-Abschaffung-der-Hundesteuer“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1507271-Nr16-Gesetz-Aenderung-Gewerbeordnung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1506231-Nr15-Gesetz-Rueckfuehrung-von-Unrechtenteignungen“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1506271-Nr14-Verordnung-VRT53-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1506181-Nr13-Gesetz-Nichtigkeit-des-Versailler-Vertrages“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1506121-Nr12-Gesetz-Beseitigung-von-Unrechtsurteilen“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1506061-Nr11-Gesetz-Anwendung-der-Freiwilligen-Gerichtsbarkeit“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1507292-Nr19-Verordnung-Postleitzahlen-Einteilung“

Zustimmung zur Herausgabe von Entlassungsurkunden durch das Reichsamt des Inneren

Reichsgesetzblatt „RGBl-1506281-Bekanntmachung-VBR78-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1505291-Bekanntmachung-VBR77-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1505301-Nr10-Verordnung-VRT52-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1505241-Nr09-Gesetz-Produkt-und-Produzentenhaftung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1505231-Nr08-Änderungsgesetz-zu-RGBl-1301132-Nr2-Rechtsvorschriften“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1505141-Nr07-Gesetz-Rechtsfähigkeit-und-Geschäftsfähigkeit“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1505131-Nr06-Änderungsgesetz-zu-RGBl-0912002-Nr5-Staats-Volksschutzgesetz“

Zustimmung zur verstärkten Kommunikation mit Rußland

Reichsgesetzblatt „RGBl-1504191-Bekanntmachung-VBR76-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1504181-Nr05-Verordnung-VRT51-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1503081-Bekanntmachung-VBR75-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1503071-Nr04-Verordnung-VRT50-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1502061-Nr02-Ausfuehrungsverordnung-Personenstandsgesetz“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1502261-Nr03-Gesetz-Zulassung-obere-Kommunalbeamte“ ( Bürgermeister, Landräte )

Reichsgesetzblatt „RGBl-1501181-Bekanntmachung-VBR74-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1501171-Nr01-Verordnung-VRT49-Einberufung“


Jahr 2014

Zustimmung zur erneuten Verteilung der „Unabhängigkeitserklärung des Deutschen Volkes“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1411301-Bekanntmachung-VBR73-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1411291-Nr34-Verordnung-VRT48-Einberufung“

Zustimmung zur „Universität für sozialpädagogische Indentitätskompetenz Deutschland“

Zustimmung zum Amtsblatt „Meine Schritte zum souveränen Staatsangehörigen“

Amtsblatt „Meine Schritte zum souveränen Staatsangehörigen“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1410121-Bekanntmachung-VBR72-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1410111-Nr33-Verordnung-VRT47-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1410081-Nr32-Gesetz-Ausweispflicht“ – Ausweisegesetz

Reichsgesetzblatt „RGBl-1410071-Nr31-Verordnung-Gleichheitssatz-Frau-Mann“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1410031-Nr30-Gesetz-Erwerb-Reichsangehoerigkeit“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1409061-Nr29-Verordnung-VRT46-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1408161-Bekanntmachung-VBR71-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1407092-Bekanntmachung-VBR70-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1407051-Nr27-Verordnung-VRT45-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1406291-Nr26-Aenderungsgesetz-betreffend-RGBl-1311093-Nr49“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1406061-Nr24-Gesetz-Amts-Diensthaftung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1405291-Nr23-Gesetz-Schuldverschreibungen“ ( Banken, Inkassos, Geldinstitute )

Reichsgesetzblatt „RGBl-1405271-Nr22-Verordnung-maennliche-weibliche-Form“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1405251-Nr21-Gesetz-Staatsvertraege-mit-der-BRD“ ( GEZ, Öffentlich Rechtliche, Körperschaften )

Reichsgesetzblatt „RGBl-1405151-Nr20-Gesetz-Familienfoerderung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1404011-Nr12-Gesetz-Behebung-der-Wohnungsnot“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1406222-Bekanntmachung-VBR69-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1406221-Nr25-Verordnung-VRT44-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1406091-Bekanntmachung-VBRST-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1405102-Bekanntmachung-VBR68-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1405101-Nr19-Verordnung-VRT43-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1404263-Nr18-Gesetz-Sperre-aller-Patente-des-Reiches“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1404261-Nr17-Aenderungsgesetz-Besatzungrecht“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1404161-Nr16-Erlass-Reichspatentamt“

RGBl-1404151-Nr15-Aenderungsgesetz der Anwendungsvorschriften zu europäischem und internationalem Recht

Reichsgesetzblatt „RGBl-1404122-Bekanntmachung-VBR67-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1404121-Nr14-Verordnung-VRT42-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1404111-Nr13-Verbot-von-Kriegsaktivitaeten“ Nie wieder Krieg von deutschem Boden ( Alliierten )

Reichsgesetzblatt „RGBl-1403291-Nr11-Erlass-Regulierung-Immobilien“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1403132-Nr10-Gesetz-Verbot-Bandenbildungen“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1403131-Nr09-Gesetz-Verbot-von-Orden“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1403082-Bekanntmachung-VBR66-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1403081-Nr08-Verordnung-VRT41-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1403031-Nr07-Gesetz-Zulassung-Psychologen“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1402071-Nr05-Gesetz-Zusatzbezeichnungspflicht“ ( Alle BRD-Gewerbe – Steuernummer )

Reichsgesetzblatt „RGBl-1402082-Bekanntmachung-VBR65-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1402081-Nr06-Verordnung-VRT40-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1402041-Nr04-Gesetz-Zulassung-Richter“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1402012-Nr03-Aenderungsgesetz-RGBl-1109242-Nr24“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1401231-Nr02-Aenderungsgesetz-BGB-P127“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1401112-Bekanntmachung-VBR64-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1401111-Nr01-Verordnung-VRT39-Einberufung“

Neuwahl des Präsidenten des Volks-Reichstages (Zusammenfassung)


Jahr 2013

Reichsgesetzblatt „RGBl-1311232-Bekanntmachung-VBR63-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1311231-Nr51-Verordnung-VRT38-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1311131-Nr50-Gesetz-Abschaffung-Schulpflicht“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1311093-Nr49-Gesetz-Reichspräsidium“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1311093-Nr49-Gesetz-Bundespräsidium“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1311093-Nr49-Gesetz betreffend dem Präsidium des Bundes zur Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches

Reichsgesetzblatt „RGBl-1311091-Nr47-Ausserkraft-Kanzlerernennung“

Genehmigung einer Familienstiftung

Reichsgesetzblatt „RGBl-1310262-Bekanntmachung-VBR62-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1310261-Nr46-Verordnung-VRT37-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1310211-Nr45-Erlass-Reichsverteidigungsamt“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1310191-Nr44-Abfindungsaberkennung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1310181-Nr43-Gesetz-Verbot-Waffen-aller-Art“ ( Waffenhersteller und Munitionshersteller )

Reichsgesetzblatt „1309282-Bekanntmachung-VBR61-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „1309281-Nr42-Verordnung-VRT36-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „1309271-Nr41-Gesetz-Technisches-Hilfswerk“

Reichsgesetzblatt „1309263-Nr40-Gesetz-Zoelle“

Reichsgesetzblatt „1309261-Nr39-Gesetz-Steuer-und-Abgaben“

Reichsgesetzblatt „1309232-Nr38-Gesetz-Verbot-Detektive-Privatpolizei“ Polizei

Reichsgesetzblatt „1309231-Nr37-Erlass-Schutz-der-Reichsorgane“

Reichsgesetzblatt „1308312-Bekanntmachung-VBR60-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „1308311-Nr36-Verordnung-VRT35-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „1308281-Nr35-Erlass-Mahnsenat-beim-Reichsgericht“

Reichsgesetzblatt „1308234-Nr34-Gesetz-Verbot-Mahngerichte“

Reichsgesetzblatt „1308232-Nr33-Gesetz-Verbot-BRD-Inkasso“

Reichsgesetzblatt „1308231-Nr32-Erlass-Kommission“

Reichsgesetzblatt „1308211-Nr31-Aenderungsgesetz-RGBl-1305011-Nr17“

Reichsgesetzblatt „1308201-Nr30-Verordnung-zu-BRD-Wahlen“

Reichsgesetzblatt „1307231-Nr29-Gesetz-Verbot-der-BRD-Wahlen“

Zustimmung zur Gründung einer Kommission Überwachung, Durchführung und Mediation

Reichsgesetzblatt „1307012-Nr26-Aenderungserlass-1109241-Nr23“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1307133-Bekanntmachung-VBR59-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „1307131-Nr27-Verordnung-VRT34-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „1307011-Nr25-Ernennung-des-Reichskanzlers“

Reichsgesetzblatt „1307010-Nr24-Bevollmaechtigte-VBR-im-Jahr2013“

Reichsgesetzblatt „1306281-Nr23-Aenderungsgesetz-RGBl-1005232-Nr7“

Reichsgesetzblatt „1306091-Nr22-Verordnung-VRT33-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „1306062-Nr21-Gesetz-Gemeindeverfassung“ ( Gemeindenordnung, Gemeindegesetz )

Gemeindeverfassung, Reichsgemeindeverfassung, Bundesgemeindeverfassung

Reichsgesetzblatt „1306061-Nr20-Aenderungsgesetz-RGBl-1301132-Nr2“

Reichsgesetzblatt „1305231-Nr19-Gesetz-Zulassung-Staatsanwaltschaft“

Reichsgesetzblatt „1305081-Nr18-Verordnung-VRT32-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „1305011-Nr17-Verordnung-Schutz-von-Volk-und-Staat“

Reichsgesetzblatt „1304291-Nr16-Erlass-Ergaenzung-Privathaftung-Nr26“

Reichsgesetzblatt „1304283-Nr15-Verordnung-Flagge-Praesidialsenat“

Reichsgesetzblatt „1304281-Nr14-Gesetz-Staatsangehoerigkeitsaberkennung“

Reichsgesetzblatt „1303231-Nr13-Verordnung-VRT31-Einberufung“

Reichsgesetzblatt „1303133-nr12-gesetz-Zulassung-Makler“

Reichsgesetzblatt „1303131-Nr11-Gesetz-Zulassung-Notare“

Zustimmung zur Aktivierung der Volks-Bundesrath-Stiftung.

Reichsgesetzblatt „1302133-Nr9-Gesetz-Zulassung-Gerichtsvollzieher“

Reichsgesetzblatt „1302132-Nr8-Erlass-Reichssiegel“

Reichsgesetzblatt „1302131-Nr7-Erlass-Energieversorger-unter-Reichsaufsicht“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1301232-Nr5-Verordnung-Beweissicherungsamt“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1301231-Nr4-Erlass-Fachhochschule-Reichspolizei“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1301133-Nr3-Gesetz-Kraftfahrzeugsteuer-ausser-Kraft“ ( KfZ-Steuer, Kfz, Autosteuer )

Reichsgesetzblatt „RGBl-1301132-Nr2-Gesetz-bisheriger-Gesetze-Vorschriften“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1301131-Nr1-Gebuehrenordnung-D-Recht-Konsulenten“


Jahr 2012

Reichsgesetzblatt „RGBl-1212091-Nr22-Verordnung-Hochverrat-am-Reich“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1212085-Nr21-Gesetz-Zulassung-Rechtspfleger“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1212083-Nr20-Gesetz-Zulassung-Rechtsanwaltskammer“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1212081-Nr19-Gesetz-Zulassung-Rechtsanwaltschaft“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1212051-Nr18-Verordnung-Nebenbeschaeftigung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1211281-Nr17-Gesetz-Rechtspflege-im-Deutschen-Reich“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1211091-Nr15-Gesetz-Staatskirchenrecht“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1211071-Nr14-Gesetz-Eintritt-Volljaehrigkeit“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1210036-Nr10-Erlass-Banken-unter-Reichsaufsicht“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1210034-Nr09-Gesetz-Reichskassenscheine“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1210032-Nr08-Gesetz-Fuehrung-akademische Grade“ ( Dr, Prof, Ing, Doktor, Professor )

Reichsgesetzblatt „RGBl-1210031-Nr07-Erlass-Reichsamt-fuer-Bildung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1211061-Nr13-Gesetz-Aenderung-Abschlussformel“


Jahr 2011

Reichsgesetzblatt „RGBl-1111011-Nr26-Erlass-Privathaftung-der-BRD-Exekutive“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1109242-Nr24-Erlass-General-Privathaftung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1109221-Nr22-Gesetz-Ueberwachung-Geschwindigkeit“ ( Radargeräte, Blitzer, Kameras )

Reichsgesetzblatt „RGBl-1109241-Nr23-Erlass-Nationalhymne“ ( Deutschlandlied, Lied der Deutschen, Deutsche Hymne )

Reichsgesetzblatt „RGBl-1109181-Nr21Verordnung-Amtstraegerbefreiung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1109131-Nr19-Erlass-Ba-Heimathwesen“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1109111-Nr18-Gesetz-Polizeiaufgabengesetz“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1108271-Nr17-Verordnung-Patentverbot“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1108131-Nr16-Erlass-Reichseisenbahnamt“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1107231-Nr14-Erlass-RaBeStTe“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1107131-Nr13-Erlass-Verfassungsschutz“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1106292-Nr12-Gesetz-Grundsteuergesetz“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1106291-Nr11-Gesetz-Einkommensteuergesetz“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1008145-Nr31-Gesetz-Mehrwertsteuergesetz“

Ernennung zum Präsidialsenat von Herrn Erhard Lorenz als Staatssekretär des Innern

Reichsgesetzblatt „RGBl-1105171-Nr06-Erlass-Reichsamt-Ernaehrung-Landwirtschaft-Forsten“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1103214-Nr04-Erlass-Reichsamt-Voelker-Menschenrechte“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1103213-Nr03-Erlass-Reichsamt-Tier-u-Artenschutz“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1103212-Nr02-Erlass-Reichsamt-Energie“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1103211-Nr01-Erlass-Reichsamt-Geisteswissenschaften“


Jahr 2010 bzw. 2011

Reichsgesetzblatt „RGBl-1008149-Nr35-Erlass-Schaendung-174StGB“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1008148-Nr34-Erlass-Deutsche-Reichspost“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1008147-Nr33-Erlass-Reichsbank“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1008146-Nr32-Erlass-Reichsschatzamt“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1008142-Nr28-Gesetz-Reichssteuern“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1008141-Nr27-Erlass-Abschaffung-Todesstrafe“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1008140-Nr26-Erlass-Strafrecht-Freiheitsentzug“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1006279-Nr25-Gesetz-Eigentum-Reichsstraßen“ ( Straßen, Wege, Autobahnen )

Reichsgesetzblatt „RGBl-1006278-Nr24-Gesetz-Handlungsbereich-Reichspolizei“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1006276-Nr22-Erlass-Reichsdruckerei“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1106012-Nr08-Erlass-Amtssitz-aller-notwendigen-Aemter“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1106011-Nr07-Gesetz-Neuaufbau-des-Deutschen-Reiches“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1106013-Nr09-Verordnung-Kriegszustand-Ende“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1006205-Nr15-Gesetz-Vereinheitlichung-aller-Polizeikraefte“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1006204-Nr14-Erlass-Reichspolizeiamt“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1006203-Nr13-Erlass-Reichsverkehrsamt“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1006202-Nr12-Erlass-Reichsgrundbuchamt“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1006201-Nr11-Erlass-Amtssitz-Bellevue“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1005237-Nr10-Praesidiale-Anordnung“ (außer Kraft durch RGBl-1311093-Nr49)

Reichsgesetzblatt „RGBl-1005236-Nr9-Ergaenzung-Reichsgesetzgebung“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1005234-Nr8-Wahlgesetz-Praesidialsenat“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1005232-Nr7-Uebergangsgesetz“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1005231-Nr6-Reichsbeamten-Amtseid“

Bekanntmachung „Ernennung zum Bevollmächtigten“ von Erhard Lorenz

RGBl-1005232-Nr7 Übergangsgesetz zur Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches

Zustimmung durch den Volks-Bundesrath zur Einführung von Reichsgewerbeanmeldungen

Zustimmung durch den Volks-Bundesrath zur Einführung von Staatsangehörigkeits-Ausweisen

Warnung vor der Weimarer Verfassung die nur eine Fremdverwaltung bedeutet

Zustimmung durch den Volks-Bundesrath zur Auflösung des „Rath der Volksbeauftragten“

Zustimmung durch den Volks-Bundesrath zur Amtsbesetzung „Staatssekretär des Innern“ Herr Erhard Lorenz

Zustimmung durch den Volks-Bundesrath zur Amtsbesetzung „Staatssekretär DReichspost“

Zustimmung durch den Volks-Bundesrath zur Gewerbeanmeldung der Reichsdruckerei


Jahr 2010

Die von hier nach oben gelisteten Beschlüsse und Gesetze wurden, erneut im Jahr 2011 in Kraft gesetzt, nachdem der Volks-Reichstag wieder Handlungsfähig war.


Zustimmung durch den Volks-Bundesrath zur Neuansetzung der 9.Tagung vom Volks-Reichstag

Zustimmung durch den Volks-Bundesrath zur Ungültigkeit der VRT-Tagung Nr. 9, Nr. 10 und Nr. 11

Reichsgesetzblatt „RGBl-1003283-Nr5-Reichsgericht-in-Kraft“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1003131-Nr3-DRK-Rechtspflege-im-Reich“(außer Kraft durch RGBl-1211281-Nr17)

Reichsgesetzblatt „RGBl-1002281-Nr2-BRD-kein-Schutzgebiet“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1003282-Nr4-Israel-kein-Schutzgebiet“

Reichsgesetzblatt „RGBl-1002071-Nr1-Deutscher-Recht-Konsulent“ (außer Kraft durch RGBl-1003131-Nr3)


Jahr 2009

Reichsgesetzblatt „RGBl-0912002-Nr5-Staats-Volksschutzgesetz-A070210“ ( Parteien und politische Vereine )

Reichsgesetzblatt „RGBl-0912001-Nr4-EG-Freiwillige-Gerichtsbarkeit-GVG“

Reichsgesetzblatt „RGBl-0909269-Nr3-AusserKraft-Impfgesetz1874“

Reichsgesetzblatt „RGBl-0909261-Nr1-Volks-Reichstag“

Reichsgesetzblatt „RGBl-0909262-Nr2-Reichswahlgesetz-Reichstag“

Zustimmung durch den Volks-Bundesrath zur Gründung vom Reichsverband Deutscher Recht-Konsulenten


Jahr 1919 (http://de.wikisource.org, Inhaltsverzeichnis aller Gesetze 1919) „Fremdverwaltungsepoche“

Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye

ÖNB-ALEX-Staatsgesetzblatt 1919 zu Deutschösterreich

Friedensvertrag von Versailles vom 28. Juni 1919 – Versailler Diktat

Gesetz über die vorläufige Reichsgewalt


Jahr 1918

Bevollmächtigung des Reichskanzlers und des Bundesrathes auch nach dem 28.12.1918

Bevollmächtigung der Verfassungsorgane und des Bundesrathes auch nach dem 28.12.1918

Bevollmächtigung des Bundesrathes auch nach dem 14. November 1918

ÖNB-ALEX-Staatsgesetzblatt 1918 zu Deutschösterreich

Gesetz Nr 115 über die Zusammensetzung des Reichstages und die Verhältniswahl in großen Reichstagswahlkreisen 24.08.1918, Reichstag, Volks-Reichstag – nun 441 Delegierte

Kaiserreichsverfassung, Verfassung des Deutschen Reiches (1871), Verfassung Deutschland, Reichsverfassung, Verfassung 1871, Bundesverfassung

Deutsche Verfassung, Verfassung des Deutschen Reiches (1871), Verfassung Deutschland, Reichsverfassung, Verfassung 1871, Bundesverfassung

Deutsche Verfassung, Verfassung des Deutschen Reiches (1871), Verfassung Deutschland, Reichsverfassung, Verfassung 1871, Bundesverfassung

Deutsche Verfassung, Verfassung des Deutschen Reiches (1871), Verfassung Deutschland, Reichsverfassung, Verfassung 1871, Bundesverfassung

Deutsche Verfassung, Verfassung des Deutschen Reiches (1871), Verfassung Deutschland, Reichsverfassung, Verfassung 1871, Bundesverfassung


Jahr 1913

RuStaG-1913 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz


Jahr 1910

Gesetz über die Haftung des Reichs für seine Beamten, vom 22.05.1910


Jahr 1909

Gesetz, betreffend Änderungen des GVG, der CPO, des GKG und der GO für Rechtsanwälte


Jahr 1908

Versicherungsvertragsgesetz – Gesetz über den Versicherungsvertrag – VVG, vom 30.05.1908

Verordnung, betreffend die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Ausführung des Reichsbeamtengesetzes, 24. April 1908

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Errichtung der Kaiserlichen Technischen Prüfungsstelle, vom 05.04.1908

Vereinsgesetz, vom 19.04.1908


Jahr 1907

Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz über die Beglaubigung öffentlicher Urkunden, vom 14.02.1907

Reichsbeamtengesetz RBG vom 31. März 1873 – 18. Mai 1907


Jahr 1904

Gesetz, betreffend Änderung der Reichsschuldenordnung, vom 22.02.1904, wurde durch die neue Reichsschuldenordnung gegenstandslos


Jahr 1903


Jahr 1902

Die Rechte an Grundstücken in den deutschen Schutzgebieten, vom 21.11.1902


Jahr 1901

Verordnung, betreffend das Verfahren und den Geschäftsgang des Reichs-Aufsichtsamts für Finanzdienstleistungen, vom 23.12.1901, Änderungsstand 25.09.2017

Gesetz über die Versicherungsunternehmungen, vom 12.05.1901, Änderungsstand 25.09.2017

Verordnung, betreffend die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Ausführung des Gesetzes vom 31. März 1873. Vom 14. Mai 1901


Jahr 1900

Schutzgebietsgesetz, vom 10.09.1900

Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900

Militärstrafgerichtsordnung, vom 01.01.1900

Gesetz, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 11.07.1900

Diese Reichsschuldenordnung vom 19.03.1900 ist außer kraft getreten am 22.03.2018


Jahr 1899

Einführungsgesetz zur Militärstrafgerichtsordnung, vom 28.12.1899

Verordnung, betreffend das Inkrafttreten der Militärstrafgerichtsordnung, vom 28.12.1899

Verordnung, betreffend die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Ausführung des Gesetzes vom 31. März 1873, zum Stand  27.12.1899


Jahr 1898

Einführungsgesetz zur Militärstrafgerichtsordnung

Militärstrafgerichtsordnung

Grundbuchordnung vom 20.05.1898

Entschädigungsgesetz freigesprochener Personen

Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, FGG, vom 17.05.1898, Änderungsstand aktuell


Jahr 1897

Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch, vom 10.05.1897

Handelsgesetzbuch und Seerecht, vom 10.05.1897

Einführungsgesetz zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, vom 03.04.1897

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, vom 03.04.1897


Jahr 1896

Personenstandsgesetz für Deutschland im Deutschen Reich 1896, vom 06,02.1875, Änderungsstand 03.10.2016

Einführungsgesetz des Bürgerlichen Gesetzbuch EGBGB, vom 18.08.1896, Änderungsstand 03.10.2016

Bürgerliches Gesetzbuch Buch 5, vom 18.08.1896

Bürgerliches Gesetzbuch Buch 4, vom 18.08.1896, Änderungsstand 06.11.2015

Bürgerliches Gesetzbuch Buch 3, vom 18.08.1896

Bürgerliches Gesetzbuch Buch 2, vom 18.08.1896

Bürgerliches Gesetzbuch Buch 1, vom 18.08.1896, Änderungsstand 14.02.2014


Jahr 1892

Verordnung über die Führung der Reichsflagge, vom 08.11.1892

Gesetz über die Abänderung des Gesetzes, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter, vom 10.04.1982


Jahr 1891

Gesetz, betreffend dem Reichsschuldbuch, vom 31. Mai 1891, Änderungsstand 06.05.1910

Reichsschuldbuchgesetz, vom 31.05.1891, Änderungsstand 06.Mai.1910


Jahr 1887

Gesetz, betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen, vom 29.06.1887

Gesetz, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen, vom 22.05.1879, Änderungsstand 29.06.1887


Jahr 1886

Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes 1867(0 K., 31 S.)


Jahr 1885

Geschäftsgang des Reichs-Versicherungsamts, vom 12.08.1885


Jahr 1884

Gesetz gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen, vom 11.06.1884


Jahr 1883

Gesetz, betreffend Abänderung der Gewerbeordnung

Krankenversicherungsgesetz, Krankenkassengesetz, vom 15.06.1883

Gewerbeordnung, Reichsgewerbeordnung / GWO / RGWO


Jahr 1879

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Benennung des Reichskanzler-Amts und den Titel des Vorstandes dieser Behörde, vom 31.12.1879

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Errichtung des Reichsschatzamts, vom 17.07.1879

Gesetz, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen


Jahr 1878

Gesetz betreffend die Stellvertretung des Reichskanlzers, vom 21.03.1878, Änderungssstand 28.10.1918


Jahr 1877

Patentgesetz,vom 25.05.1877, in Kraft ab 01.07.1877

Einführungsgesetz der Konkursordnung, vom 05.03.1877

Konkursordnung, vom 05.03.1877

Einführungsgesetz zur Strafprozeßordnung EGStPO, vom 26.02.1877, Änderungsstand 03.10.2016

Strafprozeßordnung StPO vom 01.02.1877

Einführungsgesetz der Civilprozeßordnung – EGCPO, vom 19.02.1877, Änderungssstand 03.10.2016

Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetze / EGGVG, vom 07.02.1877 , Änderungsstand 03.10.2016

Civilprozeßordnung CPO Buch 10, vom 18.02.1877

Civilprozeßordnung CPO Buch 9, vom 19.02.1877

Civilprozeßordnung CPO Buch 8, vom 19.02.1877

Civilprozeßordnung CPO Buch 7, vom 19.02.1877

Civilprozeßordnung CPO Buch 6, vom 19.02.1877

Civilprozeßordnung CPO Buch 5, vom 19.02.1877

Civilprozeßordnung CPO Buch 4, vom 19.02.1877

Civilprozeßordnung CPO Buch 3, vom 19.02.1877

Civilprozeßordnung CPO Buch 2, vom 19.02.1877

Civilprozeßordnung CPO Buch 1, vom 19.02.1877

Gerichtsverfassungsgesetz, GVG, Deutsches Gerichtsverfassungsgesetz vom 27.01.1877, Änderungsstand 27.05.1910

Sitz des Reichsgerichts in Leipzig

Gerichtsverfassungsgesetz GVG, vom 27.01.1877, Änderungssstand 27.05.1910


Jahr 1876

Gesetz über die eingeschriebenen Hilfskassen, vom 12.04.1876, Änderungsstand 01.07.2017

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich / StGB (1876)

Änderungsgesetz Strafgesetzbuch


Jahr 1875

Personenstandsgesetz für Deutschland im Deutschen Reich 1896 Stand 18.08.1896

Verordnung, betreffend die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Ausführung des Gesetzes vom 31. März 1873 und die Anstellung der Reichsbeamten

Statut der Reichsbank, vom 24.05.1875

Abtretung der Preussischen Bank an die Reichsbank, vom 25.05.1875

Bankgesetz, vom 18.03.1875

Gesetz, betreffend das Alter der Großjährigkeit, Volljährigkeit, vom 22.02.1875, Änderungsstand 11.12.2012


Jahr 1874

Gesetz, betreffend die Ausgabe von Reichskassenscheinen

Verordnung, betreffend die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Ausführung des Gesetzes vom 31. März 1873 und die Anstellung der Reichsbeamten, vom 23.11.1874.


Jahr 1873

Münzgesetz, vom 09.07.1873

Gesetz, betreffend das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuldurkunden des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Reichs, vom 15.05.1873


Jahr 1872

Seemannsordnung, vom 27.12.1872

Militär-Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich, vom 25.06.1872

Einführungsgesetz zum Militär-Strafgesetzbuche für das Deutsche Reich, vom 25.06.1872

Gesetz über das Posttaxwesen des Deutschen Reichs, vom 01.01.1872

Gesetz über das Postwesen des Deutschen Reichs, vom 01.01.1872


Jahr 1871 

Friedens-Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und Frankreich-10.05.1871

Gesetz über das Postwesen des Deutschen Reichs

Gesetz, betreffend einige Abänderungen des Gesetzes über das Posttaxwesen im Gebiete des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871

Gesetz, betreffend die Ausprägung von Reichsgoldmünzen, vom 07.12.1871

Deutsche Verfassung, Reichsverfassung, Bundesverfassung, Verfassung 1871, Verfassung, vom 16.04.1871, Änderungsstand 28.10.1918


Jahr 1870

Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich (EGStGB), vom 08.06.1870, Änderungsstand 23.01.2017

Vertrag, betreffend den Beitritt Bayerns zur Verfassung des Deutschen Bundes, nebst Schlußprotokoll

Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit- BuStAG


Jahr 1869

Allgemeine Deutsche Wechselordnung, vom 12.08.1869

Nürnberger Novellen, betreffend die Ergänzung und Erläuterung der Allgemeinen Deutschen Wechselordnung, vom 12.08.1869

Gesetz, betreffend die Einführung der Allgemeinen Deutschen Wechsel-Ordnung, der Nürnberger Wechsel-Novellen und des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches als Bundesgesetze, vom 12.08.1869


Jahr 1868

Gesetz, betreffend die Aufhebung der Schuldhaft, vom 31.05.1868


Jahr 1867

Gesetz über die Freizügigkeit – 1867, Änderungsstand 18.08.1896

Gesetz, betreffend die Nationalität der Kauffahrteischiffe und ihre Befugniß zur Führung der Bundesflagge, vom 31.10.1867

Verordnung, betreffend die Bundesflagge für Kauffahrteischiffe, vom 31.10.1867

Bundesverfassung des Norddeutschen Bund, vom 21. Juni 1867

Verfassung des Norddeutschen Bundes, vom 26.Juli 1867


RGBl-Datenbank der Gesetz ab 1868 bis 1919 und ab 2009 bis heute

Deutschen Reichsanzeiger, amtliches Gesetz- und Verkündungsblatt des Deutschen Reichs

Links zu Gesetzesseiten

Links zu Seiten im Weltnetz die Historische Gesetzesseiten online gestellt haben.

http://deutscher-reichsanzeiger.de/justitia-deutschland/reichsgesetze.htm

 

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Übersicht aller Gesetzblätter aus den jeweiligen Jahren ab 1867 bis heute

Gründung des Norddeutschen Bundes

Gründung des Deutschen Reiches

Deutsches Reichsgesetzblatt 1871(0 K., 155 S.)
Deutsches Reichsgesetzblatt 1872(0 K., 136 S.)
Deutsches Reichsgesetzblatt 1898(0 K., 127 S.)
Deutsches Reichsgesetzblatt 1899(0 K., 103 S.)
Deutsches Reichsgesetzblatt 1900(0 K., 109 S.)
Deutsches Reichsgesetzblatt 1906(0 K., 108 S.)
Deutsches Reichsgesetzblatt 1907(0 K., 119 S.)
Deutsches Reichsgesetzblatt 1908(0 K., 153 S.)

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Unter dem Aktenzeichen TYR-2512-PEL-014 an die Öffentlichkeit gebracht
Unabhängigkeitserklärung des Deutschen Volkes und des Deutschen Reiches am 18. Januar 2014
Sehr geehrte Damen und Herren,

im Herzen Europas, wo sich die deutschen Völker im Jahre 1871 zum ewigen Bund mit dem Namen Deutsches Reich geeinigt haben. In den Ländern, Auen und Wäldern Europas, in der die Kultur, Sprache und Tradition deutscher Völker aus Urzeiten gepflegt und behutsam mit sehr viel Fleiß und Geduld, von Generation zu Generation weitergetragen wurde. In diesem Teil Europas erschufen die Deutschen aus der Erfahrung uralter Traditionen eine nationale, politische und außerordentliche Gemeinschaft, in der Gastfreundschaft und Hilfsbereitschaft auch denen zuteil wird, die nicht aus den deutschen Völkern entstammen. Maßlose, gewissenslose und äußerst korrupte Politiker, Bänker, Journalisten unter Mithilfe von hochkriminellen Ausländern haben die Grenzen des Zumutbaren und Machbaren der Deutschen überspannt. Wir, das wahrhaftige Deutsche Volk, erklären hiermit unsere Unabhängigkeit von so gearteten Wesenheiten und Handlungen, wir fordern unser völkerrechtliches und unumstrittenes Recht auf Heimat in dem Staatsgebiet vom 31. Juli 1914.

Das Deutsche Volk ist nicht mehr bereit die Vertreibungen, Verbannungen, Geschichtsverfälschungen und den Holocaust zu Dresden zu verschweigen. Es ist auch nicht mehr bereit seine Heimat den kulturfremden Völkern widerstandslos zu überlassen; es bekennt sich zu den Grundsätzen und der Einhaltung von Völker- und Menschenrechten sowie den Naturrechten; es bekennt sich zur Wahrheit und zur Anerkennung aller freiheitlich und friedfertigen Völker, aller staatlich oder historisch gewachsenen Kulturen in deren jeweiligen Regionen, Provinzen, Länder und Kontinenten.

Das Deutsche Volk ist nicht mehr gewillt, die unwürdigen Handlungen monetärer, wirtschaftlicher, zionistischer und freimaurerischer Gesellschaften, Religionen und Handelsorganisationen durch Schweigen und Wegschauen, ohne staatliche Ordnung sowie staatliche Überwachung wirken zu lassen. Wir werden diesem unkontrollierten und unmäßigen Treiben nicht mehr tatenlos zusehen und bieten allen souveränen Staaten sowie souveränen und friedlich lebende Völkern mit dem gleichen Ansinnen die Hand und den Geist des Friedens, der Akzeptanz sowie die Garantie der Anerkennung gesetzlicher und kultureller Grenzen.

Die zionistische Katastrophe, die in unserer Zeit nicht nur über das Deutsche Volk hereinbrach und in der Welt Millionen von Menschen vernichtete, bewies unwiderleglich, daß das Problem der Heimatlosigkeit durch die Wiederherstellung des Deutschen Reiches in Europa gelöst werden muß.

Die Überlebenden des zweiten 30jährigen Krieges auf dem heiligen Boden der Deutschen, im Herzen Europas, scheuten weder Mühsal, Folter, Vertreibung, Rufmord, Gefangenschaft noch Gefahren, um die Hoffnung aufrechtzuerhalten, zu einem geeigneten Zeitpunkt das Recht auf Heimat, Würde, Ehre und Freiheit einzufordern.

Dieser Zeitpunkt ist nun gekommen.

Demzufolge verkünden wir, das Volk, der Volks-Bundesrath, der Volks-Reichstag, das Deutsche Reichsamt, das Bundes- und Reichspräsidium, als einzig legitime staatliche Vertreter des Deutschen Volkes und oberste Gesetzgeber  des Deutschen Reiches / Deutschland, heute, am 18ten Tag im Monat Januar des Jahres 2015, kraft unseres natürlichen, historischen und vererbten Selbstbestimmungsrechtes: Wer gegen die Deutsche Reichsverfassung und die damit verbundenen tatsächlich geltenden Gesetze, Verordnungen, Regeln und Beschlüsse verstößt, hat in unserem Heimatstaat sein Selbstbestimmungsrecht und Mitbestimmungsrecht verwirkt. Dies gilt besonders für alle bösartigen, verlogenen und kriegerischen Organisationen, Parteien, Politiker, die Presse, Banken oder Einzelpersonen ohne Beachtung von Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Volkszugehörigkeit, Alter, Herkunft oder bisheriger Verdienste, demgemäß alle die gegen das Heimatrecht der Deutschen und dessen Nachbarn verstoßen und das friedliche Miteinander der souveränen Völker missachten und beschmutzen.

Entsprechend aller bisher geleisteten Übergangsmaßnahmen zur Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches / Deutschland, das im Sinne des zwingend erforderlichen Weltfriedens mit der tatsächlichen Wiedervereinigung Deutschlands einher geht, werden wir nun das vollenden, was dem Deutschen Volk seit 100 Jahren mit unglaublicher Härte, mit unvorstellbarer Geschichtsverfälschung und grenzenlosen Betrügereien nicht erlaubt wurde „Die Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands“.

Um abschließend die nötigen friedensvertraglichen Regelungen souverän und verbindlich erfüllen zu können, gilt es die staatlichen Grenzen vom 31. Juli 1914 einzurichten und alle fremden Truppen, Fremdverwaltungen und sonstige unnötige Organisationen aus dem Hoheitsgebiet zu entfernen.

Mit der für alle Welt offenkundigen Verabschiedung aller nichtdeutschen Militärregierungen und Fremdverwaltungen aus dem Hoheitsgebiet übertragen wir die Verantwortung auf Alle die durch das Versailler Diktat direkt in Not geraten sind und nicht dem  Reichsrecht unterstehen in deren Verantwortung, mit dem Wunsch, gleich dem Deutschen Volke gerecht, ehrlich, unbestechlich und besonnen zu handeln.

Das Deutsche Volk bekennt sich zu seinem Nationalstaat Deutschland mit dem Namen Deutsches Reich, zum ewigen Bund dieser Bundesstaaten und seinen Schutzgebieten. Das Deutsche Volk steht bereit, die gesamte Verwaltung und Organisation eines souveränen, freiheitlichen, friedlichen, verantwortungsbewussten sowie demokratischen Staat wieder auf das Höchstmaß zu bringen.

Das Deutsche Reich / Deutschland wird auch in Zukunft alle Menschen aufnehmen, Die die Kulturen, die Traditionen und die Gemeinschaft der deutschen Völker annehmen, achten und würdevoll erhalten. Alle sich im Staatsgebiet aufhaltenden, durchreisenden und wohnenden Menschen werden sich der Entwicklung des Staates und dem Wohle aller seiner Bewohner widmen; sie werden Freiheit, Gerechtigkeit und den Frieden im Sinne aller Völker und Nationen bewahren; auch werden sie ohne Unterschied von Religion, Rasse und Geschlecht, die soziale und politische Gleichberechtigung leben. Es wird Glaubens- und Gewissensfreiheit, Freiheit der Sprache, Erziehung und Kultur gewährleistet und sie werden die Heiligen Stätten erhalten und pflegen, wie es dem Urwesen der Deutschen entspricht.

Das Deutsche Reich / Deutschland wird mit den friedlich und ehrlich gesinnten Organen und Vertretern, die bisher die Verantwortung der Verwaltung für das Deutsche Reich inne hatten und allen befreundeten sowie friedlichen Staaten aber auch Organisationen zusammenwirken, um die Herstellung der Handlungsfähigkeit des Staates nicht nur erfolgreich sondern für alle Welt auch vorbildlich zu vollziehen.

Wir reichen allen unseren Nachbarstaaten und ihren Völkern die Hand zum Frieden und zu guter Nachbarschaft und rufen zur Zusammenarbeit und gegenseitigen Hilfe mit dem unabhängigen Deutschen Volk auf.

Diese Unabhängigkeitserklärung soll die ganze Welt erfahren, denn das Recht des Deutschen Volkes ist das Recht aller Naturvölker dieser Erde, die durch Fleiß, Mühsal, Treue, Abwehr vieler Gefahren, Aufbau und harter Arbeit natürlich gewachsen ist.

Berlin, den 18. Januar 2015

Erhard Lorenz
Präsidialsenat
Staatssekretär des Innern

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WIR erheben ab sofort den Anspruch, das rechtmäßige Präsidium des Deutschen Reiches zu sein, denn die Zeit ist gekommen, das Deutsche Volk endlich in einen souveränen Staat zu führen. WIR betrachten uns als handlungsfähige Reichsleitung und fühlen uns berufen aus dem Volk an das Volk und an die derzeitigen fremdgesteuerten Politiker,sowie an alle sogenannten Patrioten zu appellieren, sich endlich zum einzig richtigen Deutschland und die gemeinsame „Deutsche Wurzel“ zu bekennen.
Unser Volks- und Heimatstaat Deutschland im Deutschen Reich, gemäß der verbindlichen Staatsgrenzen vom 31. Juli 1914.
In unseren Reihen haben sich Menschen (ohne jeglichen Rassen- oder Volkszwang)  zusammengefunden, um der ganzen Welt zu sagen, daß auch Deutschland und seine Bewohner das Recht auf einen freien, friedvollen und gerechten Staat unter den Staaten der Welt haben und nach fast 100 Jahren der Fremdverwaltung dieses nun endgültig einfordern. „WIR FORDERN DAS RECHT AUF HEIMAT“

Wenn alle Macht vom Volke ausgehen soll, dann werden wir es hier und heute nicht vermeiden können, uns endlich zu einem gemeinsamen Volk zu bekennen. Ein Erdenvolk in einem Staatsgebiet „unsere Heimat“ und einer Volkspolitik, die sich mit ganzer Kraft und Macht für einen Weltfrieden, ohne Krieg, Armut, Hungersnöte, Lügen, Staatsterrorismus und Umweltterrorismus einsetzt. Ein Volk, das die Erde in Harmonie und Eintracht bewohnt und das mit dem Universum und all seiner Schöpfung, EINS wird.

WIR, das bist DU, mit uns gemeinsam als VOLK.

Unsere Motivation und unser Antrieb zu diesen Weltnetzseiten, sowie unserem Tun und Handeln leiten wir aus dem Freien Willen, die Verantwortung für sich und das gesamte Deutsche Volk zu übernehmen.

Alle bisher als Reichsregierung auftretenden Gruppierungen, aber auch sonstige sich als Ämter, oder Selbstverwalter bezeichnenden Organisationen lenken zum Schaden der Deutschen von der Wahrhaftigkeit des Staates Deutsches Reich ab. Die Nutzung und Veröffentlichung irreführender und falscher Staatskennzeichen, wie beispielsweise die vielen unterschiedlichen Reichsadler und Reichsflaggen helfen nur den ausbeuterischen Mächten und deren Vasallen, sonst niemand. Was diese Gruppierung  betreiben ist nichts anderes als Hochverrat am eigenen Volk und Staatsterrorismus gegen das Deutsche Reich.

Unsere rechtliche Legitimation ist in unseren Weltnetzseiten erklärt. Die völkerrechtliche Legitimation erklärt sich aus unserem Bewußt SEIN, unserer Treue und Liebe zur Heimat und der Gewißheit, daß es kein Zufall ist, daß wir heute hier und jetzt in Deutschland leben und zukünftig leben wollen.

Wir bitten um Verständnis, wenn Ruhe, Sachlichkeit und das (Ab)Warten zu unseren momentanen Tugenden gehört. Die Wahrheit braucht keine Hetze, Gewalt und keinen Terror, sie braucht Menschen, die besonnen und ehrlichen Herzens im Namen des Deutschen Volkes Verantwortung übernehmen und vorbereitend Handeln.
Materielle Werte, die sich in Namen, Rang und Stellungen widerspiegeln, sind nicht maßgeblich, allenfalls eine Visitenkarte die der Unterscheidung einzelner verantwortungsbewußter Personen in unserer Volksgemeinschaft dienen.

Meine Erfahrung hat gezeigt, daß der richtige Weg schon immer steinig, gefährlich und trügerisch ist und daß alles im Leben zum richtigen Zeitpunkt seinen richtigen Lauf nimmt.

Nach jahrzehntelangem Lügen und Betrug am Deutschen Volk, kommt nun die Zeit des Erwachens, der Erkenntnis, der Wahrheitsfindung, aber auch der Selbstfindung.

Die Dunkelheit weicht durch die Beseitigung von Angst, Haß und Neid mehr und mehr dem stärker werdenden Licht. Es ist die Zeit des Reinigens und des Befreiens, die Zeit des bewußten SEIN.

WIR sind die Schöpfer unser Gegenwart und Zukunft.

Aus dem Reichs- und Bundespräsidium, am 25.02.2016




Amtliche Mitteilung bezüglich dem Bundespräsidium

Das Bundes- und Reichspräsidium

(SdI Erhard Lorenz) Telefon: 030 12087835 Mobil: 0151 54818613 ePost bzw. eMail zentrale@bundespraesidium.de http://bundespraesidium.de (weitere Infos zum Bundes- und Reichspräsidium)

Unsere Überleitungs-Postfachanschrift:

PF. Lorenz Präsidium Postfach 39 01 24 14091 Berlin

Die aktuell neu aufgebauten Seiten im Netz sind wie folgt:

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Verantwortlich für diese Seite zeichnet sich das Reichs- und Bundespräsidium




Reichsbürger werden alle genannt, die Wahrheitssuchend sind und Ihre Heimat lieben

Und genau umgekehrt ist die Lage der Nation!

Vor Jahren sagte mir ein guter Freund Du wirst es erleben, daß die Zeit kommt, in der die wahren Nazis (BRD-Press-BRD-Vasallen-Antifa-Parteien-BRD-Gewerbe)
uns Reichs- und Staatsangehörige als Reichsbürger und Nazis bezeichnen

Das fragliche Szenario in Georgensgmünd „Reichsbürger schießt auf Polizei“ wirft einige Fragen auf:
Wer hat das initiiert, wer steckt hinter diesem Plan wirklich?
Warum ausgerechnet am Tag, als Präsident Putin in Berlin war?
Haben die Geheimdienste tatsächlich so gepennt und eine potentielle Gefahr nicht einschätzen können?
Will man die Standartpolizei als unfähig darstellen?
Will die „Firma BRD“ mit aller Gewalt die Sondereinheiten von vermummten Sondereinsatztruppen gegen das Deutsche Volk aktivieren?
Sucht die NaZionisten-Presse eineAblenkung, da Putin die Katze aus dem Sack gelassen hat?
Es müssen hier folgende Faktoren offenkundig werden:
Der sogenannte Reichsbürger ist genauso Staatenlos wie die Polizisten!
Alle beteiligten haben keinen legalen staatlichen Waffenschein!
Die Beschlagnahmung entstand nur auf Grund eines Gutachtens eines Staatenlosen!
Der Richter ist ein Staatenloser und ihm mangelt es an irgendeiner Legitimation zum Richter!
Der sogenannte BeschluSS war garantiert nicht unterzeichnet und die Firma POLIZEI hat auch kein Recht dies zu verlangen!
Das Gebäude des betreffenden Gerichts steht auf dem Boden des Deutschen Reiches!
Die Polizei ist ein Verein mit der Wortmarke POLIZEI!
Mein Frage: Welche Gesetze müssen in diesem Fall angewandt werden?
Die Antwort der Presse: Die Gesetze der BRD!
Es sei hierbei bemerkt, daß die Gesetze der BRD keinen Geltungsbereich nachweisen können und seit 1992 der sogenannten EU unterliegen, dank dem Artikel 23 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik in Deutschland.
Damit haben wir doch den Griff zur „Büchse der Pandora“ angesetzt und es kommen spannende Zeiten auf uns. Seit mutig ihr Reichs- und Staatsangehörige und laßt euch nicht in den Topf der Reichsbürger stecken, denn alle derzeit als Staatenlose (sie nennen sich auch BRD-Bürger) geführten „BRD-Gelbe-Schein“ geführten Volksangehörige sind Reichsbürger nach den Gesetz der Nationalsozialisten und Zionisten des Dritten Reiches. Das trifft auch auf alle von diesem System hereingeholten Staatsangehörigen anderer Länder, in denen mit deutschen Waffen und Bomben gemordet, gefoltert und verkrüppelt wird.
Aus allem resultiert, daß die gesamten BRD-Vasallen-Organisation, angefangen vom Bürgermeister bis zum höchsten sogenannten Beamten eine Terror-Organisation ist, die in allen Bereichen ihres Handelns die Zeiten 1933 bis 1945 bei weitem übertrifft, denn damals wurden wenigstens die angewandten Gesetze eingehalten und heute kennt dieser Terroristenstaatfragment nur noch, Lügen, Intrigen, Bestechung, Vergewaltigung, Kindesmißbrauch oder mit humanen Wort gesagt: sie sind eben BanditenRäuberDiebe.
Dies ist der wahre Grund, warum wir immer noch ein besetztes Deutsches Reich sind und im Vereinigten Wirtschaftsgebiet (offener Vollzug) leben müssen.
Meine Empfehlung an diese peinlichen Wesen. Wem es nicht gefällt, in einem freiheitlichen und friedlichen Deutschland zu leben, indem die Kultur der Deutschen wieder vorrangig gepflegt wird, der soll endlich unsere Heimat verlassen oder schweigen in alle Ewigkeit. Ihr habt ja als Ersatz genug Flüchtlinge hereingeholt, die sicherlich einen besseren Charakter und Stolz haben, als IHR.
Mit heilenden Grüßen
Erhard Lorenz
Präsidialsenat aus dem Präsidium des Bundes und Staatssekretär des Innern



Verordnung gemäß Kontrollratsdirektive Nr. 24 – Entnazifizierung

Verordnung gemäß Kontrollratsdirektive Nr. 24
Entfernung von Nationalsozialisten und Personen, die den Bestrebungen der Wiederherstellung des Deutschen Reiches gegenüberstehen, aus Ämtern und verantwortlichen Stellungen

vom 12. Januar 1946 in Folge ab dem 31. Juli 2016

geändert am 16. November 1946 (ABl. S. 228, ber. S. 287)

Der Text in der Farbe violett, wurde durch den Präsidialsenat Erhard Lorenz als Ergänzung oder Bezeichnung eingefügt.

  1. Zweck und Ziel

Die Dreimächte-Konferenz in Berlin stellte als Ziel der Besetzung Deutschlands unter anderem fest: Die Entfernung aller Mitglieder der Nationalsozialistischen Partei, die ihr aktiv und nicht nur nominell angehört haben, und aller derjenigen Personen, die den Bestrebungen der Wiederherstellung des Deutschen Reiches feindlich gegenüberstehen, aus öffentlichen und halböffentlichen Ämtern und aus verantwortlichen Stellungen in bedeutenden privaten Unternehmen. Diese sind durch solche Personen zu ersetzen, die nach ihrer politischen und moralischen Einstellung für fähig erachtet werden, die Entwicklung wahrer demokratischer Einrichtungen in Deutschland einzurichten.

  1. Begriffsbestimmungen

a) Als Personen, die den Parteien „aktiv und nicht nur nominell angehört haben“ und solche, „die den Bestrebungen der Alliierten feindlich gegenüberstehen“, sind anzusehen:
Personen, die als Amtsträger oder in anderer Weise in den Parteien, von den Orts- bis hinauf zu den Reichsstellen, oder in einer der ihr angeschlossenen oder in solchen Organisationen, die militaristische Lehren fördern, aktiv tätig waren;
II. Personen, die nationalsozialistische Verbrechen, Rasseverfolgungen oder ungleichmäßige und ungerechte Behandlung gutgeheißen oder an solchen Taten willig teilgenommen haben;
III. Personen, die offen erklärte Anhänger des Nationalsozialismus oder militaristischer oder Rassenlehren waren, oder
IV. Personen, welche freiwillig der NSDAP und sonstigen politischen Organisationen, deren Führern oder Hoheitsträgern wesentlichen moralischen oder materiellen oder politischen Beistand irgendeiner Art geleistet haben.

b) Der Ausdruck „öffentliches Amt“ schließt alle Beamten, Staats- und Gemeindebeamten oder -angestellten und Stellungen ein, die von Mitgliedern leitender Organe politischer Parteien, Gewerkschaften und anderer öffentlicher Organisationen bekleidet werden, mit Ausnahme solcher, die ihrer geringen Bedeutung wegen die derzeitigen oder zu bestellenden Inhaber nicht in die Lage versetzen, alliierte Interessen zu gefährden oder den alliierten Grundsätzen und Bestrebungen zuwiderlaufende Handlungen zu begehen. Diese Begriffsbestimmung zieht notwendigerweise zumindest die Prüfung aller Personen in öffentlichen Ämtern, sofern diese nicht nur gewöhnliche Arbeiten verrichten, nach sich. Unter „gewöhnlicher Arbeit“ sind Arbeiten oder Dienstleistungen – sei es gelernte oder ungelernte Arbeit oder Bürodienst – in untergeordneter Stellung zu verstehen, in welcher der Arbeitende keinerlei beaufsichtigende, leitende oder organisatorische Tätigkeit ausübt und weder an der Einstellung oder. Entlassung anderer Personen mitwirkt noch die Arbeit betreffende oder andere richtungweisende Maßnahmen zu treffen hat.

c) Der Ausdruck „halböffentliches Amt“ und „verantwortliche Stellung in bedeutenden privaten Unternehmen“ schließt ein: alle richtungweisenden und exekutiven Stellungen sowie die der Personalabteilungsleiter von
gemeinnützigen, wirtschaftlichen und Arbeiter-Organisationen;
II. Körperschaften und anderen Organisationen, in denen die deutsche Regierung oder Regierungsstellen ein überwiegendes finanzielles Interesse hatten;
III. bedeutenden industriellen, finanziellen, landwirtschaftlichen und Handelsunternehmen und
IV. Presse, Verlagen und anderen Unternehmen, welche Nachrichten und Propaganda verbreiten.

Auf dem Gebiete der privaten und der von Religionsgemeinschaften gebotenen Erziehung schließt dieser Ausdruck nicht nur das Lehrpersonal, sondern auch alle richtunggebenden und leitenden Organe der betreffenden Anstalten ein.

d) Die Ausdrücke „bedeutende industrielle, landwirtschaftliche, finanzielle und Handelsunternehmen“ schließen alle diejenigen Unternehmen ein, die unmittelbar der Überwachung, Nutzbarmachung oder Kontrolle der Militärregierung unterliegen, und alle Unternehmen der Industrie und des Bergbaues, öffentlicher Versorgungsbetriebe, Handelsunternehmen, Verbände und Kartelle, welche in Anbetracht ihrer Kapitalkraft, der Zahl der Arbeitnehmer, der Art ihrer Erzeugnisse oder Dienstleistungen wichtige Faktoren in der deutschen Wirtschaft oder in der Wirtschaft der Gebiete oder der Gemeinden, in welchen sie betrieben werden, darstellen.

Es ist von größter Wichtigkeit, die Denazifizierung der Industrie mit äußerstem Nachdruck durchzuführen, und der Umstand, daß ein Unternehmen klein ist, stellt keinen Grund für eine Unterlassung der Denazifizierung dar.

Im Ermessen der Besetzungsbehörden liegt es, die Entfernung und den Ausschluß von Nationalsozialisten oder Militaristen aus weniger bedeutenden Geschäftsunternehmen in Industrie, Handel, Landwirtschaft und Finanz sowie aus Handel und Kleinhandelsgeschäften, freien und anderen Berufen und konzessionierten Gewerben zu genehmigen.

e) Der Ausdruck „Entfernung“ im Sinne dieser Direktive bedeutet, daß der Betroffene sofort und unbedingt zu entlassen und seinem Einfluß und seiner mittel- oder unmittelbaren Beteiligung an dem Betriebe oder Konzern, mit dem er verbunden war, ein Ende zu setzen ist: Bei freien Berufen oder Gewerben bedeutet der Begriff „Entfernung“, daß das Recht der betroffenen Person zur Berufsausübung aufgehoben oder beschränkt wird, soweit sie darin nicht nur in privater Eigenschaft handelt und weder in beaufsichtigender, leitender oder organisatorischer Eigenschaft tätig ist, noch an der Einstellung und Entlassung anderer mitwirkt oder die Arbeit betreffende oder andere richtunggebende Maßnahmen zu treffen hat.

f) Die Namen der entfernten Personen und die Gründe für ihre Entfernung sind den zuständigen Leitern der verantwortlichen Behörden zu übermitteln, die gemäß den einschlägigen Gesetzen und Anordnungen die Maßnahmen zur sofortigen Sperre und Kontrolle des Vermögens solcher Personen treffen.

Personen, die aus öffentlichen Ämtern entfernt werden, haben keinen Anspruch auf Ruhegehälter oder andere Beamtenrechte.

  1. Geltungsbereich

Der Ausdruck „Entfernung“,‘ im Sinne der oben angeführten Stelle der Erklärung von Potsdam, umfaßt auch „Ausschluß“.

Die einschlägigen Normen. und Vorschriften sind daher in dem Sinne anzuwenden, daß sie sich nicht nur auf die Entfernung von Nationalsozialisten und anderen gegenüber den Bestrebungen der Wiederherstellung des Deutschen Reiches feindlich eingestellten Personen aus verantwortlichen Ämtern und Stellungen, sondern auch auf deren Ausschluß von solchen Ämtern und Stellungen beziehen.

  1. Verantwortlichkeit

Für die Entfernung und den Ausschluß von Nationalsozialisten und anderen Personen, die den Bestrebungen der Wiederherstellung des Deutschen Reiches gegenüber feindlich eingestellt sind, ist im allgemeinen die Abteilung oder Zweigstelle, die die Betroffenen beschäftigt oder ihre Einstellung in Betracht zieht, verantwortlich, wobei sie den Rat der verantwortlichen Behörde einzuholen oder sich deren Beistandes zu bedienen hat.

  1. Nachprüfung von Entscheidungen

Nachprüfungen und Entscheidungen obliegen nur der Reichsrechtlichen Gerichtsbarkeit.

  1. Entfernung und Ausschluß nach Ermessen

Zwischen der Gruppe von Personen, deren Entfernung und Ausschluß von Ämtern und verantwortlichen Stellungen in Artikel 10 zwingend vorgeschrieben ist, und der Gruppe, die in keiner Weise an nationalsozialistischer Tätigkeit teilgenommen hat, steht die große Zahl von Deutschen, deren Verbindung und Zusammenarbeit mit den Nationalsozialisten dem Umfang und der Art nach ebenso wie ihre früheren und gegenwärtigen Beweggründe Zweifel unterliegen und daher sorgfältiger Untersuchung bedürfen.

Richtlinien zur Beurteilung der Zuverlässigkeit solcher dem Ermessen unterliegender Fälle folgen in Artikel 11.

  1. Weitere Nachprüfung vom im Dienst belassenen oder neu bestellten Personen

Die Belassung Deutscher in Ämtern oder Stellungen von Bedeutung oder ihre Neueinsetzung ist als vorläufige Maßnahme anzusehen und unterliegt späterer Nachprüfung.

Dies bezieht sich ganz besonders auf Fälle, in denen es im Ermessen der Behörden liegt, Personen im Amte zu belassen. Solche Personen unterliegen weiterer sorgfältiger Prüfung, sobald die Durchsicht der im Dienste befindlichen Beamten und der Bewerber für Neueinstellung beendet ist, wobei neu aufgetauchte Unterlagen und auch Haltung und Führung der betreffenden Personen seit ihrer Belassung im Dienst oder ihrer Neueinsetzung zu berücksichtigen sind.

8.

  1. a) Soweit deutsche Zentralverwaltungen in Frage kommen, unterliegen die Bestimmungen dieser Direktive sofortiger Anwendung.
  2. b) In dringenden Notwendigkeit schnellstens und in möglichst großer Menge Bedarfsmittel und Nahrungsmittel, Brennstoff und Baumaterialien zu erzeugen, welche nicht nur für die deutsche, sondern auch für die Wirtschaft anderer europäischer Länder gebraucht werden, können die Zonen-Befehlshaber in den einzelnen Zonen die sofortige Entfernung von Personen zurückstellen, vorausgesetzt:
    daß deren zeitweilige Beibehaltung nach Ansicht des Zonen-Befehlshabers wesentlich ist, und
    II. daß die betreffende Person kein bedeutendes Mitglied der Nationalsozialistischen Partei war, in der Tätigkeit der Partei nur eine nominelle Rolle gespielt hat und den Bestrebungen der Alliierten gegenüber nicht feindlich eingestellt ist. und
    III. daß die betreffende Person, sobald tatsächlich möglich, entfernt wird.
  3. c) Vorstehender Absatz (b) ist nur auf Personen anwendbar, die auf Grund ihrer Spezialkenntnisse beibehalten werden. In keinem Fall darf jemand in einem Amte bleiben, welches er nur aus politischen Gründen erlangt hat.

9.

Personen, die aus öffentlichen oder halböffentlichen Ämtern oder aus leitenden Körperschaften politischer Parteien, Gewerkschaften und anderer öffentlicher Organisationen oder aus verantwortlichen Stellungen in bedeutenden Privatunternehmen in Übereinstimmung mit den unter Artikel 2 dieser Direktive gegebenen Bestimmungen und in Verfolg der in dieser Anweisung niedergelegten richtungweisenden Grundsätze entfernt wurden, dürfen in keiner anderen Besetzungszone in irgendeiner der in den Vorschriften des Artikels 2 beschriebenen Stellungen beschäftigt werden, mit Ausnahme der gemäß obigem Artikel 5 einer Nachprüfung unterliegenden Fälle.

  1. Zwangsweise Entfernungs- und Ausschluß-Kategorien

1. Kriegsverbrecher, d. h. Personen, die auf der Kriegsverbrecherliste der Alliierten Kommission für Kriegsverbrechen oder auf irgendeiner Sonderliste des Gegenspionagedienstes stehen oder eines Kriegsverbrechens verdächtig sind.

2. Die NSDAP.
a) Alle Personen, die zu irgendeiner Zeit hauptamtlich oder im Offiziersrang in der NSDAP tätig waren oder zu irgendeinem Zeitpunkt ein Amt oder eine Stellung in der NSDAP bekleidet haben, gleichgültig ob in örtlichen Einheiten oder höheren.
b) Alle Mitglieder der Nationalsozialistischen Partei, die der Partei beitraten oder als Mitglieder aufgenommen wurden vor dem 1. Mai 1937 oder zu einem früheren Zeitpunkt des Jahres 1937 wenn ein solcher durch einen Zonenbefehlshaber oder in Berlin durch die Alliierte Kommandantur bestimmt wird, oder die nicht nur nominelle Mitglieder der Nationalsozialistischen Partei waren.
c) Alle Mitglieder der NSDAP, die bei Erreichung des 18. Lebensjahres nach vier Jahren Dienst in der Hitler-Jugend ausgewählt und der Partei überwiesen wurden.

3. Unter Ziffer 2 a) fallen insbesondere Personen, die zu irgendeinem Zeitpunkt hauptamtlich in folgenden Parteiorganisationen tätig waren:
I. Parteikanzlei (einschließlich Hauptarchiv der NSDAP).
II. Kanzlei des Führers der NSDAP.
III. Auslandsorganisation der NSDAP.
IV. In Deutschland gelegene Dienststellen des Volksbundes für das Deutschtum im Ausland.
V. Parteiamtliche Prüfungskommission zum Schutze des nationalsozialistischen Schrifttums.
VI. Dienststelle des Reichs-Schatzmeisters der NSDAP.
VII. Dienststelle des Reichsorganisationsleiters der NSDAP.
VIII. Dienststelle des Beauftragten des Führers für die Überwachung der gesamten geistigen und weltanschaulichen Schulung und Erziehung der NSDAP.
IX. Dienststelle des Reichspropagandaleiters der NSDAP.
X. Dienststelle des Reichsleiters für die Presse sowie die Verlage, die im Eigentum der Partei standen und unter ihrer Kontrolle standen, wie z. B. der Zentralverlag der NSDAP (vormals Franz Eher Verlag).
XI. Dienststelle des Reichspressechefs der NSDAP.
XII. Hauptamt für Volksgesundheit.
XIII. Hauptamt für Volkswohlfahrt.
XIV. Reichsamt für das Landvolk.
XV. Hauptamt für Technik
XVI. Hauptamt für Erzieher.
XVII. Hauptamt für Kommunalpolitik.
XVIII. Hauptamt für Beamte.
XIX. Hauptamt für alle Volkstumsfragen.
XX. Rassenpolitisches Amt der NSDAP.
XXI. Amt für Sippenforschung
XXII. Kolonialpolitisches Amt der NSDAP.
XXIII. Außenpolitisches Amt der NSDAP.
XXIV. Reichstagsfraktion der NSDAP.
XXV. Reichsfrauenführung.
XXVI. Hauptamt für Kriegsopfer.
XXVII. Reichsjugendführung.
XXVIII. Reichsrechtsamt.
XXIX. Reichsstudentenführung.

Gliederungen der NSDAP

4.Schutzstaffeln (SS): Offiziere und Unteroffiziere der Waffen-SS und alle Mitglieder anderer SS-Abteilungen.

5. Alle Personen, die zu irgendeiner Zeit Offiziere des SA-Führerkorps und SA-Unterführer bis herunter und einschließlich Scharführer waren, und alle Mitglieder, die der SA vor dem 1. April 1933 beigetreten sind.

6. Hitler – Jugend (H J) (einschließlich des Bundes Deutscher Mädel): Alle Mitglieder der Hitler-Jugend und des Deutschen Jungvolks, die zu irgendeiner Zeit einen Offiziers- oder Unteroffiziersrang bekleideten.

Soweit es sich um Stellungen im Erziehungs­- und Nachrichtenwesen handelt, alle Mitglieder der Hitler-Jugend und des Deutschen Jungvolks, die zu irgendeiner Zeit Führer waren.

  1. NSD-Studentenbund (NSDStB): Mitglieder dieses Bundes, die zu irgendeiner Zeit im Offiziersrang standen.
  2. NSD-Dozentenbund (NSDDoB): Mitglieder dieses Bundes, die zu irgendeiner Zeit im Offiziersrang standen.
  3. NS-Frauenschaft (NSF): Führerinnen dieser Formation, die zu irgendeiner Zeit im Offiziersrang standen.
  4. Das Nationalsozialistische Kraftfahrerkorps (NSKK) : Mitglieder dieses Korps, die zu irgendeiner Zeit im Offiziersrang standen.
  5. Das Nationalsozialistische Fliegerkorps (NSFK): Mitglieder dieses Korps, die zu irgendeiner Zeit im Offiziersrang standen.

Angegliederte Organisationen

Alle Personen, die zu irgendeiner Zeit Amtsträger in den folgenden Organisationen waren:
12. Reichsbund der Deutschen Beamten.
13. Deutsche Arbeitsfront (DAF) einschließlich der Gemeinschaft „Kraft durch Freude“. Die folgenden Vertreter der DAF in Fabriken sind ebenfalls zu entlassen: Betriebsobmann, Betriebswart und Betriebswalter.
14. NS-Volkswohlfahrt (NSV) einschließlich des NS-Reichsbundes der Deutschen Schwestern.
15. NS-Kriegsopferversorgung (NSKOV).
16 NS-Bund Deutscher Technik (NSBDT).
17, NS-Deutscher Ärztebund (NSDAeB).
18. NS-Lehrerbund (NSLB).
19. NS-Rechtswahrerbund (NSRB).

Überwachte Organisationen

Alle Personen, die zu irgendeiner Zeit Amtsträger in den folgenden Organisationen waren:
20. Deutsches Frauenwerk.
21 Reichsbund Deutscher Familie
22. NS-Reichsbund für Leibesübungen
23. NS- Altherrenbund.
24. Deutsche Studentenschaft.
25. Deutscher Dozentenbund.
26. Reichsdozentenschaft.
27. Deutscher Gemeindetag.

Weitere unter nationalsozialistischem Einfluß stehende Organisationen:

  1. Reichs-Arbeitsdienst (RAD): Offiziere im Range eines Feldmeisters bzw. einer Maidenführerin aufwärts.

Alle Personen, die zu irgendeiner Zeit Amtsträger in den folgenden Organisationen waren:.

29. Volksbund für das Deutschtum im Ausland (VDA).

  1. Reichskolonialbund
  2. Reichsluftschutzbund.
  3. Deutsche Jägerschaft.
  4. Reichskulturkammer und deren Untergliederungen (Reichsschrifttumskammer, Reichspressekammer, Reichsrundfunkkammer usw.)
  5. Institut zur Erforschung der Judenfrage
  6. Kameradschaft USA.
  7. Ibero-Amerikanisches Institut.
  8. Weltdienst.
  9. Deutscher Fichte-Bund
  10. Deutsches Auslandsinstitut (DAI),
  11. Staatsakademie für Rassen- und Gesundheitspflege
  12. Deutsche Akademie München.
  13. Osteuropäisches Institut.
  14. Amerika-Institut.
  15. Werberat der Deutschen Wirtschaft.

Nationalsozialistische Ehrenzeichen

Träger der folgenden Parteiauszeichnungen:
45. Nationalsozialistischer Blutorden vom 9. November 1923.
46. Ehrenzeichen für Mitglieder unter Nummer 100 000.
47. Koburger Abzeichen.
48. Nürnberger Parteitags-Abzeichen von 1929.
49. Abzeichen vom SA-Treffen Braunschweig 1931.
50. Goldenes HJ-Abzeichen.
51. NSDAP-Dienstauszeichnungen.
52. Gau-Ehrenzeichen der NSDAP.

Beamte

Alle Personen, die nach dem 30. Januar 1933 zu einer der nachbenannten Stellungen ernannt wurden und diejenigen Personen, die eine solche Stellung bereits inne hatten und sie trotz wiederholter nationalsozialistischer Säuberungsaktionen beibehalten haben:

  1. Reichsminister, Staatssekretäre, Ministerialdirektoren und deren Stellvertreter, Ministerialdirigenten, Generalreferenten, Beamte ehemaliger deutscher Botschaften, Konsulate und Missionen bis herunter zu dem Range eines Attachés, das seit dem 1. Januar 1933 im Ausland vom deutschen Abwehrdienst oder von den Organisationen oder Außenstellen, die von diesen kontrolliert wurden oder abhängig waren, beschäftigte Personal sowie alle anderen Beamten, die ein höheres Amt als das eines Referenten oder ein entsprechendes Amt in den Reichsministerien bekleideten.

Unter „Reichsministerium“ sind folgende Reichsbehörden zu verstehen:
a) Das Oberkommando der Wehrmacht (OKW) unter Einschluß des Oberkommandos des Heeres (OKH), der Marine (OKM) und der  Luftwaffe (OKL).
b) Das Auswärtige Amt.
c) Die folgenden Ministerien: Reichsministerium für Rüstung und Kriegsproduktion (früher Bewaffnung und Munition), Reichsarbeitsministerium, Reichswirtschaftsministerium, Reichsministerium für Ernährung und Landwirtschaft, Reichsverkehrsministerium, Reichsfinanzministerium, Reichsluftfahrtministerium, Reichsministerium für Volksaufklärung und Propaganda, Reichsministerium des Innern, Reichsministerium für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung, Reichsjustizministerium, Reichspostministerium, Reichsministerium für kirchliche Angelegenheiten.
d) Reichsministerium für die besetzten Ostgebiete.

  1. Dienststellenleiter und ihre Stellvertreter, Beauftragte, Kommissare und alle anderen Beamten, die ein höheres Amt als das eines Referenten oder ein entsprechendes Amt in den folgenden Reichsbehörden bekleideten:
    Reichsbevollmächtigter für den totalen Kriegseinsatz;
    Reichskommissar für die Festigung Deutschen Volkstums;
    Generalkommissar für das Sanitäts- und Gesundheitswesen;
    Reichswohnungskommissar,
    Generalkommissar für die innere Verteidigung;
    Reichskommissar für Seeschiffahrt;
    Generalinspektor für Wasser und Energie,
    Generalinspektor für das Kraftfahrwesen;
    Reichskommissar für die Behandlung feindlichen Vermögens;
    Reichsjugendführer;
    Leiter der Reichsstelle für Raumordnung;
    Beauftragte für den Vierjahresplan und Abteilungsleiter in der Dienststelle für den Vierjahresplan;
    Generalinspektor für das Straßenwesen;
    Reichsforstamt.
  2. Dienststellenleiter und deren Stellvertreter und alle anderen Beamten, die ein höheres Amt als das eines Referenten oder ein entsprechendes Amt in den nachstehenden Reichsbehörden bekleideten:
    Reichsausschuß für Volksgesundheit;
    Reichsversicherungsamt;
    Oberster Ehren- und Disziplinarhof der DAF;
    Reichsarchiv;
    Rechnungshof des Deutschen Reiches.
  3. Alle Beamten des Reichsministeriums für Volksaufklärung und Propaganda sowie die Leiter der Gauämter und untergeordneten Dienststellen bis herunter zu und einschließlich der Kreisdienststellen. Ferner alle Amtsträger von nationalsozialistischen Dienststellen, die vorwiegend politische Propaganda getrieben haben.

57. Hohe Beamte (Minister, Chefadjutant, Staatssekretär, Leiter und stellvertretende Leiter von Abteilungen und Unterabteilungen und alle anderen Beamten in einem höheren Rang als dem eines Referenten oder eines entsprechenden Amtes des Reichsministeriums für Rüstung und Kriegsproduktion einschließlich der Vorsitzenden der Hauptausschüsse und Ringe.

  1. Mitglieder des Deutschen Reichstags oder des Preußischen Staatsrats seit dem 1. Januar 1934.
  2. Reichstreuhänder der Arbeit und Sondertreuhänder der Arbeit.
  3. Die folgenden Amtsträger des Reichsnährstandes:
    1. alle Landesbauernführer und ihre Stellvertreter;
    2. alle Leiter von Hauptvereinigungen und Wirtschaftsverbänden;
    3. alle Kreisbauernführer und
    4. alle. Leiter von Landes- und Regierungsforstämtern.
  4. Gau-Wohnungskommissare und ihre Stellvertreter.
  5. Offiziere und Unteroffiziere der Stoßtruppen und Werkscharen.
  6. Rektoren von Universitäten und Kuratoren, Direktoren von Lehrerseminaren und Leiter von Instituten im Range einer Universität.
  7. Minister, Staatssekretäre und Ministerialdirektoren der deutschen Länder.
  8. Oberpräsidenten, Reichsstatthalter und deren Abteilungsleiter.
  9. Regierungspräsidenten und die Landeskommissare im Land Baden.
  10. Landräte.
  11. Oberbürgermeister und Bürgermeister.
  12. Polizeipräsidenten und Polizeidirektoren: Offiziere der technischen Nothilfe; Polizeioffiziere in einem höheren Rang als dem eines Leutnants oder eines diesem entsprechenden; alle Angehörigen der Verwaltungspolizei, die der Geheimen Staatspolizei oder dem Sicherheitsdienst zugeteilt waren.
  13. Alle Offiziere und alle anderen Personen, die zu irgendeiner Zeit dem militärischen Amt (früher Abwehramt) oder dem Reichssicherheitshauptamt (RSHA) und deren Außenstellen und abhängigen Organisationen, oder der uniformierten Polizei- der Kriminal- oder der Geheimpolizei oder einer anderen Polizeiformation oder mit diesen verbundenen Einheiten und Kommandos angehörten, die laut Anordnung der Verhaftung unterliegen, sind zwangsläufig zu entlassen und für immer von jedem Amt und jeder einflußreichen Stellung auszuschließen. Ferner ist alles Personal, das seit dem 1. Januar 1933 von dem deutschen Abwehrdienst oder von Organisationen oder Außenstellen, welche von diesem Befehle empfingen oder abhängig waren, im Ausland beschäftigt waren, zu entlassen und von jedem Amt oder Stellung von Einfluß auszuschließen.
  14. Der Generalbevollmächtigte für für den Arbeitseinsatz, der Sonderbeauftragte für den landwirtschaftlichen Arbeitseinsatz, der Reichsarbeitsinspektor, der Reichseinsatzingenieur.
  15. Deutsche Reichsbank: Präsident, Vize Präsident und alle anderen Mitglieder des Reichsbankdirektoriums, alle Mitglieder des Beirates und alle Reichsbankdirektoren.
  16. Oberfinanzpräsidenten.
  17. Rüstungsinspektoren:
    Rüstungsobmänner; Wehrkreisbeauftragte, Bezirksarbeitseinsatzingenieure; Baubevollmächtigte; alle Amtsträger, die Richtlinien für die Tätigkeit der Gauwirtschaftskammern aufstellten, und die Gauwirtschaftsberater der NSDAP.

Leiter der Wirtschaft

  1. Alle Personen, welche nationalsozialistische Auszeichnungen (siehe Paragraph 45-52) angenommen oder seit dem 30. Januar 1933 folgende Stellungen bekleidet haben:
    76. Leiter der Reichswirtschaftskammer und dessen Untergebene bis herab zu dem Präsidenten oder Vorsitzenden von Gauwirtschaftskammern oder angeschlossenen Wirtschaftskammern.
    77. Vorsitzende, Präsidenten, Stellvertreter oder Geschäftsführer einer Reichsgruppe (d. h. Reichsgruppen der gewerblichen Wirtschaft, wie Industrie, Handwerk, Handel, Versicherung, Energiewirtschaft, Reiseverkehr, welche die ganze industrielle Wirtschaft des Landes vertraten, ausgenommen Verkehr und Landwirtschaft), Vorsitzender, Präsident, stellvertretender Präsident oder Geschäftsführer von Reichsvereinigungen einschließlich der Hauptausschüsse, Sonderausschüsse, Hauptringe und Sonderringe.
    78. Vorsitzende, Präsidenten und stellvertretende Präsidenten von Reichsverkehrsgruppen.
    79. Vorsitzende, alle Mitglieder eines Aufsichtsrats und leitender ausführender Organe von Körperschaften, bei denen das Deutsche Reich nach dem 30. Januar 1933 an der tatsächlichen oder interessengemeinschaftlichen Betriebsführung beteiligt war. Vorsitzende, alle Mitglieder eines Aufsichtsrats und leitender ausführender Organe einer Körperschaft, bei denen die NSDAP oder eine ihr angeschlossene Organisation an der tatsächlichen oder Interessengemeinschaftlichen Betriebsführung zu irgendeinem Zeitpunkt seit dem 30. Januar 1933 beteiligt war.
    80. Wehrwirtschaftsführer.
    81. Reichskommissare, die für die Rohstoff- und Industrieversorgung zuständig waren (z. B. Reichsbeauftragter für Kohle, Reichsbeauftragter für Eisen usw.) sowie Personen, die Richtlinien für die Tätigkeit der Reichsstellen und der Bewirtschaftungsstellen aufstellten.

Militärdienst

  1. Personen, die zu irgendeiner Zeit dem deutschen Generalstab angehört haben.
    83. Alle NS-Führungsoffiziere.

Organisationen in besetzten Gebieten

  1. Personen, die Chefs einer Militär- oder Zivilverwaltung in den von Deutschland besetzten Ländern und Gebieten gewesen sind oder eine Sach- oder Betriebsabteilung der Militär- oder Zivilverwaltung leiteten und Ortskommandanten und ihre Stellvertreter in Städten und kleinen Gemeinden.
    85. Amtsträger des Amtes für Rüstung und Kriegsproduktion (RUK – Reichsministerium für Rüstung und Kriegsproduktion).
    86. Amtsträger der Rohstoffhandelsgesellschaft (ROGERS).

Juristen

  1. Alle Personen, die zu irgendeinem Zeitpunkt eine der folgenden Stellungen innehatten oder zu entsprechender Tätigkeit verwandt wurden:
    a) Akademie für Deutsches Recht: Präsident, Vizepräsident, Direktoren, Schatzmeister.
    b) Gemeinschaftslager Hans Kerrl: Kommandanten und alle hauptamtlichen Leiter.
    c) Volksgerichtshof: alle Richter, der Bürodirektor, der Oberreichsanwalt und alle anderen Staatsanwälte.
    d) Sondergerichte: alle Vorsitzenden und sonstigen ständigen Richter und alle Staatsanwälte.
    e) Partei-, SS- und SA-Gerichte: alle Richter, Staatsanwälte und Amtsträger.
    f) Standgerichte: alle vorsitzführenden Richter und alle Staatsanwälte.
  2. Alle Personen, die nach dem 1. März 1933 zu irgendeinem Zeitpunkt eine der folgenden Stellungen innehatten oder zu entsprechender Tätigkeit verwandt wurden:
    a) Reichsgericht: Präsident, Richter des Sondersenats und alle Staatsanwälte.
    b) Reichsjustizprüfungsamt: Präsident, Vizepräsident, Leiter und Mitglieder im Hauptamte der Prüfungsstelle.
    c) Oberlandesgerichte: alle Präsidenten, Vizepräsidenten und Generalstaatsanwälte.
    d) Landgericht: alle Präsidenten und Oberstaatsanwälte.
    e) Erbhofgerichte: Präsident und Vizepräsident des Reichserbhofgerichts und der Präsident und Vizepräsident des Landeserbhofgerichts in Celle.
    f) Dienststrafkammern für rechtsgelehrte Beamte: die Präsidenten von Dienststrafkammern, Mitglieder des obersten Dienststrafsenats des Reichsgerichts.
    g) Reichsverwaltungsgericht: Präsident, Vizepräsident und alle Senatspräsidenten.
    h) Reichsfinanzhof: Präsident und Vizepräsident.
    i) Reichsarbeitsgericht: Präsident und dessen Stellvertreter.
    j) Reichsversicherungsamt: Präsident und des­sen Stellvertreter.
    k) Reichsversorgungsgericht: Präsident und Vizepräsident.
    1) Reichsehrengerichtshof: Präsident und alle Richter.
    m) Kammern der freien Berufe: der Präsident, Vizepräsident und alle Beamten der Reichsnotarkammer, Reichspatentanwaltskammer und Reichsrechtsanwältskammer; alle Mitglieder der obersten Ehrengerichtshöfe der vorgenannten freien Berufe; der Präsident der Notarkasse.
    n) Beamte für Personalfragen: alle Personalreferenten bei dem Reichsjustizministerium und allen Gerichten.
    o) Reichspatentamt: Präsident und Vizepräsident.
  3. Die im folgenden Absatz aufgeführten Personen sind von ihren dienstlichen Verpflichtungen zu entbinden und nicht wieder zu beschäftigen, wenn nicht positive Beweise zu ihren Gunsten sprechen:
    a) Justizministerium: alle Ministerialdirigenten (soweit sie nicht Stellvertreter von Ministerialdirektoren waren), und diejenigen Ministerialräte, die eine Abteilung geleitet haben.
    b) Prüfungsämter: alle Mitglieder, die nicht unter die Bestimmungen der obigen Ziffer 88 b) fallen.
    c) Dienststrafkammern für rechtsgelehrte Beamte: alle Mitglieder, die nicht unter die Bestimmungen der Ziffer 88 f) fallen.
    d) Alle Rechtsanwälte, die in einem Anstellungsverhältnis zu dem Rechtsbüro der DAF standen oder zu Vertretungen vor Arbeitsgerichten 1. Instanz zugelassen waren.
    e) Kammern der freien Berufe und Ehrengerichte für rechtsgelehrte Beamte: alle Mitglieder, die nicht unter die Bestimmungen der Ziffer 88 1) und m) fallen.
    f) Oberstes Fideikommißgericht: Präsident und  Vizepräsident.
    g) Oberlandesgerichte: alle Oberstaatsanwälte.
    h) Schiffahrtsobergerichte: alle Präsidenten und Vizepräsidenten.
    i) Oberprisenhof: Präsident und dessen Stellvertreter.
    j) Amtsgerichte: alle dienstaufsichtsführenden Richter.
    k) Erbhofgerichte: alle Richter des Reichserbhofgerichts und des Landeserbhofgerichts in Celle, soweit sie nicht bereits unter Ziffer 88 e) fallen.
    1) Reichsverwaltungsgericht: alle Mitglieder, die nicht unter die Bestimmungen der , Ziffer 88 g) fallen.
    m) Reichsfinanzhof: alle Senatspräsidenten.
    n) Reichsarbeitsgericht: alle Senatspräsidenten.
    o) Alle Personen, die entweder 1. Staatssekretäre, Ministerialdirektoren oder deren Stellvertreter waren oder 2. zwischen dem 1. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 eine der in obiger Ziffer 88 aufgeführten Stellungen innehatten oder zu entsprechender Tätigkeit verwandt wurden.
  4. Hohe Amtsträger der Organisation Todt (Einsatzleiter und aufwärts).

91 Alle Angehörigen einer der Vereinten Nationen, welche durch Unterstützung des deutschen Kriegseinsatzes die Gesetze ihres Landes verletzt haben oder welche nach der Erklärung des Kriegszustandes zwischen ihrem früheren Heimatland und Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen oder erhalten haben.

  1. Mitglieder nichtdeutscher einheimischer Verwaltungen (Quislinge) und Mitglieder nichtdeutscher nationalsozialistischer oder faschistischer Parteien, welche nach dem 1. April 1933 die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen oder erhalten haben.
  2. Alle Mitglieder der Stäbe von Konzentrationslagern.
  3. Alle Personen, die in Schulen irgendwelcher Art die Stellung eines Vertrauenslehrers (oder vor 1933 das eines Jugendwalters) innehatten.
  4. Alle Personen, welche Gegner des Naziregimes denunziert oder zu ihrer Verhaftung beigetragen haben.
  5. Alle Personen, welche Gewalttaten gegen politische oder religiöse Gegner des Naziregimes veranlaßt oder verübt haben.
  6. Alle Personen, welche nationalsozialistische oder faschistische Lehren verbreitet haben.
  7. Personen, die zu irgendeinem Zeitpunkt Beamte, Lehrer oder Schüler in Nationalpolitischen Erziehungsanstalten – NAPOLAS oder NPEA, Adolf-Hitler-Schulen oder Ordensburgen – gewesen sind.
  8. Alle Personen, die bereits früher von einem Zonenbefehlshaber aus einem Amt oder einer Anstellung entfernt oder davon ausgeschlossen wurden.

11. Richtlinien für Entfernung und Ausschluß nach Ermessen

Die Ausmerzung des Nationalsozialismus und Militarismus macht es erforderlich, Personen, die voraussichtlich undemokratische Traditionen verewigen würden, von allen ausschlaggebenden oder einflußreichen Stellungen zu entfernen und auszuschließen. Außer den Personen, die unter die  in Artikel 10 aufgezählten Kategorien fallen und daher zwangsläufig zu entfernen sind, sind die folgenden Gruppen sorgfältig zu überprüfen.
a) Berufsoffiziere der Deutschen Wehrmacht, einschließlich der früheren Reichswehr.
b) Personen, die die preußische Junkertradition verkörpern. Es ist schwer, solche Personen genau zu kennzeichnen. Sorgfältig geprüft werden müssen jedoch solche Personen, welche Mitglieder einer preußischen oder ostpreußischen, pommerschen, schlesischen oder mecklenburgischen Adelsfamilie sind oder die einer Familie mit ausgedehntem Besitztum in Preußen angehören oder die Mitglieder eines Elitekorps deutscher Studenten (wie die Bonner Borussen oder alle zum Kösener S C. gehörenden Studenten) waren oder die den ostpreußischen oder schlesischen Landsmannschaften angehörten, die Entfernung oder der Ausschluß solcher Personen ist wahrscheinlich angemessen, da sie voraussichtlich die deutsche militaristische Tradition fortsetzen würden.

12. Unter Entlassung oder Ausschluß nach Ermessen fallende Kategorien

Für die Feststellung, ob Personen, die sich weder in vorstehenden Artikel 10 noch in sonstige Vorschriften, einreihen lassen, zu den überzeugten Anhängern des Nationalsozialismus oder zu den den alliierten Bestrebungen feindlich Gegenüberstehenden zählen, ist nachstehende Liste heranzuziehen:
a) Mitglieder der Waffen-SS (mit Ausnahme der Eingezogenen).
b) Anwärter auf Mitgliedschaft irgendeiner Gliederung der SS.
c) Personen, die nach dem 1. April 1933 der SA beitraten
d) Mitglieder der Hitler-Jugend und des Bundes Deutscher Mädel, die diesen Organisationen vor dem 25 März 1939 beitraten
e) Unteroffiziere des RAD unter dem Range eines Feldmeisters und Maidenführerin.
f) Nominelle Mitglieder der NSDAP die dieser Partei nach dem 1. Mai 1937 beitraten sowie Anwärter auf Mitgliedschaft der NSDAP.
g) Personen, die aus der mit der Ausplünderung besetzter Länder verknüpften Annahme oder Übertragung von Vermögen, der Arisierung oder Einziehung von Vermögen aus politischen oder rassischen Gründen Nutzen gezogen haben.
h) Personen, die nach dem 30. Januar 1933 im Reichsdienst, Erziehungswesen oder im Pressedienst außergewöhnlich rasch befördert wurden.
i) Personen die in richtunggebenden oder leitenden Stellungen in der Militär- oder Zivilverwaltung der von Deutschland besetzten Gebiete beschäftigt waren und nicht unter die Bestimmungen des § 10 fallen.
j) Personen, die der Partei erhebliche Beiträge zusteuerten (gleichviel, ob solche Reitrage an und für sich erheblich oder nur im Verhältnis zu den Mitteln der betreffenden Person „erheblich“ waren). In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, daß Zuwendungen an die deutschen politischen Parteien, einschließlich der NSDAP häufig durch Gesellschaften, Kartelle usw. gemacht würden und daß prominente Anhänger des Nationalsozialismus diese Methode der Parteiunterstützung derjenigen eines persönlichen Beitrages vorzogen.
k) Personen, die Mitglieder anderer politischer Parteien oder Organisationen in Deutschland waren und die der Nationalsozialistischen Partei zur Zeit der Machtergreifung Unterstützung gewährten (z. B. Hugenbergs Harzburger Front, eine aus der Deutschnationalen Volkspartei, dem Stahlhelm und dem Kyffhäuser-Bund bestehende Gruppierung).
l) Leitende Angestellte bei dem Deutschen Roten Kreuz, insbesondere diejenigen, die nach dem Jahre 1933 ernannt wurden. Führende Posten bei dieser Organisation sind allein an diejenigen Männer und Frauen übertragen worden, die von den Nationalsozialisten als zuverlässig betrachtet wurden.
m) Mitglieder der Deutschen Christenbewegung. Diese Organisation bestand vorwiegend aus Nationalsozialisten, die behaupten, protestantische Christen zu sein, und die es mit Hilfe der NSDAP erreichten, eine Mehrheitskontrolle des Verwaltungsapparates der deutschen Evangelischen Kirche zu gewinnen. Mitgliedschaft dieser Organisation deutet auf nationalsozialistische Einstellung hin.
n) Mitglieder der Deutschen Glaubensbewegung. Diese Organisation bestand aus Anhängern der Nationalsozialistischen Partei, die den nicht in Einklang zu bringenden Widerspruch zwischen Nationalsozialismus und Christentum offen bekannten Mitglieder dieser Organisation sind einer nationalsozialistischen Einstellung sehr verdächtig.
o) Mitglieder des NSKK, des NSFK, des NSDStB, NSDoB, NSF.
p) Träger des Spanienkreuzes, der Österreichischen Erinnerungsmedaille, des Danziger Kreuzes, der Sudeten-Erinnerungsmedaille, der Memel-Erinnerungsmedaille, des SA-Wehrsportabzeichens oder der Verdienstauszeichnung des deutschen Arbeitsdienstes.
q) Eltern, die einem ihrer Kinder gestatteten, Nationalpolitische Erziehungsanstalten (NAPOLAS oder NPEA) oder Adolf-Hitler-Schulen oder Ordensburgen zu besuchen.
r) Personen, die von den Nationalsozialisten finanzielle Sondervorteile erhielten.
s) Personen, die infolge nationalsozialistischen Einflusses sich dem Militär- oder Frontdienst entzogen haben.
t) Rechtsanwälte, auf welche die in Kategorie „C“ des Anhangs 1 – zum 1. Teil des Technischen Handbuchs für Gerichts- und Gefängnisoffiziere (2. Auflage) aufgeführten Merkmale zutreffen.
u) Angestellte bedeutender industrieller Handels-, landwirtschaftlicher oder finanzieller Betriebe mit dem folgenden oder einem entsprechenden Titel: Generaldirektoren. Direktoren, Präsidenten, Vizepräsidenten, Geschäftsführer, Betriebsführer, Betriebsleiter, Betriebsobmann, Bürochef; das für die Aufstellung der Richtlinien eines Unternehmens verantwortliche technische Personal, wie Chefingenieur, Oberingenieur, Betriebsingenieur, usw.; alle Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrats; alle Personen mit der Befugnis zur Einstellung und Entlassung von Personal.
v) Nahe Verwandte prominenter Nationalsozialisten sollen nicht beschäftigt werden.

13. Richtlinien für die Ausübung des Ermessens bei Entfernung und Ausschluß von Einzelpersonen.

Bei der Nachprüfung all dieser Fälle ist von den grundsätzlichen Fragen auszugehen, ob eine Person im Sinne der in Artikel 2 dieser Verordnung gegebenen Begriffsbestimmung mehr als nur nominell der Nationalsozialistischen Partei und sonstige politische Gruppierungen angehört hat oder nicht. In Zweifelsfällen sollen Leute nicht eingestellt oder in Beschäftigung behalten werden, falls andere politisch zuverlässigere, wenn auch sachlich weniger geeignete Personen zur Verfügung stehen. Solchen Personen sind nach Möglichkeit nur Posten von geringerer Verantwortung zu geben, bis sie ihre politische Zuverlässigkeit bewiesen haben. Es ist wesentlich, daß die leitenden deutschen Beamten an der Spitze von Provinzen, Regierungsbezirken und Kreisen erwiesene Gegner des  Nationalsozialismus sind, selbst, wenn dies die Anstellung von Personen nach sich zieht, deren Eignung, ihren Aufgabenkreis zu erfüllen, geringer ist.

Ausgefertigt in Berlin, den 12. Januar 1946

Verordnet zu Berlin, den 31. Juli 2016

Überarbeitet durch den Präsidialsenat Erhard Lorenz und verordnet in Verbindung mit dem Gesetz Nr. 24 vom 31. Juli 2016 (RGBl-1607131-N24) ist die Kontrollratsdirektive Nr24 als Verordnung anzuwenden.

http://deutscher-reichsanzeiger.de/2016/Druck/RaBeStTe-Verordnung-Kontrollratsdirektive-Nr24.pdf




RaBeStTe-Verordnung gemäß Gesetz Nr. 104 zur Befreiung vom Nationalzionismus – Entnazifizierung

RaBeStTe-Verordnung gemäß Gesetz Nr. 104, zur Befreiung von Nationalsozialismus, Militarismus und Nationalzionismus.

vom 5. März 1946

geändert durch
Gesetz Nr. 902 vom 23. Oktober 1947 (RegBl. S. 119)
Gesetz Nr. 922 vom 29. März 1948 (RegBl. S. 58)
Gesetz Nr. 923 vom 31. März 1948 (RegBl. S. 58)

nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesraths und Volks-Reichstags
Geändert durch Gesetz Nr. 24 vom 31. Juli 2016 (RGBl-1607131-Nr24)

Der Text in der Farbe violett, wurde durch den Präsidialsenat Erhard Lorenz als Ergänzung oder Bezeichnung eingefügt und von den beiden gesetzgebenden Organen zugestimmt.

  1. Nationalsozialismus und Militarismus haben in Deutschland zwölf Jahre die Gewaltherrschaft ausgeübt, schwerste Verbrechen gegen das deutsche Volk und die Welt begangen, Deutschland in Not und Elend gestürzt und das Deutsche Reich zerstört. Die Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus ist eine unerläßliche Vorbedingung für den politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Wiederaufbau.
  2. Während der Monate, die der Kapitulation folgten, hat die Amerikanische Militärregierung die Entfernung und den Ausschluß von Nationalsozialisten und Militaristen aus der Verwaltung und anderen Stellen durchgeführt. Das Ergebnis ist mangelhaft und wird auf die seit 1949 handelnden Fremdverwaltungen wie die BRD, die DDR, die Republik Poland und das vereinte Deutschland ausgedehnt.
  3. Der Kontrollrat hat am 12. Januar 1946 für ganz Deutschland Richtlinien für diese Entfernung und den Ausschluß in der Anweisung Nr. 24 aufgestellt, die für die deutschen Regierungen und für das deutsche Volk verbindlich sind.
  4. Dieser Absatz wird als Gegenstandslos gestrichen!
  5. Der Erfüllung der damit dem deutschen Volk übertragenen Aufgabe dient dieses Gesetz, das sich im Rahmen der Anweisung Nr. 24 des Kontrollrates hält.
  6. Zur einheitlichen und gerechten Durchführung dieser Aufgabe wird gleichzeitig für Bayern, Groß-Hessen und Württemberg-Baden das folgende Gesetz beschlossen und verkündet:
  7. Abschnitt
    Grundsätze

Artikel 1. (1) Zur Befreiung unseres Volkes von Nationalsozialismus und Militarismus und zur Sicherung dauernder Grundlagen eines deutschen demokratischen Staatslebens im Frieden mit der Welt werden alle, die die nationalsozialistische Gewaltherrschaft aktiv unterstützt oder sich durch Verstöße gegen die Grundsätze der Gerechtigkeit und Menschlichkeit oder durch eigensüchtige Ausnutzung der dadurch geschaffenen Zustände verantwortlich gemacht haben, von der Einflußnahme auf das öffentliche, wirtschaftliche und kulturelle Leben ausgeschlossen und zur Wiedergutmachung verpflichtet.

(2) Wer verantwortlich ist, wird zur Rechenschaft gezogen. Zugleich wird jedem Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben.

Artikel 2. (1) Die Beurteilung des Einzelnen erfolgt in gerechter Abwägung der individuellen Verantwortlichkeit und der tatsächlichen Gesamthaltung; darnach wird in wohlerwogener Abstufung das Maß der Sühneleistung und der Ausschaltung aus der Teilnahme am öffentlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben des Volkes bestimmt mit dem Ziel, den Einfluß nationalsozialistischer und militaristischer Haltung und Ideen auf die Dauer zu beseitigen.

(2) Äußere Merkmale wie die Zugehörigkeit zur NSDAP und sonstige politische Gruppierungen, einer ihrer Gliederungen oder einer sonstigen Organisation sind nach diesem Gesetz für sich allein nicht entscheidend für den Grad der Verantwortlichkeit. Sie können zwar wichtige Beweise für die Gesamthaltung sein, können aber durch Gegenbeweise ganz oder teilweise entkräftet werden. Umgekehrt ist die Nichtzugehörigkeit für sich allein nicht entscheidend für den Ausschluß der Verantwortlichkeit.

Meldeverfahren

Artikel 3. Zur Aussonderung aller Verantwortlichkeiten und zur Durchführung des Gesetzes wird ein Meldeverfahren eingerichtet.

Gruppen der Verantwortlichen

Artikel 4. Zur gerechten Beurteilung der Verantwortlichkeit und zur Heranziehung zu Sühnemaßnahmen werden folgende Gruppen gebildet:
1. Hauptschuldige
2. Belastete (Aktivisten, Militaristen, Nutznießer)
3. Minderbelastete (Bewährungsgruppe)
4. Mitläufer
5. Entlastete.

Hauptschuldige

Artikel 5. Hauptschuldiger ist:
1. Wer aus politischen Beweggründen Verbrechen gegen Opfer oder Gegner des Nationalsozialismus begangen hat;
2. wer im Inlande oder in den besetzten Gebieten ausländische Zivilisten oder Kriegsgefangene völkerrechtswidrig behandelt hat;
3. wer verantwortlich ist für Ausschreitungen, Plünderungen, Verschleppungen oder sonstige Gewalttaten, auch wenn sie bei der Bekämpfung von Widerstandsbewegungen begangen worden sind;
4. wer sich in einer führenden Stellung der NSDAP und sonstige politische Gruppierungen, einer ihrer Gliederungen oder eines angeschlossenen Verbandes oder einer anderen nationalsozialistischen oder militaristischen Organisation betätigt hat;
5. wer sich in der Regierung des Reiches, eines Landes oder in der Verwaltung der früher besetzten Gebiete in einer führenden Stellung betätigt hat, wie sie nur von führenden Nationalsozialisten oder Förderern der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft bekleidet werden konnte;
6. wer sonst der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft außerordentliche politische; wirtschaftliche, propagandistische oder sonstige Unterstützung gewährt hat oder wer aus seiner Verbindung mit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft für sich oder andere sehr erheblichen Nutzen gezogen hat;
7. wer in der Gestapo, dem SD, der SS, Geheimen Feld- oder Grenzpolizei für die nationalsozialistische Gewaltherrschaft aktiv tätig war;
8, wer sich in einem Konzentrationslager oder Arbeitslager oder in einer Haft, Heil- oder Pflegeanstalt an Tötungen, Folterungen oder sonstigen Grausamkeiten in irgendeiner Form beteiligt hat;
9. wer aus Eigennutz oder Gewinnsucht aktiv mit der Gestapo, SS, SD oder ähnlichen Organisationen zusammengearbeitet hat, indem er Gegner der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft denunzierte oder sonst zu ihren Verfolgungen beitrug.

Artikel 6. Bis zur Widerlegung gilt als Hauptschuldiger, wer in Klasse I der dem Gesetz beigefügten Liste aufgeführt ist.

Aktivisten

Artikel 7. I. Aktivist ist:
1. Wer durch seine Stellung oder Tätigkeit die Gewaltherrschaft der NSDAP und sonstige politische Gruppierungen wesentlich gefördert hat;
2. wer seine Stellung, seinen Einfluß oder seine Beziehungen zu Zwang und Drohung, zu Gewalttätigkeiten, zu Unterdrückung oder sonst zu ungerechten Maßnahmen ausgenützt hat;
3. wer sich als überzeugter Anhänger der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft, insbesondere ihrer Rassenlehre erwiesen hat.

  1. Aktivist ist insbesondere, soweit er nicht Hauptschuldiger ist:
    1. wer durch Wort oder Tat, insbesondere öffentlich durch Reden oder Schriften oder durch freiwillige Zuwendungen aus eigenem oder fremdem Vermögen oder durch Einsetzen seines persönlichen Ansehens oder seiner Machtstellung im politischen, wirtschaftlichen oder kulturellen Leben wesentlich zur Begründung, Stärkung oder Erhaltung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft beigetragen hat;
    2. wer durch nationalsozialistische Lehre oder Erziehung die Jugend an Geist und Seele vergiftet hat;
    3. wer zur Stärkung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft unter Mißachtung anerkannter sittlicher Grundsätze das Familien- oder Eheleben untergraben hat;
    4. wer im Dienste des Nationalsozialismus in die Rechtspflege eingegriffen oder sein Amt als Richter oder Staatsanwalt politisch mißbraucht hat;
    5. wer im Dienst des Nationalsozialismus hetzerisch oder gewalttätig gegen Kirchen, Religionsgemeinschaften oder weltanschauliche Vereinigungen aufgetreten ist;
    6. wer im Dienste des Nationalsozialismus Werte der Kunst oder Wissenschaft verhöhnt, beschädigt oder zerstört hat;
    7. wer sich führend oder aktiv bei der Zerschlagung der Gewerkschaften, der Unterdrückung der Arbeiterschaft oder der Vergeudung des Gewerkschaftsvermögens beteiligt hat;
    8. wer als Provokateur, Spitzel oder Denunziant die Einleitung eines Verfahrens zum Schaden eines anderen wegen seiner Rasse, Religion oder seiner politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder wegen Zuwiderhandlungen gegen nationalsozialistische Vorschriften herbeigeführt oder herbeizuführen versucht hat;
    9. wer seine Machtstellung unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft zur Begehung von Straftaten, insbesondere Erpressungen, Unterschlagungen oder Betrügereien ausgenützt hat;
    10. wer durch Wort oder Tat eine gehässige Haltung gegenüber Gegnern der NSDAP im In- oder Ausland, gegen Kriegsgefangene, die Bevölkerung der ehemals besetzten Gebiete, gegen ausländische Zivilarbeiter, Häftlinge oder ähnliche Personen eingenommen hat;
    11. wer die Freistellung vom Wehrdienst (UK-Stellung) oder vom Frontdienst wegen nationalsozialistischer Haltung begünstigt oder die Einziehung zum Wehrdienst oder Versetzung zum Frontdienst wegen Gegnerschaft zum Nationalsozialismus herbeigeführt oder dies versucht hat.

III. Aktivist ist auch, wer nach dem 8. Mai 1945 durch Wirken für den Nationalsozialismus oder Militarismus den Frieden des deutschen Volkes oder der Welt gefährdet.

Militaristen

Artikel 8. I. Militarist ist:
1. Wer das Leben des deutschen Volkes auf eine Politik der militärischen Gewalt auszurichten suchte;
2. wer für die Beherrschung fremder Völker, ihre Ausnutzung und Verschleppung eingetreten oder verantwortlich ist;
3. wer die Aufrüstung zu diesen Zwecken förderte.

  1. Militarist ist insbesondere, soweit er nicht Hauptschuldiger ist:
    1. Wer durch Wort oder Schrift militaristische Lehren oder Programme aufstellte oder verbreitete oder außerhalb der Wehrmacht in einer Organisation aktiv tätig war, die der Förderung militaristischer Ideen diente;
    2. wer vor 1935 die planmäßige Ausbildung der Jugend für den Krieg organisierte oder an dieser Organisierung teilnahm;
    3. wer als Inhaber einer Kommandogewalt verantwortlich dafür ist, daß nach dem Einmarsch in Deutschland Stadt und Land sinnlos verwüstet wurden;
    4. wer ohne Rücksicht auf seinen Rang als Angehöriger der Wehrmacht, des Reichsarbeitsdienstes, der Organisation Todt (OT) oder der Transportgruppe Speer seine Dienstgewalt zur Erlangung besonderer persönlicher Vorteile oder zu rohen Quälereien seiner Untergebenen mißbrauchte.

Nutznießer

Artikel 9. I. Nutznießer ist:
Wer aus der Gewaltherrschaft der NSDAP und sonstige politische Gruppierungen, aus der Aufrüstung oder aus dem Kriege durch seine politische Stellung oder seine politischen Beziehungen für sich oder andere persönliche oder wirtschaftliche Vorteile in eigensüchtiger Weise herausgeschlagen hat.

  1. Nutznießer ist insbesondere, soweit er nicht Hauptschuldiger ist:
    1. Wer nur auf Grund seiner Zugehörigkeit zur NSDAP und sonstige politische Gruppierungen in ein Amt oder eine Stellung berufen oder bevorzugt befördert wurde;
    2. wer erhebliche Zuwendungen von der NSDAP und sonstige politische Gruppierungen, ihren Gliederungen oder angeschlossenen Verbänden erhielt;
    3. wer auf Kosten der politisch, religiös oder rassisch Verfolgten unmittelbar oder mittelbar, insbesondere im Zusammenhang mit Enteignungen, Zwangsverkäufen und dergleichen übermäßige Vorteile für sich oder andere erlangte oder erstrebte;
    4. wer bei der Aufrüstung oder bei Kriegsgeschäften Gewinne erzielte, die in einem auffallenden Mißverhältnis zu seinen Leistungen standen;
    5. wer sich im Zusammenhang mit der Verwaltung ehemals besetzter Gebiete unbillig bereicherte;
    6. wer als Anhänger des Nationalsozialismus durch Ausnützung persönlicher oder politischer Beziehungen. oder durch Eintritt in die NSDAP und sonstige politische Gruppierungen es erreichte, sich dem Wehrdienst oder dem Frontdienst zu entziehen.

Artikel 10. Bis zur Widerlegung gilt als Belasteter (Aktivist, Militarist, Nutznießer), wer in Klasse II der dem Gesetz beigefügten Liste aufgeführt ist. Bewährungsgruppe

Artikel 11. I. Minderbelastet ist:
1. Wer an sich zur Gruppe der Belasteten gehört, jedoch wegen besonderer Umstände (Art. 39) einer milderen Beurteilung würdig erscheint und nach seiner Persönlichkeit erwarten läßt, daß er nach Bewährung in einer Probezeit seine Pflichten als Bürger eines friedlichen demokratischen Staates erfüllen wird;
2. wer an sich zur Gruppe der Mitläufer gehört, jedoch wegen seines Verhaltens und nach seiner Persönlichkeit sich erst bewähren soll.

  1. Von dem Verhalten während der Bewährungsfrist hängt es ab, welcher Gruppe der Betroffene endgültig zugewiesen wird (Art. 42). Die Bewährungsfrist wird gemäß der aktuellen Situation und je nach Bedarf in einer Zusatzverordnung festgelegt.

III. Minderbelastet ist insbesondere:
1. Wer nach dem 1. Januar 1919 geboren ist, nicht zur Gruppe der Hauptschuldigen zählt, jedoch als Belasteter erscheint, ohne aber ein verwerfliches oder brutales Verhalten an den Tag gelegt zu haben und nach seiner Persönlichkeit eine Bewährung erwarten läßt;
2. wer ohne Hauptschuldiger zu sein, zwar als Belasteter erscheint, aber eindeutig und klar erkennbar frühzeitig vom Nationalsozialismus und seinen Methoden abgerückt ist.

Mitläufer

Artikel 12. I. Mitläufer ist:
wer nicht mehr als nominell am Nationalsozialismus teilgenommen oder ihn nur unwesentlich unterstützt und sich auch nicht als Militarist erwiesen hat.

  1. Unter dieser Voraussetzung ist Mitläufer insbesondere:
    1. wer als Mitglied der NSDAP und sonstige politische Gruppierungen oder einer ihrer Gliederungen, ausgenommen HJ und BDM, lediglich Mitgliedsbeiträge bezahlte, an Versammlungen, deren Besuch Zwang war, teilnahm oder unbedeutende oder rein geschäftsmäßige Obliegenheiten wahrnahm, wie sie allen Mitgliedern vorgeschrieben waren;
    2. wer Anwärter der NSDAP und sonstige politische Gruppierungen war und nicht endgültig als Mitglied aufgenommen wurde.

Entlastete.

Artikel 13. Entlastet ist:
wer trotz seiner formellen Mitgliedschaft oder Anwartschaft oder eines anderen äußeren Umstandes, sich nicht nur passiv verhalten, sondern nach dem Maß seiner Kräfte aktiv Widerstand gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft sowie parteiendiktatorische zionistischen Demokratie geleistet und dadurch Nachteile erlitten hat.

Verhalten nach dem 8. Mai 1945
Artikel 13a. Politisch verantwortlich im Sinne dieses Gesetzes (Art. 4, Ziff. 1-3) ist auch, wer nach dem 8. Mai 1945 durch Verbreitung nationalsozialistischer, militaristischer oder rassischer Ideen oder durch sonstiges Wirken für den Nationalsozialismus oder den Militarismus, insbesondere durch unruhestiftende falsche Gerüchte, den Aufbau eines friedlichen demokratischen Staates erschwert oder den Frieden der Welt gefährdet.“

Sühnemaßnahmen

Artikel 14. Nach dem Maß der Verantwortung sind zur Ausschaltung des Nationalsozialismus und des Militarismus aus dem Leben unseres Volkes und zur Wiedergutmachung des angerichteten Schadens folgende Sühnemaßnahmen in gerechter Auswahl und Abstufung zu verhängen.

Artikel 15. Gegen Hauptschuldige sind folgende Sühnemaßnähmen zu verhängen:
l. Sie werden auf die Dauer von mindestens 2 und höchstens 10 Jahren in ein Arbeitslager eingewiesen, um Wiedergutmachungs- und Aufbauarbeiten zu verrichten. Politische Haft nach dem 8. Mai 1945 kann angerechnet werden. Körperlich Behinderte sind entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu Sonderarbeit heranzuziehen;
2. ihr Vermögen ist als Beitrag zur Wiedergutmachung einzuziehen. Es ist nur der Betrag zu belassen, der unter Berücksichtigung der Familienverhältnisse und der Erwerbsfähigkeit zum notdürftigen Lebensunterhalt erforderlich ist. Sie unterliegen laufenden Sonderabgaben zu einem Wiedergutmachungsfond, soweit sie Einkommen beziehen;
3. sie sind dauernd unfähig, ein öffentliches Amt einschließlich des Notariats und der Anwaltschaft zu bekleiden;
4, sie verlieren ihre Rechtsansprüche auf eine aus öffentlichen Mitteln zahlbare Pension oder Rente;
5. sie verlieren das Wahlrecht, die Wählbarkeit und das Recht, sich irgendwie politisch zu betätigen und einer politischen Partei als Mitglied anzugehören;
6. sie dürfen weder Mitglieder einer Gewerkschaft noch einer wirtschaftlichen oder beruflichen Vereinigung sein;
7. es wird ihnen auf die Dauer von mindestens 10 Jahren untersagt
a) in einem freien Beruf oder selbständig in einem Unternehmen oder gewerblichen Betrieb jeglicher Art tätig zu sein, sich daran zu beteiligen oder die Aufsicht oder Kontrolle hierüber auszuüben;
b) in nicht selbständiger Stellung anders als in gewöhnlicher Arbeit beschäftigt zu werden;
c) als Lehrer, Prediger, Redakteur, Schriftsteller oder Rundfunk-Kommentator tätig zu sein;
8. sie unterliegen Wohnungs- und Aufenthaltsbeschränkungen und können zu gemeinnützigen Arbeiten herangezogen werden;
9. sie verlieren alle ihnen erteilten Approbationen, Konzessionen und Berechtigungen sowie das Recht, einen Kraftwagen zu halten.

Belastete

Artikel 16. Sühnemaßnahmen gegen Belastete:
1. Sie können auf die Dauer bis zu 5 Jahren in ein Arbeitslager eingewiesen werden, um Wiedergutmachungs- und Aufbauarbeiten zu verrichten. Politische Haft nach dem 8. Mai 1945 kann angerechnet werden;
2. sie sind zu Sonderarbeiten für die Allgemeinheit heranzuziehen, sofern sie nicht in ein Arbeitslager eingewiesen werden;
3. ihr Vermögen ist als Beitrag zur Wiedergutmachung ganz oder teilweise einzuziehen. Bei vollständiger Einziehung ist gemäß Artikel 15 Nr. 2 Satz 2 zu verfahren. Bei teilweiser Einziehung des Vermögens sind. insbesondere die Sachwerte einzuziehen. Es sind ihnen die notwendigsten Gebrauchsgegenstände zu belassen;
4. sie sind dauernd unfähig, ein öffentliches Amt einschließlich des Notariats und der Anwaltschaft zu bekleiden;
5. sie verlieren ihre Rechtsansprüche auf eine aus öffentlichen Mitteln zahlbare Pension oder Rente;
6. sie verlieren das Wahlrecht, die Wählbarkeit und das Recht, sich irgendwie politisch zu betätigen und einer politischen Partei als Mitglied anzugehören;
7. sie dürfen weder Mitglied einer Gewerkschaft noch einer wirtschaftlichen oder beruflichen Vereinigung sein;
8. es ist ihnen auf die Dauer von mindestens 5 Jahren untersagt,
a), in einem freien Beruf oder selbständig in einem Unternehmen oder gewerblichen Betrieb jeglicher Art tätig zu sein, sich daran zu beteiligen oder die Aufsicht oder Kontrolle hierüber auszuüben;
b) in nicht selbständiger Stellung anders als in gewöhnlicher Arbeit beschäftigt zu sein;
c) als Lehrer, Prediger, Redakteur, Schriftsteller oder Rundfunk-Kommentator tätig zu sein.
9. sie unterliegen Wohnungs- und Aufenthaltsbeschränkungen;
10. sie verlieren alle ihnen erteilten Approbationen, Konzessionen und Berechtigungen sowie das Recht, einen Kraftwagen zu halten.

Artikel 17. Sühnemaßnahmen gegen Minderbelastete:

  1. Es ist ihnen während der Dauer der Bewährungsfrist untersagt:
    a) ein Unternehmen als Inhaber, Gesellschafter, Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer zu leiten oder ein Unternehmen zu beaufsichtigen oder zu kontrollieren, ein Unternehmen oder eine Beteiligung daran ganz oder teilweise zu erwerben;
    b) in nicht selbständiger Stellung anders als in gewöhnlicher Arbeit beschäftigt zu sein;
    c) als Lehrer, Prediger, Redakteur, Schriftsteller oder Rundfunk-Kommentator tätig zu sein.
  2. Ist der Minderbelastete zur Zeit der Einreihung in die Bewährungsgruppe an einem Unternehmen als Inhaber oder Gesellschafter beteiligt, so wird seine Beteiligung an dem Unternehmen für die Dauer der Bewährung gesperrt und ein Treuhänder bestellt. Die Spruchkammer bestimmt, welcher Teil des von dem Treuhänder erzielten Geschäftseinkommens an den Minderbelasteten auszuzahlen ist. Die endgültige Verfügung über das gesperrte Vermögen wird in dem Zeitpunkt der endgültigen Einreihung des Minderbelasteten getroffen.

III. Als Unternehmen im Sinne des Absatzes Ia und II dieses Artikels gelten nicht Kleinbetriebe, insbesondere Handwerksbetriebe, Einzelhandelsgeschäfte, Bauernhöfe und dergleichen mit weniger als zehn Arbeitnehmern.

  1. Vermögenswerte, deren Erwerb auf Ausnutzung von politischen Beziehungen oder besonderen nationalsozialistischen Maßnahmen wie Arisierung und Aufrüstung beruhen, sind einzuziehen.
  2. Einmalige oder laufende Sonderbeiträge zu einem Wiedergutmachungsfond sind anzuordnen.
  3. Für die Dauer der Bewährung können zusätzlich einzelne der in Artikel 16 bezeichneten Sühnemaßnahmen in gerechter Auswahl und Milderung verhängt werden, insbesondere:
    a) Beschränkung in der Ausübung eines freien Berufes und Verbot der Ausbildung von Lehrlingen;
    b) bei Beamten: Kürzung des Ruhegehaltes, Versetzung in den Ruhestand oder in ein Amt mit geringerem Rang oder an eine andere Dienststelle unter Kürzung der Bezüge. Rückgängigmachung einer Beförderung, Überführung aus dem Beamtenverhältnis in .ein Angestelltenverhältnis;
    c) in der Wirtschaft einschließlich Land- und Forstwirtschaft: Verbot der Fortführung eines Unternehmens, Verpflichtung zur Veräußerung einer Beteiligung, Erhöhung der Ablieferungspflicht landwirtschaftlicher oder sonstiger Erzeugnisse und Auferlegung besonderer Dienstleistungen.

VII. Einweisung in ein Arbeitslager und vollständige Einziehung des Vermögens dürfen nicht angeordnet werden.

VIII. Von der Festsetzung von Sühnemaßnahmen und von der Anordnung einer Bewährungsfrist kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sich der Betroffene nach seiner Gesamthaltung bereits bewährt hat, oder wenn ein Mißverhältnis zwischen den auf Grund der Eingruppierung zu verhängenden Sühnemaßnahmen und den seitherigen persönlichen oder wirtschaftlichen Beschränkungen besteht. Wird von der Festsetzung von Sühnemaßnahmen und von einer Bewährungsfrist ganz abgesehen, so kann der Betroffene ohne Nachverfahren (Art. 52 Abs. 2) sofort in die Gruppe der Mitläufer eingereiht werden.

Mitläufer

Artikel 18. Sühnemaßnahmen gegen Mitläufer:
l. Gegen Mitläufer sind einmalige oder laufende Beiträge zu einem Wiedergutmachungsfond anzuordnen. Hierbei sind die Dauer der Mitgliedschaft, die Höhe der Beiträge und sonstigen Zuwendungen sowie die Vermögens-, Erwerbs- und Familienverhältnisse und ähnliche Umstände zu berücksichtigen.
2. Bei Beamten kann zusätzlich Versetzung in den Ruhestand oder in ein Amt mit geringerem Rang oder an eine andere Dienststelle, gegebenenfalls unter Kürzung der Bezüge oder Rückgängigmachung einer während der Zugehörigkeit zur NSDAP eingeleiteten Beförderung angeordnet werden. Bei Personen der Wirtschaft einschließlich Land- und Forstwirtschaft können entsprechende Maßnahmen angeordnet werden.

  1. Die Bestimmungen des Art. 17 Ziff. VIII finden entsprechende Anwendung.

Mildernde Umstände

Artikel 19. Soweit die Sühnemaßnahmen nach Ermessen festgesetzt werden können, kommen als mildernde Umstände insbesondere in Betracht:
l. Jugend oder Unreife;
2. schwere Körperversehrtheit infolge von Kriegseinwirkung;
3. schwere Dauerbelastung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch Invalidität von Angehörigen, insbesondere auf Grund von Kriegseinwirkung.

Artikel 20. (1) Gegen Personen, die nach dem l. Januar 1919 geboren sind, können Sühnemaßnahmen nach diesem Gesetz nur angeordnet werden, wenn sie Hauptschuldige, Belastete oder Minderbelastete sind.

(2) Gegen diese Personen können, sofern sie nicht Hauptschuldige sind, nach Maßgabe besonderer Ausführungsbestimmungen die Sühnemaßnahmen gemildert werden.

Artikel 21. Wird auf die Einziehung von Vermögenswerten erkannt, so sind alle Verfügungen und sonstigen Rechtsgeschäfte nichtig, die in der Absicht vorgenommen worden sind oder werden, die Heranziehung des Vermögens zur Wiedergutmachung zu vereiteln oder zu erschweren.  .

Artikel 22. (1) Strafbare Handlungen von Nationalsozialisten und Militaristen können unabhängig von diesem Gesetz strafrechtlich verfolgt werden. Dies gilt insbesondere von Kriegsverbrechen und sonstigen Straftaten, die unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft ungesühnt geblieben sind.

(2) Strafgerichtliche Verfolgung steht einem Verfahren wegen der gleichen Tat nach diesem Gesetz nicht entgegen. Jedoch können bei der Auferlegung von Sühnemaßnahmen nach diesem Gesetz Strafen, die wegen der gleichen Handlung in einem Strafverfahren verhängt worden sind, berücksichtigt werden.

II. Abschnitt

Gemäß Gesetz Nr. 24 vom 31. Juli 2016 (RGBl-1607131-Nr24…..) und der Herstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches, wurden die Artikel 23 bis Artikel 57 außer Kraft gesetzt und im Sinne dieser Verordnung als Gegenstandslos erklärt. Es gelten die Richtlinien die am Deutschen Reichsgericht festgelegt werden

III. Abschnitt
Gesetzliches Tätigkeits- und Beschäftigungsverbot

Artikel 58.
(1) Personen, die in Klasse I der dem Gesetz angefügten Liste aufgeführt sind, dürfen in der öffentlichen Verwaltung, in Privatunternehmungen, in gemeinnützigen Unternehmen und Wohlfahrtseinrichtungen sowie in freien Berufen nicht anders als n gewöhnlicher Arbeit beschäftigt werden oder tätig sein. Soweit diese Personen in anderer Weise als in gewöhnlicher Arbeit noch tätig sind oder beschäftigt werden, sind sie aus ihren Stellungen zu entfernen und auszuschließen. Sie dürfen nicht mehr in der gleichen Behörde oder in den gleichen Betrieben tätig sein. An anderer Stelle dürfen sie nur in gewöhnlicher Arbeit beschäftigt sein.

(2) Von der Entfernung und dem Ausschluß werden nicht nur solche Personen betroffen, die sich in einem Abhängigkeitsverhältnis befinden, sondern ebenso auch Unternehmer, Geschäftsinhaber und Beteiligte.

(3) Die Bestimmungen gelten nicht für Inhaber und Beschäftigte von Kleinbetrieben, insbesondere Handwerksbetrieben, Einzelhandelsgeschäften, Bauernhöfen und dergleichen mit weniger als 10 Arbeitnehmern. Diese Bestimmungen gelten ferner nicht für Personen, die in freien Berufen tätig sind, vorausgesetzt, daß sie nicht mehr als2 Hilfsangestellte, wie Büropersonal, Krankenschwestern oder dergleichen beschäftigen.

(3a) Nicht in Klasse I oder II fallende Personen, die Mitglieder der NSDAP und sonstige politische Gruppierungen oder einer ihrer Gliederungen (ausgenommen Hitlerjugend – HJ oder BDM) waren, dürfen in kein öffentliches Amt gewählt werden und keine verantwortliche Stelle im öffentlichen Dienst (Beamte oder Angestellte des höheren Dienstes, Behörden- und Abteilungsleiter, Personalchefs und Personalsachbearbeiter) innehaben und nicht als Lehrer, Prediger, Redakteure, Schriftsteller oder Rundfunkkommentatoren tätig sein. Sie dürfen auch nicht als Inhaber, Gesellschafter, Pächter, Aufsichtsratsmitglieder, Vorstandsmitglieder, Direktoren, Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte, Präsidenten, Vizepräsidenten, Geschäftsführer, Betriebsleiter, Personalchefs oder Personalsachbearbeiter in Unternehmen oder Betrieben mit mehr als 50 Arbeitnehmern oder mit einem Einheitswert des Unternehmens von mehr als 1 000 000 der aktuellen Währung tätig sein.

(4) Das Beschäftigungs- und Betätigungsverbot gilt bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch die Kammer. Nach Entscheidung der Kammer bestimmen sich die Beschränkungen hinsichtlich Beschäftigung oder Betätigung nach den auferlegten Sühnemaßnahmen.

Artikel 59. und Artikel 60. sind Gegenstandslos.

Gesetzliche Vermögenssperre

Artikel 61. (1) Das Vermögen der nach Art. 58 entfernten und ausgeschlossenen Personen unterliegt der Sperre.

(2) Zur Verwaltung und Sicherung des nach diesem Gesetz gesperrten Vermögens bestellt der Staatssekretär für RaBeStTe oder eine von ihm beauftragte Stelle einen Treuhänder.

IV. Abschnitt
Übergangsbestimmungen

Artikel 62. ist Gegenstandslos.

V. Abschnitt
Schlußbestimmungen

Artikel 63. Als gewöhnliche Arbeit im Sinne dieses Gesetzes gilt eine Tätigkeit in gelernter oder ungelernter Arbeit oder als Angestellter in einer Stellung von untergeordneter Bedeutung, in der der Beschäftigte nicht irgendwie in aufsichtführender, leitender oder organisierender Weise tätig wird oder an der Einstellung oder Entlassung von Personal und an der sonstigen Personalpolitik beteiligt ist.

Artikel 64. Wird der Betroffene als Minderbelasteter, Mitläufer oder Entlasteter erklärt, so kann er deswegen keine Ansprüche auf Wiedereinstellung oder Schadenersatz herleiten.

Artikel 65. (1) Mit Gefängnis oder mit Geldstrafe wird bestraft:
a) Wer falsche oder irreführende Bescheinigungen oder Erklärungen abgibt oder Tatsachen verschleiert, die für die Anwendung des Gesetzes von Erheblichkeit sind;
b) wer nach dem l. Juni 1946 einem Beschäftigungsverbot zuwiderhandelt oder eine ihm auf Grund dieses Gesetzes untersagte Tätigkeit weiter ausübt;
c) wer eine von ihm nach diesem Gesetz verlangte Auskunft nicht erteilt;
d) wer seine Meldepflicht nicht erfüllt;
e) wer es unternimmt, zur Umgehung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen Vermögen beiseite zu schaffen oder zu verheimlichen oder einem anderen dazu Hilfe zu leisten.
f) wer es unternimmt, in rechtswidriger Weise Personen oder Dienststellen, die mit der Durchführung des Gesetzes betraut sind, oder Zeugen oder Sachverständige zu beeinflussen, einzuschüchtern oder zu benachteiligen.

In den Fällen a) e) und f) kann neben Gefängnis auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

(2) Im übrigen bleiben die Vorschriften des Strafgesetzbuches unberührt.

Artikel 66. Die Ausführungsvorschriften zu diesem Gesetz erläßt der Staatssekretär aus dem Reichsamt zur Bereinigung von politisch-, juristisch- und publizistischen Staatsterrorismus.

Artikel 67. Das Gesetz tritt am 5. März 1946 in Kraft  und wir als Verordnung durch das Reichsamt zur Bereinigung von politisch-, juristisch- und publizistischen Staatsterrorismus, ab dem 31. Juli 2016 in Anwendung gebracht.

Stuttgart, den 5. März 1946

Das Staatsministerium:
Dr. Reinhold Maier             Dr. Heinr. Köhler
Josef Beyerle                                Fritz Ulrich
Theodor Heuß                     Dr. Cahn-Garnier
R. Kohl                                Otto Steinmayer

 

Anlage
zum Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus

Diese Anlage beruht auf den Richtlinien Nr. 24 des Kontrollrats und bildet einen Bestandteil dieses Gesetzes.

Teil A (Klasse I und Klasse II)

Klasse I umfaßt die Personen,  die auf Grund widerlegbarer Vermutung in die Gruppe der Hauptschuldigen einzureihen sind.

Klasse II umfaßt die Personen, die auf Grund widerlegbarer Vermutung in die Gruppe der Belasteten einzureihen sind.

Die Vermutung, daß eine der in Teil A der Liste aufgeführten Personen in Klasse I oder II einzureihen ist, kann durch Gegenbeweise im Verfahren der Kammern entkräftet werden. Die Begriffsbestimmungen „Beamte“, „Personen“, „Angehörige“ umfassen nicht das technische Büropersonal wie Stenotypistinnen, Botengänger, Registraturbeamte, Kraftfahrer, Hausangestellte. Der Begriff „Beamte“ beschränkt sich nicht auf den Beamten im Sinne des Reichsbeamtengesetzes; er schließt auch die Angestellten ein.

Teil A.

  1. Deutscher Geheimdienst einschließlich Abwehrämter (milit. Amt)

Klasse I.
l. Alle leitenden Beamten des Reichssicherheitshauptamtes (RSHA), deren Organisationen und Dienststellen, die dem RSHA direkt unterstellt waren.
2. Alle Beamten der Geheimen Feldpolizei (GFP) bis herunter und einschließlich dem Rang des Feldpolizeidirektors.
3. Alle leitenden Beamten des Forschungsamtes des Reichsluftfahrtministeriums.

Klasse II
l. Alle nicht unter Klasse I fallenden Offiziere und sonstiges Personal des RSHA, seiner Organisationen und der Dienststellen, die dem RSHA direkt unterstellt waren.
2. Alle Beamten der Geheimen Feldpolizei, die nicht unter Klasse I fallen.
3. Alle Personen, die seit 30. Januar 1933 im Ausland beim Deutschen Geheimdienst einschließlich Abwehr oder irgend einer Organisation oder Niederlassung, welche von diesem abhängig oder unterstellt war, tätig waren.

  1. Die Sicherheitspolizei (Sipo)

Klasse I
1. Alle Angehörigen der Geheimen Staatspolizei (Gestapo).
2. Leitende Beamte der Grenzpolizei Kommissariate (Greko).
3. Alle Leiter der Kriminalpolizei Leitstellen und Stellen.

Klasse II
1. Alle Personen, welche Angehörige der Grenzpolizei seit l. Juni 1937 waren, soweit sie nicht unter Klasse I fallen.
2. Alle Beamten der Kriminalpolizei bis herunter und einschließlich dem Rang des Kriminalkommissärs, soweit sie nicht unter Klasse I fallen.
3. Alle leitenden Beamten der Briefprüfungsstellen, soweit sie nicht unter Klasse I fallen.

  1. Die Ordnungspolizei (Orpo)

Klasse I
Alle Beamten nachstehender Zweige des Polizeiwesens seit 1935 bis herunter und einschließlich des Ranges eines Obersts oder dergl.:
a) Schutzpolizei (Schupo)
b) Gendarmerie (Gend)
c) Wasserschutzpolizei (WS)
d) Luftschutzpolizei (LSchupo)
e) Technische Nothilfe (Teno )

Klasse II
1. Alle Polizeioffiziere (Schutzpolizei, Gendarmerie, Wasserschutzpolizei, Luftschutzpolizei, Technische Nothilfe, Feuerschutzpolizei, Verwaltungspolizei, Kolonialpolizei, Sonderpolizei, Hilfspolizei), die zum Offizier nach dem 30. 1. 1933 ernannt worden sind, oder ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Ernennung nach dem 31. 12. 1937 trotz der wiederholten sogenannten Reinigungsaktionen im Amt verblieben sind.
2. Alle Offiziere, die zu irgend einer Zeit in einem der früher von Deutschland besetzten Gebiete Dienst geleistet haben bei einer Einsatzgruppe, im Einsatzkommando der Sipo oder dem SD.
3. Alle Angehörigen der Verwaltungspolizei, die der Gestapo und dem SD zugeteilt waren.

  1. Die NSDAP

Klasse I
1. Alle Amtsträger der NSDAP bis herunter und einschließlich des Postens eines Amtsleiters bei der Kreisleitung.
2. Alle Mitglieder des Korps der Politischen Leiter der Partei bis herunter und einschließlich dem Rang eines politischen Einsatzleiters.
Alle Mitglieder der Ausbildungsstäbe der Ordensburgen, Schulungsburgen, Adolf-Hitler-Schulen und Nationalpolitischen Erziehungsanstalten.
3. Alle Mitglieder (bis zum 30. Januar 1933) der Reichstagsfraktion der NSDAP.
4. Die nachstehenden Amtsträger des Reichsnährstandes:
a) Alle Landesbauernführer und ihre Stellvertreter
b) Alle Leiter der Hauptvereinigungen und Wirtschaftsverbände
c) Alle Kreisbauernführer
d) Alle Leiter der Landesforstämter.
5. Beamte der Gauwirtschaftskammer, die mit der parteipolitischen Ausrichtung beauftragt waren.
6. Gauwirtschaftsberater.

Klasse II
1. Alle bezahlten und ehrenamtlichen Amtsträger und Beamte der NSDAP bis herunter zur untersten Stufe, der Parteiämter (Hauptämter und Ämter) sowie der Anstalten und Akademien, die auf der NSDAP gegründet wurden.
2. Alle Mitglieder des Korps der Politischen Leiter, die nicht unter Klasse I fallen.
3. Alle Mitglieder der Reichstagsfraktion der NSDAP, die nicht unter Klasse I fallen.
4. Alle Mitglieder der NSDAP vor dem 1. Mai 1937.
5. Alle Mitglieder der NSDAP, die nach vierjähriger Dienstzeit in der Hitlerjugend und nach Erreichung des 18. Lebensjahres in die Partei aufgenommen wurden.
6. Alle Mitglieder der NSDAP ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Eintritts, sofern sie einer der nachstehenden Organisationen angehören:
a) Reichspressekammer
b) Reichsrundfunkkammer
c) Deutsche Akademie München
d) Deutsche Christenbewegung
e) Deutsche Glaubensbewegung
f) Institut zur Erforschung der Judenfrage
g) Kameradschaft USA
h) Osteuropäisches Institut (seit 1935)
i) Staatsakademie für Rassen- und Gesundheitspflege.
7. Alle aktiven Wehrmachtsoffiziere, die Mitglieder der NSDAP wurden und solche Offiziere, die vor Eintritt in die Wehrmacht Mitglieder der NSDAP waren und nachher ihre Verbindung mit der NSDAP nicht abgebrochen haben.
8. Alle leitenden Beamten des Reichsnährstandes, einschließlich der Leiter seiner Regierungsforstämter.

  1. Die NSDAP-Gliederungen

Klasse I
1. Die Waffen-SS – Alle Offiziere bis herunter und einschließlich dem Sturmbannführer (Major). Alle Mitglieder der Totenkopfverbände.
Alle SS-Helferinnen und SS-Kriegshelferinnen in Konzentrationslagern.
2. Allgemeine SS – Alle Offiziere abwärts bis und einschließlich Untersturmführer.
3. SA – Alle Führer abwärts bis und einschließlich Sturmbannführer.
4. HJ – Alle Führer abwärts bis und einschließlich Bannführer.
Alle entsprechenden Führerinnen im BdM. Alle Mitglieder des der SS unterstellten Schnellkommandos (HJ-Streifendienst), die vor dem 1. 1. 1919 geboren sind.
5. NSKK – Alle Führer abwärts bis und einschließlich Standartenführer.
6. NSFK -Alle Führer abwärts bis und einschließlich Standartenführer.
7. NS-Deutscher Studentenbund – Alle leitenden Amtsträger der Reichsstudentenführung und der Gaustudentenführungen. ‚
8. NS-Dozentenbund – Alle leitenden Amtsträger in der Reichs- und Gauinstanz.
9. NS-Frauenschaft – Alle leitenden Amtsträger in der Reichs- und Gauinstanz.

Klasse II
1. Waffen-SS – Alle Angehörigen, die nicht unter Klasse I fallen, mit Ausnahme derjenigen, die zu dieser Organisation eingezogen wurden, es sei denn, daß sie nach ihrer Einziehung zum Unteroffizier befördert wurden.
Das Personal der Konzentrationslager, soweit es nicht unter Klasse I fällt.
2. Allgemeine SS und ihre sonstigen Gliederungen – Alle Angehörigen, die nicht unter Klasse I fallen, einschließlich fördernder Mitglieder, die nach dem 31. Dezember 1938 als solche beigetreten sind oder bei früherem Eintritt mehr als 10A£ monatlichen Beitrag bezahlt oder sonst eine erhebliche Zuwendung an die SS gemacht haben.
3. SA – Alle Führer bis herunter zum Rang eines Unteroffiziers einschließlich, soweit sie als solche in der SA Dienst gemacht haben und nicht unter Klasse I aufgeführt sind, sowie Mitglieder, die der SA vor dem 1. April 1933 beitraten.
4. HJ und BdM – Alle nicht unter Klasse I aufgeführten Führer abwärts bis zum bestätigten hauptamtlichen Unteroffizier.
Alle Führer der H J und des deutschen Jungvolks auf dem Gebiet der Erziehung und des Nachrichtendienstes.
Alle Mitglieder des der SS unterstellten Schnellkommandos (HJ-Streifendienst), soweit sie nach dem 1. 1. 1919 geboren sind.
5. NSKK – Alle Führer bis zum Sturmführer, soweit sie nicht unter Klasse I fallen.
6. NSFK – Alle Führer bis zum Sturmführer, soweit sie nicht unter Klasse I fallen.
7. NS-Deutscher Studentenbund – Alle Amtsträger, soweit sie nicht unter Klasse I fallen.
8. NS-Dozentenbund – Alle Amtsträger, soweit sie nicht unter Klasse I fallen.
9. NS-Frauenschaft – Alle Amtsträger bis zur Block-Frauenschaftsleiterin einschließlich, soweit sie nicht unter Klasse I fallen.

  1. Der NSDAP angeschlossene Verbände

Klasse I
1. Deutsche Arbeitsfront
a) Alle leitenden Beamten der DAF im Zentralbüro der DAF.
b) Alle leitenden Beamten der DAF in den Kriegshauptarbeitsgebieten I, II, III und IV.
c) Alle Mitglieder des obersten Ehren- und Disziplinarhofs.
d) Alle leitenden Beamten der DAF-Gauwaltung – Auslands-Organisation.
2. NS-Volkswohlfahrt – Alle leitenden Amtsträger abwärts bis und, einschließlich des Abteilungsleiters in der Reichsinstanz.
3. NS-Kriegsopferversorgung- Alle Amtsträger abwärts bis und einschließlich des Abteilungsleiters in der Reichsinstanz.
4. NS-Bund Deutscher Technik – Alle Amtsträger abwärts bis und einschließlich des Abteilungsleiters in der Reichsinstanz.
5. Reichsbund der Deutschen Beamten – Alle Amtsträger abwärts bis und einschließlich des Abteilungsleiters in der Reichs- und Gauinstanz.
6. NS-Deutscher Ärztebund – Alle Amtsträger abwärts bis und einschließlich des Abteilungsleiters in der Reichs- und Gauinstanz.
7. NS-Lehrerbund – Alle Amtsträger abwärts bis und einschließlich Abteilungsleiter in der Reichs- und Gauinstanz.
8. NS-Rechtswahrerbund – Alle Amtsträger abwärts bis und einschließlich Abteilungsleiter in der Reichs- und Gauinstanz.

Klasse II
1. Deutsche Arbeitsfront einschließlich Gemeinschaft „Kraft durch Freude“
a) Alle Amtsträger, die nicht unter Klasse I fallen.
b) Alle leitenden Amtsträger des Arbeitswissenschaftlichen Instituts.
c) Alle Betriebsobmänner, Betriebswarte und Betriebswalter in Betrieben der DAF.
2. NS-Volkswohlfahrt – Alle Amtsträger, die nicht unter Klasse I fallen.
3. NS-Kriegsopferversorgung- Alle Amtsträger, die nicht unter Klasse I fallen.
4. NS-Bund Deutscher Technik -Alle Amtsträger, die nicht unter Klasse I fallen.
5. Reichsbund der Deutschen Beamten – Alle Amtsträger, die nicht unter Klasse I fallen.
6. NS-Deutscher Ärztebund -Alle Amtsträger, die nicht unter Klasse I fallen.
7. Reichsbund Deutscher Schwestern, NS-Schwestern (Braune Schwestern) – Alle Amtsträger.
8. NS-Lehrerbund – Alle Amtsträger, die nicht unter Klasse I fallen.
9. NS-Rechtswahrerbund -Alle Amtsträger, die nicht unter Klasse 1 fallen.

  1. Von der NSDAP betreute Organisationen

Klasse I
1. NS-.Altherrenbund – Alle Mitglieder des Führerkreises bis zur Gaustufe.
2. Reichsbund Deutscher Familie – Alle leitenden Amtsträger in der Reichsinstanz.
3. Deutscher Gemeindetag – Leitende Amtsträger. 4. NS-Reichsbund für Leibesübungen – Reichssportführer und alle Sportbereichsführer.

Klasse II
1. NS-Altherrenbund – Alle Amtsträger, die nicht unter Klasse I fallen.
2. Reichsbund Deutscher Familie – Alle Amtsträger, die nicht unter Klasse I fallen.
3. Deutscher Gemeindetag – Alle Amtsträger, die nicht unter Klasse I fallen.
4. NS-Reichsbund für Leibesübungen -Alle Amtsträger, die nicht unter Klasse I fallen.
5. Alle Amtsträger der folgenden Organisationen:
a) Deutsches Frauenwerk
b) Deutsche Studentenschaft
c) Deutscher Dozentenbund
d) Reichsdozentenschaft
e) Deutsche Jägerschaft.

  1. Andere Nazi-Organisationen

Klasse I
1. Reichsarbeitsdienst (RAD) – Alle Offiziere herunter bis zum Rang eines Oberstarbeitsführers bei Männern und einer Stabsoberführerin bei den Frauen je einschließlich.
2. Reichskolonialbund – Alle leitenden Beamten des kolonial-politischen Amtes in der Reichsleitung der NSDAP.
3. Volksbund für das Deutschtum im Ausland (VDA) – Alle Beamten in Reichs- und Gauämtern seit 1935 innerhalb Deutschlands, und alle Volksgruppen- und Landesgruppenführer außerhalb Deutschlands.
4. NS-Reichskriegerbund (Kyffhäuserbund) -Alle Beamten herunter bis zum Gaukriegerführer einschließlich.
5. Reichskulturkammern – Alle Präsidenten, Vizepräsidenten und Geschäftsführer.
Alle Mitglieder des Reichskulturrats, des Reichskultursenats und Präsidialräte.
6. Deutscher Fichtebund -Alle leitenden Beamten. 7. Reichssicherheitsdienst -Alle Beamten herunter bis zur Stellung eines Dienststellenleiters einschließlich.

Klasse II
1. Reichsarbeitsdienst – Alle Offiziere herunter bis zum Feldmeister bei den Männern und Maidenführerin bei den Frauen je einschließlich; mit Ausnahme derer, die unter Klasse I fallen.
2. Reichskolonialbund – Alle Amtsträger, die nach dem 1. 1. 1935 Amtsträger wurden, soweit sie nicht unter Klasse I fallen.
3. Volksbund für das. Deutschtum im Ausland – Alle Amtsträger, die nach dem 1. 1. 1935 Be amte wurden, soweit sie nicht unter Klasse I fallen.
4. NS-Reichskriegerbund (Kyffhäuserbund) -Alle leitenden Beamten bis herunter zur Kreisstufe einschließlich.
5. Reichskulturkammern usw. und Hilfs- und Zweigstellen (Reichsschrifttumskammer, Reichspressekammer, Reichsrundfunkkammer) – Alle Amtsträger, soweit sie nicht unter Klasse I fallen.
6. Deutscher Fichtebund – Alle Mitglieder, soweit sie nicht unter Klasse I fallen.
7. Reichssicherheitsdienst = Alle Mitglieder, die nicht unter Klasse I fallen.
8. Alle Amtsträger folgender Institute:
a) Institut zur Erforschung der Judenfrage
b) Weltdienst
c) Deutsche Akademie München
d) Staatsakademie für Rassen- und Gesundheitspflege
e) Amerika-Institut
f) Osteuropäisches Institut
g) Ibero-Amerikanisches Institut
h) Deutsches Ausland-Institut.

  1. Die Naziparteiorden

Klasse I
1. NS-Blutorden (vom 9. November 1923) – Alle Inhaber.
2. Ehrenzeichen für Mitglieder unter Nummer 100 000 (Goldenes Parteiabzeichen) – Alle Inhaber.
3. NDSAP – Dienstauszeichnungen (NaziparteiDienstauszeichuungen) – Alle Inhaber der Klasse I (25 Jahre Dienst).

Klasse II
1. Coburger Abzeichen – Alle Inhaber.
2. Nürnberger Parteitagsabzeichen von 1929 – Alle Inhaber.
3. Abzeichen von SA-Treffen Braunschweig von 1931 – Alle Inhaber:
4. Goldenes HJ-Abzeichen (Goldenes Hitlerjugend. Abzeichen) – Alle Inhaber.
5. NSDAP-Dienstauszeichnungen – Alle Inhaber, soweit sie nicht unter Klasse I fallen.
6. Gau-Ehrenzeichen der NSDAP. Die Traditionsgau-Abzeichen – Alle Inhaber.

  1. Regierungsbeamte

Bemerkung: Die angegebene Klassifizierung bezieht sich nur auf diejenigen Personen, die in eine der in der Liste aufgeführten Stellung nach dem 30. Januar 1933 ernannt worden sind, oder die Inhaber solcher Stellungen zu diesem Zeitpunkt waren und die trotz der wiederholten sogenannten Säuberungsaktionen im Amt geblieben sind.

Klasse I
1. Alle politischen Beamten einschließlich Reichsminister, Staatsminister, Staatssekretäre, Reichsstatthalter und Oberpräsidenten und Beamte, Leiter, Beauftragte oder Kommissare in einem entsprechenden Rang.
2. Alle früheren deutschen Botschafter und Gesandte seit 30. Januar 1933.
3. Alle Beamten herunter bis zum Rang eines Ministerialdirektors in Reichsbehörden oder einem gleich hohen Rang in Regierungsbehörden, die vor dem 30. Januar 1933 bestanden haben; alle Beamten herunter bis zum Rang eines Ministerialrats in Reichs- oder Regierungsbehörden, die nach dem 30. Januar 1933 zur Erfüllung neuer Aufgaben geschaffen wurden je einschließlich und ebenso in solchen, die in Ländern und Gebieten eingerichtet wurden, die früher von Deutschland besetzt oder beherrscht waren.
4. Alle Beamten, welche seit 1934 eine der folgenden Stellungen innehatten:
a) Reichsbevollmächtigter, Sonderbevollmächtigter
b) Reichskommissar
c) Generalkommissar
d) Generalinspekteur
e) Beauftragter, ebenso Wehrkreisbeauftragter
f) Reichstreuhänder der Arbeit, Sondertreuhänder der Arbeit
g) Generalreferenten.

Klasse II
1. Alle Beamten des Auswärtigen Dienstes (Botschaften, Gesandtschaften, Generalkonsulate, Konsulate und Missionen) im Rang eines Ministerialrats oder in der Stellung eines Attachés.
2. Alle Beamten des höheren Dienstes, die nach dem 1. April 1933 außerplanmäßig und außer der Reihe und ohne die sachliche Eignung zu besitzen, in den höheren Dienst befördert würden.
3. Alle Beamten, welche folgende Stellungen seit 1934 innehatten:
a) Bevollmächtigter,
b) Inspekteur,
c) Treuhänder der Arbeit und auf sonstigen Gebieten und ihre Beauftragten,
d) Kommissar,
e) Stellvertreter der Inhaber von Titeln und Stellungen, wie sie unter Klasse I fallen,
f) Reichseinsatzingenieure, Arbeitseinsatzingenieure,
g) Obmann einschließlich Rüstungsobmann.
4. Alle Mitglieder des Deutschen Reichstages oder des Preußischen Staatsrats seit 1. Januar 1934.
5. Alle Beamten des Reichsministeriums für öffentliche Aufklärung und Propaganda und Leiter seiner Bezirksämter und Nebenämter herunter bis zum Kreis einschließlich, einschließlich aller Angestellter von Nazidienststellen, die sich mit der politischen Ausrichtung in Wort und Schrift befaßt haben.
6. Die Beamten des höheren Dienstes im Reichsministerium für Rüstung und Kriegsproduktion, Kirchenministerium, die Gauwohnungskommissare und ihre Stellvertreter.
7. Oberfinanzpräsidenten
8. Regierungspräsidenten, Landräte und Bürgermeister.

  1. Die deutschen bewaffneten Streitkräfte und Militaristen

Klasse I
1. NS-Führungsoffiziere – Alle hauptamtlichen NS-Führungsoffiziere bis und einschließlich Division im OKW, OKH, OKM, OKL.
2. Generalstabsoffiziere – Alle Offiziere des Deutschen Generalstabs, die seit 4. Februar 1938 zum Wehrmachtsführungsstab, zum OKW, OKH,  OKM oder OKL gehörten.
3. Leiter und stellvertretende Leiter von Militär- und Zivilverwaltungen in Ländern und Gebieten, die früher von Deutschland besetzt waren. 4: Alle früheren Offiziere des Freikorps „Schwarze Reichswehr“.

Klasse II
1. NS-Führungsoffiziere – Alle bestätigten Offiziere, gleichgültig, ob sie Berufs- oder Reserve-Offiziere waren, die nicht unter Klasse I fallen.
2. Generalstabsoffiziere – Alle Offiziere, die ab 4. 2.1938 dem Generalstab angehörten und nicht unter Klasse I fallen.
3. Alle Militär- sowie Zivilbeamte mit besonderen Befugnissen einschließlich Führer und stellvertretende Führer bei irgend einer Sach- oder Betriebsabteilung der Militär- oder Zivilverwaltung von besetzten Ländern oder Gebieten, sowie Beamte des RuK außer denen, die unter, Klasse I fallen.
4. Alle Beamten der Rohstoffhandelsgesellschaft.
5. Militärkommandanten und ihre Stellvertreter in Städten und Gemeinden.
6. Die Wehrmacht – Alle Berufsoffiziere der Deutschen Wehrmacht einschließlich dem Rang eines Generalmajors oder eines entsprechenden Rangs, wenn sie diesen Rang nach dem 1.6.1936 erreichten, ebenso berufsmäßige Wehrmachtsbeamte bis herunter zum Rang eines Obersten.
7. Organisation Todt (OT), „Transportgruppe Speer“ – Alle Offiziere bis herunter und einschließlich dem Rang eines Einsatzleiters.
8. Alle Angehörigen der Ausbildungsstäbe und leitende Beamte der Kriegsakademien und Kadettenanstalten.
9. Alle Professoren, Redner und Schriftsteller auf dem Gebiet der Militärwissenschaft seit 1933.
10. Alle Angehörigen der Schwarzen Reichswehr und alle Angehörigen des Freikorps, soweit sie Mitglied der NSDAP geworden sind und nicht unter Klasse I fallen.

  1. Wirtschaft und freie Berufe

Klasse I
1. Wehrwirtschaftsführer – Alle Wehrwirtschaftsführer, die seit dem 1. Januar 1942 ernannt wurden.
2. Wirtschaftskammern – Alle Leiter und stellvertretenden Leiter von Reichs- und Gauwirtschaftskammern.
3. Reichsgruppen der Gewerblichen Wirtschaft – Alle Vorsitzenden, Präsidenten und stellvertretenden Leiter.
4. Reichsverkehrsgruppen – Alle : Vorsitzenden, Präsidenten und stellvertretenden Leiter.
5. Wirtschaftsgruppen – Alle Vorsitzenden, Präsidenten und stellvertretenden Leiter in der Reichsstufe.
6. Reichsvereinigungen – Alle Vorsitzenden, Präsidenten und stellvertretenden Leiter.
7. Werberat der Deutschen Wirtschaft – Alle Präsidenten und Geschäftsführer.
8. Reichskommissare, die für die Rohstoff- und Industrieversorgung zuständig waren.

Klasse II
1. Wehrwirtschaftsführer – Alle nicht unter Klasse I fallenden Wehrwirtschaftsführer, die vom Wirtschaftsministerium bestellt wurden.
2. Wirtschaftskammer – Alle leitenden Beamten von Wirtschaftskammern, soweit sie nicht unter Klasse I fallen.
3. Reichsgruppen der Gewerblichen Wirtschaft – Alle leitenden Beamten der Gruppen, Hauptausschüsse, Sonderausschüsse, Hauptringe und Sonderringe.
4. Reichsverkehrsgruppen – Alle leitenden Beamten der Verkehrsgruppen.
5. Wirtschaftsgruppen – Alle leitenden Beamten der Wirtschaftsgruppen.
6. Reichsvereinigungen – Alle leitenden Beamtender Reichsvereinigungen einschließlich Abteilungsleitern und Vorsitzenden, Stellvertretern, Geschäftsführern der Hauptausschüsse, Sonderausschüsse, Hauptringe und Sonderringe.
7. Werberat der Deutschen Wirtschaft – Alle leitenden Beamten, die nicht unter Klasse I fallen.
8. Weisunggebende Beamte der Reichsstellen und Bewirtschaftungsstellen.
9. Geschäftsunternehmungen einschließlich Geldinstitute, bei denen das Reich, die NSDAP, ihre Gliederungen oder angeschlossenen Verbände an der tatsächlichen oder` interessengemeinschaftlichen Betriebsführung beteiligt sind oder zu irgend einer Zeit seit dem 1. April 1933 beteiligt waren – Alle Präsidenten, Mitglieder des Aufsichtsrates oder des Vorstandes und leitende Direktoren und Geschäftsführer.
10. I. Geschäftsunternehmen der freien Wirtschaft in Industrie, Gewerbe, Handel, Handwerk, Land- und Forstwirtschaft, Banken, Versicherungen, Verkehr und dgl. : Unternehmungen, die wegen des investierten Gesellschaftskapitals, der Anzahl der Beschäftigten, der Art der Produktion oder aus einem sonstigen Grunde an sich bedeutend und wichtig sind. Alle Inhaber, Eigentümer und Pächter, Gesellschafter, einschließlich Aktionäre mit einer Beteiligung von mehr als 25%, Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats oder sonstige Personen, die auf die Geschäftsleitung maßgebenden Einfluß haben, soweit diese Personen Mitglieder der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen waren oder, ohne Mitglieder zu sein, ihre Stellung ihren Beziehungen zur NSDAP verdanken.
II. Gemeinnützige Unternehmungen und Wohlfahrtseinrichtungen: Unternehmungen, die wegen ihres Umfangs oder ihrer Tätigkeit bedeutend oder wichtig sind:
Alle Leiter, Geschäftsführer, Vorsitzende des Vorstands und Aufsichtsrats, Beiräte und sonstige Personen, die auf die Geschäftsleitung einen  maßgebenden Einfluß haben oder eine beaufsichtigende Tätigkeit ausüben; soweit diese Personen Mitglieder der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen waren oder, ohne Mitglieder zu sein, ihre Stellung ihren Beziehungen zur NSDAP verdanken.
III. Freie Berufe (Ärzte, Anwälte, Apotheker, Architekten, Ingenieure, Künstler, Schriftsteller, Journalisten, und dgl.):
a) Alle Leiter, Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, leitenden Angestellten und Vorstandsmitglieder der Standesvertretungen einschließlich der Ehrengerichte, ferner alle vor den Parteigerichten, SA- oder SS-Gerichten zugelassenen Rechtsbeistände.
b) Andere Angehörige der freien Berufe, die auf Grund ihrer Mitgliedschaft zur NSDAP oder einer ihrer Gliederungen besondere Vorteile hatten.

  1. Juristen

Klasse I
l. Präsident und Vizepräsident der Akademie für Deutsches Recht.
2. Kommandanten und alle hauptamtlichen Leiter des Gemeinschaftslagers Hanns Kerrl.
3. Alle Richter, der Oberreichsanwalt und alle Staatsanwälte sowie der Bürodirektor des Volksgerichtshofes.
4. Alle Richter, Staatsanwälte und Beamte der Partei-, SS- und SA-Gerichte.
5. Präsident und Vizepräsident des Reichsjustizprüfungsamts.
6. Präsidenten
a) des Reichsgerichts
b) des Reichsarbeitsgerichts
c) des Reichserbhofgerichts
d) des Reichserbgesundheitsgerichts
e) des Reichsfinanzhofs
f) des Reichsverwaltungsgerichts
g) des Reichsehrengerichtshofs
h) der Reichsrechtsanwaltskammer
i) der Reichsnotarkammer
k) der Reichspatentanwaltskammer
l) der Reichskammer der Wirtschaftsprüfer.
7. Präsidenten der Oberlandesgerichte, die seit 31. 12. 1938 hierzu ernannt wurden.
8. Oberreichsanwälte, Reichsanwälte und Generalstaatsanwälte bei den Oberlandesgerichten, soweit sie nach dem 31. 3. 1933 ernannt wurden.
9. Vizepräsidenten
a) des Reichsarbeitsgerichts
b) des Reichserbhofsgerichts
c) des Reichserbgesundheitsgerichts
d) des Reichsverwaltungsgerichts.
10. Vorsitzender
a) des Sondersenats beim Reichsgericht
b) Personalreferenten des Reichsjustizministeriums.

Klasse II
1. Direktoren und der Schatzmeister der Akademie für Deutsches Recht.
2. Vorsitzende, sonstige ständige Richter und die ständigen Leiter der Anklagebehörden der Sondergerichte.
3. Vorsitzende, Richter und Staatsanwälte der Standgerichte.
4. Präsidenten und Vizepräsidenten
a) des Reichspatentamts
b) des Reichsversicherungsamts und Reichsversorgungsgerichts
c) des Landeserbhofsgerichts in Celle.
5. Vizepräsidenten des Reichsgerichts und Senatspräsidenten beim Reichsgericht, die seit 31. 12. 1938 hierzu ernannt wurden, ferner die ständigen Mitglieder des obersten Dienststraf senats beim Reichsgericht.
6. Vizepräsidenten
a) des Reichserbgesundheitsgerichts
b) des Reichsfinanzhofs
c) der Reichsrechtsanwaltskammer
d) der Reichsnotarkammer
e) der Reichspatentanwaltskammer
f) der Reichskammer für Wirtschaftsprüfer ferner alle ständigen Mitglieder der obersten Ehrengerichtshöfe für Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare und Wirtschaftsprüfer.
7. Präsidenten, der Oberlandesgerichte und Generalstaatsanwälte, soweit sie nicht unter Klasse I fallen, sowie die Vizepräsidenten der Oberlandesgerichte.
8. Präsidenten der Dienststrafkammern für richterliche Beamte.
9. Präsidenten der Landgerichte.
10. Oberstaatsanwälte bei den Landgerichten.
11. Personalreferenten der Gerichte.
12. Hauptamtliche Leiter und ständige Mitglieder der Prüfungsstellen des Reichsjustizprüfungsamts.
13. Präsidenten der Rechtsanwaltskammer, Notarkammer und Patentanwaltskammern in den Oberlandesgerichtsbezirken.
14. Präsidenten und Vizepräsidenten
a) des obersten Fideikommißgerichts,
b) des Schiffahrtsobergerichts,
c) des Oberprisenhofs.
15. Präsidenten und Vizepräsidenten sowie die ständigen Mitglieder der Ehrengerichte und freien Berufe in der Reichs- und Gauinstanz.

  1. Sonstige Personengruppen

Klasse I
1. Kriegsverbrecher.
2. Alle Personen, die Gegner des Nationalsozialismus denunziert oder sonst zu ihrer Verhaftung beigetragen haben oder die Gewalt gegen politische oder religiöse Gegner der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft veranlaßt oder begangen haben.
3. Führer von betrieblichen Stoßtrupps und Werkscharen.
4. Rektoren von Universitäten und Vorsitzende von Kuratorien, Leiter von Lehrerausbildungsschulen und Leiter von Institutionen im Universitätsrang seit 1934, wenn sie Mitglied der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen, waren und ab 1938 ohne Rücksicht darauf.

Klasse II
1. Unterführer von betrieblichen Stroßtrupps oder Werkscharen.
2. Personen, die das Amt eines Vertrauenslehrers, Jugendlehrers oder Jugendwalters in irgend einer Schule innehatten.
3. Rektoren von Universitäten und Vorstände von Kuratorien, Leiter von Lehrerausbildungsschulen und Leiter von Institutionen im Universitätsrang seit 1934, soweit sie nicht unter Klasse I fallen.
4. Alle sonstigen Personen, die die nationalsozialistische oder faschistische Weltanschauung verbreitet haben.
5. Personen, die nach dem 1. April 1933 die deutsche Staatsangehörigkeit nachgesucht, angenommen oder anders als durch Eingliederungsgesetze, Heirat oder Annahme an Kindesstatt erhalten haben.
6. Nicht-Deutsche, die Mitglieder oder Anwärter der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen waren. 7. Personen, die außerhalb des Landes wegen politischer Belastung entlassen oder von der Beschäftigung ausgeschlossen worden sind.

Teil B

Gruppe derjenigen Personen, die mit besonderer Sorgfalt zu prüfen sind

Diese Gruppe umfaßt die nachstehenden Personen, soweit sie nicht unter Teil A fallen:
1. Anwärter der SS oder ihrer Gliederungen.
2. Mitglieder der SA nach dem 1. April 1933.
3. Mitglieder der HJ oder des BDM vor dem 25. März 1939.
4. Unteroffiziere des RAD mit dem Rang unter dem Feldmeister oder der Maidenführerin.
5. Mitglieder der NSDAP nach dem 1. Mai 1937 sowie alle Anwärter der NSDAP.
6. Personen, die als Beamte im Erziehungswesen oder in der Presse nach dem 1. Mai 1933 aussergewöhnlich schnell befördert wurden.
7. Personen, die Nutzen gezogen haben aus der Annahme oder Übertragung von Vermögen, das durch Ausbeutung der ehemals besetzten Gebiete, Arisierung oder Konfiszierung aus politischen, religiösen oder rassischen Bewegungen angefallen ist.
8. Personen, die in der Militär- oder Zivilverwaltung der ehemals besetzten Gebiete beschäftigt waren, soweit sie über die Grundsätze der Verwaltung bestimmt haben oder sonst in leitender Stellung waren.
9. Personen, die wesentliche Zuwendungen an die Partei gemacht haben.
10. Mitglieder von politischen Parteien oder Organisationen in Deutschland, die zur Machtergreifung durch die NSDAP beigetragen haben, z. B. Tannenbergbund, Altdeutscher Verband.
11. Leitende Angestellte beim Deutschen Roten Kreuz, insbesondere solche, die nach dem 1. Januar 1933 bestellt wurden.
12. Mitglieder der Deutschen Christenbewegung und der Deutschen Glaubensbewegung.
13. Mitglieder des NSKK, des NSFK, des NSDStB, des NSDOB, der NSF.
14. Inhaber des Spanienkreuzes, der österreichischen, sudetendeutschen und Memel-Erinnerungsmedaille, des Danziger Kreuzes, des SA, des Wehrsportabzeichens, der Verdienstauszeichnung des RAD.
15. Erziehungsberechtigte, die ausdrücklich die Genehmigung zur Ausbildung ihrer Kinder in nationalpolitischen Erziehungsanstalten; Adolf-Hitler-Schulen und Ordensburgen erteilt haben.
16. Personen, die finanzielle Sondervorteile von der NSDAP erhalten haben.
17. Personen, die infolge nationalsozialistischen Einflusses sich dem Militärdienst oder Frontdienst entzogen haben.
18. Angestellte bedeutender industrieller Handels-, landwirtschaftlicher oder finanzieller Betriebe mit dem Titel Generaldirektor, Direktor, Präsident, Vizepräsident, Geschäftsführer, Betriebsleiter, ferner alle Mitglieder des Vorstands, der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats, ferner Chefingenieure, Oberingenieure, soweit sie die technische Richtung des Betriebes bestimmen.
Alle Personen mit der Befugnis zur Einstellung oder Entlassung des Personals.

Berlin den 31. Juli 2016

Das Bundes- und Reichspräsidium

http://deutscher-reichsanzeiger.de/2016/Druck/RaBeStTe-Verordnung-Gesetz-Nr104.pdf




Unabhängigkeitserklärung des Deutschen Volkes

Unter dem Aktenzeichen TYR-2512-PEL-014 an die Öffentlichkeit gebracht

(2te) Unabhängigkeitserklärung des Deutschen Volkes und des Deutschen Reiches am 18. Januar 2015
Sehr geehrte Damen und Herren,

im Herzen Europas, wo sich die deutschen Völker im Jahre 1871 zum ewigen Bund mit dem Namen Deutsches Reich geeinigt haben. In den Ländern, Auen und Wäldern Europas, in der die Kultur, Sprache und Tradition deutscher Völker aus Urzeiten gepflegt und behutsam mit sehr viel Fleiß und Geduld, von Generation zu Generation weitergetragen wurde. In diesem Teil Europas erschufen die Deutschen aus der Erfahrung uralter Traditionen eine nationale, politische und außerordentliche Gemeinschaft, in der Gastfreundschaft und Hilfsbereitschaft auch denen zuteil wird, die nicht aus den deutschen Völkern entstammen. Maßlose, gewissenslose und äußerst korrupte Politiker, Bänker, Journalisten unter Mithilfe von hochkriminellen Ausländern haben die Grenzen des Zumutbaren und Machbaren der Deutschen überspannt. Wir, das wahrhaftige Deutsche Volk, erklären hiermit unsere Unabhängigkeit von so gearteten Wesenheiten und Handlungen, wir fordern unser völkerrechtliches und unumstrittenes Recht auf Heimat in dem Staatsgebiet vom 31. Juli 1914.

Das Deutsche Volk ist nicht mehr bereit die Vertreibungen, Verbannungen, Geschichtsverfälschungen und den Holocaust zu Dresden zu verschweigen. Es ist auch nicht mehr bereit seine Heimat den kulturfremden Völkern widerstandslos zu überlassen; es bekennt sich zu den Grundsätzen und der Einhaltung von Völker- und Menschenrechten sowie den Naturrechten; es bekennt sich zur Wahrheit und zur Anerkennung aller freiheitlich und friedfertigen Völker, aller staatlich oder historisch gewachsenen Kulturen in deren jeweiligen Regionen, Provinzen, Länder und Kontinenten.

Das Deutsche Volk ist nicht mehr gewillt, die unwürdigen Handlungen monetärer, wirtschaftlicher, zionistischer und freimaurerischer Gesellschaften, Religionen und Handelsorganisationen durch Schweigen und Wegschauen, ohne staatliche Ordnung sowie staatliche Überwachung wirken zu lassen. Wir werden diesem unkontrollierten und unmäßigen Treiben nicht mehr tatenlos zusehen und bieten allen souveränen Staaten sowie souveränen und friedlich lebende Völkern mit dem gleichen Ansinnen die Hand und den Geist des Friedens, der Akzeptanz sowie die Garantie der Anerkennung gesetzlicher und kultureller Grenzen.

Die zionistische Katastrophe, die in unserer Zeit nicht nur über das Deutsche Volk hereinbrach und in der Welt Millionen von Menschen vernichtete, bewies unwiderleglich, daß das Problem der Heimatlosigkeit durch die Wiederherstellung des Deutschen Reiches in Europa gelöst werden muß.

Die Überlebenden des zweiten 30jährigen Krieges auf dem heiligen Boden der Deutschen, im Herzen Europas, scheuten weder Mühsal, Folter, Vertreibung, Rufmord, Gefangenschaft noch Gefahren, um die Hoffnung aufrechtzuerhalten, zu einem geeigneten Zeitpunkt das Recht auf Heimat, Würde, Ehre und Freiheit einzufordern.

Dieser Zeitpunkt ist nun gekommen.

Demzufolge verkünden wir, das Volk, der Volks-Bundesrath, der Volks-Reichstag, das Deutsche Reichsamt, das Bundes- und Reichspräsidium, als einzig legitime staatliche Vertreter des Deutschen Volkes und oberste Gesetzgeber  des Deutschen Reiches / Deutschland, heute, am 18ten Tag im Monat Januar des Jahres 2015, kraft unseres natürlichen, historischen und vererbten Selbstbestimmungsrechtes: Wer gegen die Deutsche Reichsverfassung und die damit verbundenen tatsächlich geltenden Gesetze, Verordnungen, Regeln und Beschlüsse verstößt, hat in unserem Heimatstaat sein Selbstbestimmungsrecht und Mitbestimmungsrecht verwirkt. Dies gilt besonders für alle bösartigen, verlogenen und kriegerischen Organisationen, Parteien, Politiker, die Presse, Banken oder Einzelpersonen ohne Beachtung von Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Volkszugehörigkeit, Alter, Herkunft oder bisheriger Verdienste, demgemäß alle die gegen das Heimatrecht der Deutschen und dessen Nachbarn verstoßen und das friedliche Miteinander der souveränen Völker missachten und beschmutzen.

Entsprechend aller bisher geleisteten Übergangsmaßnahmen zur Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches / Deutschland, das im Sinne des zwingend erforderlichen Weltfriedens mit der tatsächlichen Wiedervereinigung Deutschlands einher geht, werden wir nun das vollenden, was dem Deutschen Volk seit 100 Jahren mit unglaublicher Härte, mit unvorstellbarer Geschichtsverfälschung und grenzenlosen Betrügereien nicht erlaubt wurde „Die Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands„.

Um abschließend die nötigen friedensvertraglichen Regelungen souverän und verbindlich erfüllen zu können, gilt es die staatlichen Grenzen vom 31. Juli 1914 einzurichten und alle fremden Truppen, Fremdverwaltungen und sonstige unnötige Organisationen aus dem Hoheitsgebiet zu entfernen.

Mit der für alle Welt offenkundigen Verabschiedung aller nichtdeutschen Militärregierungen und Fremdverwaltungen aus dem Hoheitsgebiet übertragen wir die Verantwortung auf Alle die durch das Versailler Diktat direkt in Not geraten sind und nicht dem  Reichsrecht unterstehen in deren Verantwortung, mit dem Wunsch, gleich dem Deutschen Volke gerecht, ehrlich, unbestechlich und besonnen zu handeln.

Das Deutsche Volk bekennt sich zu seinem Nationalstaat Deutschland mit dem Namen Deutsches Reich, zum ewigen Bund dieser Bundesstaaten und seinen Schutzgebieten. Das Deutsche Volk steht bereit, die gesamte Verwaltung und Organisation eines souveränen, freiheitlichen, friedlichen, verantwortungsbewussten sowie demokratischen Staat wieder auf das Höchstmaß zu bringen.

Das Deutsche Reich / Deutschland wird auch in Zukunft alle Menschen aufnehmen, Die die Kulturen, die Traditionen und die Gemeinschaft der deutschen Völker annehmen, achten und würdevoll erhalten. Alle sich im Staatsgebiet aufhaltenden, durchreisenden und wohnenden Menschen werden sich der Entwicklung des Staates und dem Wohle aller seiner Bewohner widmen; sie werden Freiheit, Gerechtigkeit und den Frieden im Sinne aller Völker und Nationen bewahren; auch werden sie ohne Unterschied von Religion, Rasse und Geschlecht, die soziale und politische Gleichberechtigung leben. Es wird Glaubens- und Gewissensfreiheit, Freiheit der Sprache, Erziehung und Kultur gewährleistet und sie werden die Heiligen Stätten erhalten und pflegen, wie es dem Urwesen der Deutschen entspricht.

Das Deutsche Reich / Deutschland wird mit den friedlich und ehrlich gesinnten Organen und Vertretern, die bisher die Verantwortung der Verwaltung für das Deutsche Reich inne hatten und allen befreundeten sowie friedlichen Staaten aber auch Organisationen zusammenwirken, um die Herstellung der Handlungsfähigkeit des Staates nicht nur erfolgreich sondern für alle Welt auch vorbildlich zu vollziehen.

Wir reichen allen unseren Nachbarstaaten und ihren Völkern die Hand zum Frieden und zu guter Nachbarschaft und rufen zur Zusammenarbeit und gegenseitigen Hilfe mit dem unabhängigen Deutschen Volk auf.

Diese Unabhängigkeitserklärung soll die ganze Welt erfahren, denn das Recht des Deutschen Volkes ist das Recht aller Naturvölker dieser Erde, die durch Fleiß, Mühsal, Treue, Abwehr vieler Gefahren, Aufbau und harter Arbeit natürlich gewachsen ist.

Berlin, den 18. Januar 2015

Erhard Lorenz
Präsidialsenat
Staatssekretär des Innern

Mit der bitte an Alle in jeden Verteiler zu bringen, hier als pdf-Datei:

Unabhaengigkeitserklaerung-Deutschland-180115.pdf

Unabhaengigkeitserklaerung-Deutschland-S1-180115.jpg (522 kB)
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